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Document C2004/217/56

Rechtssache T-246/04: Klage des Jacques Wunenberger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 31–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/31


Klage des Jacques Wunenberger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

(Rechtssache T-246/04)

(2004/C 217/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Jacques Wunenberger, wohnhaft in Zagreb (Kroatien), hat am 17. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs David O'Sullivan, die er am 11. September 2003 als Berufungsbeurteilender erlassen hat und die den Kläger insofern beschwert, als sie den Bericht über seine berufliche Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 bestätigt und endgültig feststellt, aufzuheben;

diesen Bericht aufzuheben;

die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Beschwerde des Klägers, eingelegt nach Artikel 90 Absatz 2 des Status am 9. Dezember 2003 und registriert unter der Nummer R/711/03, aufzuheben;

dem Kläger für immateriellen Schaden und Beeinträchtigung der Laufbahn sowohl wegen der wesentlichen Fehler als auch wegen der erheblichen Verspätung bei der Erstellung des genannten Berichts Schadensersatz zu gewähren, der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verminderung während des Verfahrens auf 4 000 Euro geschätzt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Artikel 25 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts, die die Kommission am 26. April 2002 erlassen hat. Er macht außerdem eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend.


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