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Document C2004/074E/04

PROTOKOLL
Donnerstag, 3. Juli 2003

ABl. C 74E vom 24.3.2004, p. 662–891 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

24.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/662


PROTOKOLL

(2004/C 74 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.05 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (KOM(2003) 378 — C5-0290/2003 — 2003/0138(COD))

Ausschussbefassung:

federführend

EMPL

 

mitberatend

JURI, PETI

Rechtsgrundlage:

Artikel 42 EGV, Artikel 308 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 352 — C5-0291/2003 — 2003/0129(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend

JURI

 

mitberatend

RETT

Rechtsgrundlage:

Artikel 161 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen (KOM(2003) 371 — C5-0301/2003 — 2002/0132(COD))

Ausschussbefassung:

federführend

LIBE

 

mitberatend

ECON, JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 135 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten (KOM(2003) 348 — C5-0302/2003 — 2003/0127(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend

LIBE

 

mitberatend

JURI, FEMM

Rechtsgrundlage:

Artikel 61 EGV, Artikel 65 EGV und Artikel 67 EGV

2)

Von den Abgeordneten

2.1)

Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 42 GO):

Elmar Brok im Namen des AFET-Ausschusses an den Rat zu den Beziehungen EU/Kuba (B5-0271/2003)

Elmar Brok im Namen des AFET-Ausschusses an die Kommission zu den Beziehungen EU/Kuba (B5-0272/2003).

2.2)

Vorschläge für eine Empfehlung (Artikel 49 GO)

Françoise Grossetête, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra und Ilkka Suominen im Namen der PPE-DE-Fraktion-Fraktion zur Aushandlung eines Abkommens über den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern andererseits (B5-0321/2020).

Ausschussbefassung:

federführend

ITRE

 

mitberatend

AFET

Jorge Salvador Hernández Mollar im Namen der PPE-DE-Fraktion-Fraktion zur Einleitung eines Konsultationsprozesses zwecks Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verfahrensgarantien für Verdächtigte und Angeklagte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (B5-0359/2020).

Ausschussbefassung:

federführend

LIBE

3.   EZB-Jahresbericht 2002 (Aussprache)

Bericht: Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2002 [I5-0012/2003 — C5-0238/2003 — 2003/2102(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung — Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0237/2003)

Johannes (Hans) Blokland erläutert seinen Bericht.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Es spricht Wim Duisenberg (Präsident der EZB).

Es sprechen Generoso Andria im Namen der PPE-DE-Fraktion, Christa Randzio-Plath (Vorsitzende des ECON-Ausschusses) im Namen der PSE-Fraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion, Benedetto Della Vedova, fraktionslos, Christoph Werner Konrad, Manuel António dos Santos, Othmar Karas, Werner Langen und Wim Duisenberg (Präsident der EZB).

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 23.

4.   Euroraum (Aussprache)

Bericht: Die internationale Rolle des Euroraums und erste Bewertung der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen [KOM(2002) 747 — 2002/2259(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung — Berichterstatter: Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (A5-0169/2003)

Carles-Alfred Gasòliba i Böhm erläutert seinen Bericht.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Othmar Karas im Namen der PPE-DE-Fraktion, Luis Berenguer Fuster im Namen der PSEFraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion, Philippe A.R. Herzog im Namen der GUE/NGLFraktion, Miquel Mayol i Raynal im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Roberta Angelilli im Namen der UENFraktion, Georges Berthu, fraktionslos, Rolf Berend, Helena Torres Marques, Herman Schmid und Göran Färm.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 24.

5.   Begrüßung

Die Präsidentin heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des Parlaments von Kasachstan unter der Leitung von dessen Vizepräsidenten Mukhambet Kopeyev willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

6.   Gender Budgeting (Aussprache)

Bericht: Gender budgeting — Aufstellung öffentlicher Haushalte unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten [2002/2198(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit — Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0214/2003)

Fiorella Ghilardotti erläutert ihren Bericht.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Miet Smet im Namen der PPE-DE-Fraktion, Anna Karamanou im Namen der PSE-Fraktion, Marianne Eriksson im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Christa Prets, Geneviève Fraisse und Lissy Gröner.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 11.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

7.   Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (Einreichungsfristen)

Die Fristen für die Einreichung von Abänderungsentwürfen und Änderungsvorschlägen zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 werden in Übereinstimmung mit dem Haushaltsausschuss wie folgt festgesetzt:

Ausschüsse und einzelne Abgeordnete (32 Unterschriften erforderlich): Mittwoch, 10. September 2003, 12.00 Uhr;

Fraktionen: Mittwoch, 17. September 2003, 12.00 Uhr.

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

Es sprechen die Abgeordneten:

Brian Simpson, der feststellt, dass in jeder Sitzung dieser Woche die Abstimmungsstunde verspätet begonnen hat, und fordert, dass in Zukunft die für die Abstimmung vorgesehene Uhrzeit eingehalten wird (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis);

Jorge Salvador Hernández Mollar, der fordert, dass die Entschließungsanträge zum Europäischen Rat von Thessaloniki zuerst abgestimmt werden, da eine Delegation des LIBE-Ausschusses unverzüglich das Parlament verlassen muss, um nach Rom zu fahren (der Präsident stellt fest, dass hiergegen keine Einwände bestehen).

8.   Tagung des Europäischen Rates (Thessaloniki, 19./20. Juni 2003) (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0325, 0327, 0331, 0333, 0335 und 0340/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0325/2003

Abgelehnt.

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC B5-0327/2003 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0327, 0333, 0335 und 0340/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Hans-Gert Poettering, Ilkka Suominen, Francesco Fiori, Elmar Brok, Arie M. Oostlander, Doris Pack, Karl von Wogau, Hubert Pirker, Othmar Karas und Gérard M.J. Deprez im Namen der PPE-DEFraktion,

Enrique Barón Crespo, Richard Corbett, Robert Goebbels, Jannis Sakellariou und Anna Terrón i Cusí im Namen der PSE-Fraktion,

Andrew Nicholas Duff, Sarah Ludford, Ole Andreasen und Bob van den Bos im Namen der ELDRFraktion,

Cristiana Muscardini, Gerard Collins und Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion.

Angenommen (P5_TA(2003)0320)

(Der Entschließungsantrag B5-0331/2003 ist hinfällig.)

9.   Programm Marco Polo ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) [5327/1/2003 — C5-0225/2003 — 2002/0038(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Philip Charles Bradbourn (A5-0220/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0321)

10.   Europäische Zentralbank: Schlüssel für die Kapitalzeichnung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind [KOM(2003) 114 — C5-0125/2003 — 2003/0050(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung — Berichterstatter: Generoso Andria (A5-0215/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0322)

11.   Gender Budgeting (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Gender budgeting — Aufstellung öffentlicher Haushalte unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten [2002/2198(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit — Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0214/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0323)

12.   Einheitlicher europäischer Luftraum: Rahmen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) [15851/3/2002 — C5-0138/2003 — 2001/0060(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Giovanni Claudio Fava (A5-0219/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0324)

13.   Einheitlicher europäischer Luftraum: Flugsicherungsdienste — Ordnung und Nutzung — Flugverkehrsmanagementnetz ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung:

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) [15853/2/2002 — C5-0137/2003 — 2001/0235(COD)]

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) 15852/3/2002 — C5-0139/2003 — 2001/0236(COD)]

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) [15854/3/2002 — C5-0140/2003 — 2001/0237(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatterin: Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte (A5-0225/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

1. GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES 15853/2/2002 — C5-0137/2003 — 2001/0235(COD)

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0325)

2. GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES 15852/2/2002 — C5-0139/2003 — 2001/0236(COD)

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0326)

3. GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES 15854/2/2002 — C5-0140/2003 — 2001/0237(COD)

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0327)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte (Berichterstatterin) weist darauf hin, dass infolge der Annahme der Änderungsanträge 16 und 31 Anpassungen am Gemeinsamen Standpunkt vorzunehmen sind.

14.   LKW-Transit durch Österreich: Übergangsregelung für 2004 ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Transit-Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für 2004 [6235/1/2003 — C5-0226/2003 — 2001/0310(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Luciano Caveri (A5-0213/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0328)

15.   Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [15855/1/2002 — C5-0136/2003 — 2001/0305(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Giorgio Lisi (A5-0221/2003)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2003)0329)

16.   Andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel [KOM(2002) 662 — C5-0577/2002 — 2002/0274(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik — Berichterstatterin: María del Pilar Ayuso González (A5-0216/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0330).

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0330)

17.   Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG [KOM(2003) 67 — C5-0054/2003 — 2003/0033(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Herman Vermeer (A5-0223/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0331)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0331)

18.   Haushaltsverfahren 2004: Konzertierung (Abstimmung)

Bericht: Haushaltsplan 2004 mit Blick auf das Konzertierungsverfahren vor der ersten Lesung im Rat [2003/2027(BUD)] — Haushaltsausschuss — Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0240/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0332)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu einem technischen Aspekt hinsichtlich Änderungsantrag 3 vor.

Es gibt keine Einwände gegen diesen mündlichen Änderungsantrag, der somit berücksichtigt wird.

19.   Ausführung des Haushalts 2003 (Abstimmung)

Bericht: Haushaltsplan 2003: Ausführungsprofil, Mittelübertragungen und Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne [2003/2026(BUD)] — Haushaltsausschuss — Berichterstatter: Göran Färm (A5-0233/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0333)

20.   Kinderhandel und Kindersoldaten (Abstimmung)

Entschließungsantrag zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten (B5-0320/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

Angenommen (P5_TA(2003)0334)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Mario Mauro trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 3 vor.

Es gibt keine Einwände gegen diesen mündlichen Änderungsantrag, der somit berücksichtigt wird.

21.   Tschetschenien (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0326, 0328, 0329, 0339, 0341 und 0342/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC B5-0326/2003

(ersetzt Entschließungsanträge B5-0326, 0328, 0329, 0339, 0341 und 0342/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Arie M. Oostlander und Ilkka Suominen im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Reino Paasilinna im Namen der PSE-Fraktion,

Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion,

Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Charles Pasqua im Namen der UEN-Fraktion,

Bart Staes, Elisabeth Schroedter, Daniel Marc Cohn-Bendit, Nelly Maes, Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion.

Angenommen (P5_TA(2003)0335)

22.   Vorbereitung der WTO-Ministerkonferenz in Cancún (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0322, 0323, 0324, 0330, 0332 und 0334/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0322/2003

(ersetzt Entschließungsanträge B5-0322, 0330 und 0334/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

W.G. van Velzen und Konrad K. Schwaiger im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg, Erika Mann und Eryl Margaret McNally im Namen der PSE-Fraktion,

Nicholas Clegg, Elly Plooij-van Gorsel, Colette Flesch, Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte und Willy C.E.H. De Clercq im Namen der ELDR-Fraktion.

Angenommen (P5_TA(2003)0336)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Joaquim Miranda trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 5 vor.

Es gibt keine Einwände gegen diesen mündlichen Änderungsantrag, der somit berücksichtigt wird.

(Die Entschließungsanträge B5-0323, 0324 und 0332/2003 sind hinfällig.)

23.   EZB-Jahresbericht 2002 (Abstimmung)

Bericht: Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2002 [I5-0012/2003 — C5-0238/2003 — 2003/2102(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung — Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0237/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0337)

24.   Euroraum (Abstimmung)

Bericht: Die internationale Rolle des Euroraums und erste Bewertung der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen [KOM(2002) 747 — 2002/2259(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung. Berichterstatter: Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (A5-0169/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0338)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (Berichterstatter) schlägt vor, dass Änderungsantrag 1 nach Ziffer 14 und nicht nach Ziffer 15 eingefügt wird, was Ilda Figueiredo, Verfasserin des Änderungsantrags, im Namen der GUE/NGL-Fraktion akzeptiert.

25.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht: Johannes (Hans) Blokland — A5-0237/2003: Astrid Lulling

26.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Gemeinsame Entschließung: Tagung des Europäischen Rates (Thessaloniki 19./20. Juni 2003) — RC-B5-0327/2003

Änderungsantrag 2

dagegen: Ilka Schröder

Empfehlung für die zweite Lesung: Giovanni Claudio Fava — A5-0219/2003

Änderungsantrag 15

dagegen: Gilles Savary

Empfehlung für die zweite Lesung: Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte — A5-0225/2003

Änderungsantrag 15

dafür: Marielle De Sarnez

dagegen: Gilles Savary

Änderungsantrag 26

dagegen: Gilles Savary

Empfehlung für die zweite Lesung: Luciano Caveri — A5-0213/2003

Änderungsanträge 18 und 19

dafür: Mary Elizabeth Banotti

Empfehlung für die zweite Lesung: Giorgio Lisi — A5-0221/2003

Änderungsantrag 3

dagegen: Claude Turmes

Bericht Göran Färm — A5-0233/2003

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Claude Turmes, Marie Anne Isler Béguin

Gemeinsame Entschließung: Tschetschenien — RC-B5-0326/2003

Änderungsantrag 7

dafür: Carles-Alfred Gasòliba i Böhm

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Francis Wurtz, Inger Schörling, Alima Boumediene-Thiery

Enthaltung: Koenraad Dillen

Gemeinsame Entschließung: Vorbereitung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (Cancún, 10.-14. September 2003) — RC-B5-0322/2003

Änderungsantrag 5

dafür: Georges Berthu

Ziffer 37

dafür: Erika Mann

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Roseline Vachetta

Arlette Laguiller, Armonia Bordes und Chantal Cauquil waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht A5-0223/2003 nicht teilgenommen.

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

(Die Sitzung wird von 13.10 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

27.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Es spricht María Izquierdo Rojo, die dagegen protestiert, dass der amtierende Ratspräsident auf ihre Anfrage 11 betreffend die Zahl der Opfer des Irak-Kriegs, die sie in der Fragestunde von gestern gestellt hat, nicht geanwortet hat; sie fordert, dass die parlamentarische Würde besonders geachtet wird, und fragt, wann sie mit einer Antwort des Rates rechnen kann (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis und wird den Rat hierüber informieren).

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

28.   Frauen in ländlichen Gebieten (Aussprache)

Bericht: Die Frauen in den ländlichen Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik [2002/2241(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit — Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0230/2003)

Rodi Kratsa-Tsagaropoulou erläutert ihren Bericht.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Astrid Lulling im Namen der PPE-DE-Fraktion, Lissy Gröner im Namen der PSE-Fraktion, Johanna L.A. Boogerd-Quaak im Namen der ELDR-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Liam Hyland im Namen der UEN-Fraktion, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, fraktionslos, Cristina Gutiérrez-Cortines, María Izquierdo Rojo, Ioannis Patakis und Anna Karamanou.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 37.

29.   Sicherheit von Reisebussen (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Luciano Caveri im Namen des RETT-Ausschusses an die Kommission: Sicherheit von Reisebussen (B5-0100/2003)

Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage.

Es sprechen Dieter-Lebrecht Koch, Claude Turmes und Konstantinos Hatzidakis

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 42 Absatz 5 GO eingereichter Entschließungsantrag:

Luciano Caveri im Namen des RETT-Ausschusses zur Sicherheit von Reisebussen (B5-0338/2003)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 38.

30.   Französischer Rindfleischsektor (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Von der Kommission gegen den FNSEA und andere französische Berufsverbände verhängte Bußgelder im Rindfleischsektor

Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jean-Louis Bernié im Namen der EDD-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, und Pedro Solbes Mira.

Die Aussprache ist geschlossen.

DEBATTEN ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge: siehe Punkt 2 des Protokolls vom Dienstag, 1. Juli 2003)

31.   Kambodscha (Aussprache)

Nach der Tagesordnung folgt die gemeinsame Aussprache über sechs Entschließungsanträge (B5-0337, 0343, 0346, 0349, 0353 und 0357/2003).

Bastiaan Belder, Karin Junker, Patricia McKenna, Hartmut Nassauer und Bob van den Bos erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Olivier Dupuis, fraktionslos, und Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 34.

32.   Laos (Aussprache)

Nach der Tagesordnung folgt die gemeinsame Aussprache über sechs Entschließungsanträge (B5-_0336, 0345, 0348, 0350, 0354 und 0356/2003).

Bastiaan Belder, Marie-Hélène Gillig, Patricia McKenna, Bernd Posselt und Anne André-Léonard erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Lennart Sacrédeus im Namen der PPE-DE-Fraktion, Véronique De Keyser im Namen der PSEFraktion, Olivier Dupuis, fraktionslos, und Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 35.

33.   Uganda (Aussprache)

Nach der Tagesordnung folgt die gemeinsame Aussprache über sechs Entschließungsanträge (B5-0344, 0347, 0351, 0352, 0355 und 0358/2003).

Catherine Stihler, Nelly Maes, Generoso Andria, Fodé Sylla und Bob van den Bos erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Bernd Posselt, Ulla Margrethe Sandbæk und Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 36.

ENDE DER DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

34.   Kambodscha (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0337, 0343, 0346, 0349, 0353 und 0357/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0337/2003 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0337, 0343, 0346, 0349, 0353 und 0357/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Hartmut Nassauer, Ari Vatanen, Charles Tannock, Bernd Posselt und Hanja Maij-Weggen im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Karin Junker und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Graham R. Watson, Elly Plooij-van Gorsel, Anne André-Léonard und Jules Maaten im Namen der ELDR-Fraktion,

Patricia McKenna, Marie Anne Isler Béguin und Matti Wuori im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion,

Marco Pannella, Gianfranco Dell'Alba, Marco Cappato, Olivier Dupuis, Maurizio Turco, Benedetto Della Vedova und Emma Bonino.

Angenommen (P5_TA(2003)0339)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Karin Junker trägt einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach nach Erwägung Q eine neue Erwägung einzufügen ist.

Es gibt keine Einwände gegen diesen mündlichen Änderungsantrag, der somit berücksichtigt wird.

Olivier Dupuis weist darauf hin, dass in Ziffer 2 eine Berichtigung vorgenommen werden muss.

35.   Laos (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0336, 0345, 0348, 0350, 0354 und 0356/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC B5-0336/2003 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0336, 0345, 0348, 0350, 0354 und 0356/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pervenche Berès, Marie-Hélène Gillig und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Anne André-Léonard im Namen der ELDR-Fraktion,

Patricia McKenna, Matti Wuori, Jan Dhaene und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Pernille Frahm und Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Isabelle Caullery im Namen der UEN-Fraktion,

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion,

Olivier Dupuis, Marco Pannella, Gianfranco Dell'Alba, Marco Cappato, Maurizio Turco, Benedetto Della Vedova und Emma Bonino.

Angenommen (P5_TA(2003)0340)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Marie-Hélène Gillig trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 12 vor und weist auf eine Berichtigung zu Erwägung A hin.

Es gibt keine Einwände gegen diesen mündlichen Änderungsantrag, der somit berücksichtigt wird.

36.   Uganda (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0344, 0347, 0351, 0352, 0355 und 0358/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC B5-0344/2003 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0344, 0347, 0351, 0352 und 0358/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Mario Mauro, Concepció Ferrer, Hanja Maij-Weggen, Charles Tannock und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Nelly Maes, Didier Rod, Marie Anne Isler Béguin und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Yasmine Boudjenah und Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion,

Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion.

Angenommen (P5_TA(2003)0341)

(Der Entschließungsantrag B5-0355/2003 ist hinfällig.)

Chantal Cauquil teilt mit, dass sie an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.

37.   Frauen in ländlichen Gebieten (Abstimmung)

Bericht: Die Frauen in den ländlichen Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik [2002/2241(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit — Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0230/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0342)

38.   Sicherheit von Reisebussen (Abstimmung)

Entschließungsantrag von Luciano Caveri im Namen des RETT-Ausschusses zur Sicherheit von Reisebussen (B5-0338/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0343)

39.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

40.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Der Präsident teilt gemäß Artikel 74 Absatz 1 GO mit, dass die folgenden Gemeinsamen Standpunkte des Rates, die dazugehörigen Begründungen und die jeweiligen Standpunkte der Kommission eingegangen sind:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (C5-0292/2003 — 2002/0164(COD) — 8243/1/2003 — 9867/1/2003 — SEK(2003) 725)

Ausschussbefassung:

federführend

ENVI

in 1. Lesung mitberatend:

AGRI, BUDG, CONT

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations— und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (C5-0293/2003 — 2002/0303(COD) — 8642/1/2003 — 10221/2003 — SEK(2003) 753)

Ausschussbefassung:

federführend

CULT

in 1. Lesung mitberatend:

BUDG, FEMM, ITRE

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (C5-0294/2003 — 2002/0165(COD) — 8644/1/2003 — 10222/2003 — SEK(2003) 752)

Ausschussbefassung:

federführend

CULT

in 1. Lesung mitberatend:

AFET, BUDG, EMPL, FEMM

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (C5-0295/2003 — 2002/0025(COD) — 8011/3/2003 — SEK(2003) 754)

Ausschussbefassung:

federführend

RETT

in 1. Lesung mitberatend:

JURI

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (C5-0296/2003 — 2002/0024(COD) — 8558/2/2003 — 10840/2003 — SEK(2003) 754)

Ausschussbefassung:

federführend

RETT

in 1. Lesung mitberatend:

BUDG, CONT, ITRE, JURI

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (C5-0297/2003 — 2002/0022(COD) — 8557/2/2003 — 10840/2003 — 10587/1/2003 — SEK(2003) 754)

Ausschussbefassung:

federführend

RETT

in 1. Lesung mitberatend:

JURI

 

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (C5-0298/2003 — 2002/0023(COD) — 8556/2/2003 — 10840/2003 — 10587/1/2003 — 10587/2003 — SEK(2003) 754)

Ausschussbefassung:

federführend

RETT

in 1. Lesung mitberatend:

ITRE, JURI

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (C5-0299/2003 — 2002/0152(COD) — 9714/1/2003 — 10422/2003 — SEK(2003) 783)

Ausschussbefassung:

federführend

ENVI

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, beginnt somit am folgenden Tag, 4. Juli 2003.

41.   Zusammensetzung des Parlaments

Der Präsident teilt mit, dass er von Carlos Bautista Ojeda schriftlich über dessen Benennung zum Mitglied der autonomen Regierung Andalusiens unterrichtet worden ist.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GO erlischt sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 7. Juli 2003.

42.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PSE-Fraktion und des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

AFET-Ausschuss: Philip Claeys

LIBE-Ausschuss: Koenraad Dillen

ITRE-Ausschuss: Ana Miranda de Lage

Delegation für die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten: Pedro Aparicio Sánchez

Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und Mexiko: Ana Miranda de Lage anstelle von Pedro Aparicio Sánchez

Die PPE-DE-Fraktion und das Sekretariat der fraktionslosen Mitglieder schlagen die Benennung der folgenden Beobachter in die Ausschüsse vor:

CONT-Ausschuss: Adam Biela

ECON-Ausschuss: Stanislaw Lyzwinzki

ITRE-Ausschuss: Marcin Libicki

EMPL-Ausschuss: Andrzej Lepper

ENVI-Ausschuss: Marciej Giertych

RETT-Ausschuss: Krzysztof Filipek

CULT-Ausschuss: Witold Tomczak

AFCO-Ausschuss: Genowefa Wisniowska

*

* *

Es spricht Rainer Wieland, der sich fragt, wie das Parlament Donnerstags seiner Rolle als Mitgesetzgeber angesichts der schwachen Präsenz von Abgeordneten gerecht werden kann, und das Präsidium bittet, sich dieses Problems anzunehmen.

43.   Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten gemäß Artikel 163 GO

PECH-Ausschuss:

Inseln in äußerster Randlage und der Fischereisektor (2003/2112(INI)

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003)

DEVE-Ausschuss:

NEPAD — Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas (2003/2106(INI))

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003)

FEMM-Ausschuss:

Die Auswirkungen der Sexindustrie in der Europäischen Union (2003/2107(INI))

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003)

Wahlen 2004: Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen (2003/2108(INI))

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003)

Die Lage der Frauen aus Minderheitengruppen in der Europäischen Union (2003/2109(INI))

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 26. Juni 2003)

Zurückgezogene Initiativberichte, die von der Konferenz der Präsidenten schon genehmigt waren

ECON-Auschuss:

Überprüfung der Vorschriften und der Praxis der staatlichen Beihilfen im Hinblick auf den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten (2003/2083(INI))

(Protokoll vom 5. Juni 2003)

Reform des internationalen Währungsfonds (2003/2080(INI))

(Protokoll vom 5. Juni 2003)

JURI-Ausschuss:

Versäumnisse betreffend die Achtung der Rechtsstaatlichkeit im Bereich des „soft law“ oder vergleichbarer normativer Rechtsakte der Gemeinschaft (2002/2115(INI))

(Protokoll vom 19. Dezember 2002)

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten gemäß Artikel 47 Absatz 1 GO

PETI-Ausschuss:

Bericht: Jahresbericht 2002 des Europäischen Bürgerbeauftragten

(I5-0011/2003 — C5-0271/2003 — 2003/2068(INI))

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 8. Mai 2003)

44.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 51 Absatz 3 GO):

Dokument Nr.

Verfasser

Unterschriften

6/2003

Mario Borghezio

21

7/2003

Catherine Guy-Quint, Colette Flesch, Freddy Blak, Brian Simpson und Terence Wynn

146

8/2003

Claude Moraes, Michael Cashman, Kathalijne Maria Buitenweg, Carmen Cerdeira Morterero und Ozan Ceyhun

98

9/2003

Kathalijne Maria Buitenweg, Andrew Nicholas Duff, Christopher Heaton-Harris, Michiel van Hulten und Helle Thorning-Schmidt

138

10/2003

Richard Corbett

51

11/2003

Bruno Gollnisch, Carl Lang, Jean-Claude Martinez und Marie-France Stirbois

8

12/2003

José Ribeiro e Castro, Ole Krarup, Per Gahrton, Martin Callanan und Patricia McKenna

10

13/2003

Jonathan Evans, John Bowis, Christopher Heaton-Harris, Philip Charles Bradbourn und Neil Parish

46

14/2003

Marco Cappato, Paulo Casaca, Carlo Fatuzzo, Ulla Margrethe Sandbæk und Michiel van Hulten

17

15/2003

Mario Borghezio

7

45.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 148 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

46.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 1. bis 4. September 2003 statt.

