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Document C2004/179/22

Rechtssache T-152/04: Klage der GRAFTECH INTERNATIONAL LTD. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/11


Klage der GRAFTECH INTERNATIONAL LTD. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

(Rechtssache T-152/04)

(2004/C 179/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Die GRAFTECH INTERNATIONAL LTD., Wilmington, Delaware (USA), hat am 26. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind K. P. E. Lasok, QC, und Barrister Brian Hartnett, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung dahin zu ändern, dass der Zinssatz von 8,04 % erst ab dem 30. September 2003 gilt oder der Zinssatz gesenkt wird;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des Rechtsstreits sei eine Entscheidung der Kommission, die in einem Schreiben vom 17. Februar 2004 enthalten sei und mit der die Kommission von der Klägerin verlange, auf eine gegen sie mit einer Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 (1) verhängte Geldbuße Zinsen in Höhe von 8,04 % anstatt von 6,04 % zu zahlen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission sich dadurch rechtswidrig verhalten habe, dass sie den höheren von zwei möglichen Zinssätzen habe festsetzen wollen. Die Geldbuße sei verspätet gezahlt oder eine ausreichende Sicherheitsleistung verspätet hinterlegt worden, weil die Kommission anerkannt habe, dass sie die Geldbuße nicht zahlen könne, und weil sich beide Parteien bemüht hätten, eine Einigung darüber zu erzielen, was als ausreichende Sicherheitsleistung anzusehen sei. Im Hinblick darauf, dass sie beschlossen habe, gegen die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt worden sei, Rechtsmittel einzulegen und im Hinblick auf Art und Inhalt der in gutem Glauben geführten Verhandlungen sei sie nicht als säumige Partei zu behandeln.

Außerdem habe die Kommission Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 (2) verletzt.

Auch habe sie aufgrund des Verhaltens der Kommission darauf vertrauen dürfen, dass ein Zinssatz von 6,04 % festgesetzt werde.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sei verletzt, weil die Kommission einer angemessenen Sicherheitsleistung nicht zugestimmt habe. Die Kommission habe überdies versäumt, eindeutig mitzuteilen, dass während des Verhandlungszeitraums der höhere Zinssatz angewandt werde.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig. Die Rechtfertigung für den Verzugszinssatz bestehe darin, dass damit hinhaltende Verhaltensweisen verhindert werden sollten, und nicht darin, dass damit Verhandlungen strafbewehrt werden sollten, die in gutem Glauben geführt und willentlich von der Kommission eingeleitet und entsprechend ihrem eigenen Tempo fortgeführt worden seien.


(1)  Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen – Sache COMP/E-1/36.490 – Graphitelektroden (ABl. L 100, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


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