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Document C2004/217/04

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-269/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/24/EG innerhalb der vorgeschriebenen Frist — Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer — Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit)

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 24. Juni 2004

in der Rechtssache C-269/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/24/EG innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit)

(2004/C 217/04)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-269/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, C. Lemaire und C. Bergeot-Nunes), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter R. Schintgen und K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


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