47.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 17.35 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Pat Cox

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Attwooll, Auroi, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bautista Ojeda, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boselli, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bradbourn, Breyer, Brienza, Brok, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Camisón Asensio, Camre, Cappato, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Celli, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Philip Claeys, Cocilovo, Coelho, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Cornillet, Cossutta, Paolo Costa, Raffaele Costa, Cox, Crowley, Cunha, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Duff, Duin, Dupuis, Ebner, Echerer, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Fava, Ferber, Ferreira, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, González Álvarez, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, van Hulten, Hume, Hyland, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Kaufmann, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, de La Perriere, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCartin, MacCormick, McKenna, McNally, Maes, Maij-Weggen, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Mennitti, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Moreira Da Silva, Morgantini, Emilia Franziska Müller, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Myller, Napoletano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nobilia, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Roy Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Piétrasanta, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Read, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Rothe, Rothley, Roure, Rovsing, Rübig, Rühle, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Skinner, Smet, Soares, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Sousa Pinto, Staes, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sudre, Suominen, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Brempt, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen,

Beobachter

Bagó Zoltán, Balsai István, Bekasovs Martijans, Biela Adam, Bielan Adam, Bonnici Josef, Brejc Mihael, Christodoulidis Doros, Chronowski Andrzej, Chrzanowski Zbigniew, Ciemniak Grażyna, Cilevičs Boriss, Cybulski Zygmunt, Czinege Imre, Demetriou Panayiotis, Didžiokas Gintaras, Drzęźla Bernard, Ékes József, Fazakas Szabolcs, Filipek Krzysztof, Gadzinowski Piotr, Gawłowski Andrzej, Giertych Maciej, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Gurmai Zita, Hegyi Gyula, Ilves Toomas Hendrik, Kamiński Michał Tomasz, Kelemen András, Kiršteins Aleksandrs, Kłopotek Eugeniusz, Klukowski Wacław, Kolář Robert, Konečná Kateřina, Kowalska Bronisława, Kreitzberg Peeter, Kriščiūnas Kęstutis, Kroupa Daniel, Kvietkauskas Vytautas, Laar Mart, Lachnit Petr, Landsbergis Vytautas, Laštůvka Vladimír, Lepper Andrzej, Lewandowski Janusz Antoni, Libicki Marcin, Lisak Janusz, Litwiniec Bogusław, Lydeka Arminas, Macierewicz Antoni, Maldeikis Eugenijus, Mallotová Helena, Maštálka Jiří, Matsakis Marios, Mavrou Eleni, Őry Csaba, Palečková Alena, Pasternak Agnieszka, Pęczak Andrzej, Pieniążek Jerzy, Pīks Rihards, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Pospíšil Jiří, Protasiewicz Jacek, Pusz Sylwia, Rutkowski Krzysztof, Savi Toomas, Sefzig Luděk, Smorawiński Jerzy, Surján László, Svoboda Pavel, Szabó Zoltán, Szájer József, Szczygło Aleksander, Tabajdi Csaba, Tomaka Jan, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Vareikis Egidijus, Vastagh Pál, Vella George, Wenderlich Jerzy, Widuch Marek, Wikiński Marek, Winiarczyk-Kossakowska Małgorzata, Wiśniowska Genowefa, Wittbrodt Edmund, Wojciechowski Janusz, Żenkiewicz Marian, Žiak Rudolf,


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Tagung des Europäischen Rates (Saloniki, 19./20. Juni 2003)

Entschließungsanträge: B5-0325, 0327, 0331, 0333, 0335, 0340/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0325/2003

 

Verts/ALE

NA

-

43, 366, 34

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0327/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, UEN)

nach § 9

5

PSE

EA

-

178, 219, 60

§ 10

3

Verts/ALE

 

-

 

nach § 16

6

PSE + ELDR

 

+

 

7

PSE + ELDR

EA

+

243, 201, 18

8

Verts/ALE + PSE + ELDR

 

+

 

nach § 17

4

Verts/ALE

EA

-

216, 228, 16

§ 22

9

PSE + ELDR + Verts/ALE

EA

+

252, 214, 2

nach § 44

2

Verts/ALE

NA

+

260, 196, 13

§ 51

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 57

1

UEN

 

Z

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

327, 92, 47

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0327/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0331/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0333/2003

 

PSE

 

 

B5-0335/2003

 

ELDR

 

 

B5-0340/2003

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Entschließungsantrag B5-0325/2003, Änd. 2, Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: § 51 des gemeinsamen Entschließungsantrags

2.   Programm Marco Polo ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: BRADBOURN (A5-0220/2003)

Gegenstand

 

Billigung ohne Abstimmung

für gebilligt erklärt

3.   Europäische Zentralbank: Schlüssel für die Kapitalzeichnung *

Bericht: ANDRIA (A5-0215/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst.

(Art. 110a GO)

 

+

 

4.   Gender Budgeting

Bericht: GHILARDOTTI (A5-0214/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst.

(Art. 110a GO)

NA

+

394, 40, 37

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Schlussabstimmung

5.   Einheitlicher Europäischer Luftraum: Rahmen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: FAVA (A5-0219/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

5

7-8

13

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

2

Ausschuss

ges.

+

 

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

14

Ausschuss

ges.

+

 

15

Ausschuss

NA

+

408, 60, 5

16

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 15

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2, 6, 10, 16, 18

ELDR: Änd. 14

GUE/NGL: Änd. 1, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 12

UEN: Änd. 6, 9, 10, 18

Anträge auf getrennte Abstimmung

GUE/NGL

Änd. 17

1. Teil: Text ohne das Wort „wirtschaftlichen“

2. Teil: dieses Wort

6.   Einheitlicher Europäischer Luftraum: Flugsicherungsdienste — Ordnung und Nutzung — Flugverkehrsmanagementnetz ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SANDERS-TEN HOLTE (A5-0225/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

1. Gemeinsamer Standpunkt (Flugsicherungsdienste)

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

5-7

9

11

13-14

16

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

2

Ausschuss

ges.

+

 

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

15

Ausschuss

NA

+

376, 85, 13

Erwägung 12

33 S

PSE

EA

-

210, 232, 7

2. Gemeinsamer Standpunkt (Ordnung und Nutzung)

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

ges.

+

 

20

Ausschuss

ges.

+

 

21

Ausschuss

ges.

+

 

22

Ausschuss

ges.

+

 

23

Ausschuss

ges.

+

 

24

Ausschuss

ges.

+

 

25

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

NA

+

352, 113, 7

27

Ausschuss

ges.

+

 

28

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges.

+

 

31

Ausschuss

ges.

+

 

3. Gemeinsamer Standpunkt (Flugverkehrsmanagementnetz)

gesamter Text

32

Ausschuss

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 15, 26

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 3, 10, 12, 21, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 32, 33

GUE/NGL: Änd. 2, 4, 8, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 31

UEN: Änd. 21, 29

Anträge auf getrennte Abstimmung

GUE/NGL

Änd. 1

1. Teil: Text bis „abzuhelfen“

2. Teil: Rest

Sonstige

Die Berichterstatterin teilt mit, dass die Annahme von Änderungsantrag 16 eine Änderung von Artikel 6 Absatz 9 des Gemeinsamen Standpunktes, und die Annahme von Änderungsantrag 31 dieselbe Anpassung in Artikel 1 Absatz 3 erforderlich macht.

7.   LKW-Transit durch Österreich: Übergangsregelung für 2004 ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: CAVERI (A5-0213/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-13

15-17

Ausschuss

 

+

 

Art. 3

18 =

19 =

PSE

RACK et al.

NA

-

191, 231, 50

14

Ausschuss

EA

+

346, 102, 19

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 18

8.   Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: LISI (A5-0221/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2

4-8

11-14

16

19-20

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges./EA

-

224, 229, 5

3

Ausschuss

NA

-

207, 246, 6

9

Ausschuss

ges.

-

 

15

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

-

256, 213, 4

18

Ausschuss

ges.

-

 

Art. 5

21

ELDR

NA

-

57, 406, 5

10

Ausschuss

NA

-

277, 164, 28

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 10, 21

ELDR: Änd. 21

GUE/NGL: Änd. 3

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 1, 3, 9, 15, 17, 18

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 17

1. Teil: Text ohne die Worte „d.h. auch gegenüber...ausgestatteten Stellen“

2. Teil: diese Worte

9.   Andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel ***I

Bericht: AYUSO GONZÁLEZ (A5-0216/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1, 3, 5, 6, 9, 11-14

Ausschuss

 

-

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2, 15, 16, 18

Ausschuss

 

+

 

4

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

gesamter Text

Abstimmungen en bloc

19-32

PPE + ELDR + PSE

 

+

 

7+8+17

Ausschuss

 

 

Anhang Ziffer 3

33

Verts/ALE

 

-

 

Anhang Nummer 6 Buchstabe d

34

Verts/ALE

 

-

 

10

Ausschuss

 

+

 

Anhang Nummer 6, nach Buchstabe d

35

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE, PSE

Änd. 4

1. Teil: Text bis „möglichst rasch erfolgen“

2. Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2, 15, 16, 18

PSE: Änd. 1, 3, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 14 (Block)

10.   Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern ***I

Bericht: VERMEER (A5-0223/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

5

7

11

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

6

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

Art. 1

17

Verts/ALE

NA

-

92, 371, 3

Art. 5

18

Verts/ALE

getr./NA

 

 

1

-

86, 367, 9

2

 

8

Ausschuss

 

+

 

nach Erwägung 3

12

EDD

 

-

 

15

Verts/ALE

 

-

 

4

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 4

16

Verts/ALE

 

-

 

nach den Erwäg. 4 und 5

13

EDD

 

-

 

 

14

EDD

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

426, 1, 40

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR: geänderter Vorschlag

Verts/ALE: Änd. 17, 18

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9, 10

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 6

1. Teil: Text ohne die Worte „eine Anpassung oder“

2. Teil: diese Worte

Änd. 18

1. Teil: Text ohne die Worte „wobei der Anteil der aktiven Maßnahmen nicht über 25% des Schutzniveaus liegen darf“

2. Teil: diese Worte

11.   Haushaltsverfahren 2004: Konzertierung

Bericht: MULDER (A5-0240/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

§ 10

3

HERRANZ et al.

EA

+

mündlich geändert

268, 168, 17

§ 20

2

PPE-DE

EA

-

206, 237, 6

nach § 31

1

UEN + DELL'ALBA

EA

+

257, 188, 6

§ 33

4

NARANJO ESCOBAR et al.

EA

+

246, 185, 15

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Sonstige

Der Berichterstatter trägt eine technische Änderung zu Änderungsantrag3/Ziffer 10 vor, die wie folgt lauten sollen:

„nimmt zur Kenntnis, dass der obligatorische Anteil der Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik am Gesamthaushalt von 40,2% im Haushalt 2003 auf 36,8% im HVE 2004 für die EU-25 zurückgeht und dass der Anteil der nichtobligatorischen Ausgaben von 4,7% in 2003 auf 5,8% in 2004 steigt;“

12.   Ausführung des Haushalts 2003

Bericht: FÄRM (A5-0233/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

§ 6

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 20

1

PSE

EA

+

240, 194, 18

nach § 21

2

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

229, 214, 4

§ 23

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 49

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

407, 10, 34

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 2

1. Teil: Text bis „finanzieren“

2. Teil: Rest

UEN

§ 6

1. Teil: Text bis „ermöglichen wird“

2. Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: § 23

UEN: § 20, 49

13.   Kinderhandel und Kindersoldaten

Entschließungsantrag: B5-0320/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0320/2003

nach § 21

3

ELDR

 

+

mündlich geändert

Erwägung F

1

ELDR

 

+

 

nach Erwägung G

2

ELDR

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Sonstige

Herr Mauro trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 3 vor: „verurteilt entschieden Regierungen und bewaffnete Oppositionsanhänger , die ...“

14.   Tschetschenien

Entschließungsanträge: B5-0326, 0328, 0329, 0339, 0341, 0342/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0326/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, GUE/NGL, UEN)

neue Ziffer vor § 1

5

Verts/ALE

NA

+

388, 26, 34

nach § 2

6

Verts/ALE

 

-

 

§ 3

7

Verts/ALE

NA

-

113, 325, 14

§ 11

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 12

8

Verts/ALE

EA

+

242, 200, 3

Erwägung B

1

Verts/ALE

 

+

 

nach Erwägung I

2

Verts/ALE

NA

+

259, 170, 18

3

Verts/ALE

 

-

 

4

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

357, 46, 42

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0326/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0328/2003

 

ELDR

 

 

B5-0329/2003

 

UEN

 

 

B5-0339/2003

 

PSE

 

 

B5-0341/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0342/2003

 

Verts/ALE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 2, 5, 7, Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

Anträge auf getrennte Abstimmung

GUE/NGL

§ 11

1. Teil: Text bis „Anschläge in Tschetschenien“

2. Teil: Rest

15.   Vorbereitung der WTO-Ministerkonferenz in Cancún

Entschließungsanträge: B5-0322, 0323, 0324, 0330, 0332, 0334/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0322/2003

(PPE-DE + PSE + ELDR)

nach § 1

1

Verts/ALE

getr.

 

 

1/EA

+

238, 173, 13

2

-

 

§ 2

5

GUE/NGL

NA

+

206, 202, 6

mündlich geändert

nach § 4

4

PSE

 

+

 

6

GUE/NGL

 

+

 

nach § 6

7

GUE/NGL

EA

+

236, 168, 4

§ 7

§

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 9

2

Verts/ALE

 

-

 

8

GUE/NGL

 

+

 

nach § 10

9

GUE/NGL

EA

-

200, 205, 5

nach § 13

10

GUE/NGL

 

-

 

nach § 17

3

Verts/ALE

 

-

 

nach § 18

11

GUE/NGL

EA

-

119, 207, 89

§ 19

§

Originaltext

getr./NA

 

 

1

+

311, 90, 9

2

+

210, 116, 86

nach § 26

12

GUE/NGL

 

-

 

§ 29

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 31

13

GUE/NGL

 

-

 

14

GUE/NGL

 

-

 

§ 37

§

Originaltext

NA

+

372, 25, 15

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

297, 93, 18

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0322/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0323/2003

 

UEN

 

 

B5-0324/2003

 

Verts/ALE

 

 

B5-0330/2003

 

ELDR

 

 

B5-0332/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0340/2003

 

PSE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: § 19, Schlussabstimmung

Verts/ALE: § 37

GUE/NGL: Änd. 5

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 29

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 1

1. Teil: Text bis „erfolgen“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

§ 19

1. Teil: Text bis „Beschaffungswesen an“

2. Teil: Rest

GUE/NGL

§ 7

1. Teil: Text bis „gekürzt werden müssen“ und ohne die Worte „und die internen Stützungsmaßnahmen“

2. Teil: Rest

Sonstige

Die Abgeordneten Van Velzen und Schwaiger haben den gemeinsamen Entschließungsantrag im Namen der PPE-DE-Fraktion ebenfalls unterzeichnet.

Herr Miranda trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 5 vor, wonach vor dem Wort „Abschaffung“ das Wort „schrittweise“ eingefügt werden soll.

16.   EZB-Jahresbericht 2002

Bericht: BLOKLAND (A5-0237/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 3

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 5

3

PPE-DE

 

+

 

§ 9

4

PPE-DE

EA

-

155, 184, 31

§

Originaltext

ges.

-

 

§ 10

5

PPE-DE

 

Z

 

§

Originaltext

ges.

-

 

§ 11

11

ELDR

 

+

 

§ 12

6

PPE-DE

 

+

 

§ 15

7

PPE-DE

EA

+

179, 176, 19

§ 16

12

ELDR

 

+

 

8

PPE-DE

 

+

 

§ 17

9

PPE-DE

EA

-

158, 206, 8

§ 24

1

PSE

EA

-

178, 192, 7

§ 25

10

PPE-DE

 

+

 

Bezugsvermerk 8

2

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 9, 10

PSE: § 9, 10

Verts/ALE: § 2, 3, 9

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 5 zurück.

17.   Euroraum

Bericht: GASÒLIBA I BÖHM (A5-0169/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimm.

NA/EA — Bemerkungen

nach § 15

1

GUE/NGL

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Sonstige

Auf Vorschlag des Berichterstatters wird Änderungsantrag 1 nach Ziffer 14 eingefügt (und nicht nach Ziffer 15).

18.   Kambodscha

Entschließungsanträge: B5-0337/2003, 0343/2003, 0346/2003, 0349/2003, 0353/2003, 0357/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0337/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, EDD und andere)

Erwägung Q

1

PSE

 

Z

 

nach Erwägung Q

 

 

 

+

mündl. Änd.antrag nach Erwäg. Q

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0337/2003

 

EDD

 

 

B5-0343/2003

 

PSE

 

 

B5-0346/2003

 

Verts/ALE

 

 

B5-0349/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0353/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0357/2003

 

ELDR

 

 

Sonstige

Die PSE-Fraktion zieht Änderungsantrag 1 zurück.

Frau Junker trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach nach Erwägung Q folgende Erwägung eingefügt werden soll:

„unter Hinweis auf die Ausweisung von mindestens 28 ausländischen Islamlehrern aus Kambodscha,“

Herr Dupuis trägt eine technische Änderung zu Ziffer 2 vor, wo es statt „vor und nach den Wahlen“„während der Wahlen und danach“ heißen soll.

19.   Laos

Entschließungsanträge: B5-0336/2003, 0345/2003, 0348/2003, 0350/2003, 0354/2003, 0356/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0336/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN, EDD und andere)

 

 

 

 

 

mündlicher Änd.antrag

Erwägung A

 

 

 

+

mündlich geändert

Erwägung B

 

Originaltext

ges./EA

+

59, 31, 0

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0336/2003

 

EDD

 

 

B5-0345/2003

 

PSE

 

 

B5-0348/2003

 

Verts/ALE

 

 

B5-0350/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0354/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0356/2003

 

ELDR

 

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Erwägung B des gemeinsamen Entschließungsantrags

Mündliche Änderungsanträge:

Die PSE-Fraktion trägt zwei mündliche Änderungsanträge vor:

Der Änderungsantrag zu Ziffer 12 betrifft nicht die deutsche Fassung.

Erwägung A soll wie folgt lauten: „angesichts der Festnahme der europäischen Journalisten Vincent Reynaud und Thierry Falise sowie ihres amerikanischen Dolmetschers Naw Karl Mua und ihrer laotischen Begleiter, die seit dem 4. Juni 2003 inhaftiert sind,“.

20.   Uganda

Entschließungsanträge: B5-0344/2003, 0347/2003, 0351/2003, 0352/2003, 0355/2003, 0358/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0344/2003

(PPE-DE, PSE, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN, EDD)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

78, 0, 10

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0344/2003

 

PSE

 

 

B5-0347/2003

 

Verts/ALE

 

 

B5-0351/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0352/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0355/2003

 

ELDR

 

 

B5-0358/2003

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

21.   Frauen in ländlichen Gebieten

Bericht: KRATSA-TSAGAROPOULOU (A5-0230/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 3

2

PSE

 

+

 

§ 14

3

PSE

 

+

 

Erwägung B

1

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

74, 8, 1

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

22.   Sicherheit von Reisebussen

Entschließungsantrag: B5-0338/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0338/2003

(Ausschuss für Regionalpolitik)

§ 2

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 3

1

PSE

EA

-

38, 45, 0

§ 5

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 7

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 8

3

ELDR

 

+

 

nach § 8

4

ELDR

 

-

 

Erwägung E

2

ELDR

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

EVANS et al.: § 2, 5, 7


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

B5-0325/2003 — Tagung des Europäischen Rates (Thessaloniki, 19./20. Juni 2003)

Entschließung

Ja-Stimmen: 43

ELDR: Andreasen, van den Bos, Davies, De Clercq, Gasòliba i Böhm, Monsonís Domingo, Olsson

GUE/NGL: Bakopoulos, Frahm, González Álvarez, Jové Peres, Koulourianos

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Wijkman

PSE: Marinho, Wiersma

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Echerer, Evans Jillian, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 366

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Costa Paolo, Flesch, Formentini, Jensen, Ludford, Lynne, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Blak, Bordes, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Korakas, Laguiller, Meijer, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Hager, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Colom i Naval, Corbett, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 34

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Dary, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Krivine, Manisco, Markov, Miranda, Modrow, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Turco

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Gahrton

B5-0327/2003 — RC — Tagung des Europäischen Rates (Thessaloniki, 19./20. Juni 2003)

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 260

EDD: Andersen, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Blak, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Ferrer, Maij-Weggen, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 196

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

EDD: Kuntz

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Thyssen

PSE: Hänsch

B5-0327/2003 — RC — Tagung des Europäischen Rates (Thessaloniki, 19./20. Juni 2003)

Entschließung

Ja-Stimmen: 327

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Koulourianos

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 92

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Callanan, Goodwill, Graça Moura, Hannan, Helmer, Nicholson, Pacheco Pereira

PSE: Dehousse, Martin Hans-Peter, Mendiluce Pereiro, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 47

ELDR: Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Caudron, Cossutta, Dary, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Papayannakis, Puerta, Wurtz

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PPE-DE: Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Deva, Dover, Foster, Harbour, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Montfort, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock

PSE: Lund, Schmid Gerhard, Theorin

UEN: Camre, Pasqua

Bericht Ghilardotti A5-0214/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 394

EDD: Andersen, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Ludford, Lynne, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Berlato, Crowley, Hyland, Nobilia, Ó Neachtain, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 40

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam

ELDR: Andreasen, Busk, Jensen, Sørensen

NI: Borghezio, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Lehne, Montfort, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Radwan, Stevenson, Stockton, Tannock, Wuermeling

UEN: Poli Bortone

Enthaltungen: 37

EDD: Kuntz

ELDR: Manders, Mulder, Plooij-van Gorsel, Sanders-ten Holte, Vermeer

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Koch, Posselt, Scallon, Schmitt

PSE: Colom i Naval, Schmid Gerhard, Wynn

UEN: Camre, Caullery, Collins, Muscardini, Pasqua, Thomas-Mauro

Empfehlung Fava A5-0219/2003

Änderungsantrag 15

Ja-Stimmen: 408

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Cossutta, Markov, Miranda

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 60

ELDR: Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Bushill-Matthews, Grossetête, Korhola, Marques

PSE: Berès, Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Patrie, Poignant, Roure, Savary, Zrihen

Enthaltungen: 5

EDD: Booth

GUE/NGL: Puerta

NI: Borghezio

PPE-DE: Pacheco Pereira

PSE: Lage

Empfehlung Sanders-ten Holte A5-0225/2003

Änderungsantrag 15

Ja-Stimmen: 376

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Trentin, Tsatsos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 85

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere

PPE-DE: Coelho, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Graça Moura, Grossetête, Hermange, Konrad, Marques, Martin Hugues, Montfort, Piscarreta, Schaffner, Sudre, de Veyrinas

PSE: Berès, Carlotti, Casaca, Dehousse, De Keyser, Désir, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Patrie, Poignant, Roure, dos Santos, Savary, Sousa Pinto, Torres Marques, Vairinhos, Zrihen

UEN: Pasqua

Enthaltungen: 13

EDD: Andersen, Booth, Sandbæk

GUE/NGL: Cossutta

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Pacheco Pereira

PSE: Lage

Empfehlung Sanders-ten Holte A5-0225/2003

Änderungsantrag 26

Ja-Stimmen: 352

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Markov, Puerta

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martinez, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Deva, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Trentin, Tsatsos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 113

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere

PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Bastos, Coelho, Cunha, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Graça Moura, Grossetête, Hermange, Kratsa-Tsagaropoulou, Marinos, Marques, Martin Hugues, Montfort, Moreira Da Silva, Piscarreta, Schaffner, Sudre, Trakatellis, de Veyrinas, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Baltas, Berès, Carlotti, Carrilho, Casaca, Dehousse, De Keyser, Désir, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Karamanou, Koukiadis, Lalumière, Malliori, Mastorakis, Patrie, Poignant, Roure, dos Santos, Savary, Sousa Pinto, Torres Marques, Vairinhos, Zrihen

UEN: Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

EDD: Andersen, Booth, Sandbæk

GUE/NGL: Cossutta

NI: Borghezio

PPE-DE: Pacheco Pereira

PSE: Lage

Empfehlung Caveri A5-0213/2003

Änderungsanträge 18 und 19

Ja-Stimmen: 191

EDD: Andersen

ELDR: Flesch

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky

PPE-DE: Bastos, Coelho, Cunha, Daul, Ebner, Ferrer, Flemming, Florenz, Jackson, Karas, Korhola, Liese, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Matikainen-Kallström, Moreira Da Silva, Piscarreta, Pronk, Rack, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Scallon, Schleicher, Stenzel, Suominen, Wenzel-Perillo, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain, Pasqua, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Bouwman

Nein-Stimmen: 231

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Blak, Koulourianos

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, Bourlanges, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Cornillet, Costa Raffaele, Cushnahan, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Elles, Ferber, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Maat, Maij-Weggen, Mantovani, Marinos, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Santini, Sartori, Schaffner, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Sudre, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Wachtmeister, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Baltas, Fava, Ghilardotti, Imbeni, Karamanou, Koukiadis, Malliori, Mastorakis, Napoletano, Paciotti, Pittella, Sacconi, Vattimo, Volcic, Zorba

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 50

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Krivine, Laguiller, Vachetta

NI: Borghezio, Claeys

PPE-DE: Beazley, Bodrato, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dimitrakopoulos, Dover, Foster, Glase, Goodwill, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Kirkhope, Martin Hugues, Nicholson, Parish, Perry, Posselt, Purvis, Stevenson, Stockton, Tannock

PSE: Duin, Haug, Krehl, Lange, Mendiluce Pereiro, Piecyk, Schmid Gerhard, Zrihen

Empfehlung Lisi A5-0221/2003

Änderungsantrag 3

Ja-Stimmen: 207

EDD: Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Cossutta, Markov, Puerta

NI: Claeys, Dillen, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Lehne, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Rack, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Nein-Stimmen: 246

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Coelho, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Ferber, Ferrer, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Angelilli, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

EDD: Booth

NI: Borghezio, Gollnisch, Kronberger

PSE: Mendiluce Pereiro

UEN: Berlato

Empfehlung Lisi A5-0221/2003

Änderungsantrag 21

Ja-Stimmen: 57

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Cossutta, Miranda

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Cornillet, Jackson

PSE: Carrilho, Dehousse, Poignant, Savary

Nein-Stimmen: 406

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Pannella, Raschhofer, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 5

EDD: Booth

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Borghezio

Empfehlung Lisi A5-0221/2003

Änderungsantrag 10

Ja-Stimmen: 277

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Cossutta, Eriksson, Frahm, Laguiller, Schmid Herman, Seppänen

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho, Martin David W.

