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Document C2004/273/33

Rechtssache C-390/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Regeringsrätt vom 7. September 2004 in dem Rechtsstreit GöteborgsOperan AB gegen Skatteverk

ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Regeringsrätt vom 7. September 2004 in dem Rechtsstreit GöteborgsOperan AB gegen Skatteverk

(Rechtssache C-390/04)

(2004/C 273/33)

Das Regeringsrätt (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. September 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. September 2004, in dem Rechtsstreit GöteborgsOperan AB gegen Skatteverk um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist es mit Artikel 17 und 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie (1) vereinbar, dass Subventionen wie die in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten bei der Feststellung des Rechts auf Vorsteuerabzug auch dann berücksichtigt werden, wenn sich die Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, die nur für Umsätze verwendet werden, für die sonst ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht?

Sollte die erste Frage bejaht werden, ersucht das Regeringsrätt auch um Beantwortung der folgenden Fragen:

2.

Ist es mit der Bestimmung über Subventionen in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vereinbar, dass die Vorschrift aus Gründen der Wettbewerbsneutralität oder aus anderen Gründen nur auf vom Mitgliedstaat besonders ausgewählte Bereiche Anwendung findet?

3.

Umfasst die Bestimmung über Subventionen in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie auch wirtschaftliche Beihilfen, die eine Region einer zur Gänze ihr gehörenden Gesellschaft fortlaufend zuwendet, damit diese Gesellschaft kulturelle Tätigkeiten ausübt, die die Region selbst unmittelbar ausüben könnte? Ist es von Bedeutung, wenn die Beihilfe von einer anderen der Region gehörenden Gesellschaft gezahlt wird, die die Muttergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


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