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Document C2004/179/32

Rechtssache T-174/04: Klage der Petrotub SA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 6. Mai 2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/16


Klage der Petrotub SA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 6. Mai 2004

(Rechtssache T-174/04)

(2004/C 179/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Petrotub SA, Roman (Rumänien), hat am 6. Mai 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. L. Merckx; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 235/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien in Bezug auf die Einfuhren der von Petrotub SA nd Reblica SA hergestellten Waren in die Gemeinschaft (1) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtenen Verordnung wurde vom Rat in dem Bestreben erlassen, dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P nachzukommen. Mit diesem Urteil wurde das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verbunden Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat) (2) aufgehoben und die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl für nicht erklärt, soweit sie die Petrotub SA und die Republica SA betraf.

Die Klägerin macht für ihre Klage geltend, der Rat habe das ihm nach Artikel 233 EG zustehende Ermessen überschritten, indem er das Urteil unter Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 1 und 9 und Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (3) durchgeführt habe. Insbesondere habe der Rat gegen Artikel 6 Absatz 9 verstoßen, da er die angefochtene Verordnung auf der Grundlage der ursprünglichen Untersuchung erlassen habe, obwohl seit deren Einleitung über 15 Monate vergangen gewesen seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 vor, soweit die getroffenen Antidumpingmaßnahmen nicht mehr auf Informationen beruht hätten, die sich auf einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstreckt hätten. Zudem enthalte die angefochtene Verordnung keine ausreichende Begründung dafür, warum die ersten beiden in Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 384/96 genannten Methoden der Berechnung der Dumpingspanne zugunsten der dritten Methode ausgeschlossen worden seien. Die angefochtene Verordnung verstoße daher auch gegen Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 34/96 und Artikel 253 EG.


(1)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 12.

(2)  Slg. 1999, II-3837.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.


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