UEN: Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 164

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schröder Ilka, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Lehne, Matikainen-Kallström

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 28

EDD: Booth

PPE-DE: Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock

PSE: Dehousse

UEN: Camre

Bericht Vermeer A5-0223/2003

Änderungsantrag 17

Ja-Stimmen: 92

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer

PPE-DE: Florenz, Korhola, Pronk

PSE: Cercas, Marinho, Van Brempt

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 371

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, Martinez, Pannella, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 3

EDD: Booth

NI: Borghezio

PSE: Mendiluce Pereiro

Bericht Vermeer A5-0223/2003

Änderungsantrag 18, 1. Teil

Ja-Stimmen: 86

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer

PPE-DE: Korhola

PSE: Marinho, Van Brempt

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 367

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

EDD: Booth

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

PSE: Mendiluce Pereiro

Bericht Vermeer A5-0223/2003

Vorschlag der Kommission

Ja-Stimmen: 426

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Pannella, Raschhofer, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 1

EDD: Booth

Enthaltungen: 40

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

PSE: Mendiluce Pereiro

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Bericht Färm A5-0233/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 407

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Frahm, Markov, Meijer, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla

NI: Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 10

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Martinez, Stirbois

PSE: Martin Hans-Peter

Enthaltungen: 34

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Boudjenah, Caudron, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Marset Campos, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Vachetta, Wurtz

NI: Berthu, de La Perriere

PPE-DE: Khanbhai

Verts/ALE: Gahrton

B5-0326/2003 — RC — Tschetschenien

Änderungsantrag 5

Ja-Stimmen: 388

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Caudron, Dary, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Vachetta

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 26

EDD: Booth, Kuntz

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Boudjenah, Korakas, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Gil-Robles Gil-Delgado, Montfort, Pronk, Schleicher

PSE: Dehousse, Honeyball

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 34

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: von Wogau

PSE: De Keyser, Désir, Ferreira, Guy-Quint, Hazan, Roure

UEN: Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Turchi

B5-0326/2003 — RC — Tschetschenien

Änderungsantrag 7

Ja-Stimmen: 113

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, Ries, Sørensen, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Costa Raffaele, Ferrer, Hannan, Hieronymi, Korhola, Mann Thomas, Martens, Niebler, Posselt, Rack, Radwan

PSE: Carlotti, De Keyser, Désir, Fava, Ferreira, Ghilardotti, Guy-Quint, Hazan, Imbeni, Leinen, Lund, Marinho, Napoletano, Paciotti, Poos, Roure, Sacconi, Savary, Thorning-Schmidt, Trentin, Vairinhos, Vattimo, Volcic

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 325

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Linkohr, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Theorin, Titley, Torres Marques, Van Brempt, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 14

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Borghezio, Kronberger

PPE-DE: Rübig

PSE: Bullmann, Mendiluce Pereiro

B5-0326/2003 — RC — Tschetschenien

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 259

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Ebner, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Lulling, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Carlotti, Casaca, De Keyser, Désir, Fava, Ferreira, Ghilardotti, Guy-Quint, Hazan, Imbeni, Lund, Martin Hans-Peter, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Napoletano, Paciotti, Poos, Roure, Sacconi, Trentin, Vattimo, Volcic

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 170

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam, Kuntz

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Banotti, Beazley, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Doorn, Dover, Elles, Foster, Gil-Robles Gil-Delgado, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Khanbhai, Kirkhope, Lehne, Maat, Montfort, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Parish, Perry, Pex, Pronk, Purvis, Smet, Stevenson, Stockton, Suominen, Tannock

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Berthu, Borghezio

PPE-DE: Podestà, Scallon, von Wogau, Zissener

PSE: Bullmann

UEN: Nobilia

Verts/ALE: Lipietz

B5-0326/2003 — RC — Tschetschenien

Entschließung

Ja-Stimmen: 357

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Dary, Fiebiger, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Markov, Marset Campos, Morgantini, Seppänen, Sylla

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Dhaene, Schörling

Nein-Stimmen: 46

EDD: Booth

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Eriksson, Frahm, Fraisse, Korakas, Krivine, Laguiller, Meijer, Patakis, Vachetta

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, Martinez, Pannella, Souchet, Stirbois, Turco

PSE: Casaca, Dehousse, Désir, Marinho

Verts/ALE: Auroi, Bautista Ojeda, Bouwman, Breyer, Celli, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lipietz, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rühle, Voggenhuber

Enthaltungen: 42

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: González Álvarez, Herzog, Modrow, Papayannakis, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer

PPE-DE: Lehne, Posselt

PSE: Guy-Quint, Hazan, Martin Hans-Peter, Roure

Verts/ALE: Aaltonen, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Jonckheer, Lambert, McKenna, Maes, Rod, de Roo, Schroedter, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

B5-0322/2003 — RC — WTO

Änderungsantrag 5

Ja-Stimmen: 206

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Boudjenah, Caudron, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Ferrer, Korhola, Pomés Ruiz, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Ettl, Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Gröner, Guy-Quint, Haug, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Prets, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Piétrasanta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 202

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Beysen, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Pannella, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Colom i Naval, Evans Robert J.E., Goebbels, Hänsch, Mann Erika, Poos, Schmid Gerhard

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Fiebiger, Laguiller

NI: Berthu, Borghezio

B5-0322/2003 — RC — WTO

Ziffer 19, 1. Teil

Ja-Stimmen: 311

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Herzog

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 90

EDD: Bernié, Booth, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PSE: Berès, Carlotti, De Keyser, Désir, Ferreira, Fruteau, Garot, Guy-Quint, Martin Hans-Peter, Patrie, Poignant, Roure, Vairinhos, Van Brempt, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Breyer, Celli, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 9

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

NI: Borghezio, Martinez

PSE: Bullmann, Dehousse, Mendiluce Pereiro

UEN: Berlato

B5-0322/2003 — RC — WTO

Ziffer 19, 2. Teil

Ja-Stimmen: 210

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Herzog

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Menrad, Mombaur, Montfort, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels, Imbeni, Lund, Mann Erika, Marinho, Rapkay

UEN: Camre

Nein-Stimmen: 116

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Patakis, Puerta, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Pomés Ruiz

PSE: Berès, Bösch, Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Ferreira, Fruteau, Garot, Guy-Quint, Lalumière, Martin Hans-Peter, Mendiluce Pereiro, Patrie, Poignant, Roure, Trentin, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Zrihen

UEN: Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Celli, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 86

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Poos, Prets, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba

B5-0322/2003 — RC — WTO

Ziffer 37

Ja-Stimmen: 372

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Boudjenah, Caudron, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Vachetta, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 25

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam, Kuntz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PSE: Goebbels, Mann Erika

UEN: Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 15

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Korakas, Laguiller, Patakis

PPE-DE: Fiori

PSE: Dehousse

B5-0322/2003 — RC — WTO

Entschließung

Ja-Stimmen: 297

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Gasòliba i Böhm, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Herzog, Vachetta

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennea, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Müller Rosemarie, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Van Brempt, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba

UEN: Camre, Caullery

Nein-Stimmen: 93

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, González Álvarez, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Miranda, Modrow, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Maat

PSE: Dehousse, Fruteau, Zrihen

UEN: Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Poli Bortone, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bautista Ojeda, Boumediene-Thiery, Bouwman, Celli, Echerer, Evans Jillian, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 18

NI: Cappato, Dell'Alba, Pannella, Turco

PPE-DE: Fiori, Goepel, Montfort

PSE: Carlotti, Désir, Ferreira, Garot, Guy-Quint, Lage, Martin Hans-Peter, Mendiluce Pereiro, Patrie, Vairinhos

Verts/ALE: Frassoni

B5-0344/2003 — RC — Uganda

Entschließung

Ja-Stimmen: 78

EDD: Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo

GUE/NGL: Bakopoulos, González Álvarez, Koulourianos, Meijer, Puerta, Sylla

NI: Beysen

PPE-DE: Andria, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cushnahan, Daul, Descamps, Elles, Fiori, Flemming, Glase, Goepel, Gomolka, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Heaton-Harris, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Posselt, Purvis, Sacrédeus, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Wieland, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, De Keyser, Désir, Ettl, Evans Robert J.E., Ferreira, Gillig, Imbeni, Izquierdo Collado, Junker, Keßler, Kindermann, McNally, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Rodríguez Ramos, Stihler

UEN: Collins

Verts/ALE: Maes

Enthaltungen: 10

EDD: Belder, van Dam

ELDR: André-Léonard, van den Bos, Busk, Jensen, Lynne, Manders, Mulder, Newton Dunn

Bericht Kratsa-Tsagaropoulou A5-0230/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 74

EDD: Sandbæk

ELDR: André-Léonard, van den Bos, Busk, Jensen, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn

GUE/NGL: Bakopoulos, Cauquil, González Álvarez, Koulourianos, Meijer, Puerta, Sylla

NI: Beysen

PPE-DE: Andria, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cushnahan, Daul, Descamps, Fiori, Flemming, Glase, Goepel, Gomolka, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Mayer Xaver, Menrad, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Posselt, Sacrédeus, Sommer, Stenmarck, Thyssen, Trakatellis, Wieland, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, De Keyser, Ettl, Evans Robert J.E., Ferreira, Gillig, Izquierdo Collado, Keßler, Kindermann, McNally, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Rodríguez Ramos, Stihler

UEN: Collins

Verts/ALE: Maes

Nein-Stimmen: 8

EDD: Belder, van Dam

PPE-DE: Elles, Heaton-Harris, Nicholson, Purvis, Stevenson, Tannock

Enthaltungen: 1

GUE/NGL: Patakis


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2003)0320

Tagung des Europäischen Rates (Thessaloniki 19./20. Juni 2003)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Tagung des Europäischen Rates vom 19.-20. Juni 2003 in Thessaloniki

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Europäischen Konvent und seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zu dem Treffen der Troika und der am Stabilitätspakt für Südosteuropa teilnehmenden Länder (1), seine Entschließung vom 19. Juni 2003 zu den transatlantischen Beziehungen (2) und seine Entschließung vom 19. Juni 2003 (3) zu einem offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik und zur Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki,

in Kenntnis der Erklärungen des Vorsitzes des Rates und der Kommission zu den Ergebnissen der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki,

Europäischer Konvent — Regierungskonferenz

1.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und seinen Beschluss über den Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa und ist der Auffassung, dass dieser als alleinige Grundlage für die Arbeit der Regierungskonferenz dienen muss; verweist darauf, dass sich die Konventsmethode somit als wirksam im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und Transparenz erwiesen hat;

2.

warnt davor, wesentliche Elemente des vom Konvent (dessen Mitglieder mehrheitlich Parlamentarier waren) vorgelegten Pakets wieder aufzuschnüren;

3.

dringt darauf, dass der Konvent noch einen Konsens über Teil III bzw. Teil IV erzielen muss; betont, dass Teil III überprüft werden muss, um zahlreiche Reformen im Hinblick auf die Verfahren und die Politik im Einklang mit Teil I zu erreichen, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat sowie die Mitentscheidung durch das Parlament; betont, dass Teil IV geändert werden muss, um das Inkrafttreten und die künftige Revision der Verfassung zu gewährleisten;

4.

fordert den italienischen Ratsvorsitz auf, die Regierungskonferenz so rasch wie möglich auf hoher politischer Ebene einzuberufen (unter uneingeschränkter und gleichberechtigter Teilnahme der Beitrittsländer), damit sie vor Ende 2003 abgeschlossen werden kann;

5.

verweist darauf, dass es sich eingebürgert hat, dass die Kommission und das Parlament an der Regierungskonferenz teilnehmen; verweist darauf, dass das Parlament Mitglieder als Vertreter in die Regierungskonferenz entsendet und der Präsident des Parlaments auch an Sitzungen auf Ebene der Regierungschefs teilnimmt;

6.

betont, dass es wichtig ist, den offeneren, pluralistischen und einvernehmlichen Geist des Konvents in die Regierungskonferenz hineinzutragen, wozu auch gehört, dass die Konventsmitglieder vom Vorsitz unterrichtet werden; fordert, dass einerseits in der monatlichen Plenarsitzung des Europäischen Parlaments und andererseits im Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments möglichst in Anwesenheit von Vertretern der nationalen Parlamente über den Stand der Arbeiten der Regierungskonferenz Bericht erstattet wird;

Einwanderung, Grenzen und Asyl

7.

nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rat von Thessaloniki bestätigt hat, dass es bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen von Sevilla Schwierigkeiten und unzureichende Fortschritte gegeben hat; begrüßt, dass der Europäische Rat eingeräumt hat, dass das in Tampere angenommene Programm in all seinen Aspekten rascher durchgeführt werden muss, und bekräftigt, dass im Hinblick auf eine gemeinsame europäische Politik in den Bereichen Asyl und Einwanderung weiterhin ein globaler und kohärenter Ansatz erforderlich ist;

8.

dringt darauf, dass die Europäische Union über eine kohärente gemeinsame Politik und Verfahren für die legale Einwanderung verfügen muss, und ersucht daher den Europäischen Rat, legale Wege für die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen in die Union zu sondieren, wobei der Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten und einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern Rechnung zu tragen ist; fordert daher den Rat auf, die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise in die Europäische Union zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlassen;

9.

ist bestürzt über den Tod einer hohen Zahl von Immigranten bei Schiffsunglücken im Mittelmeer; verurteilt die kriminellen Akte derjenigen, die vom Menschenhandel profitieren, und hält es für erforderlich, den Kampf gegen diese oftmals transnationalen kriminellen Netze zu verstärken;

10.

nimmt die Bereitschaft des Rates zur Kenntnis, harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme (SIS — Schengen-Informationssystem II), und VIS (Schengen-Visainformationssystem) anzuwenden;

11.

fordert die Kommission auf, ihm baldmöglichst im Hinblick auf die Durchführung dieser Harmonisierung Vorschläge für die Einführung von Rechtsinstrumenten vorzulegen, damit europäische Rechtsvorschriften bezüglich Pass- und Visanormen gemäß Artikel 18 Absatz 3 des EG-Vertrags eingeführt werden können;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass nach Auffassung des Europäischen Rates Leitlinien für die Entwicklung eines computergestützten Visa-Informationssystems mit harmonisierten „biometrischen“ Daten ausgearbeitet werden sollten; ersucht den Rat und die Kommission, es über die Entwicklung solcher Vorschläge umfassend auf dem laufenden zu halten;

13.

unterstreicht, dass der wirksame Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten mit einem kohärenten und strukturierten Gemeinschaftsrahmen und entsprechenden Methoden ausgebaut werden sollte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der neuen Mitgliedstaaten;

14.

begrüßt, dass die Kommission prüfen wird, ob die Aufstellung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten gemeinschaftlichen operativen Struktur, einschließlich einer Europäischen Grenzschutzeinheit, zur Verstärkung der operativen Zusammenarbeit beim Grenzschutz an den Außen- und Seegrenzen erforderlich ist; bekräftigt die Rolle, die der Kommission obliegt, und dass es bei diesen Fragen uneingeschränkt einbezogen wird;

15.

beabsichtigt, so rasch wie möglich den griechischen Vorschlag zur Schaffung eines Netzes von für Einwanderungsfragen zuständigen Verbindungsbeamten in Drittländern zu prüfen;

16.

nimmt die Bereitschaft des Europäischen Rates zur Kenntnis, die Solidarität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu konsolidieren; begrüßt die Absicht des Rates, dafür zu sorgen, dass die Finanzielle Vorausschau ab 2006 angepasst wird, um diese politische Priorität der Union widerzuspiegeln; unterstützt den Wunsch des Rates, in der Zwischenzeit zusätzliche Mittel freizugeben, um den vordringlichsten Strukturbedarf zu decken, d.h.:

Grenzschutz an den Außengrenzen,

Umsetzung des Aktionsprogramms für die Rückkehr,

Entwicklung des Visa-Informationssystems (VIS);

bekräftigt, dass diese zusätzlichen Mittel unter keinen Umständen durch eine Kürzung der derzeitigen Ausgaben unter Rubrik 3 gewonnen werden dürfen;

17.

fordert eine Aussprache auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission in ihrem Grünbuch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen (KOM(2002) 175);

18.

stellt fest, dass es derzeit keine Gemeinschaftspolitik über die Rückführung von Personen gibt, die sich illegal in der Gemeinschaft aufhalten, und dass die freiwillige Rückkehr absoluten Vorrang genießen muss; weist im Übrigen darauf hin, dass jede Konzertierungspolitik den Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) und das Asylrecht in vollem Umfang achten muss;

19.

ist der Auffassung, dass der Flüchtlingsfonds (Rubrik 3) nicht gekürzt und nicht zur Finanzierung von Programmen für eine zwangsweise Rückführung genutzt werden sollte, und dass freiwillige Rückkehrprogramme aus der Haushaltslinie für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Migration (Rubrik 4) finanziert werden sollten, solange keine eindeutige Rechtsgrundlage für Rückkehrprogramme existiert; bekräftigt, dass es derzeit keine Grundlage gibt, die eine Finanzierung von Ausweisungen durch die Europäische Union rechtfertigen würde, und dass deshalb die verschiedenen Maßnahmen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip aus den nationalen Haushalten finanziert werden können;

20.

mahnt den Rat in Anbetracht der vom Europäischen Rat bestätigten fehlenden Fortschritte im Hinblick auf die Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, im Jahre 2003 die von der Kommission bereits vorgeschlagenen Basisrechtsvorschriften zu erlassen, und dringt darauf, dass der Erlass dieser Instrumente der Entwicklung einer gemeinsamen Europäischen Asylpolitik auf der Grundlage hoher Schutzanforderungen weitere Impulse gibt;

21.

verweist darauf, dass das Mitentscheidungsverfahren und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit in Kraft treten sollten, nachdem der Rat die gemeinschaftlichen Regeln betreffend Asyl, wie im Vertrag von Nizza vorsehen, verabschiedet hat;

22.

teilt die von der Kommission in ihrer Mitteilung „Für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme“ zum Ausdruck gebrachten Bedenken und Zweifel und erwartet ihren neuen Bericht im Juni 2004 über die Möglichkeiten der Verbesserung der Fähigkeit zum Schutz von Flüchtlingen;

23.

begrüßt daher den Beschluss des Europäischen Rates, eine umfassende und multidimensionale Integrationspolitik zu konzipieren, die einerseits wirksam zu neuen demographischen und wirtschaftlichen Herausforderungen und andererseits zu sozialem Zusammenhalt und wirtschaftlichem Wohlstand beitragen kann;

24.

unterstreicht, dass die Integrationspolitik der Europäischen Union ein Gleichgewicht schaffen muss zwischen den Rechten und entsprechenden Pflichten der rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen und der jeweiligen Aufnahmegesellschaft, und dass die Verantwortung dieser Gesellschaft die Anpassung an Neuankömmlinge, die Achtung ihrer Identität (im Rahmen des Gesetzes) und die Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beinhaltet;

25.

fordert den Rat auf, die von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament abgeänderten Richtlinien über die Familienzusammenführung und über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Personen als für die Integration von Drittstaatsangehörigen wesentliche Rechtsinstrumente zu erlassen; dringt darauf, dass Drittstaatsangehörige Rechte und Pflichten wie Unionsbürger haben sollten, auch das politische Stimmrecht bei Kommunal- und Europawahlen;

26.

ist der Auffassung, dass die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern ein wichtiger Teil eines ausgewogenen Konzepts zur besseren Steuerung der Migrationsströme ist, fordert den Rat jedoch auf, die Ko-Entwicklung in den Beziehungen mit Drittländern zu fördern;

27.

begrüßt den Vorschlag des Europäischen Rates, das Europäische Migrationsnetz zu einer permanenten Struktur zu machen, wünscht allerdings, dass dies im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament umgesetzt wird;

28.

begrüßt, dass die Kommission einen jährlichen Bericht über Migration und Integration in Europa vorlegen wird, in dem EU-weite Migrationsdaten enthalten sind, und fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten in ihrer Einwanderungs- und Integrationspolitik angewandte bewährte Verfahren herauszustellen;

Bekämpfung des Terrorismus

29.

begrüßt den Bericht des Vorsitzes an den Europäischen Rat (Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes), insbesondere seine Empfehlungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Zusammenarbeit mit Drittländern, vor allem den Vereinigten Staaten;

30.

fordert eine bessere „säulenübergreifende“ Zusammenarbeit durch Koordinierung der im Rahmen von Justiz und Inneren Angelegenheiten verabschiedeten Maßnahmen, wie z.B. des Europäischen Haftbefehls und der Europol übertragenen Befugnisse in der Terrorismusbekämpfung, mit den im Rahmen der ESVP verabschiedeten Maßnahmen;

31.

bekräftigt, dass es erforderlich ist, die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus mit der Bekämpfung der Geldwäsche und des Drogenhandels zu verbinden;

Erweiterung, Zypern, Westliche Balkanstaaten und Größeres Europa

Erweiterung

32.

unterstreicht die positiven Aussichten im Hinblick auf die Mitgliedschaft Bulgariens und Rumäniens; unterstützt die türkische Regierung in ihrem Programm tiefgreifender innenpolitischer Reformen und fordert die Kommission eindringlich auf, das Parlament vor Fertigstellung ihrer Empfehlungen in Vorbereitung für den Europäischen Rat im Dezember 2004 ordnungsgemäß zu konsultieren;

Zypern

33.

ist der tiefen Überzeugung, dass der Beitritt Zyperns zur Union ein günstiges Klima für die Annäherung beider Inselgemeinschaften schaffen und zu einer Lösung im Rahmen der UN beitragen wird; fordert die Türkei und die türkisch-zypriotische Führung auf, positiv auf die Bemühungen des UN-Generalsekretärs zu reagieren;

Westliche Balkanstaaten

34.

erkennt die Unumkehrbarkeit des Prozesses, in dem jedes Land des Westlichen Balkans in Richtung Beitritt voranschreitet, an; beharrt jedoch gleichzeitig auf dem Grundsatz, dass jedes Land an seinen eigenen Leistungen gemessen wird, und ist der Überzeugung, dass dieser differenzierte Ansatz auch die Zweckmäßigkeit des regionalen Ansatzes in Betracht ziehen sollte;

35.

fordert den Rat und die Kommission auf, ihm einen tragfähigen Finanzrahmen für die weitere Unterstützung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses im Rahmen der umstrukturierten Rubrik 7 vorzulegen;

36.

ist ferner der Ansicht, dass das Tempo der künftigen Erweiterung der Fähigkeit der EU-Institutionen zu einem weiterhin wirksamen Funktionieren Rechnung tragen muss;

Ein größeres Europa und Mittelmeerraum

37.

nimmt mit großem Interesse die Gelegenheit zur Kenntnis, die sich mit der neuen Initiative im Bereich der Beziehungen zu den Nachbarländern der erweiterten Union im Osten und Süden ergibt; ist der Auffassung, dass ein umfassender Prozess zur Schaffung eines Systems gewinnbringender wechselseitiger Beziehungen zur Förderung einer gemeinsamen Vorstellung von Demokratie, Achtung der Menschenrechte und sozialem Fortschritt eingeleitet werden muss;

38.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Vorsitzes nach der Europa-Mittelmeer-Konferenz zur Halbzeitbewertung vom 26./27. Mai 2003 auf Kreta und hofft, dass die Europäische Union und die Partnerländer eine entschlossenere und methodischere Verpflichtung eingehen, um dem Barcelona-Prozess in einem Geiste der Ko-Entwicklung Gestalt und Inhalt zu verleihen;

39.

erinnert daran, dass alle in der Erklärung von Barcelona formulierten Ziele erreicht werden müssen;

40.

wiederholt seinen Vorschlag zur Schaffung einer Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeerraum als Stärkung der parlamentarischen Dimension des Prozesses von Barcelona durch einen höheren Grad an Institutionalisierung und verstärkte politische Wahrnehmbarkeit und als Gewährleistung einer parlamentarischen Kontrolle und Weiterverfolgung der Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen und ersucht die Ministerkonferenz in Neapel, die Rechtsgrundlage festzulegen, um die Umwandlung des Europa-Mittelmeer-Forums in eine Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeerraum zu ermöglichen;

Weiteres Vorgehen im Anschluss an die Frühjahrstagung 2003 des Europäischen Rates

41.

unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Tagungen des Europäischen Rates nicht nur reine Wiederholungen und Bestandaufnahmen sind, sondern deutlicher politische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung der Lissabon-Strategie auf europäischer und nationaler Ebene, wo noch viel zu tun bleibt, verabschieden; erwartet mit Interesse die Initiative der Kommission, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank eine Verstärkung der Gesamtinvestitionen und der Beteiligung des Privatsektors an den Transeuropäischen Netzen und wichtigen F&E-Vorhaben in die Wege zu leiten;

