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Document C2004/217/21

Rechtssache C-242/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, vom 22. April 2004 in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a.

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, vom 22. April 2004 in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a.

(Rechtssache C-242/04)

(2004/C 217/21)

Das Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Juni 2004, in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist die Auslegung der Artikel 12, 28, 43, 49 und 86 EG-Vertrag, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98 (Telaustria) vorgenommen hat, vom nationalen Richter auch in einem Fall heranzuziehen und für ihn bindend, in dem es an einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fehlt?

Gestatten es die Artikel 12, 28, 43, 49 und 86 EG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98 (Telaustria) den Mitgliedstaaten, bei ihrer Anpassung an diese Artikel Übergangsregelungen zum Schutz der bereits ohne Ausschreibung erteilten öffentlichen Dienstleistungskonzessionen zu erteilen, und wenn ja, mit welcher Geltungsdauer?

Kann Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag so ausgelegt werden, dass er Befreiungen von den Artikeln 12, 28, 43 und 49 EG-Vertrag (in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 7. Dezember 2000, C-324/98, über die Verpflichtung zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungskonzessionen durch Ausschreibung) gestattet, und zwar beschränkt auf die Beauftragung mit einer Dienstleistung für einen Übergangszeitraum von genau bestimmter und in angemessenen Grenzen gehaltener Dauer, falls der dem vorlegenden Richter zur Beurteilung unterbreitete konkrete Fall solche Besonderheiten aufweist, dass die Durchführung einer Ausschreibung zur Vergabe der Konzession für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie die integrierte Wasserversorgung, die rechtzeitige Verwirklichung, die Aktivierung und die Betreibung dieser Dienstleistung beeinträchtigten könnte?


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