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Document 52003AR0330

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

ABl. C 109 vom 30.4.2004, p. 33–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/33


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie“

(2004/C 109/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie KOM(2003) 319 endg. – 2003/0107 (COD);

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 20. Juni 2003, ihn gemäß Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 4. Dezember 2002, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission KOM(2000) 664 endg. mit dem Titel „Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen“;

Gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission über Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen KOM(2000) 664 endg. – C5-0013/2001-2001/2005 (COS);

Gestützt auf die Begründung der Kommission zur Annahme der Änderung der Seveso II – Richtlinie KOM(2001) 624 endg.;

Gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser-Rahmenrichtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft;

Gestützt auf die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe;

Gestützt auf die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (UVP-Richtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 2003/4/EG des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG;

Gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II – Richtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) in der mit der Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung;

Gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Abfalldeponierichtlinie);

Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH vom 18.4.2002 (C-9/00) und vom 11.9.2003 (C-114/01);

In Kenntnis der Annahme des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (1);

In Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der nichtenergetischen mineralgewinnenden Industrie der EU KOM(2000) 265 endg.;

In Kenntnis des Arbeitsdokumentes der Kommissionsstellen vom 7. Juli 2003 SEK(2003) 804 über den Vierten Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft 2002;

Gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 12. Dezember 2003 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 330/2003 rev.1) (Berichterstatterin: Frau Gabriele Sikora, Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen, DE/SPE); -

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen (AdR)

1.1

begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, mit einer Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie in der EU einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen. Die Schaffung einheitlicher Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Abfällen – nicht zuletzt wegen der anstehenden EU-Erweiterung - ist für die Umwelt und damit für die Gesundheit sowie das Wohl der in der Gemeinschaft lebenden Bürger angezeigt;

1.2

verkennt nicht die Tatsache, dass für die Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie aus der Richtlinie Kosten erwachsen, die gravierende wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Die sich daraus ergebenen sozialen Folgen für die Bürger und Regionen müssen Berücksichtigung finden;

1.3

weist darauf hin, dass der administrative Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber auch für die Unternehmen, nicht unverhältnismäßig sein dürfen;

1.4

ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte und im Sinne eines einheitlichen, systematisch aufgebauten europäischen Rechts sowie zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten,

die Richtlinie keine Regelungen enthalten sollte, die bereits abschließend auf der EU-Ebene geregelt worden sind,

die Abfalldefinition mit der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG in Verbindung mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung übereinstimmen muss,

dem Grundsatz der Nachhaltigen Entwicklung stringent Rechnung getragen werden muss,

es eine Schlechterstellung des Bergbaus gegenüber anderen Abfallerzeugern nicht geben darf.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Erwägungsgrund 4

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z.B. Bergematerial (d.i. die festen Abfälle, die nach der Erzaufbereitung mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d.i. das Material, das bei der Gewinnung und Schaffung des Zugangs zu Erzen oder mineralischen Ressourcen bewegt wird) und Oberboden (d.i. die oberste Schicht des Bodens), für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren.

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, d.h. Abfällen aus der Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Rohstoffen ausgehen .z.B. Bergematerial (d.i. die festen Abfälle, die nach der Erzaufbereitung mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d.i. das Material, das bei der Gewinnung und Schaffung des Zugangs zu Erzen oder mineralischen Ressourcen bewegt wird) und Oberboden (d.i. die oberste Schicht des Bodens), für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren.

Begründung

Die Nennung von Materialien als Beispiele für typische bergbauliche Abfälle führt zu dem falschen Eindruck, dass es sich bei diesem Bodenmaterial stets um Abfall handele. Eine solche Einordnung steht im Widerspruch zu der Abfalldefinition der EU-Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG (AbfRRL), die auch im Rahmen der vorliegenden Richtlinie (Art. 3 Absatz 1) maßgeblich ist, und der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 18.4.2002 (C-9/00) und 11.9.2003 (C-114/01) für die Rohstoffgewinnung entwickelten Abgrenzungskriterien. Welche Stoffe bzw. Materialien im einzelnen als Abfälle anzusehen sind, bestimmt sich ausschließlich nach den Kriterien der AbfRRL unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles. Nach der Abfalldefinition der AbfRRL sind die im Bergbau anfallenden Materialien „taubes Gestein, Deckgebirge und Oberboden“ dann nicht als Abfall einzustufen, wenn sie - wie in der Regel - unmittelbar nach dem Anfall zur Wiedernutzbarmachung unverändert eingesetzt werden.