42.

fordert erneut, dass nach Annahme der beschäftigungspolitischen Leitlinien und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik durch den Europäischen Rat, bedauernswerterweise ohne angemessene Berücksichtigung der Hauptvorschläge des Europäischen Parlaments, dringend ein globaler EU-Ansatz für die nachhaltige Entwicklung konzipiert wird, und bedauert daher das Fehlen eines Hinweises auf die Verpflichtungen von Göteborg;

43.

nimmt die Kandidatur von Jean-Claude Trichet für das Amt des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis und verpflichtet sich, gemäß dem Verfahren von Artikel 112 des EG-Vertrags und im Einklang mit Artikel 36 seiner Geschäftsordnung seine Stellungnahme abzugeben;

Internationaler Strafgerichtshof

44.

betrachtet die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes als wichtigen Schritt hin zur Entwicklung des Völkerrechts und unterstreicht, dass das Römische Statut ein wesentliches Element der Werte darstellt, die die Grundlage des demokratischen Modells der Europäischen Union bilden;

45.

begrüßt den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (4), wonach die Union und ihre Mitgliedstaaten gegebenenfalls Drittstaaten weiterhin auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002 zum Internationalen Strafgerichtshof und auf die ihnen beigefügten Leitlinien der Europäischen Union verweisen werden, und zwar im Hinblick auf Vorschläge von Übereinkommen oder Vereinbarungen über die Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Gerichtshof, und erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie den Gemeinsamen Standpunkt beachten;

46.

begrüßt ferner, dass der Vorsitz den Internationalen Strafgerichtshof nachhaltig unterstützt und sich verpflichtet hat, weiterhin aktiv an der Universalität des Gerichtshofs zu arbeiten und zu seinem effektiven Funktionieren beizutragen;

47.

ersucht und ermutigt die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer sowie aller im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, des Merkosur, des Anden-Pakts sowie des Prozesses von San Jose mit der Europäischen Union assoziierten Länder, der Länder des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der AKP- und der ASEAN-Länder auf, keine bilaterale „Straffreiheitsvereinbarung“ oder ähnliche Vereinbarungen abzuschließen oder zu ratifizieren;

48.

bedauert in diesem Zusammenhang den anhaltenden Widerstand der gegenwärtigen US-Regierung gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof und bedauert, dass die US-Regierung ihren politischen und finanziellen Druck in aller Welt verstärkt und Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts sowie Nichtunterzeichnerstaaten zu überzeugen versucht, bilaterale Nichtüberstellungsabkommen zu schließen, indem sie droht, die militärische und wirtschaftliche Hilfe sowie andere Formen der Unterstützung auszusetzen;

49.

begrüßt ferner die Erklärung der zehn Beitrittsländer, Bulgariens, Rumäniens, Norwegens, Liechtensteins und Islands, wonach sie sich den Zielen des oben genannten Gemeinsamen Standpunkts zum Internationalen Strafgerichtshof anschließen und dafür sorgen werden, dass sich ihre nationale Politik diesem Standpunkt anpasst;

50.

fordert den italienischen Ratsvorsitz auf, den im Mai 2002 angenommenen Aktionsplan im Einklang mit dem oben genannten Gemeinsamen Standpunkt anzupassen und zu aktualisieren; fordert den Vorsitz insbesondere auf, die Schaffung einer ständig besetzten Kontaktstelle innerhalb des Sekretariats des Rates in den Aktionsplan aufzunehmen, die die Bemühungen des Vorsitzes unterstützt und erleichtert;

51.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, einen Dialog mit der US-Regierung über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Internationalen Strafgerichtshof aufzunehmen; nimmt enttäuscht zur Kenntnis, dass der UN-Sicherheitsrat seine Resolution 1487 um ein Jahr verlängert hat, und fordert den Rat und die Kommission auf, alles zu unternehmen, damit eine weitere Verlängerung dieser Resolution vermieden wird, die die Immunität auf die Friedenstruppen der UN selbst ausdehnt;

Auswärtige Beziehungen, GASP und ESVP

GASP und ESVP

52.

bekundet sein Interesse an den vom Hohen Vertreter für die GASP vorgelegten Empfehlungen für eine Sicherheitsstrategie der Europäischen Union und fordert, dass es an der Formulierung und Umsetzung der EU-Sicherheitsstrategie beteiligt wird; erinnert an die während der laufenden Wahlperiode zu allen Aspekten einer echten Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, auch zu den institutionellen Aspekten, unterbreiteten Vorschläge;

53.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Europäische Union nun im gesamten Spektrum der Petersbergaufgaben einsatzfähig ist, was durch die Einleitung der ersten ESVP-Operationen erneut bestätigt wurde, EUPM in Bosnien und Herzegowina, Operation „Concordia“ in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Operation „Artemis“ in Bunia in der Demokratischen Republik Kongo; bedauert jedoch, dass diese Einsatzfähigkeit noch immer begrenzt ist und durch viele Mängel eingeschränkt wird, und fordert daher den Rat auf, mit dem Ausbau der Militärkapazitäten der Europäischen Union, auch durch die Einsetzung von ECAP-Projektgruppen fortzufahren;

54.

verweist darauf, dass im Zuge des Haushaltsverfahrens 2003 eine Vereinbarung erzielt wurde, wonach das Europäische Parlament zur GASP und zur ESVP frühzeitig informiert und konsultiert wird; bedauert, dass sich der Rat im Fall der ESVP-Aktion in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht an diese Vereinbarung gehalten hat („Mission Concordia“);

55.

begrüßt die Entscheidung, im Jahr 2004 eine Agentur für die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu schaffen, um die Fähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, den strategischen Erfordernissen gerecht zu werden, zu verstärken;

Arabische Welt

56.

ist auch der Überzeugung, dass die Europäische Union ihre Partnerschaft mit der arabischen Welt durch eine Intensivierung des politischen Dialogs, die Förderung des Pluralismus, von demokratischen Reformen und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung stärken muss;

Naher Osten

57.

verweist erneut darauf, wie entscheidend die Einhaltung der Vorschläge für den Fahrplan in der angenommenen Form und seine unverzügliche Umsetzung sind; fordert alle Parteien auf, ihr aufrichtiges und entschiedenes Engagement unter Beweis zu stellen; ist der Auffassung, dass Terrorismus und Gewalt diese Gelegenheit zur Konfliktlösung nur zunichte machen können;

Irak

58.

betrachtet die Annahme der Resolution 1483 des UN-Sicherheitsrates als klares Indiz für den Wunsch nach Rückkehr zu einem konstruktiven Geist der Zusammenarbeit in der UN und sieht erwartungsvoll dem Beitrag der UN und insbesondere ihres Sonderbeauftragten zur Bildung einer repräsentativen irakischen Regierung entgegen;

59.

unterstützt die Entschlossenheit des Rates, die Europäische Union an den humanitären Hilfsmaßnahmen zu beteiligen, und ersucht die Kommission und den Hohen Vertreter, unverzüglich Vorschläge für die Beteiligung der Europäischen Union vorzulegen;

60.

wiederholt seine Zusage, am Wiederaufbau des Irak im Rahmen der Resolution 1483 des UN-Sicherheitsrats mitzuwirken, und verweist darauf, dass die möglichst rasche Einsetzung einer irakischen Regierung eine weitere Gewähr dafür bieten würde, dass die natürlichen Vorkommen des Irak letztlich der irakischen Bevölkerung zugute kommen;

Kuba

61.

verurteilt entschieden die derzeitige Politik der kubanischen Behörden, die zu einer Zunahme der Repression gegenüber Oppositionsführern geführt hat, und bekräftigt seine Entschließung vom 10. April 2003 (5) und fordert die kubanischen Behörden auf, die Verurteilten freizulassen und mit der Repression von Menschenrechts- und Demokratieverfechtern aufzuhören;

Iran

62.

bekräftigt seine Unterstützung der IAEA-Mission zur Prüfung des iranischen Nuklearprogramms und fordert den Iran auf, sich zu uneingeschränkter Transparenz und Zusammenarbeit mit der IAEA zu verpflichten und auch das Zusatzprotokoll zu unterzeichnen;

63.

bringt seine tiefe Besorgnis und sein Bedauern angesichts der Behandlung der Opposition, insbesondere der Studenten, durch die Behörden und einige Überwachungsgruppen zum Ausdruck und wiederholt seine Forderung nach Verbesserung der Menschenrechtslage des Landes und erwartet von der Kommission und dem Rat, dass sie ihm regelmäßig aktualisierte Informationen über den politischen Dialog übermitteln;

Umweltdiplomatie

64.

begrüßt, dass sich der Europäische Rat erneut verpflichtet hat, durch Förderung einer europäischen Diplomatie im Bereich von Umwelt und nachhaltiger Entwicklung die Umwelt in die auswärtigen Beziehungen zu integrieren, was den Standpunkt des Parlaments in konkrete Maßnahmen umsetzt und in vollem Einklang mit den Erklärungen des Parlaments in sämtlichen internationalen Gremien steht;

65.

unterstreicht, dass es im Rahmen der Globalisierung von Umweltfragen wie Klimawandel, Bewirtschaftung der Wasservorkommen und nachhaltiger Entwicklung allgemein von besonderer Bedeutung ist, die Umweltdimension global in sämtliche Politikbereiche einzubeziehen, wie dies auf europäischer Ebene geschieht;

*

* *

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie dem Europäischen Konvent zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0264.

(2)  P5_TA(2003)0291.

(3)  P5_TA(2003)0292.

(4)  ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.

(5)  P5_TA(2003)0191.

P5_TA(2003)0321

Programm Marco Polo ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (5327/1/2003 — C5-0225/2003 — 2002/0038(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5327/1/2003 — C5-0225/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2002) 54) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0220/2003),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2002)0440.

(3)  ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 354.

P5_TA(2003)0322

Europäische Zentralbank: Schlüssel für die Kapitalzeichnung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (KOM(2003) 114 — C5-0125/2003 — 2003/0050(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 114) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gestützt auf Artikel 29 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf Artikel 107 Absatz 6 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert worden ist (C5-0125/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0215/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 102 vom 29.4.2003, S. 11.

P5_TA(2003)0323

Gender Budgeting

Entschließung des Europäischen Parlaments zu „Gender Budgeting“ — Aufstellung öffentlicher Haushalte unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten (2002/2198(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den EG-Vertrag, insbesondere Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 und Artikel 141 Absatz 4,

unter Hinweis auf Artikel 23 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1),

in Kenntnis des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen vom 18. Dezember 1979 (CEDAW) (2),

in Kenntnis der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms, die von der Weltmenschenrechtskonferenz am 25. Juni 1993 angenommen wurden (3),

in Kenntnis der Internationalen Bevölkerungs- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1994 in Kairo,

in Kenntnis des Commonwealth-Aktionsplans über Geschlecht und Entwicklung von 1995 und dessen Aktualisierung 2000-2005 (4),

in Kenntnis der auf der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 in Peking angenommenen Aktionsplattform (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2000 mit dem Titel „Für eine Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)“ (KOM(2000) 335) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2001 (7) zu der genannten Mitteilung und zum Arbeitsprogramm für das Jahr 2001,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 2003 mit den Bemerkungen zu dem Beschluss zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2001 (8), insbesondere Ziffern 1 und 5,

in Kenntnis des Hearings über Gender Budgeting, das der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit am 23. Januar 2003 im Europäischen Parlament in Brüssel durchführte,

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0214/2003),

A.

in der Erwägung, dass die Gleichheit von Männern und Frauen ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 2 des Vertrags darstellt und somit Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist, und in der Erwägung, dass die Gleichheit von Männern und Frauen in Artikel 23 der Charta der Grundrechte verankert ist,

B.

in der Erwägung, dass es in Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags heißt, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass die Wiener Erklärung über die Menschenrechte eindeutig die Verpflichtung enthält, die volle und gleichberechtigte Mitwirkung der Frauen am politischen, zivilen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu fördern, und die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu einem vorrangigen Ziel der Völkergemeinschaft erklärt (Artikel 18),

D.

in der Erwägung, dass die Aktionsplattform von Peking Gender Mainstreaming als wirksame Strategie zur Förderung der Geschlechtergleichstellung bekräftigt und erklärt hat, dass Regierungen und andere Akteure eine aktive und sichtbare Politik der Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in alle Politiken und Programme fördern sollten, damit eventuelle Auswirkungen auf Frauen bzw. Männer analysiert werden, bevor Entscheidungen getroffen werden,

E.

in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming bedeutet, dass die Chancengleichheit für Männer und Frauen in alle Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten einbezogen wird und dass dies in der Arbeit der Kommission wie auch in der Europäischen Beschäftigungsstrategie, der Europäischen Strategie für die soziale Integration, der Forschungspolitik, den Europäischen Strukturfonds, der Politik für die Zusammenarbeit und Entwicklung und in den auswärtigen Beziehungen umgesetzt wurde,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission seit 1996 eine Politik des Gender Mainstreaming und der Einbeziehung der Chancengleichheit für Männer und Frauen in alle Gemeinschaftstätigkeiten und -politiken betreibt,

G.

in der Erwägung, dass Gender Budgeting als Anwendung von Gender Mainstreaming im Haushaltsverfahren bezeichnet werden kann und dass dabei der Schwerpunkt auf den Analysen der Auswirkungen der öffentlichen politischen Maßnahmen auf Frauen und Männer liegt, die Geschlechterperspektive auf allen Ebenen der Aufstellung der öffentlichen Haushalte einbezogen wird und auf die Umstrukturierung der Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung abgezielt wird,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission ihr diesbezügliches Engagement durch den Beschluss signalisiert hat, eine Arbeitsgruppe im Rahmen ihres Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit für Männer und Frauen zu bilden, um innerhalb der EU-Mitgliedstaaten eine Erhebung durchzuführen und die Umsetzung des Gender Budgeting im EU-Gesamthaushaltsplan und den nationalen Haushaltsplänen zu fördern,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission mit der Erklärung von Kommissarin Schreyer während des vom Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit veranstalteten öffentlichen Hearings über Gender Budgeting ihr diesbezügliches Engagement bekundet hat,

J.

in der Erwägung, dass auch im Europarat eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen für Gender Budgeting geschaffen wurde, die ein vorläufiges Hintergrundpapier ausgearbeitet hat,

K.

in der Erwägung, dass der belgische Ratsvorsitz gemeinsam mit der OECD, UNIFEM, dem Commonwealth und dem Nordischen Ministerrat im Oktober 2001 ein diesbezügliches Seminar veranstaltet hat,

L.

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Initiativen für Gender Budgeting bereits in einer Reihe von EU-Ländern auf nationaler und regionaler Ebene (wie in Irland, dem Vereinigten Königreich und Spanien) oder auf lokaler Ebene (wie in einigen Gemeinden in Italien) gefördert werden und in anderen Teilen der Welt (wie in Australien, Kanada und Südafrika) bereits seit langem umgesetzt werden, und unter Hinweis darauf, dass in einer Reihe von Ländern in Asien, Afrika und Lateinamerika Gender Budgeting-Initiativen in einigen spezifischen Politiksektoren versuchsweise durchgeführt werden,

Begriffsbestimmung, Ziele und Umfang von Gender Budgeting

1.

bekräftigt die Begriffsbestimmung für Gender Budgeting als die Anwendung von Gender Mainstreaming im Haushaltsverfahren, die vom informellen Netz für Gender Budgeting des Europarates vorgeschlagen wurde; verweist darauf, dass dies eine geschlechterspezifische Bewertung der Haushaltspolitik beinhaltet, das heißt die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in sämtliche Ebenen des Haushaltsverfahrens und die Umstrukturierung von Einnahmen und Ausgaben mit Blick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung;

2.

unterstreicht, dass Gender Budgeting nicht darauf abzielt, getrennte Haushalte für Frauen aufzustellen, sondern vielmehr auf die öffentlichen Haushalte einzuwirken, weil diese nicht geschlechterneutral sind, da sie sich sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch der Ausgaben auf Männer und Frauen unterschiedlich auswirken; in dieser Hinsicht beinhaltet Gender Budgeting, dass die Einnahmen oder Ausgaben im Rahmen aller Programme, Aktionen und haushaltspolitischen Maßnahmen bewertet und neu strukturiert werden sollten, um zu gewährleisten, dass die Prioritäten und Bedürfnisse der Frauen auf gleicher Basis wie die der Männer berücksichtigt werden, um schließlich die Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen;

3.

stellt heraus, dass die staatlichen Behörden durch Festlegung und Umsetzung von haushaltspolitischen Maßnahmen konkrete Entscheidungen treffen, die sich auf die Gesellschaft und die Wirtschaft auswirken; verweist darauf, dass öffentliche Haushalte nicht nur rein finanzielle und wirtschaftliche Instrumente sind, sondern ein grundlegender Rahmen, innerhalb dessen das Modell der sozioökonomischen Entwicklung gestaltet wird, Kriterien für die Umverteilung von Einkommen festgesetzt und politische Prioritäten gesetzt werden;

4.

verweist darauf, dass Gender Budgeting-Strategien in einem größeren makroökonomischen Gesamtzusammenhang umgesetzt werden müssen, der die Förderung von Humanressourcen und Humankapital unterstützt; verweist ferner darauf, dass gemäß den Grundsätzen und Zielen des Europäischen Rates von Lissabon (2000) die soziale Entwicklung und das menschliche Empowerment als langfristige Investitionen im Rahmen der europäischen Politik für Beschäftigung und Wirtschaftswachstum gefördert werden sollten, um eine wissensbasierte wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft zu schaffen;

5.

unterstreicht, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Gender Budgeting eine politische Verpflichtung zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern erfordert, und dies bedeutet, dass alle Institutionen, die staatliche Politik konzipieren, die politische und institutionelle Vertretung von Frauen auf allen Ebenen fördern, eine breitere Mitwirkung von Frauen an allen Entscheidungsprozessen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und die Empfänglichkeit der Öffentlichkeit und das Engagement für Chancengleichheit und Entwicklung von Humankapital fördern müssen;

6.

unterstreicht, dass die makroökonomische Politik zur Verringerung oder Vergrößerung der Geschlechterdiskrepanz in Form von Wirtschaftsressourcen und Wirtschaftsmacht, allgemeiner und beruflicher Bildung und Gesundheit beitragen kann, und dass die öffentlichen Haushalte durch die Förderung der Geschlechtergleichstellung und die Umsetzung von politischen Maßnahmen im Rahmen des Gender Budgeting auch zur Verwirklichung von wichtigen politischen Zielen beitragen können, wie zum Beispiel:

Gleichstellung: faire und ausgewogene Haushaltspolitik im Hinblick auf die Verringerung der Ungleichheiten und zur Förderung der Chancengleichheit entsprechend den unterschiedlichen Rollen von Frauen und Männern in Wirtschaft und Gesellschaft,

Wirksamkeit: wirksamere Nutzung der Ressourcen, bessere Qualität und Wirksamkeit der öffentlichen Dienste entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern,

Transparenz: besseres Verständnis der öffentlichen Ausgaben und Einnahmen seitens der Bürger und somit verstärkte Transparenz und Rechenschaftspflicht nationaler und kommunaler Regierungen;

Methoden und Instrumente des Gender Budgeting

7.

bekräftigt seine Auffassung, wonach sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten eine wirksamere öffentliche Ausgabentätigkeit und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass es notwendig ist, die Beschäftigung zu fördern, wie vom dem Gipfel von Lissabon festgelegt wurde, die Geschlechterperspektive bei allen politischen Maßnahmen zu stärken und die Mitwirkung der Frauen am Beschlussfassungsprozess zu fördern; ist diesbezüglich der Auffassung, dass Gender Budgeting das geeignete Instrument ist, um diese Ziele bei gleichzeitiger Förderung einer ausgewogeneren Verteilung der finanziellen Belastungen und Vorteile unter den Bürgern wirksamer zu verwirklichen;

8.

legt dar, dass die Aufstellung eines öffentlichen Haushalts unter geschlechterspezifischen Gesichtspunkten Folgendes umfasst:

Feststellung, wie die verschiedenen Bürger in den Genuss öffentlicher Ausgaben gelangen und zum öffentlichen Einkommen beitragen, und Herausstellung des Unterschieds zwischen Frauen und Männern durch Nutzung qualitativer und quantitativer Angaben und Benchmarking,

Bewertung der unterschiedlichen Auswirkungen der Haushaltspolitik und der Umverteilung von Mitteln in Form von Geld, Dienstleistungen, Zeit und Sozial- und Hausarbeit/sozialer Reproduktion auf Frauen und Männer,

Analyse der geschlechterspezifischen Auswirkungen in allen Sektoren der öffentlichen Intervention und schrittweise Einführung des Gender Budgeting in allen Politikbereichen wie Bildung, Wohlfahrt und soziale Dienste, Gesundheitsbetreuung, Aktionen und Maßnahmen für Beschäftigung, Verkehr, Wohnungsbau usw.

Konzeption eines „Bottom-up“-Haushaltsverfahrens und Förderung der Beteiligung und Mitwirkung aller Bürger — Männer und Frauen — und betroffenen Akteure (Verbände und NRO) mit dem Ziel, verschiedene konkrete Bedürfnisse sowie die jeweiligen Politiken und Maßnahmen herauszuarbeiten, um diesen zu entsprechen,

Prüfung, ob die Zuteilung der Mittel in angemessener und ausgewogener Weise den unterschiedlichen Bedürfnissen und Forderungen von Männern und Frauen entspricht,

Gewährleistung der gebührenden Berücksichtigung geschlechterspezifischer Analysen und Auswirkungen in allen Phasen des Haushaltsverfahrens wie Entwurf, Beschluss, Durchführung, Kontrolle und Bewertung des Haushaltsplans,

Verwendung des öffentlichen Haushalts zur Festlegung aussagefähiger politischer Prioritäten und Ermittlung spezifischer Instrumente, Mechanismen und Aktionen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen durch öffentliche politische Maßnahmen,

Neufestsetzung von Prioritäten und Neuzuweisung öffentlicher Ausgaben, ohne zwangsläufig das Gesamtvolumen des öffentlichen Haushalts aufzustocken,

Überprüfung/Rechenschaftsablegung betreffend Wirksamkeit und Effizienz öffentlicher Ausgaben im Hinblick auf festgesetzte Prioritäten und Verpflichtungen allgemein und konkret im Hinblick auf die Beachtung der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Umverteilung der Ressourcen und den öffentlichen Diensten;

9.

hebt hervor, dass die Strategien des Gender Budgeting eine ministerienübergreifende Koordinierung erfordern, an der die Ministerien für Haushalt, Wirtschaft und Finanzen und das Ministerium bzw. die Geschäftsbereiche und Organe für Chancengleichheit beteiligt sind und in die alle an der Aufstellung des öffentlichen Haushalts beteiligten sektoriellen Verantwortungsträger und Beamten eingebunden werden, um darauf hinzuwirken, dass die geschlechterspezifischen Gesichtspunkte bei der Festlegung der Einnahmen und Ausgaben in allen haushaltspolitischen Bereichen einbezogen werden;

10.

unterstreicht, dass Gender Budgeting-Strategien auf komplizierten und diversifizierten Methoden beruhen, die Ziele, Instrumente, Aktionen und Maßnahmen beinhalten, die geschlechterspezifisch und situationsspezifisch sind; verweist darauf, dass dies bedeutet, dass sich die Gender Budgeting-Methodik unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene mit den sozioökonomischen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen befassen muss, um greifen zu können und die Geschlechtergleichstellung zu verwirklichen;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechterspezifische Daten für alle Politikbereiche auszuarbeiten und weiterzuentwickeln;

Ziele

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen von makroökonomischen und ökonomischen Reformpolitiken und der Anwendung von Strategien, Mechanismen und Korrekturmechanismen zur Beseitigung der geschlechterspezifischen Ungleichgewichte in Schlüsselbereichen auf Männer und Frauen zu überwachen und zu analysieren, um einen breiteren wirtschaftlichen und sozialen Rahmen zu schaffen, in dem Gender Budgeting positiv umgesetzt werden kann;

13.

fordert die Kommission auf, das Entstehen eines europäischen Netzes von Personen, die Gender Budgeting betreiben, und von Sachverständigen/Managern in diesem Bereich, insbesondere Frauen, zu fördern, das mit dem Netz der parlamentarischen Ausschüsse für Chancengleichheit in Verbindung steht; ist der Auffassung, dass dieses Netz zur Entwicklung und Verbreitung von Wissen über Verfahren, Prozesse und Mechanismen des Gender Budgeting, zur Förderung des Austauschs bewährter Praktiken und positiver Erfahrungen beitragen und den Regierungen, Parlamenten und Haushaltsbehörden einen Handlungsrahmen und auf wiederkehrenden Erfahrungen beruhenden Strategien an die Hand geben kann, um das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen in alle Politikbereiche, Programme und Haushaltsmaßnahmen einzubeziehen;

14.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Regierungen auf, Gender Budgeting in die Praxis umzusetzen; betont die Notwendigkeit, dass die Strategie des Gender Budgeting im Europäischen Parlament und in den einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Parlamenten, insbesondere auch in den Beitrittsländern, zu einem normalen parlamentarischen Verfahren wird; betont, dass die parlamentarischen Ausschüsse für die Rechte der Frau in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle spielen müssen;

15.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse und Grundsätze der Arbeitsgruppe des Beratenden Ausschusses der Kommission auf den EU-Haushaltsplan anzuwenden;

16.

ersucht die Kommission mit dem Ziel, das Wissen über Strategien des Gender Budgeting in allen Institutionen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verbreiten, eine Informationsbroschüre über Gender Budgeting zu erstellen und flächendeckend zu verteilen, in der die Instrumente und Methoden vorgestellt werden, um die Aspekte der Geschlechtergleichstellung in die öffentlichen Haushalte einzubeziehen, und allen potenziell mit Haushaltsverfahren und Haushaltspolitik befassten Akteuren — also Institutionen, Regierungen, staatlichen Behörden und Verwaltungen, Verbänden und NRO — einen Leitfaden mit Informationen über Ziele, Strategien, Mechanismen und Instrumente des Gender Budgeting an die Hand zu geben;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung der Instrumente und Methoden des Gender Budgeting (flankiert von nach Geschlechtern gegliederten spezifischen Statistiken, Indikatoren und Benchmarks für die Geschlechtergleichstellung) so einzusetzen und zu fördern, dass die haushaltspolitischen Maßnahmen zur Beschaffung und Ausgabe von Mitteln im Hinblick auf die Förderung des Ziels der Gleichstellung von Männern und Frauen gestaltet und in die Praxis umgesetzt werden;

18.

fordert die Kommission auf, eine breit angelegte Informationskampagne über das Thema Gender Budgeting für die Öffentlichkeit, die einzelstaatlichen und regionalen Regierungen und Parlamente einzuleiten, indem sie die genannte Broschüre über das Gender Budgeting und die Erfahrungen bei der Entwicklung und Umsetzung des Gender Budgeting gemäß den Ergebnissen der Untersuchung der von der Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe über Gender Budgeting verbreitet;

19.

ersucht die Kommission, binnen zwei Jahren eine Mitteilung über Gender Budgeting auszuarbeiten und Indikatoren bzw. Benchmarks aufzustellen, die die Ergebnisse der Arbeit der Sachverständigengruppe für Gender Budgeting berücksichtigen, um den Prozess darzustellen und eine Aktionsstrategie für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zu entwerfen; fordert ferner, dass bei der Umsetzung des zweiten Teils des Fünften Programms für Chancengleichheit das Gender Budgeting nach der Halbzeitbewertung, die für Dezember 2003 ansteht, in die Ziele, Instrumente und Mechanismen der Rahmenstrategie für Gleichheit einbezogen wird;

20.

ist der Ansicht, dass sein für Haushaltsfragen zuständiger Ausschuss das Gender Budgeting in das Verfahren zur Festlegung des EU-Haushaltsplans einbeziehen sollte, um eine geschlechtergerechte Haushaltspolitik in der Europäischen Union zu entwickeln; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, die Umsetzung von Gender Budgeting im EU-Haushaltsplan im Hinblick auf Konzeption, Aufstellung, Ausführung und Bewertung sämtlicher haushaltspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union zu fördern und zu überwachen;

*

* *

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000.

(2)  http://www.unifem.org

(3)  http://www.unhchr.ch/huridocda/huridoca.nsf/(Symbol)/A.CONF.157.23.En?OpenDocument

(4)  http://www.thecommonwealth.org/gender

(5)  http://www.un.org/womenwatch

(6)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(7)  ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 43.

(8)  P5_TA(2003)0150.

P5_TA(2003)0324

Einheitlicher europäischer Luftraum: Rahmen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (15851/3/2002 — C5-0138/2003 — 2001/0060(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15851/3/2002 — C5-0138/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 123) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags (KOM(2002) 658) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0219/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 1.

(2)  P5_TA(2002)0391.

(3)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 1.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2001)0060

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere und geregelte Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(2)

Auf seiner Sondertagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat der Europäische Rat die Kommission aufgerufen, Vorschläge für die Verwaltung des Luftraums, die Kontrolle des Flugverkehrs und die Regelung der Verkehrsflüsse auf der Grundlage der Arbeiten der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum vorzulegen. Diese Gruppe — hauptsächlich aus Vertretern ziviler und militärischer Flugsicherungsstellen in den Mitgliedstaaten bestehend — hat ihren Bericht im November 2000 vorgelegt.

(3)

Die Flugsicherung ist eine Aufgabe, die sowohl die Luftverkehrsnutzer als auch die durch überfliegende Flugzeuge betroffene Bevölkerung schützen soll; von daher muss an die zu erbringende Leistung ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein und Kompetenz gestellt werden.

(4)

Die Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte in Einklang mit den Verpflichtungen, die sich aus der Eurocontrol-Mitgliedschaft der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ergeben, sowie in Einklang mit den Grundsätzen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 vorangetrieben werden.

(5)

Beschlüsse in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Durchführung militärischer Einsätze und Übungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

(6)

Der Luftraum stellt eine beschränkte Ressource dar, deren optimale und effiziente Nutzung nur möglich ist, wenn die Erfordernisse aller Nutzer berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen verstärken und — wenn und soweit es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird — die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements erleichtern.

(7)

Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf eine größere Anzahl europäischer Staaten sollte sich die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Entwicklungen innerhalb von Eurocontrol gemeinsame Ziele setzen und ein Maßnahmenprogramm beschließen, mit dem die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten zu entsprechenden Anstrengungen für die Schaffung eines stärker integriert betriebenen Luftraums, des einheitlichen europäischen Luftraums, mobilisiert werden.

(8)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten tätig werden, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen sicherzustellen, sollten die Behörden, die die Einhaltung überprüfen, über eine hinreichende Unabhängigkeit gegenüber Flugsicherungsorganisationen verfügen.

(9)

Flugsicherungsdienste (Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste) sind Behörden vergleichbar, sodass eine funktionale oder strukturelle Trennung erforderlich ist, und nehmen je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedliche Rechtsformen an.

(10)

In den Fällen, in denen für Flugsicherungsorganisationen unabhängige Rechnungsprüfungen vorgeschrieben sind, sollten die Kontrollen der amtlichen Rechnungsprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Dienste durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle erbracht werden, die der Aufsicht der genannten Behörden unterliegen, als unabhängige Rechnungsprüfungen anerkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem Rahmen erstellten Prüfungsberichte veröffentlicht werden oder nicht.

(11)

Es ist wünschenswert, den einheitlichen europäischen Luftraum auf europäische Drittländer auszudehnen, und zwar entweder im Rahmen der Beteiligung der Gemeinschaft an den Arbeiten von Eurocontrol nach dem Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol oder im Rahmen von Abkommen der Gemeinschaft mit diesen Ländern.

(12)

Der Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol ist ein wichtiger Faktor für die Schaffung eines europaweiten einheitlichen Luftraums.

(13)

Im Zuge der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte die Gemeinschaft, wo dies angezeigt ist, für ein Höchstmaß an Abstimmung mit Eurocontrol sorgen, insbesondere um regelungsbezogene Synergien und aufeinander abgestimmte Konzepte sicherzustellen und Überschneidungen zwischen beiden Seiten zu vermeiden.

(14)

Nach den Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe verfügt Eurocontrol über den geeigneten Sachverstand zur Unterstützung der Gemeinschaft bei ihrer Regulierungsaufgabe. Daher sollten Durchführungsvorschriften zu Aspekten, die in den Aufgabenbereich von Eurocontrol fallen, aufgrund dieser Organisation zu erteilender Aufträge ausgearbeitet werden, wobei die hierfür geltenden Bedingungen in die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Eurocontrol aufzunehmen sind.

(15)

Die Ausarbeitung der zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlichen Maßnahmen bedarf einer umfassenden Anhörung der interessierten Kreise in Wirtschaft und Gesellschaft.

(16)

Die Sozialpartner sollten bei allen Maßnahmen, die bedeutende Sozialauswirkungen haben, informiert und angemessen angehört werden. Darüber hinaus sollte auch der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (5) eingesetzt wurde, gehört werden.

(17)

Neben dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum sollte ein „Industry Consultation Body“ eingerichtet werden, dem Verbände der Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen und die Herstellerindustrie angehören, um die Kommission hinsichtlich der technischen Aspekte der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

(18)

Die Leistungen des gesamten Systems der Flugsicherungsdienste auf europäischer Ebene sollten unter gebührender Berücksichtigung der Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und neue Maßnahmen vorzuschlagen.

(19)

Es sollte ohne Abstriche bei der Sicherheit eine Palette von Strafmaßnahmen, korrekte Durchsetzung und wirksame Sanktionen gegen Luftverkehrsgesellschaften und Dienstleistungserbringer geben, die gegen die Vorschriften der Verordnung verstoßen.

(20)

Die Auswirkungen der zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten anhand der von der Kommission regelmäßig vorzulegenden Berichte bewertet werden.

(21)

Diese Verordnung lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorkehrungen in Bezug auf die Organisation ihrer Streitkräfte zu treffen. Es sollte daher eine Schutzklausel vorgesehen werden, damit diese Befugnis wahrgenommen werden kann.

(22)

Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung der Außenminister der beiden Länder eine stärkere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart. Diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, wegen der grenzüberschreitenden Dimension der Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher unter Gewährleistung von Durchführungsvorschriften, die den örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen, besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Mit der Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums wird das Ziel verfolgt, die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugverkehrs in Europa zu verbessern, die Kapazität so zu optimieren, dass den Anforderungen aller Luftraumnutzer entsprochen wird, und Verspätungen zu minimieren. Im Rahmen der Verwirklichung dieses Ziels wird mit dieser Verordnung angestrebt, einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums bis zum 31. Dezember 2004 festzulegen.

(2)    Diese Verordnung legt die allgemeinen Leitlinien für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums fest und gibt die Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit sowie die zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlichen Mittel hinsichtlich Strukturen, Verfahren und Ressourcen an, wobei den Verteidigungserfordernissen der Mitgliedstaaten sowie der Aufgabe von Eurocontrol, einen europaweiten Luftraum zu schaffen, Rechnung getragen wird.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt.

(4)   Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung und der nach Artikel 3 zu erlassenden Maßnahmen auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Streitigkeit über die Staatshoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt.

(5)   Die Anwendung dieser Verordnung und der nach Artikel 3 zu erlassenden Maßnahmen auf den Flughafen von Gibraltar wird ausgesetzt, bis die Vereinbarungen in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 wirksam werden. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Kenntnis setzen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist,

a)

Zusammenstöße zu verhindern

zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

b)

einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

2.

„Flugplatzkontrolldienst“ bezeichnet den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr.

3.

„Flugberatungsdienst“ bezeichnet einen innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteten Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind.

4.

„Flugsicherungsdienste“ bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste.

5.

„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet , nach Ermessen der Mitgliedstaaten, eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt.

6.

„Luftraumblock“ bezeichnet einen Luftraum mit festgelegten Abmessungen in Raum und Zeit, in dem Flugsicherungsdienste erbracht werden.

7.

„Luftraummanagement“ bezeichnet eine Planungsfunktion, die vorrangig dem Zweck dient, die Nutzung des vorhandenen Luftraums durch dynamische Zeitzuteilung (Timesharing) und, zu bestimmten Zeiten, durch Trennung des Luftraums für verschiedene Kategorien von Luftraumnutzern auf der Grundlage kurzfristiger Erfordernisse zu maximieren.

8.

„Luftraumnutzer“ bezeichnet alle im Rahmen des allgemeinen Flugverkehrs betriebenen Luftfahrzeuge.

9.

„Verkehrsflussregelung“ bezeichnet eine Funktion, die mit dem Ziel eingerichtet wird, zu einem sicheren, geordneten und reibungslosen Verkehrsfluss beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle auf sichere und effiziente Weise ausgeschöpft wird und dass das Verkehrsaufkommen mit den Kapazitäten vereinbar ist, die die entsprechenden Flugsicherungsorganisationen angegeben haben.

10.

„Flugverkehrsmanagement“ bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind.

11.

„Flugverkehrsdienste“ bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste).

12.

„Bezirkskontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für kontrollierte Flüge in einem Luftraumblock.

13.

„Anflugkontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte Flüge.

14.

„Dienstebündel“ bezeichnet zwei oder mehr Flugsicherungsdienste.

15.

„Zeugnis“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat in beliebiger Form gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Urkunde, mit der bescheinigt wird, dass eine Flugsicherungsorganisation die Anforderungen für die Erbringung eines bestimmten Dienstes erfüllt.

16.

„Kommunikationsdienste“ bezeichnet feste und bewegliche Flugfernmeldedienste zur Sicherstellung von Boden/Boden-, Bord/Boden- und Bord/Bord-Kommunikationsverbindungen für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle.

17.

„Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ bezeichnet die Gesamtheit der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (7) aufgeführten Systeme, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft ermöglichen; darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern.

18.

„Betriebskonzept“ bezeichnet die Kriterien für den betrieblichen Einsatz des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes oder von Teilen davon.

19.

„Komponenten“ bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes abhängt.

20.

„Eurocontrol“ bezeichnet die Europäische Organisation für die Sicherung der Luftfahrt, die durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 (8) gegründet wurde.

21.

„Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze von Eurocontrol“ bezeichnet die Grundsätze in dem von Eurocontrol herausgegebenen Dokument Nr. 99.60.01/01 vom 1. August 1999.

22.

„Flexible Luftraumnutzung“ bezeichnet ein Konzept für das Luftraummanagement, das im Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz gemäß der Eurocontrol-Veröffentlichung „Airspace Management Handbook for the Application of the Concept of the Flexible Use of Airspace“ (1. Ausgabe vom 5. Februar 1996) angewendet wird.

23.

„Fluginformationsgebiet“ bezeichnet einen Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Fluginformationsdienste und Flugalarmdienste erbracht werden.

24.

„Flugfläche“ bezeichnet eine Fläche konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert 1013,2 Hektopascal bezogen und durch bestimmte Druckabstände von anderen derartigen Flächen getrennt ist.

25.

„Funktionaler Luftraumblock“ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen festgelegten Luftraumblock, bei dem der Notwendigkeit eines stärker integrierten Luftraummanagements über bestehende Grenzen hinweg Rechnung getragen wird.

26.

„Allgemeiner Flugverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.

27.

„ICAO“ bezeichnet die mit dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 gegründete Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

28.

„Interoperabilität“ bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen. Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass bei Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gesorgt wird.

29.

„Wetterdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die die Luftfahrt mit Wettervorhersagen, Wettermeldungen und Wetterbeobachtungen sowie mit anderen Wetterinformationen und -daten versorgen, die von Staaten für Luftfahrtzwecke bereitgestellt werden.

30.

„Navigationsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Positions- und Zeitinformationen versorgen.

31.

„Betriebsdaten“ bezeichnet die Informationen in allen Flugphasen, die von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und anderen Beteiligten für betriebliche Entscheidungen benötigt werden.

32.

„Verfahren“ bezeichnet im Rahmen der Interoperabilitäts-Verordnung eine Standardmethode für den technischen oder betrieblichen Einsatz von Systemen im Zusammenhang mit vereinbarten und validierten Betriebskonzepten, die eine einheitliche Anwendung im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz erfordern.

33.

„Indienststellung“ bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach einer Umrüstung eines Systems.

34.

„Streckennetz“ bezeichnet ein Netz festgelegter Strecken zur Kanalisierung des allgemeinen Flugverkehrs, wie dies für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten erforderlich ist.

35.

„Streckenführung“ bezeichnet den ausgewählten Streckenverlauf, dem ein Luftfahrzeug während des Fluges folgen muss.

36.

„Nahtloser Betrieb“ bezeichnet den Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes in der Weise, dass das Netz aus Nutzersicht wie eine einzige Einheit arbeitet.

37.

„Sektor“ bezeichnet eine Unterteilung der Gesamtheit des Luftraumblocks in handhabbare Luftraumabschnitte.

38.

„Überwachungsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die zur Ermittlung der jeweiligen Position von Luftfahrzeugen verwendet werden, um so eine sichere Staffelung zu ermöglichen.

39.

„System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützte Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen.

40.

„Umrüstung“ bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken.

Artikel 3

Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein harmonisierter Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums in Verbindung mit

a)

der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (9),

b)

der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste- Verordnung) (10) und

c)

der Interoperabilitäts-Verordnung

sowie in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften festgelegt, die von der Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der vorstehend genannten Maßnahmen erlassen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 4

Nationale Aufsichtsbehörden

(1)   In den Mitgliedstaaten werden eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde benannt oder eingerichtet, die die Aufgaben wahrnehmen, die dieser Behörde aufgrund dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen übertragen werden.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden sind von den Flugsicherungsorganisationen unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung — zumindest auf funktionaler Ebene — zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden und etwaige Änderungen dazu sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um Absatz 2 nachzukommen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt, der sich aus zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuss sucht insbesondere einen Interessenausgleich zwischen den zivilen und militärischen Nutzern.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)     Eurocontrol beteiligt sich an den Arbeiten des Ausschusses mit Beobachterstatus.

Artikel 6

„Industry Consultation Body“

Neben dem Ausschuss wird ein „Industry Consultation Body“ eingerichtet, dem Verbände der Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen und die Herstellerindustrie angehören, um die Kommission hinsichtlich der technischen Aspekte der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Artikel 7

Beziehungen zu europäischen Drittländern

Bei der Erarbeitung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung getroffen werden, setzt sich die Kommission konsequent dafür ein, den gemeinsamen Luftraum auf benachbarte Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, im Rahmen zweiseitiger Abkommen mit Drittländern oder im Rahmen von Eurocontrol auszudehnen.

Artikel 8

Durchführungsvorschriften

(1)   Zur Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften nach Artikel 3, die in die Zuständigkeit von Eurocontrol fallen, erteilt die Kommission Eurocontrol Aufträge, in denen die durchzuführenden Arbeiten und der zugehörige Zeitplan angegeben sind. In diesem Zusammenhang sind die Arbeitsverfahren der Organisation, besonders hinsichtlich der Einbindung und Konsultation der betroffenen Parteien einschließlich der Militärbehörden, anzuwenden. Die Kommission wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 durchgeführten Arbeiten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren Entscheidungen über die Anwendung der Ergebnisse dieser Arbeiten in der Gemeinschaft und über die Frist für ihre Umsetzung getroffen. Diese Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Falls Eurocontrol einen ihr gemäß Absatz 1 erteilten Auftrag nicht annehmen kann oder falls die Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss zu der Auffassung gelangt, dass

a)

die auf der Grundlage dieses Auftrags durchgeführten Arbeiten angesichts des festgelegten Zeitplans keine zufrieden stellenden Fortschritte machen oder

b)

die Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten nicht angemessen sind,

kann die Kommission ungeachtet des Absatzes 2 nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren Alternativmaßnahmen ergreifen, um die Ziele des betreffenden Auftrags zu erreichen.

(4)   Zur Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften nach Artikel 3, die nicht in die Zuständigkeit von Eurocontrol fallen, wird die Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren tätig.

Artikel 9

Strafmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen ein System von Strafmaßnahmen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und unternehmen alle notwendigen Schritte, um die Anwendung dieser Strafmaßnahmen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls den Status des Zuwiderhandelnden.

Artikel 10

Anhörung der Beteiligten

Die Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften tätig werden, und die Kommission richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein.

Zu diesen Beteiligten können zählen:

Flugsicherungsorganisationen,

Luftraumnutzer,

Flughäfen,

die herstellende Industrie und

Vertretungsorgane des Fachpersonals.

Die Anhörung der Beteiligten erstreckt sich insbesondere auf die Entwicklung und Einführung neuer Konzepte und Technologien im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz.

Artikel 11

Leistungsüberprüfung

(1)   Die Kommission sorgt für die Leistungsüberprüfung und den Leistungsvergleich in der Flugsicherung und stützt sich dabei auf den Sachverstand von Eurocontrol.

(2)   Die Prüfung der für die Zwecke des Absatzes 1 gesammelten Informationen zielt auf Folgendes ab:

a)

Ermöglichung der Vergleichbarkeit und der Verbesserung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten;

b)

Unterstützung der Flugsicherungsorganisationen bei der Erbringung der benötigten Dienstleistungen;

c)

Verbesserung des Anhörungsverfahrens zwischen Luftraumnutzern, Flugsicherungsorganisationen und Flughäfen;

d)

Ermöglichung der Ermittlung und Förderung vorbildlicher Praktiken , unter anderem durch Erstellung einer Reihe von Sicherheitsindikatoren .

(3)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11) erlässt die Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verbreitung der in Absatz 2 genannten Informationen an interessierte Kreise.

Artikel 12

Überwachung, Beobachtung und Methoden zur Bewertung der Auswirkungen

(1)   Die Überwachung, die Beobachtung und die Methoden zur Bewertung der Auswirkungen stützen sich auf die Vorlage regelmäßiger Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission unterzieht die Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 3 angenommenen Maßnahmen einer regelmäßigen Überprüfung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, und zwar erstmals bis zum ... (12). Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die die Mitgliedstaaten in ihren Berichten gemäß Absatz 1 vorgelegt haben.

(3)   Zur Erarbeitung der in Absatz 2 genannten Berichte holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses ein.

(4)   Die Berichte umfassen eine unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Ziele und den künftigen Bedarf vorgenommene Bewertung der Ergebnisse, die mit den aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden, einschließlich angemessener Informationen über die Entwicklungen in dem Sektor, insbesondere unter wirtschaftlichen, sozialen, beschäftigungspolitischen und technologischen Aspekten, sowie über die Qualität des Dienstes .

Artikel 13

Schutzmaßnahmen

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

zur Überwachung des gemäß den regionalen ICAO-Luftfahrt-Übereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums, einschließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luftfahrzeuge zu erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die Sicherheit von Flügen zu gewährleisten, sowie Maßnahmen zur Erfüllung sicherheits- und verteidigungsbezogener Erfordernisse zu ergreifen;

bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

im Kriegsfall oder im Falle von ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannungen;

zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit;

zur Durchführung militärischer Einsätze.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 24.

(3)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 13.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 ( ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(8)  Übereinkommen geändert durch das Änderungsprotokoll vom 12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom 27. Juni 1997.

(9)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(10)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(12)  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

P5_TA(2003)0325

Einheitlicher europäischer Luftraum: Flugsicherungsdienste ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (15853/2/2002 — C5-0137/2003 — 2001/0235(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15853/2/2002 — C5-0137/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 564) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 658) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0225/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 16.

(2)  P5_TA(2002)0392.

(3)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 26.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2001)0235

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Flugsicherungsorganisationen in unterschiedlichem Umfang umstrukturiert und ihnen hierbei größere Autonomie und größeren Spielraum zur Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt. Es zeigt sich immer deutlicher, dass in diesem neuen Umfeld Mindestanforderungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfüllt werden müssen.

(2)

In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum vom November 2000 wurde bestätigt, dass es gemeinschaftlicher Regeln bedarf, mit denen die Regulierung einerseits und die Erbringung von Diensten andererseits voneinander getrennt werden, und dass es erforderlich ist, ein Zertifizierungssystem einzurichten, das — insbesondere was die Sicherheit anbelangt — auf die Wahrung öffentlicher Interessen abstellt, sowie die Gebührenverfahren zu verbessern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. ..../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... („Rahmenverordnung“) (5) legt den Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums fest.

(4)

Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten Maßnahmen erlassen werden, mit denen die sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten gewährleistet wird, die auf die Ordnung und Nutzung des Luftraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (6) abgestimmt sind. Die Festlegung einer harmonisierten Ordnung für die Erbringung dieser Dienste ist wichtig, um dem Bedarf der Luftraumnutzer angemessen Rechnung zu tragen und den Flugverkehr sicher und effizient abzuwickeln.

(5)

Die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung hängt mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen zusammen, die keinen wirtschaftlichen Charakter aufweisen, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags rechtfertigen würde.

(6)

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu überwachen und die Einhaltung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten gemeinsamen Anforderungen durch die Flugsicherungsorganisationen zu kontrollieren.

(7)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, anerkannte Organisationen, die über die fachliche Erfahrung verfügen, mit der Überprüfung der Einhaltung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten gemeinsamen Anforderungen durch die Flugsicherungsorganisationen zu betrauen.

(8)

Der reibungslose Betrieb des Luftverkehrssystems erfordert auch einheitliche, hohe Sicherheitsstandards der Flugsicherungsorganisationen.

(9)

Es sollten Regelungen dafür vorgeschlagen werden, dem Fluglotsenmangel durch verbesserte und harmonisierte Verfahren für die Auswahl, Ausbildung, Genehmigung, Beurteilung und Zulassung und die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen abzuhelfen. Die Kommission sollte die Einstellungsprogramme der Mitgliedstaaten überwachen und gegebenenfalls unterstützen.

(10)

Unter Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes sollte ein gemeinsames System für die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen eingerichtet werden, in dessen Rahmen die Rechte und Pflichten dieser Organisationen festgelegt werden. Zeugnisse sollten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt werden.

(11)

Die mit Zeugnissen verknüpften Bedingungen sollten sachlich gerechtfertigt sowie diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein und den einschlägigen internationalen Normen entsprechen.

(12)

Die Zeugnisse sollten von allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden, damit Flugsicherungsorganisationen Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land, in dem das Zeugnis erteilt wurde, erbringen können, sofern die Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(13)

Die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von Flugberatungsdiensten sollte unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieser Dienste und unter Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu Marktbedingungen organisiert werden.

(14)

Zur Erleichterung der sicheren Durchführung des grenzüberschreitenden Flugverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Interesse der Luftraumnutzer und ihrer Fluggäste sollte das Zertifizierungssystem einen Rahmen schaffen, in dem die Mitgliedstaaten Dienstleister für Flugverkehrsdienste unabhängig davon benennen können, wo sie zertifiziert wurden.

(15)

Auf der Grundlage einer von ihnen durchgeführten Analyse relevanter Sicherheitserwägungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen oder mehrere Dienstleister für Wetterdienste zu benennen, der diese Dienste in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil des Luftraums in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringt, ohne dass eine Ausschreibung durchgeführt werden muss.

(16)

Flugsicherungsorganisationen sollten durch geeignete Vereinbarungen eng mit militärischen Stellen zusammenarbeiten, die für Aktivitäten zuständig sind, die sich auf den allgemeinen Flugverkehr auswirken können.

(17)

Die Rechnungslegung aller Flugsicherungsorganisationen sollte eine größtmögliche Transparenz bieten.

(18)

Die Einführung harmonisierter Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu Betriebsdaten sollte die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die Betriebsabläufe der Luftraumnutzer und Flughäfen in einem neuen Umfeld erleichtern.

