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Document C2004/217/37

    Rechtssache T-162/04: Klage der Eugénio Branco Lda. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. April 2004

    ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/20


    Klage der Eugénio Branco Lda. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. April 2004

    (Rechtssache T-162/04)

    (2004/C 217/37)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Die Eugénio Branco Lda. mit Sitz in Lissabon hat am 30. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Bolota Belchior, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2004 für nichtig zu erklären, mit der der Antrag auf Restzahlung im Rahmen eines Finanzierungsverfahrens des Europäischen Sozialfonds (ESF) abgelehnt und bestimmte von der Klägerin angeführte Ausgaben als nicht förderungswürdig zurückgewiesen werden, daraufhin die Zuschüsse des ESF zu durch Entscheidung der Kommission genehmigten Fortbildungsmaßnahmen herabgesetzt werden und von der Klägerin die Rückzahlung von 39 899,07 Euro verlangt wird, die sie als Vorauszahlungen des ESF und als nationale staatliche Beiträge vom portugiesischen Staat erhalten hat;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin habe sich am 29. Juni 1986 beim Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds, im Folgenden: DAFSE) des portugiesischen Staates um die Finanzierung einer in der Zeit vom 2. Januar bis zum 31. Dezember 1987 durchzuführenden Maßnahme der beruflichen Bildung durch den ESF beworben, die von der Kommission genehmigt worden sei.

    Die Klägerin habe beim DAFSE einen Antrag auf Restzahlung gestellt, der einen Betrag zu ihren Gunsten ausgewiesen habe. Das DAFSE habe eine rechnerische und dokumentarische Prüfung in Bezug auf die Klägerin und die Unterlagen über die Bildungsmaßnahme durchgeführt und dem Antrag auf Restzahlung mit Entscheidung vom 13. März 1989 stattgegeben. Die Kommission habe diesen Antrag ebenfalls positiv beschieden. Am 8. August 2004 habe die Kommission die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung erlassen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Entscheidung gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds verstoße. Sie habe sich nämlich strikt an alle Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Kriterien, Anforderungen und Bedingungen gehalten, deren Beachtung bei der positiven Entscheidung über ihre Bewerbung um einen Zuschuss des ESF verlangt worden sei, und so eigene subjektive Rechte wohl erworben. Die angefochtene Entscheidung verletze daher wohlerworbene Rechte.

    Die Entscheidung verstoße ferner gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, weil der Klägerin durch die Genehmigungsentscheidung ein Anspruch darauf zuerkannt und bei ihr die berechtigte Erwartung geweckt worden sei, dass sie die Zuschüsse erhalten werde, wenn sie die Bildungsmaßnahme gemäß den festgelegten Bedingungen durchführe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission den Rechtsakt, den sie nun erlassen habe, bereits Anfang 1989 erlassen können; sie verstoße daher gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

    Die angefochtene Entscheidung stelle schließlich einen schweren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, da die Klägerin die Ausgaben in der Annahme getätigt habe, die Kommission werde ihre Zuschussverpflichtung und die entsprechende Vereinbarung erfüllen.


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