EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/217/52

Rechtssache T-236/04: Klage des Europäischen Umweltbüros und der Stichting Natuur en Milieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/29


Klage des Europäischen Umweltbüros und der Stichting Natuur en Milieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-236/04)

(2004/C 217/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Europäische Umweltbüro und die Stichting Natuur en Milieu, Utrecht, Niederlande, haben am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte P. van den Biesen und B. Arentz.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung 2004/248/EG der Kommission (1) teilweise für nichtig zu erklären, was die Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Buchstabe b angeht,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission beschlossen, „Atrazin“ nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414 (2) aufzunehmen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/114 dürften die Mitgliedstaaten nur Pflanzenschutzmittel zulassen, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt seien. Dadurch, dass die Kommission es abgelehnt habe, Atrazin in Anhang I aufzunehmen, habe sie beschlossen, die weitere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthielten, nicht zuzulassen.

Die Kläger rügen nicht diesen Aspekt der Entscheidung, sondern bestimmte Übergangsvorschriften, nach denen unter Voraussetzungen, die etwaige Risiken verringern sollten, bestimmte eingeschränkte Anwendungen von Atrazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zulässig seien. In der Präambel ihrer Entscheidung habe die Kommission diese Übergangsvorschriften mit dem gegenwärtigen Mangel an wirksamen Alternativen und dem Zeitbedarf für deren Entwicklung gerechtfertigt.

Die Kläger machen weiter geltend, die angefochtenen Vorschriften verstießen gegen die Richtlinie 91/114. Nach Artikel 8 dieser Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwölf Jahren Stoffe zulassen, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel seien. Atrazin sei ein solcher Stoff. Wenn inzwischen aber keine solchen Stoffe in Anhang I aufgenommen worden seien, biete die Richtlinie 91/114 keine Rechtsgrundlage, um eine weitere Verwendung nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Jahren zuzulassen. Mit den angefochtenen Vorschriften habe die Kommission somit eine neue Grundlage für eine weitere Zulassung von Atrazin geschaffen, obwohl sie hierzu nach der Richtlinie 91/114 nicht befugt gewesen sei.

Die Kommission habe ferner gegen die Richtlinie 92/43 (3) verstoßen, indem sie in die angefochtene Entscheidung keine weiteren Beschränkungen betreffend die besonderen Schutzgebiete, insbesondere das Netz „Natura 2000“ nach Artikel 3 der Richtlinie 92/43, aufgenommen habe.


(1)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


Top