(19)

Die Gebührenbedingungen für die Luftraumnutzer sollten fair und transparent sein.

(20)

Die Nutzergebühren sollten die Einrichtungen und Dienste, die von Flugsicherungsorganisationen und Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, abgelten. Die Höhe der Nutzergebühren sollte unter Berücksichtigung der Ziele der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen.

(21)

Bei der Erbringung gleichwertiger Flugsicherungsdienste sollte es keine Diskriminierung zwischen Luftraumnutzern geben.

(22)

Flugsicherungsorganisationen stellen bestimmte Einrichtungen und Dienste bereit, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen in Verbindung stehen und deren Kosten sie nach dem Verursacherprinzip decken können sollten, so dass die Luftraumnutzer die von ihnen verursachten Kosten am Ort der Nutzung oder so ortsnah wie möglich tragen sollten.

(23)

Es ist wichtig, für die Transparenz der Kosten zu sorgen, die bei solchen Einrichtungen oder Diensten anfallen. Daher sollten alle Änderungen des Gebührensystems oder der Gebührenhöhe den Luftraumnutzern erläutert werden. Von Flugsicherungsorganisationen geplante Änderungen oder Investitionen sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs zwischen ihren Leitungsgremien und den Luftraumnutzern erläutert werden.

(24)

Es sollte die Möglichkeit zu einer Differenzierung der Gebühren geben, die zu einer Maximierung der Kapazität des Gesamtsystems beiträgt. Finanzielle Anreize können ein nützliches Instrument zur beschleunigten Einführung boden- oder bordgestützter Ausrüstung zur Kapazitätserhöhung, zur Belohnung guter Leistungen und zum Ausgleich von Nachteilen bei der Wahl weniger vorteilhafter Streckenführungen sein.

(25)

Im Kontext der zur Erzielung einer angemessenen Kapitalrentabilität beschafften Einnahmen und in direktem Zusammenhang mit den Einsparungen aus Effizienzsteigerungen sollte es auch möglich sein, eine Reserve zu bilden, um eine plötzliche Erhöhung der von den Luftraumnutzern verlangten Gebühren in Zeiten eines geringeren Luftverkehrsaufkommens zu vermeiden.

(26)

Die Kommission sollte die Durchführbarkeit einer vorübergehenden Finanzhilfe für Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität des europäischen Flugverkehrskontrollsystems insgesamt prüfen.

(27)

Die Festlegung und Erhebung von Gebühren für die Luftraumnutzung sollte von der Kommission unter Mitwirkung von Eurocontrol und nationaler Aufsichtsbehörden und Luftraumnutzer regelmäßig überprüft werden.

(28)

Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Informationen, die Flugsicherungsorganisationen betreffen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden, unbeschadet der Einrichtung eines Systems zur Überwachung und Veröffentlichung des Leistungsniveaus von Dienstleistern, keine Informationen weitergeben, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die vorliegende Verordnung die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Anforderungen für eine sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den allgemeinen Flugverkehr nach Maßgabe und im Rahmen des Geltungsbereichs der Rahmenverordnung.

Artikel 2

Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden

(1)   Die in Artikel 4 der Rahmenverordnung genannten nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat.

(2)   Zu diesem Zweck veranlasst jede nationale Aufsichtsbehörde geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen erleichtern die Durchführung dieser Arbeiten.

(3)   Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, schließen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die in diesem Artikel vorgesehene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funktionalen Luftraumblöcken erbringen. Die Mitgliedstaaten können eine Vereinbarung über die in diesem Artikel vorgesehene Beaufsichtigung einer Flugsicherungsorganisation schließen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem erbringt, in dem sich die Hauptbetriebsstätte der Flugsicherungsorganisation befindet.

(4)   Die nationalen Aufsichtsbehörden treffen geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind und auch Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine Nichteinhaltung der geltenden gemeinsamen Anforderungen nach Artikel 6 oder der Bedingungen nach Anhang II vorliegt.

Artikel 3

Anerkannte Organisationen

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden können entscheiden, anerkannte Organisationen, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllen, ganz oder teilweise mit der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Inspektionen und Erhebungen zu beauftragen.

(2)   Eine von einer nationalen Aufsichtsbehörde erteilte Anerkennung gilt gemeinschaftsweit für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Die nationalen Aufsichtsbehörden können jede anerkannte Organisation mit Sitz in der Gemeinschaft mit der Durchführung der genannten Inspektionen und Erhebungen beauftragen.

Artikel 4

Sicherheitsanforderungen

Die Kommission bestimmt und billigt nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren die im Rahmen des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung relevanten Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) und nachfolgenden Änderungen dieser Anforderungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht verbindlich sein sollen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt in Form einer Verweisung auf diese ESARR-Anforderungen.

Artikel 5

Zulassung und Ausbildung von Fluglotsen

Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission treffen das Europäische Parlament und der Rat Regelungen, um dem Mangel an Fluglotsen und Flugverkehrsmanagement (ATM)-Personal durch verbesserte und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Verfahren für die Auswahl, Ausbildung, Genehmigung, Beurteilung und Zulassung von Fluglotsen und ATM-Personal abzuhelfen und um die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen einzuführen.

KAPITEL II

REGELN FÜR DIE ERBRINGUNG VON DIENSTEN

Artikel 6

Gemeinsame Anforderungen

Gemeinsame Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt. Die gemeinsamen Anforderungen umfassen folgende Punkte:

technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;

Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement;

Meldesysteme;

Qualität der Dienste;

Finanzkraft;

Haftung und Versicherungsschutz;

Eigentums- und Organisationsstruktur , einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten ;

Personal , einschließlich einer angemessenen Personalplanung für alle Kategorien des Flugverkehrsmanagement-Personals ;

diskriminierungsfreier Zugang zu Diensten durch Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;

Sicherheit.

Artikel 7

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen

(1)   Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Gemeinschaft unterliegt einer Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten.

(2)   Die Anträge auf Zertifizierung sind bei der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller seine Hauptbetriebsstätte und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden erteilen den Flugsicherungsorganisationen Zeugnisse, sofern diese die in Artikel 6 genannten gemeinsamen Anforderungen erfüllen. Zeugnisse können einzeln für jede Kategorie von Flugsicherungsdiensten gemäß der Definition in Artikel 2 der Rahmenverordnung oder für ein Bündel solcher Dienste erteilt werden; dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Flugsicherungsorganisation ungeachtet ihres rechtlichen Status ihre eigenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme betreibt und instand hält. Zeugnisse zum Zweck der Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren erteilt.

(4)   In den Zeugnissen sind die Rechte und Pflichten der Flugsicherungsorganisationen unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts anzugeben. Die Zertifizierung kann lediglich an die in Anhang II genannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen müssen

a)

sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein,

b)

den Eigenarten der Flugsicherungsdienste als im öffentlichen Interesse liegend entsprechen und harmonisiert werden,

c)

mit international geltenden Standards vereinbar sein,

d)

die Zusammenarbeit zwischen den Dienstleistern ermöglichen,

e)

den von den Nutzern geforderten Qualitätsstandards entsprechen .

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im gesamten ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum oder einem Teil davon ohne Zertifizierung zulassen, wenn der Erbringer dieser Dienste diese in erster Linie für Luftfahrzeugbewegungen außerhalb des allgemeinen Flugverkehrs anbietet. In diesen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Entscheidung und über die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer größtmöglichen Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen getroffen wurden.

(6)   Unbeschadet des Artikels 8 und vorbehaltlich des Artikels 9 eröffnet die Erteilung eines Zeugnisses den Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der Gemeinschaft anzubieten.

(7)   Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen und der an die Zeugnisse geknüpften Bedingungen. Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass der Inhaber eines Zeugnisses diese Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr erfüllt, so trifft sie unter Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Dienste geeignete Maßnahmen. Diese Maßnahmen können den Entzug des Zeugnisses einschließen.

(8)   Ein Mitgliedstaat erkennt das in einem anderen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erteilte Zeugnis an.

Artikel 8

Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines in der Gemeinschaft gültigen Zeugnisses ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und Pflichten der benannten Dienstleister fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind.

(3)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, einen Dienstleister auszuwählen, sofern dieser die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllt.

(4)   In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 7 der Luftraum-Verordnung festgelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Einrichtung des Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für Flugverkehrsdienste.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 9

Benennung von Dienstleistern für Wetterdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen Dienstleister für Wetterdienste benennen, der die Gesamtheit oder einen Teil der Wetterdaten auf ausschließlicher Grundlage in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil des Luftraums in ihrem Zuständigkeitsbereich bereitstellt; hierbei sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung eines Dienstleisters für Wetterdienste.

Artikel 10

Beziehungen zwischen Dienstleistern

(1)   Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in der Gemeinschaft zertifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2)   Die Flugsicherungsorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funktionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen. Diese Vereinbarungen oder Abmachungen werden der bzw. den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.

(3)   In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich. In Fällen, in denen die Erbringung von Wetterdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich, falls sie einen Dienstleister auf ausschließlicher Grundlage gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannt haben.

Artikel 11

Beziehungen zu militärischen Stellen

(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen werden.

(2)     Solange die Mitgliedstaaten getrennte Stellen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten für den zivilen und den militärischen Flugverkehr haben, halten sie die Kommission darüber auf dem Laufenden, wie die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen organisiert wird und welche Maßnahmen getroffen werden, um diese Zusammenarbeit zu verstärken oder gegebenenfalls diese Stellen miteinander zu verzahnen.

Artikel 12

Transparenz der Rechnungslegung

(1)   Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre Rechnungslegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen. Die Rechnungslegung muss den von der Gemeinschaft angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Dienstleisters eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, hat der Dienstleister eine weitestmögliche Einhaltung anzustreben.

(2)   Auf jeden Fall veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

(3)   Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so weisen sie in ihren internen Konten die jeweiligen Kosten und Einnahmen für die Flugsicherungsdienste aus, und zwar untergliedert gemäß den Grundsätzen zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze von Eurocontrol, und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen Unternehmen erbracht würden.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die Rechnungslegung von Dienstleistern einzusehen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (7) auf Flugsicherungsorganisationen anwenden, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Artikel 13

Zugang zu Daten und Datenschutz

(1)   Relevante Betriebsdaten sind zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Beteiligten in Echtzeit zwischen Flugsicherungsorganisationen sowie zwischen diesen Dienstleistern, Luftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(2)   Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird den zuständigen Behörden, zertifizierten Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen diskriminierungsfrei eingeräumt. Die anfordernden Stellen kommen für die entstehenden Kosten auf.

(3)   Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und Flughäfen legen Standardbedingungen für den Zugang zu ihren anderen relevanten Betriebsdaten, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, fest. Diese Standardbedingungen sind von den nationalen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Einzelbestimmungen für derartige Bedingungen werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt.

KAPITEL III

GEBÜHRENREGELUNGEN

Artikel 14

Allgemeines

Es wird eine Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste gemäß den Artikeln 15 und 16 ausgearbeitet, die zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer beiträgt. Die Gebührenregelung muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren in Einklang stehen.

Artikel 15

Grundsätze

(1)   Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Die Regelung ordnet diese Kosten den Nutzerkategorien zu.

(2)   Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

a)

Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die gesamten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegenständen, sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung.

b)

Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan), Europäische Region, bereitgestellt und betrieben werden. Sie können auch die den nationalen Aufsichtsbehörden und/oder anerkannten Organisationen entstehenden Kosten sowie andere Kosten umfassen, die dem jeweiligen Mitgliedstaat und Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen.

c)

Die Kosten unterschiedlicher Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 12 Absatz 3 getrennt anzugeben.

d)

Eine Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Flugsicherungsdiensten ist zulässig, sofern sie eindeutig ausgewiesen wird.

e)

Die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten. Es sind Durchführungsvorschriften für die Bereitstellung von Informationen durch die Dienstleister festzulegen, damit die Prognosen, Ist-Kosten und Erträge der Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission und Eurocontrol auszutauschen.

(3)   Unbeschadet des Gebührensystems von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren beachten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Gebühren gemäß Absatz 2 die folgenden Grundsätze:

a)

Gebühren für die Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen festzulegen. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden.

b)

Eine Freistellung bestimmter Nutzer, insbesondere von Leichtflugzeugen und Staatsluftfahrzeugen, ist zulässig, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nicht auf andere Nutzer abgewälzt werden.

c)

Flugsicherungsdienste können Erträge erwirtschaften, mit denen eine Überdeckung aller direkten und indirekten Betriebskosten erzielt wird und die eine angemessene Kapitalverzinsung ergeben, die zu notwendigen Anlageinvestitionen beitragen kann.

d)

Die Gebühren müssen die Kosten der Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, die für die Luftraumnutzer bereitgestellt werden, widerspiegeln; der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen ist dabei Rechnung zu tragen.

e)

Die Gebühren haben eine sichere , effiziente und wirksame Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu den geringstmöglichen Kosten und eine integrierte Erbringung von Diensten zu fördern. Sie können Anreize anbieten, die als finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind und für Flugsicherungsdienstleister und/oder Luftraumnutzer gelten. Sie können auch Einnahmen zugunsten von Vorhaben umfassen , mit denen bestimmte Kategorien von Nutzern und/oder Flugsicherungsdienstleister bei der Verbesserung der kollektiven Infrastruktur für die Flugsicherung, der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Luftraumnutzung unterstützt werden sollen. Eine Quersubventionierung verschiedener Flugsicherungsdienste ist nur in Ausnahmefällen zulässig und ist dann eindeutig auszuweisen .

(4)   Die Durchführungsvorschriften für die unter die Absätze 1, 2 und 3 fallenden Bereiche werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung festgelegt.

Artikel 16

Überprüfung der Gebühren

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der in Artikel 14 und 15 genannten Grundsätze und Regeln in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft wird. Die Kommission ist bestrebt, die notwendigen Verfahren einzurichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol zurückzugreifen.

(2)   Die Kommission führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die der Auffassung sind, dass die genannten Grundsätze und Regeln nicht ordnungsgemäß angewendet wurden, oder von sich aus eine Untersuchung der behaupteten Nichteinhaltung oder Nichtanwendung der betreffenden Grundsätze und/oder Regeln durch. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren trifft die Kommission eine Entscheidung über die Anwendung der Artikel 14 und 15 und darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf.

(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit eine anders lautende Entscheidung treffen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Anpassung an den technischen Fortschritt

(1)   Um die Verordnung an technische Entwicklungen anzupassen, können die Anhänge nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren geändert werden.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 18

Vertraulichkeit

(1)   Weder die nationalen Aufsichtsbehörden, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, noch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art weitergeben, insbesondere dürfen sie keine Informationen über Flugsicherungsorganisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile weitergeben.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat.

(3)   Darüber hinaus steht Absatz 1 der Weitergabe von Informationen über die Bedingungen und das Leistungsniveau der Diensterbringung, die keine Angaben vertraulicher Art umfassen, nicht entgegen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu... am...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 26.

(2)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 24.

(3)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 13.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003(ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(5)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN FÜR ANERKANNTE ORGANISATIONEN

Die anerkannte Organisation muss folgende Anforderungen erfüllen:

Sie muss umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung öffentlicher und privater Stellen im Luftverkehrsbereich, insbesondere von Flugsicherungsorganisationen, und in anderen ähnlichen Bereichen auf einem oder mehreren von dieser Verordnung erfassten Gebieten nachweisen können.

Sie muss über umfassende Regeln und Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der vorgenannten Stellen verfügen, die veröffentlicht und durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme ständig aktualisiert und verbessert werden.

Sie darf nicht von einer Flugsicherungsorganisation, einem Leitungsorgan eines Flughafens oder anderen, die gewerblich in der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder im Luftverkehr tätig sind, beherrscht werden.

Sie muss mit für die Aufgabenerfüllung ausreichendem Personal für Technik, Leitung, verwaltungstechnische Unterstützung und Forschung ausgestattet sein.

Sie muss so geleitet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der für die Verwaltung erforderlichen Informationen sichergestellt wird.

Sie muss bereit sein, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde die einschlägigen Informationen vorzulegen.

Sie muss ihre Grundsätze und Ziele sowie ihr Engagement bezüglich der Qualität festgelegt und dokumentiert sowie sichergestellt haben, dass diese Grundsätze auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und aufrechterhalten werden.

Sie muss ein wirksames internes Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage geeigneter Teile international anerkannter Qualitätsnormen ausgearbeitet, umgesetzt und aufrechterhalten haben, das die Normen EN 45004 (Stellen, die Inspektionen durchführen) und EN 29001 gemäß den Anforderungen des IACS-Programms zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen erfüllt.

Sie muss ihr Qualitätssicherungssystem durch eine unabhängige Auditstelle zertifizieren lassen, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, anerkannt ist.

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE

1.

In Zeugnissen ist Folgendes anzugeben:

a)

die das Zeugnis erteilende nationale Aufsichtsbehörde;

b)

Antragsteller (Name und Anschrift);

c)

zertifizierte Dienstleistungen;

d)

eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung einhält;

e)

Datum der Erteilung und Geltungsdauer des Zeugnisses.

2.

An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:

a)

Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;

b)

Termin für die Bereitstellung der Dienste;

c)

die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;

d)

Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;

e)

Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen der Flugsicherungsorganisation und einem Dritten, die die Dienste betreffen;

f)

Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Pläne, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;

g)

etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z.B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.

P5_TA(2003)0326

Einheitlicher europäischer Luftraum: Ordnung und Nutzung ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (15852/3/2002 — C5-0139/2003 — 2001/0236(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15852/3/2002 — C5-0139/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 564) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 658) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0225/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 11.

(2)  P5_TA(2002)0393.

(3)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 35.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2001)0236

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erfordert einen harmonisierten Ansatz zur Regelung der Ordnung und Nutzung des Luftraums.

(2)

In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum vom November 2000 wurde die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Regeln für die Festlegung, die Regulierung und das strategische Management des Luftraums auf europäischer Grundlage sowie die Verbesserung der Verkehrsflussregelung bestätigt.

(3)

In der Mitteilung der Kommission über die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums vom 30. November 2001 wird eine Strukturreform gefordert, damit über ein integriertes Luftraummanagement und die Entwicklung neuer Konzepte und Verfahren für das Flugverkehrsmanagement der einheitliche europäische Luftraum geschaffen werden kann.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. ..../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... („Rahmenverordnung“) (5) legt den Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums fest.

(5)

In Artikel 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 erkennen die Vertragsstaaten an, „dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt“. Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr.

(6)

Der Luftraum ist eine gemeinsame Ressource, die von allen Nutzern flexibel genutzt werden muss, wobei Fairness und Transparenz gewährleistet sein müssen und den sicherheits- und verteidigungspolitischen Erfordernissen der Mitgliedstaaten und ihren Verpflichtungen in internationalen Organisationen Rechnung zu tragen ist.

(7)

Ein effizientes Luftraummanagement ist wesentliche Voraussetzung für eine Steigerung der Kapazität des Systems der Flugverkehrsdienste, für die optimale Befriedigung unterschiedlicher Nutzeranforderungen und für die Gewährleistung einer möglichst flexiblen Luftraumnutzung.

(8)

Die Tätigkeit von Eurocontrol hat gezeigt, dass das Streckennetz und die Luftraumstruktur vernünftigerweise nicht isoliert weiterentwickelt werden können, da jeder einzelne Mitgliedstaat einen integralen Bestandteil des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („EATMN“) bildet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft.

(9)

Für den Flugverkehr im Streckenflug sollte im oberen Luftraum ein einheitlicher Luftraum geschaffen werden; die Schnittstelle zwischen dem oberen und dem unteren Luftraum sollte entsprechend festgelegt werden.

(10)

Die Einrichtung eines europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR), das sich im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf den oberen Luftraum in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erstreckt, sollte die gemeinsame Planung und Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen erleichtern und damit regionale Engpässe abbauen.

(11)

Die Luftraumnutzer sehen sich unterschiedlichsten Bedingungen für den Zugang zum Luftraum der Gemeinschaft und für die Bewegungsfreiheit innerhalb dieses Luftraums gegenüber. Dies ist durch die fehlende Harmonisierung der Luftraumklassifizierung bedingt.

(12)

Die Umstrukturierung des Luftraums sollte sich ungeachtet bestehender Grenzen nach betrieblichen Anforderungen richten. Das Konzept für die Schaffung einheitlicher, funktionaler Luftraumblöcke sollte von Eurocontrol erarbeitet werden.

(13)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, in Bezug auf Strecken und Sektoren zu einer gemeinsamen, harmonisierten Luftraumstruktur zu gelangen, der gegenwärtigen und künftigen Ordnung des Luftraums gemeinsame Prinzipien zugrunde zu legen und den Luftraum gemäß harmonisierten Regeln zu gestalten und zu verwalten.

(14)

Das Konzept der flexiblen Nutzung des Luftraums sollte effizient angewandt werden; es ist notwendig, die Nutzung von Luftraumsektoren durch die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nutzung dieser Sektoren für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb, besonders während der Spitzenzeiten des allgemeinen Flugverkehrs und in Lufträumen mit hoher Nutzungsdichte, zu optimieren. Hierzu ist es erforderlich, angemessene Ressourcen für eine wirksame Umsetzung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung zuzuweisen und hierbei sowohl zivilen als auch militärischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(15)

Unterschiede bei der Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindern das einheitliche und zeitnahe Luftraummanagement sowie die Einführung von Änderungen. Voraussetzung für den Erfolg des einheitlichen europäischen Luftraums ist eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, und zwar unbeschadet der Vorrechte und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich.

(16)

Der militärische Einsatz- und Ausbildungsbetrieb sollte geschützt werden, wenn seine sichere und effiziente Durchführung durch die Anwendung gemeinsamer Grundsätze und Kriterien beeinträchtigt wird.

(17)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verkehrsflussregelung sollten geeignete Maßnahmen eingeführt werden, mit denen bestehende Betriebsstellen, einschließlich der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle von Eurocontrol (Central Flow Management Unit), bei der Sicherstellung eines effizienten Flugbetriebs unterstützt werden.

(18)

Es ist wünschenswert, Überlegungen über die Ausweitung der für den oberen Luftraum geltenden Konzepte auf den unteren Luftraum anzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die vorliegende Verordnung die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum. Ziel dieser Verordnung ist die Unterstützung des Konzepts eines einheitlich betriebenen Luftraums im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und die Festlegung gemeinsamer Gestaltungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung einer effizienten und sicheren Durchführung des Flugverkehrsmanagements.

(2)   Der Luftraum ist so zu nutzen, dass die Erbringung von Flugsicherungsdiensten als kohärentes und konsistentes Ganzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (6) unterstützt wird.

(3)   Diese Verordnung gilt für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI, in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Verordnung auch auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete anwenden, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten.

(4)   Die Fluginformationsgebiete (Flight Information Regions), die sich innerhalb des Luftraums befinden, für den diese Verordnung gilt, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL II

LUFTRAUMARCHITEKTUR

Artikel 2

Trennfläche

Trennfläche zwischen dem oberen und dem unteren Luftraum ist die Flugfläche 285.

Abweichungen von der Trennfläche, die aufgrund betrieblicher Anforderungen gerechtfertigt sind, können im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren beschlossen werden.

Artikel 3

Europäisches Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum (EUIR)

(1)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erreichen die Einrichtung eines einzigen europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR) und dessen Anerkennung durch die ICAO innerhalb von ... (7) . Hierzu legt die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, dem Rat gemäß Artikel 300 des Vertrags eine Empfehlung vor.

(2)   Das EUIR wird so gestaltet, dass es den Luftraum umfasst, der gemäß Artikel 1 Absatz 3 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; es kann auch den Luftraum von europäischen Drittstaaten umfassen.

(3)   Die Festlegung des EUIR erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste für den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Flugsicherungsdienste-Verordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete für den oberen Luftraum und für die Fluginformationsgebiete verantwortlich, die ihnen die ICAO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugewiesen hatte.

(5)   Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit dieser Veröffentlichung koordiniert die Kommission in enger Zusammenarbeit mit Eurocontrol und unter Berücksichtigung der einschlägigen ICAO-Anforderungen die Entwicklung eines einzigen Luftfahrthandbuches für das EUIR.

Artikel 4

Schaffung eines Europäischen Fluginformationsgebiets für den unteren

Luftraum Innerhalb von fünf Jahren nach Einrichtung des EUIR dehnen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission das Konzept von Artikel 3 Absatz 1 auf die Schaffung eines Europäischen Fluginformationsgebiets für den unteren Luftraum aus.

Artikel 5

Luftraumklassifizierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bezeichnen das EUIR in Übereinstimmung mit einer harmonisierten Luftraumklassifizierung, mit der eine nahtlose Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums sichergestellt werden soll , um so eine Flugverkehrsumgebung einer einzigen Kategorie zu schaffen, in der die Erbringer von Flugverkehrsdiensten über den gesamten Flugverkehr sowohl hinsichtlich Position als auch Flugabsicht informiert sind . Dieses gemeinsame Vorgehen beruht auf einer vereinfachten Anwendung der Luftraumklassifizierung entsprechend den Festlegungen innerhalb der Luftraumstrategie von Eurocontrol für die Staaten der European Civil Aviation Conference gemäß den ICAO-Normen.

Die erforderlichen Durchführungsvorschriften in diesem Bereich werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung erlassen.

Artikel 6

Umstrukturierung des oberen Luftraums

(1)   Im Hinblick auf größtmögliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums und zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus wird der obere Luftraum in funktionale Luftraumblöcke umstrukturiert.

(2)   Für funktionale Luftraumblöcke gelten unter anderem folgende Kriterien:

a)

Untermauerung durch eine Sicherheitsanalyse;

b)

Ermöglichung einer optimalen Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses;

c)

Nachweis des Gesamtzusatznutzens, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel, anhand von Kosten-Nutzen-Analysen;

d)

Gewährleistung einer reibungslosen und flexiblen Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;

e)

Sicherstellung der Kompatibilität zwischen den Strukturen des oberen und des unteren Luftraums;

f)

Einhaltung der Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;

g)

Einhaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte, insbesondere derjenigen, die europäische Drittländer einbeziehen.

