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Document C2004/273/25

Rechtssache C-362/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Symvoulio tis Epikrateias vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Michaniki AE gegen Ypourgos Politismou, unterstützt durch J & P ABAX AE, ARCHITECH ATE und GETEM AE

ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 13–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Symvoulio tis Epikrateias vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Michaniki AE gegen Ypourgos Politismou, unterstützt durch J & P ABAX AE, ARCHITECH ATE und GETEM AE

(Rechtssache C-362/04)

(2004/C 273/25)

Der Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 29. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. August 2004, in dem Rechtsstreit Michaniki AE gegen Ypourgos Politismou, unterstützt durch J & P ABAX AE, ARCHITECH ATE und GETEM AE um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege einer Ausschreibung wie der in der Begründung dieser Entscheidung beschriebenen (Abgabe von Angeboten ohne Erläuterung mit separaten Preisnachlässen für einzelne Preisgruppen und Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der separaten Preisnachlässe) nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) verpflichtet, der Entscheidung, mit der er den Bieter auffordert, sein Angebot zu erläutern, das im Hinblick auf einen durch Anwendung einer mathematischen Methode, die gleichartige Merkmale wie die in den Gründen der vorliegenden Entscheidung beschriebene mathematische Methode aufweist, ermittelten Schwellenwert als ungewöhnlich niedrig qualifiziert wurde, einen bestimmten Inhalt zu geben?

2.

Im Fall einer Bejahung der ersten Frage: Genügt es zur Erfüllung der Anforderungen der genannten Vorschrift der Richtlinie 93/37, wenn in der fraglichen Entscheidung der vom Bieter für eine oder mehrere Preisgruppen angebotene separate Preisnachlass angeführt wird, der dem öffentlichen Auftraggeber problematisch erscheint, oder muss der öffentliche Auftraggeber darüber hinaus die Gründe angeben, aus denen er diesen Preisnachlass für problematisch hält, und dabei detailliert seine Einschätzungen hinsichtlich der Grenzkosten der entsprechenden Arbeiten angeben?


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


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