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Document C2004/094/128

    Klage des João Andrade Sena gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit, eingereicht am 28. Januar 2004

    ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    17.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/45


    Klage des João Andrade Sena gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit, eingereicht am 28. Januar 2004

    ((Rechtssache T-30/04))

    (2004/C 94/128)

    Verfahrenssprache: Französisch

    João Andrade Sena, wohnhaft in Rhode St. Genèse (Belgien), hat am 28. Januar 2004 eine Klage gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden, Laure Levi und Aurore Finchelstein.

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 11. Juli 2003 aufzuheben, mit der eine andere Person auf die Stelle des Exekutivdirektors ernannt und seine Bewerbung für diese Stelle abgelehnt wurde;

    ihm nach billigem Ermessen 2 Euro Schadenersatz zuzusprechen;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente:

    Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), mit der die Bewerbung des Klägers für die Stelle des Exekutivdirektors abgelehnt und eine andere Person auf diese Stelle ernannt wurde.

    Die Informationen, die er und seine Rechtsvertreter auf Anfrage erhalten hätten, hätten sich als fragmentarisch erwiesen und hätten es ihm Kläger nicht ermöglicht, einen klaren und transparenten Einblick in das durchgeführte Verfahren zu gewinnen.

    Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend:

    eine Verletzung der Begründungspflicht, des Fürsorgeprinzips und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung;

    einen Mangel an Information, der objektiv und begründetermaßen die Vermutung zulasse, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Nichtdiskriminierung nicht beachtet worden seien, sowie einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln und die Stellenausschreibung;

    eine Missachtung des dienstlichen Interesses und einen Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, da der Vergleich der Verdienste der ernannten Person nach der von der Kommission übermittelten Kurzbiographie mit denen des Klägers ergebe, dass dessen Verdienste offensichtlich höher seien.


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