(3)   Gemeinsame allgemeine Grundsätze für die Festlegung und Änderung funktionaler Luftraumblöcke werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung aufgestellt.

(4)   Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitgliedstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des Blocks zuständig sind, oder durch eine Erklärung eines Mitgliedstaats, falls der im Block enthaltene Luftraum vollständig in seine Zuständigkeit fällt. Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten handeln erst nach Anhörung der betroffenen Parteien, einschließlich der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(5)   Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum bezieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten fällt, enthält die Vereinbarung zur Festlegung des Blocks die erforderlichen Bestimmungen darüber, wie der Block geändert werden kann und wie ein Mitgliedstaat aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangsbestimmungen.

(6)     Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich der Festlegung eines grenzüberschreitenden funktionalen Luftraumblocks wird die endgültige Entscheidung gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung sowie auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien und der in Absatz 3 genannten gemeinsamen allgemeinen Grundsätze gefällt.

(7)   Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen sind der Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitzuteilen. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, wann die entsprechende Entscheidung in Kraft tritt.

Artikel 7

Einheitliche Luftraumgestaltung

Die Strukturierung, Einteilung und Kategorisierung des Luftraums sowie die Planung der Strecken wird in einem einheitlichen, effizienten und effektiven Gestaltungsprozess im Rahmen des vereinbarten Betriebskonzepts erfolgen und zentral entwickelt.

Artikel 8

Optimierte Strecken- und Sektorgestaltung im oberen Luftraum

(1)   Es werden gemeinsame Grundsätze und Kriterien für die Strecken- und Sektorgestaltung festgelegt, um eine sichere, wirtschaftlich effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Luftraums zu gewährleisten. Die Sektorgestaltung muss unter anderem auf die Streckengestaltung abgestimmt sein.

(2)   Die Durchführungsvorschriften in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung erlassen.

(3)   Entscheidungen über die Festlegung oder Änderung von Strecken und Sektoren bedürfen der Zustimmung der Mitgliedstaaten, die für den von diesen Entscheidungen betroffenen Luftraum zuständig sind.

Artikel 9

Vereinbarkeit mit der Gestaltung des unteren Luftraums

Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 wird hinsichtlich des Konzepts der funktionalen Luftraumblöcke die Planung und Gestaltung des unteren Luftraums gemäß dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung so harmonisiert, dass die Vereinbarkeit mit dem oberen Luftraum gegeben ist. Das Konzept wird auf die Festlegung ähnlicher Blöcke im unteren Luftraum ausgedehnt, um insbesondere grenzübergreifende Probleme bei Kurz- und Mittelstreckenflügen zu beheben.

KAPITEL III

FLEXIBLE LUFTRAUMNUTZUNG IM EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN LUFTRAUM

Artikel 10

Zivil-militärische Zusammenarbeit

(1)   Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf die volle Integration der zivilen und militärischen Luftraumverwaltung und Verkehrsflussregelung hin. Zivile und militärische Flugsicherungsdienstleister tauschen Daten gemäß den in Artikel 10 der Flugsicherungsdienste-Verordnung vorgesehenen Vereinbarungen aus.

(3)    Vorbehaltlich der allgemeinen Bedingungen für die Flugverkehrsflussregelung nach Artikel 12 werden gemäß dem in Artikel 8 der Rahmenverordnung genannten Verfahren Kriterien festgelegt:

a)

für die Nutzung getrennter Lufträume, einschließlich der Faktoren für die Festlegung der horizontalen und vertikalen Abmessungen, die Lage solcher Lufträume und die Unterteilung in je nach Bedarf zu aktivierende funktionale Elemente;

b)

für die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen die vollständige Einbeziehung der Luftverteidigung in die Luftraumverwaltung sicher, um eine umfassende Nutzung des Luftraums unter bestimmten vereinbarten Bedingungen und Abmachungen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landesverteidigung zu ermöglichen.

(5)     Unbeschadet völkerrechtlicher Vereinbarungen und Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist, und um die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, können Mitgliedstaaten die Vorlage eines Flugplans für jeden militärischen Flug verlangen, der in einen Luftraum einfliegt, in dem sie Flugsicherungsdienstleister gemäß Artikel 8 der Flugsicherungsdienste-Verordnung benannt haben, ungeachtet des Abflugs- und/oder Bestimmungsorts des Flugs.

Artikel 11

Zeitweilige Aussetzung

(1)   In Fällen, in denen die Anwendung des Artikels 10 mit erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Mitgliedstaaten die Anwendung zeitweilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen.

(2)     Gemäß Artikel 12 der Rahmenverordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission zur weiteren Prüfung und Veröffentlichung die erforderlichen Informationen über den Bedarf an aus militärischen Gründen gesperrten, geschlossenen oder mit Flugbeschränkungen versehenen Lufträumen und deren tatsächliche Nutzung vor.

(3)   Nach der Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung können nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung für den Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Mitgliedstaates bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten Anpassungen der gemäß Artikel 10 Absatz 3 erlassenen Regelungen vorgenommen werden.

Artikel 12

Verkehrsflussregelung

(1)   Nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung werden Durchführungsvorschriften für die Verkehrsflussregelung festgelegt, um die verfügbaren Kapazitäten bei der Luftraumnutzung zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu verbessern. Diese Vorschriften beruhen auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Flugsicherungsplans, Europäische Region, sichergestellt ist.

(2)   Die Durchführungsvorschriften fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern; sie erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

a)

Flugplanung,

b)

Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen, und

c)

Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich

der Erstellung einer einzigen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,

Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und

Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 35.

(2)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 24.

(3)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 13.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003(ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(5)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(7)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

P5_TA(2003)0327

Einheitlicher europäischer Luftraum: Flugverkehrsmanagementnetz ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (15854/3/2002 — C5-0140/2003 — 2001/0237(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15854/3/2002 — C5-0140/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 564) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 658) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0225/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 26.

(2)  P5_TA(2002)0394.

(3)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 41.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2001)0237

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten Maßnahmen in Bezug auf Systeme, Komponenten und zugehörige Verfahren mit dem Ziel der Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) erlassen werden, die mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (5) und mit der Ordnung und Nutzung des Luftraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (6) in Einklang stehen.

(2)

In dem Bericht der hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum wurde bestätigt, dass technische Vorschriften auf der Grundlage der „neuen Konzeption“ gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (7) festgelegt werden müssen, in denen grundlegende Anforderungen, Regeln und Normen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... („Rahmenverordnung“)  (8) legt den Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums fest.

(4)

In dem Bericht der hochrangigen Gruppe wurde bestätigt, dass in den letzten Jahren zwar Fortschritte in Richtung auf einen nahtlosen Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes erzielt wurden, dass die Lage jedoch weiterhin unbefriedigend ist, da die Integration der nationalen Flugverkehrsmanagementsysteme nicht sehr weit geht und neue Betriebs- und Technologiekonzepte, die für die Bereitstellung der zusätzlich erforderlichen Kapazität nötig sind, nur langsam eingeführt werden.

(5)

Eine verstärkte Integration auf Gemeinschaftsebene würde Effizienzsteigerungen, niedrigere Beschaffungs- und Instandhaltungskosten und eine verbesserte betriebliche Koordinierung bewirken.

(6)

Das Vorherrschen nationaler technischer Spezifikationen bei der Beschaffung hat zu einer Fragmentierung der Ausrüstungsmärkte geführt und erschwert die industrielle Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene. Davon ist die Industrie besonders betroffen, da sie ihre Erzeugnisse für jeden nationalen Markt erheblich anpassen muss. Diese Praxis erschwert die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien unnötig und verlangsamt die Einführung neuer Betriebskonzepte, die zur Erhöhung der Kapazität erforderlich sind.

(7)

Es liegt daher im Interesse aller am Flugverkehrsmanagement Beteiligten, einen neuen partnerschaftlichen Ansatz zu entwickeln, der eine ausgeglichene Beteiligung aller Betroffenen ermöglicht und die Kreativität sowie den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die gemeinsame Übernahme von Risiken fördert. Diese Partnerschaft sollte darauf abzielen, in Zusammenarbeit mit der Industrie stimmige gemeinschaftliche Spezifikationen zu entwickeln, die ein möglichst breites Bedarfsspektrum abdecken können.

(8)

Eines der Ziele der Gemeinschaft ist die Schaffung des Binnenmarkts und deshalb sollten die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts in diesem Sektor beitragen.

(9)

Es ist daher angebracht, grundlegende Anforderungen festzulegen, die für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz sowie dessen Systeme, Komponenten und zugehörigen Verfahren gelten sollten.

(10)

Zur Ergänzung oder weiteren Präzisierung der grundlegenden Anforderungen sollten für die Systeme erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erlassen werden. Solche Vorschriften sollten bei Bedarf auch erlassen werden, um die koordinierte Einführung neuer, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte oder Technologien zu erleichtern. Die Einhaltung der genannten Vorschriften sollte dauerhaft sichergestellt werden. Die Vorschriften sollten auf Vorschriften und Normen beruhen, die von internationalen Organisationen wie Eurocontrol oder der ICAO ausgearbeitet wurden.

(11)

Die Ausarbeitung und Verabschiedung gemeinschaftlicher Spezifikationen für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und Komponenten sowie zugehörigen Verfahren ist ein geeignetes Mittel zur Festlegung der technischen und betrieblichen Bedingungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität notwendig sind. Bei einer Einhaltung der veröffentlichten gemeinschaftlichen Spezifikationen, die weiterhin freiwillig ist, wird davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen und die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllt sind.

(12)

Die gemeinschaftlichen Spezifikationen sollten von den europäischen Normungsgremien in Verbindung mit der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (Eurocae) und von Eurocontrol nach den allgemeinen Normungsverfahren der Gemeinschaft festgelegt werden.

(13)

Den Verfahren für die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten sollten die Module nach dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CEKonformitätskennzeichnung (9) zugrunde liegen. Sofern notwendig, sollten diese Module zur Berücksichtigung besonderer Anforderungen der betroffenen Branchen erweitert werden.

(14)

Der betroffene Markt hat ein geringes Volumen und umfasst Systeme und Komponenten, die fast ausschließlich für Zwecke des Flugverkehrsmanagements genutzt werden und nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anbringung des CE-Zeichens an Komponenten wäre daher unangemessen, da die Konformitätserklärung des Herstellers auf der Grundlage der Bewertung der Konformität und/oder Gebrauchstauglichkeit ausreicht. Die Verpflichtung der Hersteller, auf bestimmten Komponenten das CE-Zeichen anzubringen, um deren Konformität mit anderen dafür geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu bescheinigen, sollte davon unberührt bleiben.

(15)

Systeme für das Flugverkehrsmanagement sollten erst in Dienst gestellt werden, wenn die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität überprüft wurde. Bei der Anwendung gemeinschaftlicher Spezifikationen sollte von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ausgegangen werden.

(16)

Die vollständige Anwendung dieser Verordnung sollte durch eine Übergangsstrategie erfolgen, die die Ziele dieser Verordnung verfolgen, dabei jedoch keine ungerechtfertigten Kosten-Nutzen-Barrieren für die Aufrechterhaltung der bestehenden Infrastruktur schaffen sollte.

(17)

Im Rahmen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte in angemessener Weise dem Umstand Rechnung getragen werden, dass folgende Punkte sichergestellt werden müssen:

Harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlich sind, einschließlich der Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit;

Schutz der sicherheitskritischen Anwendungen (Safety-of-Life services) vor schädlichen Störungen;

effiziente und angemessene Nutzung von Frequenzen, die ausschließlich dem Luftfahrtsektor zugewiesen und von diesem verwaltet werden.

(18)

Die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (10) beschränkt sich auf Auftraggeberpflichten. Die vorliegende Verordnung ist umfassender, insofern sie Pflichten aller Beteiligten, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer, der Industrie und der Flughäfen, betrifft und es ermöglicht, sowohl Vorschriften festzulegen, die für alle gelten, als auch gemeinschaftliche Spezifikationen zu verabschieden, die — bei freiwilliger Anwendbarkeit — die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen begründen. Daher sollten die Richtlinie 93/65/EWG, die Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikation für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (11), die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG (12) und die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 nach einer Übergangsfrist aufgehoben werden.

(19)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sichergestellt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die auf der Grundlage der Richtlinie 93/65/EWG erlassen wurden, in ihrer Substanz unverändert in Kraft bleiben. Für den Erlass der entsprechenden Durchführungsvorschriften im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist eine gewisse Zeit erforderlich —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die vorliegende Verordnung die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes.

(2)   Diese Verordnung gilt für die in Anhang I genannten Systeme, ihre Komponenten und zugehörigen Verfahren.

(3)   Ziel dieser Verordnung ist die Verwirklichung der Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen, Komponenten und zugehörigen Verfahren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, wobei den einschlägigen internationalen Normen gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Verordnung zielt ferner darauf ab, die koordinierte und zügige Einführung neuer vereinbarter und validierter Betriebskonzepte oder Technologien im Bereich des Flugverkehrsmanagements sicherzustellen.

KAPITEL II

Grundlegende Anforderungen, Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und gemeinschaftliche Spezifikationen

Artikel 2

Grundlegende Anforderungen

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten und zugehörige Verfahren müssen grundlegenden Anforderungen entsprechen. Diese grundlegenden Anforderungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität

(1)   Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität werden ausgearbeitet, wenn dies zur kohärenten Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

(2)   Systeme, Komponenten und zugehörige Verfahren müssen die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität während ihrer Lebensdauer erfüllen.

(3)   In den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ist insbesondere Folgendes vorzusehen:

a)

Es sind etwaige spezifische Anforderungen zur Ergänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, nahtlosen Betrieb und Leistung; und/oder

b)

soweit angezeigt, sind etwaige spezifische Anforderungen zur Ergänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen zu beschreiben, insbesondere hinsichtlich der koordinierten Einführung neuer vereinbarter und validierter Betriebskonzepte oder Technologien; und/oder

c)

falls die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sich auf Systeme beziehen, sind darin die Komponenten zu bestimmen; und/oder

d)

es sind die speziellen Konformitätsbewertungsverfahren zu beschreiben, in die gegebenenfalls die benannten Stellen nach Artikel 8 einzubeziehen sind, und zwar auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG festgelegten Module, die zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Komponenten sowie zur Überprüfung von Systemen heranzuziehen sind; und/oder

e)

es sind die Durchführungsbedingungen anzugeben, gegebenenfalls einschließlich des Stichtags, ab dem alle Beteiligten sie einhalten müssen.

(4)   Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überprüfung der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind die geschätzten Kosten und der voraussichtliche Nutzen der technischen Lösungen, mit denen sie erfüllt werden können, im Hinblick auf die Festlegung der gangbarsten Lösung und unter gebührender Beachtung der Aufrechterhaltung eines vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus zu berücksichtigen. Jedem Entwurf einer Durchführungsvorschrift für die Interoperabilität wird eine Bewertung der Kosten und des Nutzens dieser Lösungen für alle Beteiligten beigefügt.

(5)   Die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung festgelegt.

Artikel 4

Gemeinschaftliche Spezifikationen

(1)   Im Hinblick auf die Erreichung des Ziels dieser Verordnung können gemeinschaftliche Spezifikationen festgelegt werden. Bei diesen Spezifikationen kann es sich handeln um

a)

europäische Normen für Systeme oder Komponenten und entsprechende Verfahren, die von den europäischen Normungsgremien in Zusammenarbeit mit Eurocae aufgrund eines Auftrags erarbeitet werden, der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (13) erteilt wurde, wobei den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Normungsgremien Rechnung zu tragen ist,

oder

b)

Spezifikationen, die von Eurocontrol auf Anforderung der Kommission gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren in Bereichen erarbeitet werden, die die betriebliche Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen betreffen.

(2)   Bei Systemen und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einhalten.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Eurocontrol-Spezifikationen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer veröffentlichten gemeinschaftlichen Spezifikation die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und/oder der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, die von den betreffenden gemeinschaftlichen Spezifikationen abgedeckt werden sollen, nicht gewährleistet, so findet das in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannte Verfahren Anwendung.

(6)   Im Falle von Mängeln veröffentlichter europäischer Normen kann gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG beschlossen werden, die betreffenden Normen oder Nachträge dazu aus den Veröffentlichungen, in denen sie enthalten sind, vollständig oder teilweise zu streichen.

(7)   Im Falle von Mängeln veröffentlichter Eurocontrol-Spezifikationen kann gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenverordnung genannten Verfahren beschlossen werden, die betreffenden Spezifikationen oder Nachträge dazu aus den Veröffentlichungen, in denen sie enthalten sind, vollständig oder teilweise zu streichen.

KAPITEL III

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Artikel 5

EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für Komponenten

(1)   Den Komponenten ist eine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beizufügen. Die Bestandteile dieser Erklärungen sind in Anhang III aufgeführt.

(2)   Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat sicherzustellen und mittels der EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung zu bescheinigen, dass er die Bestimmungen der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität angewandt hat.

(3)   Bei Komponenten, denen die EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, wird von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ausgegangen.

(4)   In den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wird gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten von den benannten Stellen nach Artikel 8 durchzuführen sind.

Artikel 6

EG-Prüferklärung für Systeme

(1)   Die Flugsicherungsorganisation unterzieht die Systeme einer EG-Prüfung gemäß den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, um sicherzustellen, dass sie die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität bei ihrer Einbindung in das europäische Flugverkehrsmanagementnetz erfüllen.

(2)   Vor der Indienststellung eines Systems stellt die jeweilige Flugsicherungsorganisation eine EG-Prüferklärung aus, mit der die Einhaltung der Vorschriften bestätigt wird, und legt sie zusammen mit technischen Unterlagen der nationalen Aufsichtsbehörde vor. Die Bestandteile dieser Erklärung und der technischen Unterlagen sind in Anhang IV aufgeführt. Die nationale Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind.

(3)   In den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wird gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung des Systems von den benannten Stellen nach Artikel 8 durchzuführen sind.

(4)   Die EG-Prüferklärung steht Bewertungen nicht entgegen, die die nationale Aufsichtsbehörde aus anderen, die Interoperabilität nicht betreffenden Gründen möglicherweise vornehmen muss.

Artikel 7

Schutzmaßnahmen

(1)   Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass

a)

eine Komponente, der eine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, oder

b)

ein System, dem eine EG-Prüferklärung beigefügt ist,

die grundlegenden Anforderungen und/oder die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nicht erfüllt, so trifft sie unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen, alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betreffenden Komponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder seine Verwendung durch die Stellen im Zuständigkeitsbereich der Behörde zu verbieten.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission unter Angabe der Gründe über diese Maßnahmen und gibt insbesondere an, ob die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen seines Erachtens zurückgeht auf

a)

die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;

b)

eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder der gemeinschaftlichen Spezifikationen;

c)

Mängel in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder in den gemeinschaftlichen Spezifikationen.

(3)   Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien so bald wie möglich. Nach dieser Konsultation unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über ihre Schlussfolgerungen und darüber, ob die von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen ihres Erachtens gerechtfertigt sind.

(4)   Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, unverzüglich für die Rücknahme der Maßnahmen zu sorgen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

(5)   Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen auf eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder der gemeinschaftlichen Spezifikationen zurückzuführen ist, trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen den Aussteller der Konformitätserklärung oder der Gebrauchstauglichkeitserklärung oder der EG-Prüferklärung und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(6)   Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen auf Mängel in den gemeinschaftlichen Spezifikationen zurückzuführen ist, kommen die in Artikel 4 Absatz 6 oder Absatz 7 genannten Verfahren zur Anwendung.

Artikel 8

Benannte Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die sie mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 und/oder der Prüfung nach Artikel 6 beauftragt haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr von der Kommission erteilte Kennnummer an. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(2)   Bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V genannten Kriterien an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen Normen entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten widerrufen die Benennung, wenn eine benannte Stelle die in Anhang V genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber.

(4)   Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, gemäß Artikel 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung anerkannte Organisationen als benannte Stellen zu bestellen.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 9

Überarbeitung der Anhänge

Im Falle technischer oder betrieblicher Entwicklungen können nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren Anpassungen der Anhänge I und II vorgenommen werden.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

(1)   Ab dem ... (14) gelten die grundlegenden Anforderungen für die Indienststellung von Systemen und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, sofern in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Alle derzeit in Betrieb befindlichen Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die grundlegenden Anforderungen bis zum ... (15) erfüllen, sofern in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts anderes vorgesehen ist.

(3)   In den Fällen, in denen Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, oder gegebenenfalls

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten einer oder mehrerer relevanter Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität

bestellt wurden oder entsprechende verbindliche Verträge geschlossen wurden, so dass die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und/oder der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht gewährleistet werden kann, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission detaillierte Angaben über die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, bei denen eine Unsicherheit hinsichtlich der Einhaltung festgestellt wurde.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien und trifft anschließend eine Entscheidung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren.

Artikel 11

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 93/65/EWG und 97/15/EG sowie die Verordnungen (EG) Nr. 2082/2000 und (EG) Nr. 980/2002 werden zum ... (16) aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 41.

(2)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 24.

(3)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 13.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003(ABl. C 129 E vom 3.6.2003, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(5)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(8)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(10)  ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/15/EG der Kommission (ABl. L 95 vom 10.4.1997, S. 16).

(11)  ABl L 95 vom 10.4.1997, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 (ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1).

(12)  ABl L 254 vom 9.10.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 (ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 38).

(13)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(14)   Inkrafttreten dieser Verordnung.

(15)   Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(16)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER SYSTEME FÜR FLUGSICHERUNGSDIENSTE

Für die Zwecke dieser Verordnung wird das europäische Flugverkehrsmanagementnetz in acht Systeme unterteilt.

1.

Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement.

2.

Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung.

3.

Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme.

4.

Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation.

5.

Navigationssysteme und -verfahren.

6.

Überwachungssysteme und -verfahren.

7.

Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste.

8.

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen.

ANHANG II

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Teil A: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Bei den allgemeinen Anforderungen handelt es sich um Anforderungen, die sich auf das gesamte Netz beziehen und generell für jedes einzelne der in Anhang I genannten Systeme gelten.

1.   Nahtloser Betrieb

Flugverkehrsmanagementsysteme und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.

2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität und Effizienz der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.

Das Potenzial neuer Konzepte wie der kooperativen Entscheidungsfindung, einer verstärkten Automatisierung und alternativer Methoden für die Übertragung der Staffelungsverantwortung ist zu untersuchen, wobei technologischen Entwicklungen und ihrer sicheren Umsetzung im Anschluss an die Validierung gebührend Rechnung zu tragen ist.

3.   Sicherheit

Systeme und Betriebsweisen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus entsprechen. Zu diesem Zweck sind vereinbarte Methoden für das Sicherheitsmanagement und für Sicherheitsmeldungen auszuarbeiten.

In Bezug auf geeignete bodengestützte Systeme oder Teile davon ist dieses hohe Sicherheitsniveau durch Sicherheitsnetze weiter zu verbessern, für die vereinbarte einheitliche Leistungsmerkmale festgelegt werden.

Im Hinblick auf die Erreichung der vereinbarten Sicherheitsniveaus für alle Flugphasen und für das gesamte europäische Flugverkehrsmanagementnetz sind harmonisierte Sicherheitsanforderungen für Auslegung, Durchführung, Instandhaltung und Betrieb von Systemen und deren Komponenten sowohl unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen festzulegen.

Systeme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die den Lotsen übertragenen Aufgaben sowohl unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen mit der menschlichen Leistungsfähigkeit vereinbar sind und auf die geforderten Sicherheitsniveaus abgestimmt sind.

Systeme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie in ihrer normalen Betriebsumgebung gegen schädliche Störungen geschützt sind.

4.   Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen.

Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen.

Nationalen Sicherheitserfordernissen ist Rechnung zu tragen.

5.   Umweltbelange

Systeme und Betriebsweisen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen der notwendigen Minimierung von Umweltbeeinträchtigungen gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen.

6.   Grundsätze für die Logikarchitektur der Systeme

Die Systemauslegung und die schrittweise Systemintegration haben mit dem Ziel zu erfolgen, eine kohärente und in zunehmendem Maße harmonisierte, ausbaufähige und validierte Logikarchitektur im Rahmen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes zu verwirklichen.

7.   Grundsätze der Systemauslegung

Systeme sind unter Anwendung sachgerechter technischer Grundsätze — insbesondere in Bezug auf Modularität, Austauschbarkeit von Komponenten, hohe Verfügbarkeit sowie Redundanz und Fehlertoleranz kritischer Komponenten — auszulegen, herzustellen und instand zu halten.

Teil B: BESONDERE ANFORDERUNGEN

Die besonderen Anforderungen gelten speziell für jedes einzelne der nachstehend aufgeführten Systeme und ergänzen oder präzisieren die allgemeinen Anforderungen.

1.   Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement

1.1.   Nahtloser Betrieb

Informationen über prätaktische und taktische Aspekte der Luftraumverfügbarkeit sind den Betroffenen korrekt und zeitnah bereitzustellen, um eine effiziente Zuweisung und Nutzung des Luftraums durch alle Luftraumnutzer sicherzustellen. Dabei sollte den Erfordernissen der nationalen Sicherheit Rechnung getragen werden.

2.   Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung

2.1.   Nahtloser Betrieb

Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung haben die gemeinsame Nutzung korrekter, kohärenter und relevanter strategischer, prätaktischer bzw. taktischer Fluginformationen für alle Flugphasen zu unterstützen und Dialogfunktionen im Hinblick auf die optiminierte Nutzung des Luftraums aufzuweisen.

