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Document C2004/190/05
Judgment of the Court (Third Chamber) of 10 June 2004 in Case C-333/03: Commission of the European Communities v Grand Duchy of Luxembourg (Failure of a Member State to fulfil obligations — Failure to transpose Directive 98/50/EC — Transfer of undertakings — Safeguarding of employees' rights)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-333/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-333/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer)
ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 3–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 10. Juni 2004
in der Rechtssache C-333/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer)
(2004/C 190/05)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-333/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201, S. 88) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verstoßen, dass es die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |