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Document C2004/273/04

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments — Fehlende politische Zusammengehörigkeit — Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion — Anschlussrechtsmittel — Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG — Begriff einer Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person „unmittelbar und individuell“ betrifft — Unzulässigkeit einer von einer nationalen politischen Partei erhobenen Klage)

ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-329/02 P: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Rechtsmittel - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Fehlende politische Zusammengehörigkeit - Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion - Anschlussrechtsmittel - Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG - Begriff einer Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person „unmittelbar und individuell“ betrifft - Unzulässigkeit einer von einer nationalen politischen Partei erhobenen Klage)

(2004/C 273/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-329/02 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 12. September 2002, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider, Zustellungsanschrift in Luxemburg, weiterer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: D. Schennen), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999 2) die Anmeldung der Wortzusammenstellung „SAT.2“ als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen, d. h. für die in Randnummer 3 des angefochtenen Urteils erwähnten Dienstleistungskategorien, die das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils nicht aufgeführt hat, zurückwies.

2.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 wird aufgehoben.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten beider Instanzen.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


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