EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/217/46

Rechtssache T-204/04: Klage der Indorata-Servicos e Gestao Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 07.06.2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/25


Klage der Indorata-Servicos e Gestao Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 07.06.2004

(Rechtssache T-204/04)

(2004/C 217/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Indorata-Servicos e Gestao Lda, hat am 07.06.2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Herr Rechtsanwalt Th. Wallentin.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke aufzuheben und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzutragen, das Zeichen „HAIRTRANSFER“ als Gemeinschaftsmarke, auch für die restlichen noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen einzutragen und zur Veröffentlichung freizugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „HAIRTRANSFER“ — Anmeldung Nr. 2 619 039

Waren oder Dienstleistung:

Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 22, 41 und 44 (u.a. elektrische und nicht-elektrische Haarentfernungsgeräte, künstliches und echtes Haar, Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Fortbildung, sowie Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflege und Haarbehandlung)

Vor der Beschwerdekammer

Ablehnung der Eintragung durch die Prüferin angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der

Zurückweisung der Beschwerde Beschwerdekammer:

Klagegründe:

Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94;

Die angemeldete Marke sei nicht ausschließlich beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


Top