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Document C2004/179/15

Rechtssache C-209/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 12. Mai 2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 12. Mai 2004

(Rechtssache C-209/04)

(2004/C 179/15)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. Mai 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Michel Van Beek und Bernhard Schima, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) (im Folgenden auch: Vogelschutzrichtlinie) und aus Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) (im Folgenden auch, in Anlehnung an die Begriffe „Fauna-Flora-Habitat“, FFH-Richtlinie) verstoßen, indem sie

mit den Gebieten „Soren“ und „Gleggen-Köblern“ Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem ausgewiesenen besonderen Schutzgebiet „Lauteracher Ried“ zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zählen, nicht in dieses besondere Schutzgebiet aufgenommen hat, und

bei der Bewilligung des Straßenbauvorhabens Bodensee Schnellstraße S 18 die Erfordernisse, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FHH-Richtlinie für den Fall der Vorhabensdurchführung bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung gelten, nicht korrekt und vollständig eingehalten hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Republik Österreich hat der Kommission das Gebiet „Lauteracher Ried“ in Vorarlberg als Besonderes Schutzgebiet (BSG) bekannt gegeben. Dieses Gebiet stellt einen bedeutenden Brutplatz für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannte Vogelart Wachtelkönig (Crex crex) und einen wichtigen Brut-, Aufenthalts- bzw. Durchzugsort für eine Reihe von anderen Zugvogelarten in Vorarlberg dar.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die derzeitigen Grenzen des BSG Lauteracher Ried aus fachlich-ornithologischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar sind und ohne Einbeziehung der Gebietsteile „Soren“ und „Gleggen-Köblern“ aus fachlicher Sicht nicht geeignet, eine langfristige Bestandssicherung der gefährdeten Vogelarten sicherzustellen. Aus diesem Grund folge, dass die Republik Österreich nicht den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie nachkomme.

Ferner seien die sich aus Artikel 6 Abs. 4 i.V.m. Artikel 7 der FFH-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung der Bodensee Schnellstraße S 18 hinsichtlich der Schutzanforderungen für das Gebiet Lauteracher Ried nicht eingehalten. Die naturschutzfachliche Prüfung, die zu einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Vogelarten im Lauteracher Ried gekommen war, scheine zwar im Wesentlichen den Anforderungen einer Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nachzukommen, aber die weitere sich aus Artikel 6 Abs. 4 ergebende Vorgangsweise bei Vorliegen eines negativen Prüfergebnisses sei nicht eingehalten worden: Alternativenprüfung und Ausgleichsmaßnahmen seien nicht korrekt durchgeführt worden.


(1)  ABl. Nr. L 103, S. 1.

(2)  ABl. Nr. L 206, S. 7.


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