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Document 52004XC1002(01)

    Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil K1b des niederländischen Festlandsockels

    ABl. C 245 vom 2.10.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 245/3


    Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil K1b des niederländischen Festlandsockels

    (2004/C 245/03)

    Der Minister für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gibt bekannt, dass für den als Blockteil K1b bezeichneten Abschnitt des Blocks K1, der auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Stcrt. 2002, Nr. 245) angegeben ist, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

    Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und unter Verweis auf die Veröffentlichung gemäß Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Stb. 2002, 542) dazu auf, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil K1b zu beantragen.

    Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten: de Minister van Economische Zaken, ter attentie van de directeur Energieproductie („persoonlijk in handen“), Prinses Beatrixlaan 5-7, Den Haag. Anträge, die nach dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

    Über die Anträge wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

    Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer: (31-70) 379 66 94.


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