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Document C2004/179/09

Rechtssache C-199/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 4. Mai 2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/4


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 4. Mai 2004

(Rechtssache C-199/04)

(2004/C 179/09)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Mai 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Claire-Françoise Durand und Florence Simonetti im Beistand von Anneli Howard, Barrister, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland es versäumt hat, alle zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

2.

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es ist unstreitig, dass das Vereinigte Königreich die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 und der mit der Richtlinie 97/11 eingeführten Änderungen erlassen hat. Diese Klage betrifft die Art und Weise, in der die Behörden des Vereinigten Königreichs die entsprechenden Vorschriften auslegen und anwenden, wodurch nach Ansicht der Kommission eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weder in ihrer ursprünglichen noch in ihrer geänderten Fassung gewährleistet ist.

Die Kommission macht mit dieser Klage im Wesentlichen zwei Verstöße geltend:

a)

Durch die Anwendung des inländischen Prüfungsmaßstabs eines „material change of use“ (wesentliche Nutzungsänderung) im Hinblick auf die Genehmigung des Raumplanungsantrags in Verbindung mit der engen Auslegung des Begriffes „Projekt“ schlössen die Behörden des Vereinigten Königreichs bestimmte Projekte und Änderungen laufender Projekte vom vorgesehenen Anwendungsbereich der Richtlinie aus mit der Folge, dass bei solchen Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werde, und

b)

die Regierung des Vereinigten Königreichs habe versäumt, ihre Raumplanungs und Umweltverschmutzungskontrollen so zu vervollständigen, dass alle Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 8 der Richtlinie erfüllt seien.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.


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