Empfehlung 2

Erwägungsgrund 5

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Entsprechend gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Grundsätze und Schwerpunkte widerspiegeln, die in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 58 genannt werden, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung findet, sofern sie nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

Entsprechend gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Grundsätze und Schwerpunkte widerspiegeln, die in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 58 genannt werden, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung findet, sofern sie nicht von dieser Richtlinie erfasst werden. Erfasst werden Abfälle im Sinne von Artikel 1 a) der Richtlinie 75/442/EWG der mineralgewinnenden Industrie. Hierbei sind die Grundsätze der EuGH-Urteile vom 18. April 2002 (C-9/00) und vom 11. September 2003 (C-114/01) zu berücksichtigen.

Begründung

Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass grundsätzlich nur solche Stoffe von der Richtlinie erfasst werden, die der Abfalldefinition der AbfRRL entsprechen. Darüber hinaus sollte aus Gründen der Rechtsklarheit die neueste EuGH-Rechtsprechung zu der Frage, wann bei der Rohstoffgewinnung anfallendes Gestein als Abfall einzustufen ist, aufgenommen werden. Dies entspricht auch der Auffassung der Kommission, die in der Fußnote 21 der Begründung selbst auf das erstgenannte EuGH-Urteil verweist.

Empfehlung 3

Erwägungsgrund 8

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Auch gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen, für die Ablagerung unverschmutzter Böden oder von Abfällen aus der Prospektion mineralischer Ressourcen, während ungefährlicher Inertabfall aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen aufgrund seiner geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Auflagen unterliegt.

Auch gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen, für die Ablagerung unverschmutzter Böden oder von Abfällen aus der Prospektion mineralischer Ressourcen, während ungefährlicher Inertabfall aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen aufgrund seiner geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Auflagen unterliegt. Des Weiteren gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 j) der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die dort abschließend geregelt sind.

Begründung

Diese Ergänzung dient der Klarstellung. Die von Art. 11 Abs. 3 j) EU-Wasserrahmenrichtlinie erfassten Tätigkeiten fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da es sich hierbei nicht um die Entsorgung von Abfällen, sondern um die Wiedereinleitung von Bergbauwässern in Grundwasser handelt.

Empfehlung 4

Erwägungsgrund 10

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4 genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlichen oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4 genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlichen oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

Begründung

Die im Erwägungsgrund 10 angeführte Zielsetzung der Richtlinie steht entsprechend den EU-Vorgaben unter dem Vorbehalt der Nachhaltigkeit mit ihren drei Elementen. Dies muss im Erwägungsgrund verdeutlicht werden.

Empfehlung 5

Artikel 2 Absatz 1 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Entsprechend den Bestimmungen von Absatz 2 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

Entsprechend den Bestimmungen von Absatz 2 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen. Diese Richtlinie gilt für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, gemäß Art. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 Buchstabe b) ii) der Richtlinie 75/442/EWG, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Abfallbegriff dem der Abfallrahmenrichtlinie und der auf dieser Basis ergangenen EuGH-Rechtsprechung entsprechen muss.

Empfehlung 6

Artikel 2 Absatz 2 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

a)

Abfall, der bei der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen anfällt, der jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen ist, z.B. Nahrungsmittelabfall, Altöl, Altfahrzeuge, leere Batterien und Akkumulatoren;

b)

Abfall aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen

c)

Die Ablagerung unverschmutzten Bodens aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen und dem Betrieb von Steinbrüchen

d)

Abfall, der an einem Gewinnungs- oder Aufbereitungsstandort entsteht und zwecks Ablagerung im oder auf dem Boden an einen anderen Ort verbracht wird;

e)

Abfall, der beim Aufsuchen mineralischer Ressourcen entsteht.

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

a)

Abfall, der bei der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen anfällt, der jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen ist, z.B. Nahrungsmittelabfall, Altöl, Altfahrzeuge, leere Batterien und Akkumulatoren;

b)

Abfall aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen

c)

Die Ablagerung unverschmutzten Bodens aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen und dem Betrieb von Steinbrüchen

c)  d)

Abfall, der an einem Gewinnungs- oder Aufbereitungsstandort entsteht und zwecks Ablagerung im oder auf dem Boden an einen anderen Ort außerhalb der mineralgewinnenden Industrie verbracht wird.

e)

Abfall, der beim Aufsuchen mineralischer Ressourcen entsteht

Begründung

Zu a) Die beispielhafte Aufzählung sollte entfallen, da die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, ob es sich um einen „bergbautypischen Abfall“ handelt oder nicht.

Zu c) Sollte mit Absatz 3 zusammen gefasst werden, siehe Begründung zu Absatz 3.

Zu d) Abfälle, die zur Entsorgung zu einem anderen Bergbaubetrieb verbracht werden, sollten auch unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Andernfalls würde die in der Praxis übliche zentrale Entsorgung von Abfällen aus verschiedenen Bergbaubetrieben ungerechtfertigter Weise den allgemeinen abfallrechtlichen Regelungen unterliegen, während für den in dem selben Betrieb entsorgten Abfall die vorliegende Richtlinie zur Anwendung kommen würde. Dies ist weder sachlich noch aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das Ziel der Richtlinie klargestellt, dass bergbauliche Abfälle, die außerhalb der mineralgewinnenden Industrie entsorgt werden, unter das allgemeine Abfallrecht fallen.

Zu e) Aus rechtssystematischen Gründen sollten die Abfälle aus der Aufsuchung unter diese spezielle Richtlinie fallen, da sie in der AbfRRL ausdrücklich ausgenommen sind.

Empfehlung 7

Artikel 2 Absatz 3 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Ablagerung ungefährlichen Inertabfalls unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie.

Die Ablagerung ungefährlichen Inertabfalls unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie.

Für die Entsorgung unverschmutzten Bodens und nicht gefährlichen Inertabfalls aus der Gewin-nung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen und dem Betrieb von Steinbrüchen gelten nicht die Maßgaben dieser Richtlinie.

Begründung

Unverschmutzer Boden und nicht gefährlicher Inertabfall sind auch von der Abfalldeponierichtlinie 1999/31/EG ausgenommen worden. Es gibt daher auch keinen Grund, derartige Abfälle in die Regelungen dieser Richtlinie einzubinden. Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend sollten diese Abfälle den nationalen Regelungen vorbehalten bleiben.

Empfehlung 8

Artikel 2 Absatz 4 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

4. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG.

4. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen oder für die gemäß Absatz 3 die Maßgaben dieser Richtlinie nicht gelten, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG.

Begründung

Die Ergänzung ist erforderlich, da ansonsten für die Abfälle des Absatzes 3 die Abfalldeponierichtlinie gelten würde.

Empfehlung 9

Artikel 3 Ziffer 12 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„Sickerwasser“ ist jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verseuchter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkun-gen auf die Umwelt haben kann;

„Sickerwasser“ ist jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verseuchter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; emittiert oder in der Abfallentsorgungseinrichtung eingeschlossen wird;

Begründung

Es sollte die in Art. 2 i der Abfalldeponierichtlinie vorgesehene Definition für Sickerwasser übernommen werden.

Empfehlung 10

Artikel 3 Ziffer 13 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„Abfallentsorgungseinrichtung“ ist ein Bereich, der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder suspendierten Abfällen ausgewiesen wird und in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen verfügt, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zurück verbracht wird.

„Abfallentsorgungseinrichtung“ ist ein Bereich, der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr 3 Jahren für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder suspendierten Abfällen ausgewiesen wird und in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen verfügt, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zurück verbracht wird.

Begründung

Der vorgeschlagene Ablagerungszeitraum von einem Jahr ist nicht angemessen. Insbesondere bei größeren Bergbauvorhaben kann es im Sinne einer umweltgerechten Wiedernutzbarmachung der bergbaulich genutzten Flächen sinnvoll sein, Abfälle längere Zeit zu lagern, um sie anschließend zur Rekultivierung einzusetzen. Es muss daher zumindest der in Art. 2 g) Abfalldeponierichtlinie vorgesehene Ablagerungszeitraum für die Verwertung von mehr als 3 Jahren auch für bergbauliche Abfallanlagen gelten. Anderenfalls wird die Durchführung bestimmter aufgrund rechtlicher Vorgaben oder bergbaulicher Anforderungen erforderlicher Maßnahmen unnötig erschwert bzw. gefährdet.

Empfehlung 11

Artikel 3 Ziffer 14 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„schwerer Unfall“ bedeutet ein Ereignis am Standort, das zu einer ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führen kann;

„schwerer Unfall“bedeutet ein Ereignis am Standort, das zu einer ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führen kann; ist ein Unfall im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG;

Begründung

Der Begriff ist bereits in der Seveso II-Richtlinie definiert.

Empfehlung 12

Artikel 3 Ziffer 18 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„Sanierung“ ist die Behandlung des durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogenen Bodens mit dem Ziel, den Boden wieder in einen zufriedenstellenden Zustand zu versetzen mit besonderer Berücksichtigung des Zustands des Bodens, der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der natürlichen Lebensräume, der Süßwassersysteme und Landschaften vor dem Betrieb der Einrichtung sowie geeigneter sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten;

„Sanierung“ ist die Behandlung des durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogenen Bodens mit dem Ziel, den Boden wieder in einen zufriedenstellenden Zustand zu versetzen mit besonderer Berücksichtigung des Zustands des Bodens, der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der natürlichen Lebensräume, der Süßwassersysteme und Landschaften vor dem Betrieb der Einrichtung sowie oder geeigneter sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten;

Begründung

Bei der „Sanierung“ einer in Anspruch genommenen Oberfläche ist nicht immer der Zustand vor dem Betrieb oder eine Naturschutzfläche herzustellen. Vielmehr kann alternativ auch eine Art der Nachfolgenutzung abhängig von der Landesplanung und den Umständen des Einzelfalles vorgesehen werden.

Empfehlung 13

Artikel 5 Absatz 2 (Abfallbewirtschaftungsplan)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele unter Berücksichtigung öko-logischer, ökonomischer und sozialer Belange verfolgt:

Begründung

Die Zielvorgaben in Art. 5 Abs. 2 müssen dem sog. Nachhaltigkeitsgrundsatz, der eine gleichrangige Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange im EU-Recht fordert, Rechnung tragen.

Empfehlung 14

Artikel 5 Absatz 2 a) iii) (Abfallbewirtschaftungsplan)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

iii)

Verwendung der Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies praktisch möglich und ökologisch unbedenklich ist.

iii)

Verwendung der Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und und ökologisch unbedenklich ist sowie das öffentliche Interesse hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung dem nicht entgegensteht.

Begründung

Insbesondere die Verwendung von Abfällen zur Verfüllung von Abbauhohlräumen muss unter dem Vorbehalt stehen, dass der hierzu erforderliche Aufwand auch unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist.

Das Prinzip der EU zur Wahrung der Nachhaltigkeit ist auch hier zu beachten.

Empfehlung 15

Artikel 6 (Vermeidung von schweren Unfällen und Information)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

1. 

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß der Definition von Artikel 9, jedoch nicht für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

1. 

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß der Definition von Artikel 9, jedoch nicht für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

2. 

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/91/ EWG des Rates und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen, damit bei Auslegung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

2.

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/91/ EWG des Rates und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen, damit bei Auslegung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

3.

Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen hat jeder Betreiber eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bei der Abfallentsorgung aufzustellen und zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement einzuführen, das die in Punkt 1 von Anhang I genannten Elemente enthält. Hierfür hat der Betreiber einen Sicherheitsmanager zu ernennen, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle zuständig ist. Der Betreiber hat einen internen Notfallplan über die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten.

