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Document C2004/190/22
Case C-243/04 P: Appeal brought on 9 June 2004 by M against the judgment given on 21 April 2004 by the Court of First Instance of the European Communities (First Chamber) in Case T-172/01 between M and Court of Justice of the European Communities
Rechtssache C-243/04 P: Rechtsmittel der M. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 9. Juni 2004
Rechtssache C-243/04 P: Rechtsmittel der M. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 9. Juni 2004
ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 13–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/13 |
Rechtsmittel der M. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 9. Juni 2004
(Rechtssache C-243/04 P)
(2004/C 190/22)
M. hat am 9. Juni 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Tagaras.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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das angefochtene Urteil aufzuheben und für Recht zu erkennen, dass sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nach Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts hat; |
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dem Beklagten die Kosten der ersten Instanz sowie dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil weise sowohl einen „Verfahrensfehler“ im Sinne von Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes als auch eine „Verletzung des Gemeinschaftsrechts“ im Sinne dieser Bestimmung auf. Die Rechtsmittelführerin beruft sich außerdem auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere auf das Recht auf ein faires Verfahren.
Der Rechtsmittelgrund des Verfahrensfehlers betreffe Beweisfragen. Er habe zwei Teile. Der erste beziehe sich auf die Entscheidung des Gerichts, die beiden notariellen Erklärungen als verspätet zurückzuweisen, die zwar nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens, aber als Reaktion auf neue Unterlagen und auf neues Vorbringen in der Gegenerwiderung vorgelegt worden seien. Der zweite Teil beruhe auf dem Umstand, dass das Gericht in keiner Weise die beiden anderen notariellen Erklärungen berücksichtigt habe, die dem ursprünglichen Antrag sowie der Klageschrift beigefügt gewesen seien.
Der Rechtsmittelgrund der Verletzung des Gemeinschaftsrechts bestehe in einem Rechtsfehler, den das Gerichts bei der Anwendung des Artikels 27 des Anhangs VIII des Statuts begangen habe, da es die Vereinbarung vom Frühjahr 1999 zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem früheren Ehemann rechtlich falsch beurteilt habe. Mit dem Rechtsmittel werde insbesondere beanstandet, dass im angefochtenen Urteil der „Unterhaltscharakter“ der Vereinbarung von 1999 nicht anerkannt werde, sondern diese willkürlich und fehlerhaft als Akt „reiner Höflichkeit“ qualifiziert werde.