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Document C2004/179/10

Rechtssache C-201/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat – Ministerie van Financiën gegen N. V. Molenbergnatie

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat – Ministerie van Financiën gegen N. V. Molenbergnatie

(Rechtssache C-201/04)

(2004/C 179/10)

Der Hof van Beroep Antwerpen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 27. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Mai 2004, in dem Rechtstreit Belgischer Staat – Ministerie van Financiën gegen N. V. Molenbergnatie um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Artikel 217 bis 232 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1)), d. h. die Bestimmungen des Kapitels 3 („Erhebung des Zollschuldbetrags“) des Titels VII („Zollschuld“), wobei Kapitel 3 aus einem Abschnitt 1 („Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner“ – Artikel 217 bis 221) und einem Abschnitt 2 („Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags“ – Artikel 222 bis 232) besteht, auf die Erhebung einer Zollschuld anwendbar, die zwar vor dem 1. Januar 1994 entstanden ist, mit deren Erhebung aber erst nach dem 1. Januar 1994 begonnen wurde?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Muss die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung stets nach der buchmäßigen Erfassung des Zollschuldbetrags erfolgen oder, anders ausgedrückt, muss der in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebenen Mitteilung stets die buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags vorausgehen?

3.

Führt eine verspätete Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner, d. h. eine Mitteilung, die nach Ablauf der in der ursprünglichen Fassung des Artikels 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (gültig bis zu seiner Ersetzung [mit Wirkung vom 19. Dezember 2000] durch Artikel 1 Nummer 17 der Verordnung [EG] Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000) vorgesehenen Frist von drei Jahren erfolgt, obwohl die Zollbehörden durchaus in der Lage waren, den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag innerhalb dieser Dreijahresfrist korrekt festzustellen, zu der Unmöglichkeit, die Erhebung der betreffenden Zollschuld weiter zu betreiben, oder aber zum Erlöschen der betreffenden Zollschuld oder zu irgendeiner anderen Rechtsfolge?

4.

Müssen die Mitgliedstaaten festlegen, auf welche Weise die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner zu erfolgen hat?

Bei Bejahung dieser Frage: Kann der Mitgliedstaat, der es versäumt hat, festzulegen, auf welche Weise die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner zu erfolgen hat, geltend machen, dass jedes beliebige Dokument, in dem der Zollschuldbetrag genannt ist und das dem Zollschuldner (nach der buchmäßigen Erfassung) zur Kenntnis gebracht wird, als die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner zu gelten hat, selbst wenn dieses Dokument weder auf Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften verweist noch angibt, dass es sich um eine Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner handelt?


(1)  ABl. 1992, L 302, S. 1.


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