Die zuständige Behörde hat einen externen Notfallplan über die im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

3.

Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen hat jeder Betreiber eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bei der Abfallentsorgung aufzustellen und zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement einzuführen, das die in Punkt 1 von Anhang I genannten Elemente enthält. Hierfür hat der Betreiber einen Sicherheitsmanager zu ernennen, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle zuständig ist. Der Betreiber hat einen internen Notfallplan über die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten.

Die zuständige Behörde hat einen externen Notfallplan über die im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.

Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Begrenzung und Steuerung von schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder an Eigentum einzuschränken;

b)

Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Eigentum vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

c)

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

d)

Sicherstellung der Wiederherstellung, Sanierung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

4.

Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Begrenzung und Steuerung von schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder an Eigentum einzuschränken;

b)

Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Eigentum vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

c)

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

d)

Sicherstellung der Wiederherstellung, Sanierung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des externen Notfallplans zu beteiligen, der gemäß Absatz 3 erstellt werden muss.

Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und ihr werden die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen zu richten sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des externen Notfallplans zu beteiligen, der gemäß Absatz 3 erstellt werden muss.

Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und ihr werden die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen zu richten sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Punkt 2 von Anhang I genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit selbstverständlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Punkt 2 von Anhang I genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit selbstverständlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

Für die von dieser Richtlinie erfassten Abfallentsorgungseinrichtungen gelten die Vorschriften der Richtlinie 96/82/EG, soweit sie in deren Geltungsbereich fallen.

Begründung

Um Doppelregelungen sowie Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte Artikel 6 neu gefasst werden. Die Seveso II-Richtlinie ist nach langen Diskussionen vom Rat und Parlament wegen der auch im vorliegenden Richtlinienentwurf angesprochenen Unfälle dahingehend geändert worden, dass bergbauliche Entsorgungseinrichtungen von der Seveso II-Richtlinie nunmehr erfasst werden. Daher besteht kein Bedarf für erneute Regelungen.

Empfehlung 16

Artikel 8 (Beteiligung der Öffentlichkeit)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

1.

Die Öffentlichkeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, über folgende Elemente in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann zu unterrichten, wenn es sinnvoll erscheint, die Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bzw. den Antrag zur Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Artikel 7;

b)

soweit zutreffend über den Sachverhalt, dass eine Entscheidung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 bedarf;

c)

über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;

d)

 über die Art der möglichen Entscheidungen oder - falls zutreffend - vorläufigen Entscheidungen;

e)

falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;

f)

über Zeit, Ort bzw. Mittel für die Bekanntgabe relevanter Informationen;

g)

über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Konsultation gemäß Absatz 5.

1.

Die Öffentlichkeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, über folgende Elemente in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann zu unterrichten, wenn es sinnvoll erscheint, die Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bzw. den Antrag zur Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Artikel 7

b)

soweit zutreffend über den Sachverhalt, dass eine Entscheidung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 bedarf;

c)

über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;

d)

über die Art der möglichen Entscheidungen oder - falls zutreffend – vorläufigen Entscheidungen;

e)

falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;

f)

über Zeit, Ort bzw. Mittel für die Bekanntgabe relevanter Informationen;

g)

über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Konsultation gemäß Absatz 5.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Beratungsunterlagen, die der/den zuständige(n) Behörde(n) zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit vorgelegen haben;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 68, weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet wurde.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Beratungsunterlagen, die der/den zuständige(n) Behörde(n) zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit vorgelegen haben;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 68, weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet wurde.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

4.

Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen sind bei der Entscheidungsfindung gebührend zu berücksichtigen.

4.

Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen sind bei der Entscheidungsfindung gebührend zu berücksichtigen.

5.

Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass der Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

5.

Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass der Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

6.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;

b)

Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

6.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;

b)

Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG entsprechend.

Begründung

Zur Vermeidung von Doppelregelungen und Rechtsunsicherheiten sollte in Art. 8 ein Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, die ebenfalls Abfallentsorgungseinrichtungen erfasst, aufgenommen werden.

