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Document C2004/094/141
Action brought on 6 February 2004 by Emmanuel Micha against the Commission of the European Communities
Klage des Emmanuel Micha gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2004
Klage des Emmanuel Micha gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2004
ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 52–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/52 |
Klage des Emmanuel Micha gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2004
(Rechtssache T-50/04)
(2004/C 94/141)
Verfahrenssprache: Französisch
Emmanuel Micha, wohnhaft in Roeser (Luxemburg), hat am 6. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 4. April 2003 über seine endgültige Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 aufzuheben; |
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn den symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, den er aufgrund der verspäteten Erstellung seiner Beurteilung und der Beeinträchtigung seiner Anwartschaft auf eine Laufbahn erlitten hat; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen den Akt zur Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum von 1999 bis 2001.
Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend:
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einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und den mangelnden Zusammenhang zwischen den allgemeinen und den analytischen Bewertungen, da der Beurteiler den für die Besoldungsgruppe des Klägers bestehenden Bezugsrahmen nicht berücksichtigt habe. Der Kläger habe Funktionen ausgeübt, die zu einer höheren Besoldungsgruppe als der seinen gehört hätten; |
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einen Verstoß gegen die Begründungspflicht; |
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einen Verstoß gegen die Pflicht, die Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen, was seine Anwartschaft auf eine Laufbahn beeinträchtigt habe. |