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Document C2004/217/53

Rechtssache T-239/04: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 30–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/30


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Juni 2004

(Rechtssache T-239/04)

(2004/C 217/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Italienische Republik hat am 11. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2004)930 endg. vom 30. März 2004 betreffend das Verfahren C62/2003 (ex NN 7/2003), mit der die staatliche Beihilfe in Form von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich der Beschäftigung, die Italien auf der Grundlage des Decreto-legge vom 14. Februar 2003, umgewandelt in das Gesetz Nr. 81 vom 17. April 2003, durchgeführt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist. Die Beklagte stellte insbesondere fest, dass die betreffende Beihilfemaßnahme für die Erwerber von in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, die unter außerordentlicher Verwaltung stehen, mindestens 1 000 Beschäftigte haben und bis zum 30. April 2003 einen Kollektivvertrag mit dem Ministerium für Arbeit über die Genehmigung der Übertragung von Arbeitnehmern geschlossen hatten, und für in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Unternehmen unter außerordentlicher Verwaltung, die mindestens 1 000 Beschäftigte haben und die veräußert werden, einen wirtschaftlichen Vorteil begründe.

Der klagende Staat macht zur Begründung seiner Klage Folgendes geltend:

Die in Rede stehende Beihilfe sei eine allgemeine Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung und verfälsche als solche weder den Wettbewerb noch drohe sie ihn zu verfälschen; daher stelle sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar.

Die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe seitens der Kommission werde durch die zeitliche Dauer der Maßnahme widerlegt, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, eine vorübergehende schwere Beschäftigungskrise zu bekämpfen, und die in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den zur Bekämpfung strikt erforderlichen Zeitraum begrenzt sei.

Verletzung der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, da, was den Verkauf der Ocean SpA an Brandt Italia angehe, Nummer 100 dieser Leitlinien durch die Bestimmung, dass die Kommission die Vereinbarkeit sämtlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt worden seien, mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen habe, ausdrücklich auf nicht gemeldete Beihilfen abstelle.

Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (1), da die Beklagte die in Rede stehende Beihilfe nicht für mit dem Vertrag vereinbar befunden habe.


(1)  ABl. L 337 vom 13.12.2003, S. 3.


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