Empfehlung 17

Artikel 9 (Klassifikationssystem für Abfallentsorgungseinrichtungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Mitgliedstaaten stufen für die Zwecke dieser Richtlinie als Abfallentsorgungseinrichtungen genutzte Halden oder angelegte Absetzteiche je nach ihrem Gefährdungspotenzial in die folgenden Kategorien ein:

(1)

Kategorie A: Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb eine signifikante Unfallgefahr bedeuten würde;

(2)

Kategorie B: jede nicht unter Kategorie A fallende Abfallentsorgungseinrichtung.

Die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sind in Anhang III erläutert.

Die Mitgliedstaaten stufen für die Zwecke dieser Richtlinie als Abfallentsorgungseinrichtungen genutzte Halden oder angelegte Absetzteiche je nach ihrem Gefährdungspotenzial in die folgenden Kategorien ein:

(1)

Kategorie A: Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb eine signifikante Unfallgefahr bedeuten würde;

(2)

Kategorie B: jede nicht unter Kategorie A fallende Abfallentsorgungseinrichtung.

Die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sind in Anhang III erläutert.

Begründung

Der Sinn und Zweck eines solchen Klassifizierungssystems ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als offenbar die Regelung im wesentlichen Art. 6 über die Vermeidung von schweren Unfällen betrifft. Im Übrigen sind die in Anhang III genannten Kriterien nicht geeignet, eine sachgerechte Klassifizierung der Anlagen vorzunehmen. Da ein kompletter Ausschluss der Gefährdung der Arbeitnehmer letztendlich nie erfolgen kann, würden letztlich sämtliche Anlagen aufgrund dieses ersten Kriteriums unter die Kategorie A fallen.

Empfehlung 18

Artikel 10 (Abbauhohlräume)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass der Betreiber bei der Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume geeignete Maßnahmen ergreift, um:

(1)

die Stabilität dieses Abfalls gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;

(2)

die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwasser gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu vermeiden;

(3)

 und gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 diesen Abfall zu überwachen.

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass der Betreiber bei der Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume geeignete Maßnahmen ergreift, um:

(1)

die Stabilität dieses Abfalls gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;

(2)

die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwasser gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu vermeiden;

(3)

und gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 diesen Abfall zu überwachen, sofern eine Beeinträchtigung der Biosphäre zu befürchten ist.

Begründung

Nach Abschluss des Versatzes mit bergbaulichen Abfällen ist eine Überwachung aus technischen Gründen in der Regel nicht möglich, da die Abfälle nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr zugänglich sind. Im übrigen ist eine regelmäßige Überwachung angesichts des immensen Kosten- und Zeitaufwandes nur dann gerechtfertigt, wenn eine Beeinträchtigung der Biosphäre zu befürchten ist.

Empfehlung 19

Artikel 13 Absatz 1 b) (Vermeidung der Verschmutzung von Wasser und Boden)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung von Oberflächen- oder Grundwasser durch die Abfälle zu vermeiden;

die Bildung von Sickerwasser möglichst gering zu halten sowie die Verschmutzung von Boden und Oberflächen- oder Grundwasser durch die Abfälle zu vermeiden;

Begründung

Die Bildung von Sickerwasser kann in der Praxis in der Regel nicht verhindert werden. So entsteht auf Halden allein durch den natürlichen Niederschlag bereits Sickerwasser. Dieses kann lediglich aufgefangen und ggf. behandelt werden.

Empfehlung 20

Artikel 13 Absatz 2 (Vermeidung der Verschmutzung von Wasser und Boden)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 76/464/EG des Rates, der Richtlinie 80/68/EG des Rates und/ oder der Richtlinie 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für Boden, Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) verringert oder gestrichen werden.

Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken nach den Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 76/464/EG des Rates, der Richtlinie 80/68/EG des Rates und/oder der Richtlinie 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist oder dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für Boden, Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können entfallen die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) verringert oder gestrichen werden.

