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Document C2004/190/12

    Rechtssache C-215/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Østre Landsret vom 14. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Marius Pedersen A/S gegen Miljøstyrelsen

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/7


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Østre Landsret vom 14. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Marius Pedersen A/S gegen Miljøstyrelsen

    (Rechtssache C-215/04)

    (2004/C 190/12)

    Das Østre Landsret ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Mai 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Mai 2004, in dem Rechtsstreit Marius Pedersen A/S gegen Miljøstyrelsen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist die Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung Nr. 259/93 (1) dahin auszulegen, dass ein zugelassener Einsammler nicht ohne weiteres als notifizierende Person bezüglich der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen auftreten kann?

    Bejahendenfalls wird um Klärung der Frage ersucht, nach welchen Kriterien ein zugelassener Einsammler als notifizierende Person bezüglich der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen auftreten kann.

    Kann Kriterium sein, dass der Abfallerzeuger entweder unbekannt ist oder so viele Abfallerzeuger vorhanden sind, deren einzelner Beitrag so bescheiden ist, dass es unzumutbar wäre, wenn jeder gesondert die Ausfuhr von Abfall notifizieren müsste?

    2.

    Erlaubt Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe a, insbesondere erster und zweiter Gedankenstrich, der Verordnung Nr. 259/93 den zuständigen Behörden des Versandlandes, Einwände gegen einen konkreten Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Abfall zu Zwecken der Verwertung zu erheben, wenn seitens der notifizierenden Person keine Angaben dazu vorliegen, dass die Behandlung des betreffenden Abfalls in der Anlage des Empfängers auf demselben Niveau stattfindet, das die nationalen Rechtsvorschriften des Versandlandes vorschreiben?

    3.

    Ist Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen, dass die Pflicht zu Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls durch die Erklärung der notifizierenden Person, dass es sich nur um Abfall einer konkret angegebenen Art, z. B. „Elektronikabfall“ handelt, als erfüllt angesehen werden kann?

    4.

    Ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen, dass die Frist in Artikel 7 Absatz 2 zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung abgesandt hat, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde am Versandort der Ansicht ist, nicht alle in Artikel 6 Absatz 5 angeführten Informationen erhalten zu haben?

    Verneinendenfalls wird um Klärung der Frage ersucht, welche Angaben eine Notifizierung enthalten muss, bevor die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen zu laufen beginnt.

    Hat die Überschreitung der dreißigtägigen Frist für die Stellungnahme die rechtliche Wirkung, dass die Behörde keine weiteren Einwände erheben oder weitere Auskünfte verlangen kann?


    (1)  Verordnung Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 30, S. 1.


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