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Document C2004/253/04
Notice of invitation to tender for refunds on barley exported to certain third countries
Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern
Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern
ABl. C 253 vom 13.10.2004, p. 8–10
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
13.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/8 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern
(2004/C 253/04)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste des KN-Codes 1003 00 90 nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1) genannten Festsetzungen der Höchstausfuhrerstattung beziehen können, beträgt ungefähr 1 000 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der
|
II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 8. Oktober 2004 und endet am 14. Oktober 2004 um 10.00 Uhr. |
2. |
Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10.00 Uhr, mit Ausnahme des 4. November 2004, 12. Dezember 2004, des 30. Dezember 2004, des 24. März 2005 und des 5. Mai 2005. Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Werktag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist. |
3. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei nachstehenden Anschriften eingehen:
Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern — Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 — Vertraulich“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot und der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1501/95 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörden zu stellen.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet
a) |
das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(3) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.