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Dokument C2004/217/36

Rechtssache T-158/04: Klage des Herrn Erich Drazdansky gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 26. April 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, s. 19—20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/19


Klage des Herrn Erich Drazdansky gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 26. April 2004

(Rechtssache T-158/04)

(2004/C 217/36)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung - Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Herr Erich Drazdansky, Wiener Neustadt (Österreich), hat am 26. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt A. Leeb.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war The Concentrate Manufacturing Company of Ireland, also trading as Seven-Up International, Hamilton, Bermudainseln.

Der Kläger beantragt,

das Gericht möge die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird;

in eventu die Entscheidung des Amtes aufheben und ihm die neuerliche Entscheidung über den Antrag auftragen;

jedenfalls möge das Gericht die Kosten dieses Verfahrens der beklagten Partei auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Der Kläger hat beim beklagten Amt die Wortmarke „UUP'S“ für Waren der Klasse 32 angemeldet (Anmeldung Nr. 1 968 676). Gegen die Eintragung dieser Marke legte The Concentrate Manufacturing Company of Ireland, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke und der spanischen Wortmarken „UP“ für Waren der Klassen 30 und 32 Widerspruch ein.

Mit Entscheidung vom 31. Juli 2003, am 1. August 2003 mit Fax mitgeteilt, gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, das am 7. Oktober 2003 beim Amt eingegangen ist, erhob der Kläger Beschwerde gegen diese Entscheidung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wies die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern den Kläger darauf hin, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingereicht worden sei, und forderte den Kläger auf, Stellung dazu zu nehmen. Der Kläger hat nachfolgend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit der Entscheidung vom 3. März 2004 hat die Zweite Beschwerdekammer des Amtes diesen Antrag und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist vom Vertreter des Klägers unterfertigt und auf den Stapel jener Poststücke gelegt wurde, die per Fax abgefertigt werden sollten. Die postbeauftragte Mitarbeiterin habe das Poststück nach Zahlung der Beschwerdegebühr jedoch irrtümlich nicht mit zu den per Fax abzufertigenden Poststücken zurückgelegt, sondern zu jenen, die per eingeschriebenen Brief abgesandt werden sollten.

Der Kläger macht geltend, dass das Amt bei der angefochtenen Entscheidung die Regeln der Verordnung Nr. 40/94 über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht richtig angewandt habe. Bei richtiger Anwendung hätte das Amt zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall vorliegen, da kein Organisationsverschulden vorliege, das Wiedereinsetzung verhindern würde, und da die Regeln über die verspätete Zahlung von Gebühren in der Gebührenordnung analog anzuwenden gewesen wären.

Der Kläger trägt vor, dass es sich gegenständlich um ein Versehen leichten Grades handele, das mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch organisatorisch nicht verhindert werden könne. Zu bedenken sei auch, dass dem Gegner im Beschwerdeverfahren keinerlei prozessualer Nachteil entstehe.


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