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Document C2004/217/48

    Rechtssache T-206/04: Klage des Fernando Rodrigues Carvalhais gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 7. Juni 2004 (Fax/E Mail vom 2. Juni 2004)

    ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/26


    Klage des Fernando Rodrigues Carvalhais gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 7. Juni 2004 (Fax/E Mail vom 2. Juni 2004)

    (Rechtssache T-206/04)

    (2004/C 217/48)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Fernando Rodrigues Carvalhais hat am 7. Juni 2004 (Fax/E Mail vom 2. Juni 2004) eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Paulo Graça.

    Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die PROFILPAS, S.N.C. (Ufficio Veneto Brevetti)

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. März 2004 (verbundene Sachen R 2407/2002 vom 8.8.2002 und R 408/2003 1) aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

    Fernando Rodrigues Carvalhais.

    Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

    Bildmarke „PERFIX“, Anmeldung Nr. 1635515 für Waren der Klassen 6 (Profile aus Metall und deren Bestandteile), 17 (Profile aus Kunststoffmaterialien und deren Bestandteile, Fugen und Beschläge aus Kunststoffmaterialien) und 19 (Baumaterialien, nicht aus Metall, Rahmen [Beschläge] und Dichtungen für Keramik, Rahmen [Beschläge] und Dichtungen für Marmor, Rahmen [Beschläge] und Dichtungen für Beläge im Allgemeinen.

    Inhaber der Marken oder Zeichen, auf die sich der Widerspruch stützt:

    PROFILPAS, S.N.C.

    Marken und Zeichen, auf die sich der Widerspruch stützt:

    Bildmarke „CERFIX“ (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 587725) und Wortmarke „PROFIX“ (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 771196).

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.

    Klagegründe:

    Fehlerhafte Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 durch die Beschwerdekammer insofern, als diese davon ausgegangen sei, dass bei Eintragung der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr mit den Gemeinschaftsmarken Nr. 587725 und Nr. 771196 bestehen könnte.

    Nach der zehnten Begründungserwägung der Markenrichtlinie hänge die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab. Die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie lediglich allgemein einige dieser Umstände angeführt habe und ihrer Verpflichtung zur anschließenden Prüfung des allgemeinen Zusammenwirkens dieser Umstände nicht nachgekommen sei.

    Die angefochtene Entscheidung habe bei der Prüfung der kollidierenden Zeichen keine „Gesamtwürdigung der fraglichen Zeichen“ vorgenommen, wie sie u. a. im Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25) als Kriterium verwendet worden sei.

    Offensichtlicher Widerspruch seitens der Beschwerdekammer, da diese zwar das Kriterium der „Gesamtwürdigung der fraglichen Zeichen“ angeführt, dann jedoch ein gegenteiliges Kriterium angewandt habe, indem sie die angemeldete Gemeinschaftsmarke „zergliedert “habe.

    Die Entscheidung der Beschwerdekammer komme überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass trotz aller Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Marken bestehe.

    Es hätten auch alle Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Dritter in den Klassen 6, 17 und 19 berücksichtigt werden müssen, bei denen sich die Marke u. a. aus dem Suffix und/oder dem Präfix „FIX“ zusammensetze; einige davon seien älter als die Markenanmeldung des Klägers. Wenn diese Marken miteinander nicht verwechselt werden könnten, könne auch nicht behauptet werden, dass die Marke des Klägers mit der der Gegenpartei verwechselt werden könne.

    Der vorherrschende Bestandteil der streitigen Marken sei nicht der isoliert betrachtete Wortbestandteil „FIX“, sondern die charakteristische Abbildung in Verbindung mit einem bestimmten Schriftzug.

    Im Ergebnis bestehe nicht schon allein wegen der Koinzidenz des Ausdrucks „FIX“ eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher, wenn die kollidierenden Zeichen nebeneinander auf dem Markt bestünden.


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