EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/179/08

Rechtssache C-195/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 29. April 2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/4


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 29. April 2004

(Rechtssache C-195/04)

(2004/C 179/08)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. April 2004 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Wiedner und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, weil die Senaatti-kiinteistöt (staatliche Liegenschaftsverwaltung) beim Auftrag über eine Großkücheneinrichtung die fundamentalen Rechtsgrundsätze des EG-Vertrags und insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der die Verpflichtung zur Transparenz einschließt, verletzt hat,

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Obwohl die Gemeinschaftsrichtlinien über öffentliche Aufträge nicht für Aufträge gälten, deren Wert unter dem für die Anwendung der Richtlinien festgelegten Schwellenwert lägen, seien die fundamentalen Rechtsgrundsätze des EG-Vertrags und insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der die Verpflichtung zur Transparenz einschließe, zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssten, auch wenn bestimmte öffentliche Aufträge vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien ausgenommen seien, die öffentlichen Auftraggeber, die Verträge hierüber schlössen, dennoch die fundamentalen Rechtsgrundsätze des EG-Vertrags beachten. Auch wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber der Ansicht gewesen sei, dass die besonderen in den Richtlinien über die öffentlichen Aufträge festgelegten Verfahren nicht für öffentliche Aufträge gelten sollten, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Schwellenwert nicht erreichten, bedeute dies jedenfalls keineswegs, dass diese Aufträge vom Anwendungsbereich der Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgenommen seien.

Aus der Rechtsprechung ergebe sich klar, dass hinsichtlich der Aufträge ein angemessener Grad an Öffentlichkeit sichergestellt sein müsse und die Verpflichtung zur Transparenz auch bei solchen Aufträgen zu beachten sei, deren Wert nicht den für die Anwendung der gemeinschaftlichen Vergaberichtlinien festgelegten Schwellenwert erreichten.


Top