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Document 52003AR0240

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

ABl. C 109 vom 30.4.2004, p. 29–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/29


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung“

(2004/C 109/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

GESTÜTZT auf den „Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung“ (KOM(2003) 550 endg. — 2003/0210 (COD));

AUFGRUND des Ratsbeschlusses vom 3. Oktober 2003, ihn gemäß Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu betrauen;

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ CdR 171/97 fin (1);

GESTÜTZT auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur „Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“;

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt“, „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“, Sechstes Umweltaktionsprogramm, und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft“ CdR 36/2001 fin (2);

GESTÜTZT auf den am 12. Dezember 2003 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 240/2003 rev.1) (Berichterstatter: Herr Flensted-Jensen, Landrat des Kreises Århus (DK, SPE));

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1)

Grundwasser ist eine wichtige und bedrohte Ressource, welche die Umweltqualität vieler aquatischer und terrestischer Ökosysteme maßgeblich beeinflusst; auch für die industrielle und landwirtschaftliche Produktion sowie als Ausgangspunkt für die Trinkwassergewinnung ist es von entscheidender Bedeutung;

2)

dem qualitativen und quantitativen Grundwasserschutz sollte deshalb ein hoher politischer Stellenwert auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene eingeräumt werden. In diesem Sinne sind gesamteuropäische Initiativen erforderlich, um eine weitestgehende Harmonisierung der Bestimmungen auf dem Gebiet zu erzielen, dabei aber gleichzeitig den erheblichen naturgegebenen Unterschieden der Grundwasserkörper in Europa Rechnung zu tragen;

3)

der quantitative Grundwasseraspekt wird von der Wasserrahmenrichtlinie abgedeckt, weshalb der Schwerpunkt der Grundwasserrichtlinie bei der Grundwasserqualität liegt;

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission für eine neue Grundwasserrichtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie, die den weiteren Rechtsrahmen der Erstgenannten darstellt, sowohl in umweltpolitischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht eine vernünftige übergeordnete Strategie darstellt, deren Schwerpunkt die Vermeidung von Verschmutzung und die Sanierung der Umwelt ist;

1.2

begrüßt unter diesem Blickwinkel den Vorschlag für eine neue Grundwasserrichtlinie, die die grundwasserrelevanten Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie auf geeignete Weise ergänzt;

1.3

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Vorschlag auf eine umfassende Auflistung gesamteuropäischer Qualitätskriterien in Form von Grenzwerten für den Schadstoffgehalt des Grundwassers verzichtet und sich statt dessen auf existierende Schwellenwerte im Einklang mit bereits gültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beschränkt, darunter auf die Nitrat-, die Pestizid- und die Biozidrichtlinie;

1.4

stellt mit Befriedigung fest, dass die Mitgliedstaaten an Stelle von gesamteuropäischen Qualitätsnormen Schwellenwerte für relevante natürliche und künstliche Grundwasserschadstoffe nach Maßgabe der Kriterien der Richtlinie festlegen müssen;

1.5

befürwortet die in der Richtlinie enthaltene Mindestliste derjenigen Stoffe, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festsetzen müssen;

1.6

befürwortet die Vorgehensweise, wonach die Kommission später, ausgehend von den Berichten der Mitgliedstaaten, Stellung zu der Frage beziehen kann, ob für den Vorschlag gesamteuropäischer Qualitätsnormen im Rahmen einer weiterreichenden Harmonisierung der Bestimmungen auf besagtem Gebiet eine Grundlage gegeben ist;

1.7

setzt voraus, dass der Ausschuss der Regionen bei eventuellen Änderungen von Anhang I der Richtlinie, der die gesamteuropäischen Qualitätsnormen umfasst, miteinbezogen wird;

1.8

erachtet es als notwendig, dass derzeitige und künftige gesamteuropäische Qualitätsnormen in den Mitgliedstaaten mit Hinblick auf den Schutz des Oberflächenwassers verschärft werden können;

1.9

weist auf die Notwendigkeit hin, bei der Klassifizierung der Grundwasserkörper und bei der Konzipierung des Überwachungsnetzwerkes sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vergleiche der Grundwasserqualität aufgrund von homogenem Datenmaterial vornehmen, beispielsweise indem vergleichbare Redoxverhältnisse oder geologische Gegebenheiten herangezogen werden.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

empfiehlt, dass aus der Grundwasserrichtlinie hervorgehen sollte, dass einzelstaatliche Schwellenwerte von den zuständigen Behörden im Einzugsgebiet angehoben werden können, falls sich dies in den jeweiligen Gebieten mit Hinblick auf die Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie als notwendig erweist;

2.2

empfiehlt, in den Fällen, in denen die Hintergrundwerte der im Grundwasser natürlich vorkommenden Stoffe nicht bekannt sind, diese Werte nach bestem fachlichen Ermessen festzusetzen, bis einschlägiges Datenmaterial vorliegt. In einigen Fällen wird sich die Ermittlung natürlicher Hintergrundwerte freilich als kaum möglich erweisen;

2.3

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von signifikanten und anhaltenden Trends in einem Grundwasserkörper oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die Heranziehung vergleichbarer Probenahmestellen gewährleisten;

2.4

empfiehlt, Phosphor in die Mindestliste in Anhang III Teil A 1 des Richtlinienvorschlags mit aufzunehmen, da der genannte Stoff eine potenzielle Gefahr für die chemische Qualität des Grundwassers darstellt;

2.5

empfiehlt für den Fall, dass die Altlasten ehemals industriell genutzter Flächen nicht nach Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Wasserrahmenrichtlinie auf ausgewogene Art und Weise saniert werden können, diese Bestimmungen bei nächster Gelegenheit zu ändern. Gleichzeitig sollte in Erwägung gezogen werden, das Konzept der „Risikomanagementzonen“ wieder in die Wasserbewirtschaftungspläne der Einzugsgebiete aufzunehmen, da dieses Konzept sowohl die ökologischen und ökonomischen Aspekte als auch die praktische Machbarkeit berücksichtigt;

2.6

ist der Ansicht, dass aus Artikel 4 Absatz 3 der Grundwasserrichtlinie klar hervorgehen sollte, welcher Ausschuss vor einer Änderung von Anhang I der Grundwasserrichtlinie um Stellungnahme ersucht wird;

2.7

spricht sich dafür aus, dass der Ausschuss der Regionen bei künftigen Änderungen der Grundwasserrichtlinie weitestgehend zu Rate gezogen wird, darunter bei wesentlichen Änderungen der Anhänge II-IV der Richtlinie, da die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vielerorts über große technische und verwaltungstechnische Erfahrung im Grundwasserbereich verfügen; gleichzeitig sollte die Aufforderung an die Mitgliedstaaten ergehen, sich die obengenannten Erfahrungen bei der Arbeit mit der Richtlinie zunutze zu machen;

2.8

stellt fest, dass die vorgeschlagene Richtlinie als Teil der Wasserrahmenrichtlinie für die Mitgliedstaaten erhebliche finanzielle Auswirkungen haben wird, und drängt darauf, dass in künftigen und bestehenden Finanzregelungen die wirtschaftliche Belastung berücksichtigt wird, welche die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie tragen müssen;

2.9

schlägt vor diesem Hintergrund folgende konkrete Änderungen vor:

Empfehlung 2.1

Artikel 4 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Abschnitte 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie vorzunehmenden Merkmalbeschreibung legen die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Anhang II dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Kosten bis zum 22. Dezember 2005 Schwellenwerte für jeden Schadstoff fest, der auf ihrem Hoheitsgebiet dazu beiträgt, dass ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdete Grundwasserkörper eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten legen zumindest Schwellenwerte für die in Anhang III Teil A.1 und A.2 dieser Richtlinie genannten Schadstoffe fest. Diese Schwellenwerte werden unter anderem bei der Überprüfung des Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Diese Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

1.

