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Document C2004/094/51

    Rechtssache C-74/04 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01, Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 16. Februar 2004.

    ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    17.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/24


    Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01, Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 16. Februar 2004.

    (Rechtssache C-74/04 P)

    (2004/C 94/51)

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. Februar 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01, Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Bevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Herr Walter Mölls, im Beistand von Rechtsanwalt Dr. Heinz-Joachim Freund, Frankfurt, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge

    1.

    das Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (1) aufheben;

    2.

    den Rechtsstreit an das Gericht zurückverweisen;

    3.

    die Kosten der Rechtsmittelgegnerin auferlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

    In dem oben genannten Urteil hat das Gericht erster Instanz die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29.6.2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (2) für nichtig erklärt. Dort hatte die Kommission festgestellt, dass Volkswagen zwischen Juni 1996 und September 1999 unter Verstoß gegen Artikel 81 mit ihren deutschen Vertragshändlern eine Festsetzung der Wiederverkaufspreise vereinbart hatte. Die Entscheidung erlegte Volkswagen eine Geldbuße von EUR 30.96 Mio auf.

    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufforderungen der Volkswagen AG an ihre deutschen Händler nicht Bestandteil des Händlervertrages geworden sind, da sie rechtswidrig seien. Es lägen einseitige Maßnahmen vor, die von Artikel 81 EG nicht erfasst würden.

    Mit dieser Schlussfolgerung hat das Gericht den Begriff der Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG verkannt und diese Bestimmung somit verletzt.

    Nach Ansicht der Kommission stellt das Gericht zu hohe Anforderungen an die Kenntnis, die die Parteien einer selektiven Vertriebsvereinbarung von deren Anwendung und Entwicklung in der Praxis haben müssen. Gleichzeitig vermengt es diese Anforderungen mit jenen, die für die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung maßgeblich sind.

    In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht insbesondere die Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme, die nämlich einer ausfüllungs- und konkretisierungs-bedürftigen Rahmenvereinbarung unterliegen. Dass eine derartige Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht selbst rechtswidrig ist, schließt nicht aus, dass sie es im weiteren Verlauf werden kann. Was insbesondere die Händler angeht, so haben diese in aller Regel ein Interesse daran, ihre Stellung als Mitglieder des Vertriebssystems zu wahren. Man kann nicht annehmen, dass sie systematisch jede spätere Aufforderung schon bei Vertragsschluss — gewissermaßen präventiv — zurückweisen, die sich als rechtswidrig herausstellen könnte. Dies gilt umso mehr, als je nach Lage des Falles die Abgrenzung zwischen rechtmäßigen und recht swidrigen Maßnahmen schwierig sein kann.

    Die Schlussfolgerungen der Kommission werden durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, die das Gericht unrichtig interpretiert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Verhalten der Beteiligten (Herstelller und Händler) klar erkennen ließ, dass die Aufforderungen von ihnen als Bestandteil des Händlervertrages angesehen wurden. Diese Tatsachenelemente belegen ebenfalls, dass die These des Gerichts unrichtig ist. Soweit das Gericht sie als unbeachtlich angesehen hat (im Falle des Herstellers) beziehungsweise vollständig übergangen hat (im Falle der Händler), so beruht dies auf dem oben genannten Irrtum hinsichtlich des Begriffs der Vereinbarung.


    (1)  Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

    (2)  Abl. Nr. L 262, S. 14


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