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Document C2004/217/32

Rechtssache C-286/04 P: Rechtsmittel der Eurocermex SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 5. Juli 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/17


Rechtsmittel der Eurocermex SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 5. Juli 2004

(Rechtssache C-286/04 P)

(2004/C 217/32)

Die Eurocermex SA hat am 5. Juli 2004 (mit Fax unter dem Datum vom 29. Juni 2004) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004 zu ändern;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe die verschiedenen Bestandteile der angemeldeten Marke jeweils isoliert geprüft und unter Bestätigung der Entscheidung der Beschwerdekammer festgestellt, dass diesen Bestandteilen keine Unterscheidungskraft zukomme, die dem Verbraucher eine Identifizierung der Herkunft der Waren ermögliche. Damit habe das Gericht die verschiedenen Markenbestandteile voneinander abgesondert und auf diese Weise der angemeldeten Marke insgesamt jede Unterscheidungskraft abgesprochen. Hierin liege ein schwerwiegender Beurteilungs- und Rechtsfehler, da ein angemeldetes Zeichen in seiner Gesamtheit zu würdigen sei, nicht aber isoliert und gesondert die verschiedenen Zeichenbestandteile.

Jedenfalls habe die Marke durch ihre allgemeine Benutzung als Produkt- und/oder Unternehmenskennzeichen inzwischen Unterscheidungskraft erworben.


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