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Document C2004/190/14

    Rechtssache C-222/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der italienischen Corte Suprema di Cassazione - Fünfte Zivilabteilung – vom 23. März 2004 in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Ministero dell'Economia e delle Finanze gegen Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato und Cassa di Risparmio di San Miniato SpA.

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/8


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der italienischen Corte Suprema di Cassazione – Fünfte Zivilabteilung – vom 23. März 2004 in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Ministero dell`Economia e delle Finanze gegen Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato und Cassa di Risparmio di San Miniato SpA.

    (Rechtssache C-222/04)

    (2004/C 190/14)

    Die italienische Corte Suprema di Cassazione – Fünfte Zivilabteilung – ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Mai 2004, in dem bei ihr anhängigen Rechtsstreit Ministero dell'Economia e delle Finanze gegen Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato und Cassa di Risparmio di San Miniato SpA. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    a)

    Unterliegt eine Reihe von Rechtssubjekten (so genannte Bankstiftungen), die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218 von 1990 und des Decreto legislativo Nr. 356 von 1990 mit nachfolgenden Änderungen zu dem Zweck gegründet worden sind, Kontrollbeteiligungen an Gesellschaften zu halten, die die Banktätigkeit ausüben, und diese Beteiligungen zu verwalten, die einen ganz erheblichen Anteil der auf dem Markt tätigen Rechtssubjekte darstellen und denen die Gewinne der kontrollierten Unternehmen zustehen – auch wenn ihnen Aufgaben von gesellschaftlichem Nutzen anvertraut worden sind –, dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft? Stellt die diesen Körperschaften durch die mit dem Decreto legislativo Nr. 153 von 1999 eingeführte Regelung gewährte Möglichkeit, den Erlös aus der Abgabe dieser Beteiligungen für den Erwerb und die Verwaltung erheblicher Beteiligungen an anderen (auch Bank-) Unternehmen und auch von Kontrollmehrheiten an Unternehmen, die keine Banken sind, zu verschiedenen Zwecken, u. a. zur wirtschaftlichen Entwicklung des Systems, ebenfalls das Betreiben eines Unternehmens für die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft dar?

    b)

    Unterliegen daher solche Körperschaften – nach der Regelung [OR 42] gemäß dem Gesetz Nr. 218 von 1990 und dem Decreto legislativo Nr. 356 von 1990 mit späteren Änderungen sowie der Reform nach dem Gesetz Nr. 461 von 1998 und dem Decreto legislativo Nr. 153 von 1999 – der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen (Artikel 87 bis 88 EG) im Zusammenhang mit einer steuerlichen Vergünstigungsregelung, die sich an sie richtet?

    c)

    Stellt, falls die vorstehende Frage bejaht wird, die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Regelung der Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der eingenommenen Dividenden eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG dar?

    d)

    Ist, falls die Frage unter b bejaht wird, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22. August 2002 (1), mit der die Regelung für staatliche Beihilfen für auf die Bankstiftungen unanwendbar erklärt worden ist, unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der fehlenden und/oder unzulänglichen Begründung, die im vorliegenden Beschluss dargestellt worden sind, gültig?

    e)

    Stellt, unabhängig von der Anwendbarkeit der Regelung für [OR 43] staatliche Beihilfen, die Zubilligung einer günstigeren steuerlichen Regelung für die Ausschüttung der den Stiftungen zufließenden Gewinne der ausschließlich inländischen, von den Stiftungen kontrollierten Empfängerbanken oder der Unternehmen, an denen die Stiftungen mit den Erlösen aus der Abgabe der Beteiligungen an den Empfängerbanken erworben haben, eine Diskriminierung der anderen auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen gegenüber den einer Beteiligung unterliegenden Unternehmen und gleichzeitig eine Verletzung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs gemäß den Artikeln 12, 43 ff. und 56 ff. EG dar? Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte Suprema die Cassazione - Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft auf italienische Bankstiftungen; Begriff der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen - Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte Suprema die Cassazione - Steuererleichterungen für die Bankstiftungen; Gültigkeit der Entscheidung 2003/146 der Kommission, mit der festgestellt wird, dass die Unternehmensstiftungen keine wirtschaftliche Betätigung ausüben, und das daher die steuerlichen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG betrachtet werden.


    (1)  ABl. L 55 vom 1. März 2003, S. 56.


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