Begründung

Bei der Entscheidung über die Frage, welchen Anforderungen die Abfallentsorgungseinrichtungen im Hinblick auf den Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser genügen muss, ist die Behörde an die Vorgaben der genannten EU-Wasserrichtlinien gebunden. Den Behörden steht kein darüber hinausgehender Entscheidungsspielraum zu. Soweit von den Abfallentsorgungseinrichtungen keine Gefährdungen für Boden oder Gewässer ausgehen, gibt es keinen sachlichen Grund, die Anforderungen nach Absatz 1 b) und c) aufrechtzuerhalten.

Empfehlung 21

Artikel 14 Absatz 1 (Finanzielle Sicherheit und Umwelthaftung)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten zur Ablagerung von Abfall im oder auf dem Boden hat die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung eines Betrages oder einer gleichwertigen Maßnahme, z.B. eines von der Industrie finanzierten, gegenseitigen Garantiefonds, zu verlangen, so dass:

a)

alle in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegten Auflagen, auch die Bestimmungen für die Stilllegung, erfüllt sind;

b)

 zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Bodens zur Verfügung stehen, der von der Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten zur Ablagerung von Abfall im oder auf dem Boden hat die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung eines Betrages oder einer gleichwertigen- z.B. in Form eines von der Industrie finanzierten, gegenseitigen Garantiefonds - oder einer gleichwertigen Maßnahme nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten zu verlangen, so dass:

a)

alle in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegten Auflagen, auch die Bestimmungen für die Stilllegung, erfüllt sind;

b)

 zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Bodens zur Verfügung stehen, der von der Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Begründung

Diese Formulierung entspräche inhaltlich den Regelungen des Artikels 8 a) iv) der Abfalldeponierichtlinie 1999/31/EG, für die auf dieser Basis schon nationale Festlegungen getroffen worden sind.

Empfehlung 22

Artikel 14 Absatz 5 (Finanzielle Sicherheit und Umwelthaftung)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Bestimmungen der Richtlinie ... über Umwelthaftung betreffen die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt gelten mutatis mutandis auch für Umweltschäden durch den Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen, sowie für alle unmittelbar drohenden Schäden dieser Art durch den Betrieb derartiger Einrichtungen.

Die Bestimmungen der Richtlinie ... über Umwelthaftung betreffen die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt gelten mutatis mutandis auch für Umweltschäden durch den Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen, sowie für alle unmittelbar drohenden Schäden dieser Art durch den Betrieb derartiger Einrichtungen.

Für Umweltschäden, die durch den Betrieb von in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallende Abfallentsorgungseinrichtungen verursacht werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie ... über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt.

Begründung

Die Haftung für Umweltschäden, die durch in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallende Abfallentsorgungseinrichtungen verursacht werden, sollte sich nach den Bestimmungen der zukünftigen Umwelthaftungsrichtlinie richten, die lediglich noch veröffentlicht werden muss.

Empfehlung 23

Artikel 22 (Übergangsbestimmung)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag durch den AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die vor oder an [ dem Zeitpunkt der Umsetzung ] eine Genehmigung erteilt wurde, oder die zu diesem Zeitpunkt der Umsetzung bereits in Betrieb sind, innerhalb von 4 Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die vor oder an [ dem Zeitpunkt der Umsetzung ] eine Genehmigung erteilt wurde, oder die zu diesem Zeitpunkt der Umsetzung bereits in Betrieb sind, innerhalb von 4 Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

die zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits in Betrieb sind, innerhalb von 10 Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Es sei denn, dass dieses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder aus Umweltgesichtspunkten nicht erforderlich oder wirtschaftlich unvertretbar ist.

Begründung

Für unter geltendes Recht genehmigte, stillgelegte Anlagen darf es keine Rückwirkung geben. Die mineralgewinnende Industrie gibt es bereits seit Jahrhunderten mit unzählbaren Standorten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind nicht finanzierbar (so hat die Bundesrepublik seit der Integration der neuen Bundesländer bereits mehr als 10 Milliarden € für die Sanierung der Wismut und des Braunkohlenbergbaus verausgabt).

Die längere Übergangsfrist zur Anpassung ist im Hinblick auf Planung und Finanzierbarkeit erforderlich, zumal in der Abfalldeponierichtlinie eine deutlich längere Übergangsfrist festgelegt worden ist.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. L 326 vom 3.12. 1998.


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