EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/179/19

Rechtssache C-221/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 27. Mai 2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 27. Mai 2004

(Rechtssache C-221/04)

(2004/C 179/19)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Mai 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass die Behörden von Kastilien und León in verschiedenen privaten Jagdrevieren das Auslegen von Schlingen mit Bremsvorrichtung erlaubt haben;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von den Behörden von Kastilien und León erteilten Genehmigungen für die Fuchsjagd mit Schlingen verstießen aus zwei Gründen gegen Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG.

Zum einen sei der Gebrauch von Schlingen mit Bremsvorrichtung in den Bezirken Aldeanueva de la Sierra und Mediana de Voltoya erlaubt worden, was die absichtliche Jagd oder die Störung einer in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten besonders zu schützenden Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, der Lutra lutra (Fischotter), mit sich bringe. Die spanischen Behörden hätten selbst bestätigt, dass es in den betreffenden Bezirken Fischotter gebe.

Zum anderen sei die Schlinge mit Bremsvorrichtung keine selektive Jagdmethode, da abgesehen von den Tieren, die man fangen wolle (im vorliegenden Fall Füchse), alle Tiere gefangen werden könnten. Das Argument der spanischen Behörden, dass die Genehmigungen eine Klausel enthielten, die zur Freilassung der anderen Arten verpflichte, bedeute nicht, dass die Fallen selektiv seien; die gefangenen Tiere könnten nämlich bei dem Versuch, sich zu befreien, Schäden, bis hin zu Amputationen erleiden.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


Top