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Document C2004/190/20

    Rechtssache C-238/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 7. Juni 2004

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/12


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 7. Juni 2004

    (Rechtssache C-238/04)

    (2004/C 190/20)

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Juni 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind O. Beynet und A. Whelan, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/388/EWG vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (1) in der Fassung der Richtlinien 95/51/EG (2) und 96/19/EG (3) und gegen Artikel 249 (früher Artikel 189) Absatz 3 EG verstoßen hat, dass sie die Artikel 1 und 2 Absatz 3 der Richtlinie nicht richtig umgesetzt hat;

    2.

    der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die französische Regelung werfe ein Problem hinsichtlich der Vereinbarkeit der Voraussetzungen für die Genehmigung der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch Kabelnetzbetreiber mit dem Gemeinschaftsrecht auf.

    Diese französische Regelung führe nämlich für die Erbringung von Telefondienstleistungen die Verpflichtung ein, vor der Aushändigung der Genehmigung für die Erbringung von Telefondienstleistungen über Kabelnetze die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu konsultieren. Diese Verpflichtung werfe mehrere Probleme in Bezug auf Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19/EG geänderten Fassung auf, nämlich die mangelnde Transparenz des Konsultationsverfahrens, das unverhältnismäßige Ermessen der Gemeinden bei der Abgabe ihrer Stellungnahme, die Unsicherheit hinsichtlich der Objektivität des Verfahrens wegen der zwischen einigen Gemeinden und Betreibern bestehenden Verbindungen, der diskriminierende Charakter des nicht auf andere Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen anwendbaren Verfahrens und die Gefahr der Ungleichbehandlung der verschiedenen Kabelbetreiber.

    Die Regelung, dass die Kabelbetreiber systematisch alle Gemeinden informieren müssten, in denen sie ihre Netze verlegten, schaffe für diese Betreiber im Verhältnis zu der für die übrigen Telekommunikationsdienstebetreiber anwendbaren allgemeinen Regelung der Dienstleistungsfreiheit eine zusätzliche Verpflichtung. Da diese Ungleichbehandlung durch keinen objektiven Gesichtspunkt gerechtfertigt werde, sei die französische Regelung in dieser Hinsicht diskriminierend und verstoße gegen die Artikel 1 und 2 Absatz 3 der Richtlinie 90/388/EWG in der Fassung der Richtlinien 95/51/EG und 96/19/EG.


    (1)  ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10.

    (2)  Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49).

    (3)  Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten.


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