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Document C2004/217/25

Rechtssache C-257/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich), Civil Division, vom 15. Juni 2004 in den Rechtssachen Michael Jason Clarke gegen Frank Staddon Ltd und J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes gegen Marshalls Clay Products Ltd

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 13–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich), Civil Division, vom 15. Juni 2004 in den Rechtssachen Michael Jason Clarke gegen Frank Staddon Ltd und J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes gegen Marshalls Clay Products Ltd

(Rechtssache C-257/04)

(2004/C 217/25)

Der Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich), Civil Division, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Juni 2004, in den Rechtssachen Michael Jason Clarke gegen Frank Staddon Ltd und J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes gegen Marshalls Clay Products Ltd um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Beinhaltet eine vertraglich bindende Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, wonach ein bestimmter Teil des dem Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelts die „Urlaubsbezahlung“ dieses Arbeitnehmers darstellt (eine als einbezogene Urlaubsbezahlung bezeichnete Vereinbarung) eine Verletzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG?

2.

Würde die Antwort auf die erste Frage anders lauten, wenn die Zahlung, die der Arbeitnehmer erhält, vor und nach dem Inkrafttreten der bindenden Vereinbarung gleich hoch wäre, so dass die Vereinbarung kein zusätzliches Entgelt bewirkte, sondern vielmehr dazu führte, dass Teile der dem Arbeitnehmer zu zahlenden Bezüge der Urlaubsbezahlung zugeordnet würden?

3.

Stellt es, falls die erste Frage bejaht wird, eine Verletzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Artikel 7 dar, wenn diese Zahlung angerechnet wird und damit dem durch die Richtlinie verliehenen Anspruch entgegengehalten werden kann?

4.

Ist es zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG, zu gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat, erforderlich, dass die dem Arbeitnehmer zu gewährende Zahlung in dem Zahlungszeitraum stattfindet, in dem er seinen Jahresurlaub nimmt, oder reicht es für die Beachtung von Artikel 7 aus, dass die Zahlung während des Jahres in Raten erfolgt?


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