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Abschnitte 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie vorzunehmenden Merkmalbeschreibung legen die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Anhang II dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Kosten bis zum 22. Dezember 2005 Schwellenwerte für jeden Schadstoff fest, der auf ihrem Hoheitsgebiet dazu beiträgt, dass ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdete Grundwasserkörper eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten legen zumindest Schwellenwerte für die in Anhang III Teil A.1 und A.2 dieser Richtlinie genannten Schadstoffe fest. Diese Schwellenwerte werden unter anderem bei der Überprüfung des Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Diese Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für nationale Schwellenwerte, sollten die zuständigen Behörden im Einzugsgebiet zur Festlegung strengerer Werte befugt sein, falls sich dies zur Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie in dem jeweiligen Einzugsgebiet als notwendig erweist.

Begründung

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für nationale Schwellenwerte, sollten die zuständigen Behörden im Einzugsgebiet die Befugnis haben, die Schwellenwerte zur Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie im jeweiligen Einzugsgebiet zu verschärfen. Da dies der Logik der Wasserrahmenrichtlinie entspricht, ist eine Erwähnung im Text der Grundwasserrichtlinie angebracht.

Empfehlung 2.2

Anhang III Teil B 2.2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.2

Beziehung zwischen den Schwellenwerten und den Hintergrundwerten natürlich vorkommender Stoffe.

2.2

Beziehung zwischen den Schwellenwerten und den Hintergrundwerten natürlich vorkommender Stoffe. Liegen keine Hintergrundwerte für natürlich vorkommende Stoffe im Grundwasser vor, werden diese Werte nach bestem fachlichem Ermessen festgelegt.

Begründung

Vielfach dürfte die Ermittlung des Hintergrundwerts erst nach einem längeren Überwachungszeitraum möglich sein — für einige Grundwasserkörpergruppen kann es sich zudem als schwierig erweisen, geeignete Grundwasserkörper zur Ermittlung des natürlichen Hintergrundwerts zu finden. In beiden Situationen müssen die Hintergrundwerte nach bestem Fachwissen festgelegt werden.

Empfehlung 2.3

Anhang IV Ziffer 1.2 (a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Die Bewertung erfolgt anhand der arithmetischen Mittel der Durchschnittswerte der einzelnen Probenahmestellen an jedem Grundwasserkörper bzw. jeder Gruppe von Grundwasserkörpern, die bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Kontrollhäufigkeit ermittelt werden.

a)

Die Bewertung erfolgt anhand der arithmetischen Mittel der Durchschnittswerte der einzelnen Probenahmestellen an jedem Grundwasserkörper bzw. jeder Gruppe von Grundwasserkörpern, die bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Kontrollhäufigkeit ermittelt werden. Hierbei ist die Vergleichbarkeit der Probenahmestellen sicherzustellen.

Begründung

Die Zusammensetzung des Grundwassers unterliegt einer starken natürlichen Variationsbreite. Dieser Umstand betrifft nicht nur verschiedenartige Grundwasserkörper, sondern kann sogar bei ein und demselben Grundwasserkörper auftreten. Zum Beispiel besteht ein Unterschied in der chemischen Beschaffenheit des Wassers der obersten bzw. der untersten Schichten innerhalb eines Wasserkörpers. Eine realitätsgerechte Bewertung setzt deshalb die gesicherte Vergleichbarkeit der Probenahmestellen voraus, etwa in Bezug auf die geologischen Gegebenheiten oder das Redoxverhältnis.

Empfehlung 2.4

Anhang III, Teil A.1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ammonium

Arsen

Kadmium

Chlorid

Blei

Quecksilber

Sulfat

Ammonium

Arsen

Kadmium

Chlorid

Blei

Quecksilber

Sulfat

Phosphor

Begründung

Bei Phosphor handelt es sich um einen Stoff, der auf längere Sicht eine Bedrohung für die chemische Qualität des Grundwassers darstellen könnte.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38.

(2)  ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.


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