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Document C2004/217/51

Rechtssache T-215/04: Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 29–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/29


Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-215/04)

(2004/C 217/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist M. Bethell im Beistand von D. Anderson, QC, und H. Davies, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission seine Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wende sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 betreffend die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich mit der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar einführen wolle (1). In der Entscheidung stelle die Kommission fest, dass die geplante Steuerreform eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die regionale Selektivität in tatsächlicher Hinsicht sachliche Fehler enthielten und in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft seien.

Gibraltar sei eine Kolonie, deren Selbstregierung das Vereinigte Königreich nach der Charta der Vereinten Nationen entwickeln müsse, und sei nach innerstaatlichem Recht sowie nach Völker- und Gemeinschaftsrecht kein Teil des Vereinigten Königreichs. Außerdem sei Gibraltar vom Vereinigten Königreich gesondert und werde von diesem weder subventioniert noch finanziert. Die Steuersysteme des Vereinigten Königreichs und Gibraltars seien vollkommen gesondert und voneinander unabhängig, und die Reformvorschläge stellten für das im Vereinigten Königreich anwendbare Steuersystem keine Steuerermäßigung dar. Die Auffassung der Kommission verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Maßnahmen, die von einer Region erlassen würden, die sich symmetrisch entwickelt habe, nicht als staatliche Beihilfen zu behandeln seien, wohl aber Maßnahmen, die von einer Region erlassen würden, die sich asymmetrisch entwickelt habe.

Die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die materielle Selektivität seien rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.

Schließlich habe die Kommission dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, dass sie bestimmte Punkte, auf die sie ihre Entscheidung habe stützen wollen, im Laufe des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG nicht zur Sprache gebracht habe.


(1)  Staatliche Beihilfe C 66/2002 – Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar.


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