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Document C2004/217/11

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-166/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 28 EG — Vermarktung von Edelmetallarbeiten — Bezeichnungen Gold und Goldlegierung)

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-166/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Vermarktung von Edelmetallarbeiten - Bezeichnungen Gold und Goldlegierung)

(2004/C 217/11)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-166/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: B. Stromsky) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


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