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Document C2004/190/05

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-333/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer)

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/3


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Dritte Kammer)

    vom 10. Juni 2004

    in der Rechtssache C-333/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer)

    (2004/C 190/05)

    Verfahrenssprache: Französisch

    In der Rechtssache C-333/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201, S. 88) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verstoßen, dass es die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

    2.

    Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


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