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Document C2004/249/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3552 — DEUTSCHE POST/GUIPUZCOANA) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 249 vom 8.10.2004, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3552 — DEUTSCHE POST/GUIPUZCOANA)

(2004/C 249/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 24. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3552. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


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