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Document C2004/217/24

Rechtssache C-255/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004

(Rechtssache C-255/04)

(2004/C 217/24)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind E. Traversa und A.-M. Rouchaud-Joët, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie

die Vergabe einer Lizenz an eine Künstlervermittlungsagentur, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, an das Kriterium des Interesses an der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf den Bedarf an Künstlervermittlung bindet,

für einen Künstler, der als in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer anerkannt ist und der dort gewöhnlich vergleichbare Dienste leistet, die Vermutung aufstellt, dass er als Arbeitnehmer tätig wird;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das System der Vergabe von Lizenzen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Leistungserbringer, die nicht über eine zu vergleichbaren Bedingungen in ihrem Herkunftsstaat erteilte Lizenz verfügten, bestehe in einer rein mechanischen Anwendung der Regelung, die für in Frankreich niedergelassene Leistungserbringer gelte; im Herkunftsstaat bereits erbrachte Nachweise und Sicherheiten würden in keiner Weise berücksichtigt. Die derart ausgestaltete Anordnung des französischen Lizenzsystems gehe über das hinaus, was zum Schutz der Interessen der betroffenen Künstler erforderlich sei. Daneben räume das Kriterium des Interesses an der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf den Bedarf an Künstlervermittlung dem für die Vergabe und den Entzug der Lizenzen zuständigen Arbeitsminister ein völliges Ermessen ein, einen ausländischen Dienstleistungserbringer auszuschließen, weil es genügend französische Agenturen gebe, die in Frankreich eine Lizenz besäßen.

Die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft eines Künstlers, der als in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer anerkannt sei und der dort gewöhnlich vergleichbare Dienste leiste, stelle ihrerseits eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie die Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers unterbinde oder behindere, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sei, in dem er rechtmäßig vergleichbare Dienste leiste, und gehe über das hinaus, was zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderlich sei. Im Übrigen sei die Vermutung sehr schwer zu widerlegen; und sie habe Folgen nicht nur hinsichtlich der Sozialversicherung, sondern auch in Bezug auf den bezahlten Urlaub und das Zusatzrentensystem. Auch wenn die Vermutung unterschiedslos für Künstler aus dem Inland und solche aus den anderen Mitgliedstaaten gelte, stelle sie eine Beschränkung dar, die die Tätigkeit von Künstlern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen seien, in dem sie rechtmäßig vergleichbare Dienste leisteten, behindere oder weniger attraktiv mache und die im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel unverhältnismäßig sei.


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