3.   Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste

3.1.   Systeme für die Flugdatenverarbeitung

3.1.1.   Nahtloser Betrieb

Systeme für die Flugdatenverarbeitung müssen hinsichtlich der zeitnahen gemeinsamen Nutzung korrekter und konsistenter Informationen und hinsichtlich einer einheitlichen betrieblichen Interpretation dieser Informationen interoperabel sein, damit ein kohärentes und konsistentes Planungsverfahren und eine ressourceneffiziente taktische Koordinierung während aller Flugphasen im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz sichergestellt ist.

Um eine sichere, reibungslose und zügige Verarbeitung im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz zu gewährleisten, müssen die Leistungen von Flugdatenverarbeitungssystemen für ein gegebenes Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen gleichwertig und angemessen sein und nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept betrieben werden, insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit und Fehlertoleranz von Verarbeitungsergebnissen.

3.1.2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme für die Flugdatenverarbeitung müssen die schrittweise Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen unterstützen.

Die Merkmale hochautomatisierter Werkzeuge sind so zu wählen, dass eine kohärente und effiziente prätaktische und taktische Verarbeitung von Fluginformationen in Teilen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes möglich ist.

Bord- und Bodensysteme und ihre Komponenten, die neue, vereinbarte und validierte Betriebskonzepte unterstützen, sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie hinsichtlich der zeitnahen gemeinsamen Nutzung korrekter und konsistenter Informationen und hinsichtlich eines einheitlichen Verständnisses der momentanen und prognostizierten betrieblichen Situation interoperabel sind.

3.2.   Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung

3.2.1.   Nahtloser Betrieb

Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die geforderte Leistung und Qualität des Dienstes innerhalb eines gegebenen Umfelds (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen geboten wird, insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der berechneten Ergebnisse und der Korrektheit, Integrität, Verfügbarkeit, Kontinuität und Aktualität der Informationen am Lotsenarbeitsplatz.

Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung haben die zeitnahe gemeinsame Nutzung relevanter, genauer, konsistenter und kohärenter Informationen untereinander zu leisten, um einen optimierten Betrieb über verschiedene Teile des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes hinweg sicherzustellen.

3.2.2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung haben schrittweise verfügbare neue Quellen von Überwachungsinformationen so einzubeziehen, dass die Dienstgüte insgesamt verbessert wird.

3.3.   Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme

3.3.1.   Nahtloser Betrieb

Mensch-Maschine-Schnittstellen von Flugverkehrsmanagementsystemen am Boden sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass allen Lotsen ein zunehmend harmonisiertes Arbeitsumfeld, einschließlich der Funktionen und der Ergonomie, geboten wird, das die geforderte Leistung innerhalb eines gegebenen Umfelds (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen erbringt.

3.3.2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme haben die schrittweise Einführung neuer, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte und eine verstärkte Automatisierung so einzubeziehen, dass die den Lotsen übertragenen Aufgaben sowohl unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen mit der menschlichen Leistungsfähigkeit vereinbar bleiben.

4.   Kommunikationssysteme und -verfahren für die Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation

4.1.   Nahtloser Betrieb

Kommunikationssysteme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie die geforderten Leistungen innerhalb eines gegebenen Luftraumabschnitts oder für eine bestimmte Anwendung erreichen, insbesondere hinsichtlich Verarbeitungszeit, Integrität, Verfügbarkeit und Funktionskontinuität.

Das Kommunikationsnetz innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist so auszulegen, dass die Anforderungen an Dienstgüte, Überdeckung und Redundanz erfüllt sind.

4.2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Kommunikationssysteme haben die Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen zu unterstützen.

5.   Navigationssysteme und -verfahren

5.1.   Nahtloser Betrieb

Navigationssysteme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie die geforderte horizontale und vertikale Navigationsleistung, insbesondere hinsichtlich Genauigkeit und Funktionalität, in einem gegebenen Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen und bei Betrieb nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept erreichen.

6.   Überwachungssysteme und -verfahren

6.1.   Nahtloser Betrieb

Überwachungssysteme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die jeweils geforderte Leistung in einem gegebenen Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen und bei Betrieb nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept geboten wird, insbesondere hinsichtlich Genauigkeit, Überdeckung, Reichweite und Dienstgüte.

Das Überwachungsnetz innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist so auszulegen, dass die Anforderungen hinsichtlich Genauigkeit, Aktualität, Überdeckung und Redundanz erfüllt sind. Das Überwachungsnetz muss eine gemeinsame Nutzung der Überwachungsdaten im Sinne eines wirkungsvolleren Betriebs im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz ermöglichen.

7.   Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste

7.1.   Nahtloser Betrieb

Genaue, zeitnahe und konsistente Flugberatungsinformationen sind schrittweise in elektronischer Form auf der Grundlage eines gemeinsam vereinbarten und genormten Datensatzes bereitzustellen.

Genaue und konsistente Flugberatungsinformationen, insbesondere für bord- und bodengestützte Komponenten oder Systeme, sind zeitnah zur Verfügung zu stellen.

7.2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Flugberatungsinformationen zunehmender Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind zeitnah bereitzustellen und zu verwenden, um die fortlaufende Verbesserung der Effizienz der Luftraumund Flughafennutzung zu unterstützen.

8.   Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen

8.1.   Nahtloser Betrieb

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen haben die Konsistenz und Aktualität sowie die Aufmachungsqualität dieser Informationen mit Hilfe eines vereinbarten Datensatzes zu verbessern.

8.2.   Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen haben die Bereitstellungsgeschwindigkeit und die Geschwindigkeit, mit der diese genutzt werden können, zu verbessern, um so eine fortlaufende Verbesserung der Effizienz der Luftraum- und Flughafennutzung zu unterstützen.

ANHANG III

KOMPONENTEN

EG-Konformitätserklärung

EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

1.   Komponenten

Die Komponenten werden in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität gemäß Artikel 3 dieser Verordnung angegeben.

2.   Anwendungsbereich

Die EG-Erklärung betrifft

entweder die Bewertung der intrinsischen Konformität einer Komponente, die für sich betrachtet wird, mit den zu erfüllenden gemeinschaftlichen Spezifikationen oder

die Bewertung/Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit einer Komponente, die innerhalb ihres Flugverkehrsmanagement-Umfelds betrachtet wird.

Die von den benannten Stellen auf den Stufen der Konstruktion und Fertigung angewendeten Bewertungsverfahren beruhen gemäß den Bedingungen, die in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität genannt sind, auf den im Beschluss 93/465/EWG festgelegten Modulen.

3.   Inhalt der EG-Erklärung

Die EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und die Begleitunterlagen sind zu datieren und zu unterschreiben.

Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die Anleitungen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Referenznummer der Verordnung;

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch die Firma des Herstellers);

Beschreibung der Komponente;

Beschreibung des zur Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit angewendeten Verfahrens (Artikel 5 dieser Verordnung);

alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Komponente entspricht, und insbesondere die Bedingungen für die Nutzung der Komponente;

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle oder Stellen, die an dem Verfahren bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beteiligt waren, und Datum des Prüfzeugnisses, gegebenenfalls zusammen mit der Geltungsdauer und den Gültigkeitsbedingungen des Zeugnisses;

gegebenenfalls Bezugnahme auf die befolgten gemeinschaftlichen Spezifikationen;

Angabe der Person, die im Namen des Herstellers oder im Namen seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigen zeichnungsbefugt ist.

ANHANG IV

SYSTEME

EG-Prüferklärung für Systeme

Prüfverfahren für Systeme

1.   Inhalt der EG-Prüferklärung für Systeme

Die EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen sind zu datieren und zu unterschreiben. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Referenznummer der Verordnung;

Name und Anschrift der Flugsicherungsorganisation (Firma und vollständige Anschrift);

kurze Beschreibung des Systems;

Beschreibung des zur Erklärung der Konformität des Systems angewendeten Verfahrens (Artikel 6 dieser Verordnung);

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren durchgeführt hat;

Referenznummern der Dokumente in den technischen Unterlagen;

gegebenenfalls Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Spezifikationen;

alle einschlägigen vorläufigen oder endgültigen Bestimmungen, die die Systeme erfüllen müssen, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;

falls vorläufig: Geltungsdauer der EG-Erklärung;

Angabe der zeichnungsbefugten Person.

2.   Prüfverfahren für Systeme

Die Prüfung von Systemen ist das Verfahren, in dessen Rahmen eine Flugsicherungsorganisation prüft und bestätigt, dass ein System die Verordnung erfüllt und gemäß dieser Verordnung in Betrieb genommen werden darf.

Das System wird hinsichtlich jedes der folgenden Aspekte geprüft:

Gesamtauslegung,

Entwicklung und Integration des Systems, insbesondere Zusammenbau von Komponenten und Gesamtanpassungen,

Integration des Systems in den Betrieb,

gegebenenfalls spezielle Bestimmungen für die Instandhaltung des Systems.

Ist aufgrund der relevanten Durchführungsvorschrift für die Interoperabilität die Einschaltung einer benannten Stelle erforderlich, so stellt sie nach Durchführung der Aufgaben, die ihr gemäß der Vorschrift obliegen, eine Konformitätsbescheinigung in Bezug auf die durchgeführten Aufgaben aus. Diese Bescheinigung ist für die Flugsicherungsorganisation bestimmt.

Die Flugsicherungsorganisation stellt daraufhin eine EG-Prüferklärung aus, die für die nationale Aufsichtsbehörde bestimmt ist.

3.   Technische Unterlagen

Die der EG-Prüferklärung beizufügenden technischen Unterlagen müssen alle erforderlichen Dokumente umfassen, die sich auf die Merkmale des Systems beziehen, einschließlich der Bedingungen und Grenzen für die Nutzung, sowie gegebenenfalls die Dokumente zur Bescheinigung der Konformität von Komponenten.

Es sind mindestens folgende Dokumente beizufügen:

Angabe der einschlägigen Teile der technischen Spezifikationen, die für die Beschaffung zugrunde gelegt werden und die Einhaltung der anwendbaren Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sicherstellen, sowie gegebenenfalls der gemeinschaftlichen Spezifikationen;

Verzeichnis der Komponenten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung;

Kopien der EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung, die für die oben genannten Komponenten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung vorgelegt werden muss, gegebenenfalls zusammen mit einer Kopie der Unterlagen über Tests und Prüfungen durch benannte Stellen;

falls eine benannte Stelle an der Prüfung der Systeme beteiligt war, eine von der Stelle gegengezeichnete Bescheinigung, dass das System dieser Verordnung entspricht, mit eventuellen Einschränkungen, die bei der Durchführung von Aktivitäten ermittelt und nicht zurückgezogen wurden;

falls keine benannte Stelle beteiligt war, Unterlagen zu den Tests und Installationskonfigurationen, die zur Sicherstellung der Erfüllung grundlegender Anforderungen und besonderer Anforderungen der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität vorgenommen wurden.

4.   Vorlage

Die technischen Unterlagen sind der EG-Prüferklärung, die die Flugsicherungsorganisation der nationalen Aufsichtsbehörde übermittelt, beizufügen.

Kopien der technischen Unterlagen sind von der Flugsicherungsorganisation während der gesamten Nutzungsdauer des Systems aufzubewahren. Die technischen Unterlagen sind jedem anderen Mitgliedstaat auf Anforderung zu übermitteln.

ANHANG V

BENANNTE STELLEN

1.

Die Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Prüfungen zuständige Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Konstruktion, Herstellung, Vermarktung oder Instandhaltung von Komponenten oder Systemen oder an deren Verwendung beteiligt sein. Dies steht einem Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller oder Konstrukteur und dieser Stelle nicht entgegen.

2.

Die Stelle und das für die Prüfungen zuständige Personal müssen die Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführen und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Überprüfung beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3.

Die Stelle muss Personal beschäftigen und über die Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit den Prüfungen verbunden sind, angemessen durchführen zu können. Sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden.

4.

Das für die Prüfung zuständige Personal muss über Folgendes verfügen:

eine umfassende technische und berufliche Ausbildung;

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen der von ihnen durchgeführten Prüfungen und angemessene Erfahrung mit derartigen Tätigkeiten;

die nötige Fähigkeit zur Erstellung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Prüfungen nachgewiesen wird.

5.

Die Unparteilichkeit der Prüfungspersonals muss gewährleistet sein. Seine Vergütung darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.

6.

Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern nicht der Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet oder der Mitgliedstaat selbst für die Prüfungen unmittelbar verantwortlich ist.

7.

Das Personal der Stelle hat hinsichtlich aller Informationen, von denen es in Durchführung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung Kenntnis erlangt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren.

P5_TA(2003)0328

LKW-Transit durch Österreich: Übergangsregelung für 2004 ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Transit-Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für 2004 (6235/1/2003 — C5-0226/2003 — 2001/0310(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6235/1/2003 — C5-0226/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 807) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0213/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2003)0048.

(3)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 230.

P5_TC2-COD(2001)0310

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik im sensiblen Alpenraum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union (5) bestimmt in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, dass das Ökopunktesystem am 31. Dezember 2003 endet.

(2)

In Nummer 58 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken wurde eine Verlängerung des Ökopunktesystems als vorübergehende Lösung gefordert. Diese Verlängerung steht im Einklang mit der Umweltschutzpolitik in sensiblen Regionen wie dem Alpenraum. In Nummer 35 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen wurde der Rat dazu aufgefordert, noch vor dem Jahresende 2002 eine Verordnung über die Zwischenlösung für den Transitverkehr von Schwerlastkraftwagen durch Österreich für den Zeitraum 2004-2006 anzunehmen.

(3)

Diese Maßnahme ist bis zur Annahme des im Weißbuch über „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010“ vorgesehenen Rahmenvorschlags für die Tarifierung der Infrastrukturnutzung, den die Kommission im Jahr 2003 vorlegen will, erforderlich.

(4)

Diese Maßnahme ist ebenfalls durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Umwelt und damit die lokale Bevölkerung vor den äußerst schwerwiegenden Konsequenzen der Luftverschmutzung und der Lärmbelästigung zu schützen, die auf die hohe Zahl der durchfahrenden Schwerlastkraftwagen zurückzuführen ist.

(5)

Die Europäische Umweltagentur stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union zu einem enormen Anstieg des Transitverkehrs führen wird. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher mit Blick auf die Erweiterung auf die Beitrittsländer ausgeweitet werden.

(6)

Die UNO hat das Jahr 2002 zum Internationalen Jahr der Berge erklärt und den Schutz und die nachhaltige Nutzung von Berggebieten gefördert, um das Wohlergehen der Berg- und Tieflandbevölkerung sicherzustellen.

(7)

Das von der Gemeinschaft unterzeichnete und genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (6) legt Regeln zur Reduzierung des Transits von Schwerlastkraftwagen durch die Alpenländer fest. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass die Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß zu senken sind, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(9)

Es ist zwingend notwendig, nichtdiskriminierende Lösungen zu finden, mit denen die Verpflichtungen nach dem Vertrag (Artikel 6, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 71), wie der freie Dienstleistungs- und Warenverkehr, der Umweltschutz und der Schutz der lokalen Bevölkerung, mit anderen Übereinkommen und internationalen Verträgen, wie der Alpenkonvention und insbesondere dem dazugehörigen Verkehrsprotokoll, das dringend von der Europäischen Union ratifiziert werden sollte, sowie dem Übereinkommen von Kyoto in Einklang gebracht werden können.

(10)

Für das Jahr 2004 sollte daher eine auf Punkten basierende Übergangsregelung geschaffen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (8);

b)

„grenzüberschreitender Verkehr“ den grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92;

c)

„Transitverkehr durch die österreichischen Alpen “ den Verkehr durch die österreichischen Alpen , bei dem Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;

d)

„Schwerlastkraftwagen“ jedes zur Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und alle Anhänger oder Sattelanhängerverbindungen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen gezogen werden;

e)

„Straßengütertransitverkehr durch die österreichischen Alpen “ jeden Transitverkehr von Schwerlastkraftwagen durch die österreichischen Alpen , unabhängig davon, ob diese Schwerlastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;

f)

„bilateraler Verkehr“ grenzüberschreitende Fahrten eines bestimmten Fahrzeugs, bei denen der Ausgangsbzw. Zielpunkt in Österreich und der jeweilige Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten;

g)

„sensibler Alpenraum“ das in der Alpenkonvention geografisch umschriebene, grenzüberschreitende Gebiet des ganzen Alpenbogens.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung impliziert keine direkte Begrenzung der Anzahl der Transitfahrten durch die österreichischen Alpen.

Artikel 3

(1)   Für Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch die österreichischen Alpen einschließen, gelten die gemäß der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (9) und der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels.

(2)    Während der Gültigkeitsdauer der auf Punkten basierenden Übergangsregelung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die auf Punkten basierende Übergangsregelung gilt nicht für den Transit von Schwerlastkraftwagen der Stufe EURO 4.

b)

Schwerlastkraftwagen der Stufe EURO 0 ist der Transit untersagt, außer im Jahre 2004 ;

c)

Die Gesamtmenge der NOx-Emissionen von Schwerlastkraftwagen im Transit durch die österreichischen Alpen wird entsprechend den in Anhang I aufgeführten Werten für das betreffende Jahr festgesetzt.

d)

Die Bestimmung der den Schwerlastkraftwagen zuzurechnenden NOx-Gesamtemissionen beruht auf dem bisherigen durch das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union eingerichteten Ökopunktesystem . Dabei benötigt jeder Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch die österreichischen Alpen eine Punkteanzahl, die seinem NOx-Emissionswert (zulässiger Wert gemäß „Conformity of production“ (COP) oder Typgenehmigung) entspricht. Berechnung und Verwaltung der Punkte sind in Anhang II festgelegt.

e)

Österreich sorgt gemäß Anhang II für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die Verwaltung der auf Punkten basierenden Übergangsregelung erforderlichen Punkte für Schwerlastkraftwagen im Transit durch die österreichischen Alpen.

f)

Das im Jahr 2004 zulässige Gesamtkontingent der NOx-Emissionen entspricht dem nach dem Ökopunktesystem zulässigen Gesamtkontingent für 2003 und wird von der Kommission nach den für das Ökopunktesystem im Jahr 2003 geltenden Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 (10) verwaltet und zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

g)

Die Neuzuteilung von Punkten aus der Gemeinschaftsreserve wird nach den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 genannten Kriterien und insbesondere entsprechend der tatsächlichen Nutzung der den Mitgliedstaaten zugeteilten Punkte gewichtet.

(3)    Falls das System für die Tarifierung der Infrastrukturnutzung vor Ende des Jahres 2004 nicht in Kraft tritt, wird die Verwendung umweltfreundlicher Schwerlastkraftwagen im Transitverkehr durch die österreichischen Alpen, insbesondere auf dem Brenner, auf dem Tauern und auf dem Pyhrn, wie folgt gefördert:

2004:

Kontingentierung (11) für Schwerlastkraftwagen der Klassen EURO 0, 1 und 2 (12)

freier Verkehr für Schwerlastkraftwagen der Klasse EURO 3

2005 und 2006:

Verkehr untersagt für Schwerlastkraftwagen der Klassen EURO 0 und 1

Kontingentierung für Schwerlastkraftwagen der Klasse EURO 2

freier Verkehr für Schwerlastkraftwagen der Klassen EURO 3 und 4

Nach 2006 wird kein System zur Kontingentierung angewandt .

(4)     Die Kommission wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 5

die Zahl der Ökopunkte gemäß Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

die Modalitäten der Verfahren hinsichtlich der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, der Aufteilung der Punkte und der technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels erlassen;

die gemäß diesem Artikel und den Anhängen festgelegten Kontingente im Hinblick auf den Beitritt der Länder Mittel- und Osteuropas im Jahr 2004 proportional für jeden neuen Mitgliedstaat und jedes Jahr erhöhen.

Artikel 4

(1)   Solange Artikel 3 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 3 gelten, ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit die mit dem Vertrag zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen gegen einen Missbrauch der auf Punkten basierende Übergangsregelung .

(2)     Die Beschlüsse der Kommission und des in Artikel 5 genannten Ausschusses sind eingebettet in eine nachhaltige Verkehrspolitik für die gesamte Alpenregion, insbesondere hinsichtlich sensibler Regionen wie der Brenner-Region, des Mont Blanc, des Tauern, des Pyhrn und der Strecke Lyon-Turin (Fréjus). Diese Politik stützt sich einerseits auf die objektiven Verpflichtungen, die der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag, der Alpenkonvention und anderen rechtsverbindlichen Instrumenten auferlegt werden, und andererseits, insoweit die Rechtsvorschriften dies zulassen, auf die von der Kommission in ihrem Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010“ für die sensiblen Bergregionen erwähnten Grundsätze, wie die Nachhaltigkeit, den freien Dienstleistungsverkehr, den Schutz der Bürger und der Umwelt, die Förderung des intermodalen Verkehrs und die Querfinanzierung.

Ziel dieser Politik ist ein System der Regulierung der Verkehrsströme, das nur auf alpenquerende Strecken und andere ökologisch sensible Gebiete entlang der transeuropäischen Korridore anzuwenden ist und mit Artikel 3 Absatz 3 in Einklang steht.

(3)   Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung dürfen keine Güterbeförderungen bei grenzüberschreitenden Fahrten vornehmen, bei denen weder die Beladung noch die Entladung in Österreich erfolgt. Alle Fahrten dieser Art, bei denen die österreichischen Alpen durchquert werden, unterliegen jedoch den Bestimmungen des Artikels 3.

(4)   Soweit erforderlich, werden die Überwachungsmethoden, einschließlich elektronischer Systeme, im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 3 nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 beschlossen.

(5)     Die von dieser Verordnung betroffenen Länder werden aufgefordert, in das vorhandene System Kontrollen aufzunehmen, mit denen überprüft werden kann, ob die tatsächlichen NOx-Emissionen von Schwerlastkraftwagen dem zulässigen Wert gemäß COP oder Typgenehmigung entsprechen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 230.

(2)  ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 84.

(3)  ABl. C ...

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(5)  ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 361.

(6)  Beschluss 96/191/EG des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).

(9)  ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 20). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 18).

(11)  Die Quoten beruhen auf den Quoten für Ökopunkte für das Jahr 2002.

(12)  Schwerlastkraftwagen, die die Emissionsnormen einhalten, die durch die Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) sowie durch die Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S.1) festgelegt wurden.

ANHANG I

Punktebandbreite

Jahr

Punkte für die EU-15

1991

23 556 220 (100 %)

 

Bandbreite

Maximum

Minimum

2004

9 422 488 (40 %)

9 422 488 (40 %)

2005

9 422 488 (40 %)

9 186 926 (39 %) —

8 951 364 (38 %)

2006

9 422 488 (40 %)

8 951 364 (38 %) —

8 221 121 (34,9 %)

ANHANG II

BERECHNUNG UND VERWALTUNG DER PUNKTE

1.

Folgende Dokumente müssen von dem Fahrer eines Schwerlastkraftwagens bei jeder Durchquerung der österreichischen Alpen (in beide Richtungen) vorgelegt werden:

a)

ein Dokument, aus dem der COP-Wert für die NOx-Emission des betreffenden Fahrzeugs hervorgeht;

b)

eine von der zuständigen Behörde ausgestellte gültige Punktekarte.

Zu Buchstabe a:

Bei den nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Schwerlastkraftwagen der Stufen EURO 0, EURO 1, EURO 2 und EURO 3 muss das Dokument, das den COP-Wert nachweist, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung sein, in der ein offiziell bestätigter COP-Wert für die NOx-Emission angegeben ist, oder der Typgenehmigungsbogen, in dem der Tag der Genehmigung und der bei der Erteilung der Typgenehmigung gemessene Wert angegeben sind. Im letztgenannten Fall errechnet sich der COP-Wert, indem der Wert der Typgenehmigung um 10 % erhöht wird. Ist ein solcher Wert für ein Fahrzeug einmal festgesetzt, so kann er während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht mehr geändert werden.

Bei den vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Schwerlastkraftwagen und bei solchen Schwerlastkraftwagen, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh angesetzt.

Zu Buchstabe b:

Die Punktekarte/der Umweltdatenträger („ecotag“) enthält eine bestimmte Punktezahl und wird entsprechend dem COP-Wert der betreffenden Fahrzeuge folgendermaßen entwertet:

1)

Jede gemäß Nummer 1 Buchstabe a berechnete g/kWh NOx-Emission zählt als ein Punkt.

2)

Dezimalstellen der NOx-Emissionswerte werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, wenn der Dezimalwert 0,5 oder mehr beträgt, und ansonsten abgerundet.

2.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 berechnet die Kommission alle drei Monate die Zahl der Fahrten und die durchschnittlichen NOx-Emissionen der Schwerlastkraftwagen und führt entsprechende nach Zulassungsstaaten der Schwerlastkraftwagen aufgeschlüsselte Statistiken.

P5_TA(2003)0329

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (15855/1/2002 — C5-0136/2003 — 2001/0305(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15855/1/2002 — C5-0136/2003) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 784) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002)717) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0221/2003),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63.

(2)  P5_TA(2002)0514.

(3)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225.

(4)  ABl. C 71 E vom 25.3.2003, S. 188.

P5_TC2-COD(2001)0305

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)

Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

(3)

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (4) wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte Annullierungen und große Verspätungen.

(4)

Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit jener Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

(5)

Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

(6)

Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten.

(7)

Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

(8)

Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu verlangen.

(9)

Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen.

(10)

Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Erstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.

(11)

Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste.

(12)

Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Anderenfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(13)

Fluggäste, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten; auszunehmen ist der Fall, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(14)

Reisende auf allen Verkehrsträgern sollten gleich behandelt werden, und es sollte vermieden werden, dass Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern entstehen.

(15)

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(16)

Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung der Flugverkehrsleitung zu einem bestimmten Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

(17)

Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Flugs annulliert wird, sollte diese Verordnung nicht gelten.

(18)

Desgleichen sollte es Fluggästen, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten; auszunehmen ist der Fall, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(19)

Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung führen würde.

(20)

Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen gerecht werden.

(21)

Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich geltend zu machen.

(24)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten.

(25)

Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(26)

Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a)

Nichtbeförderung gegen ihren Willen;

b)

Annullierung des Flugs;

c)

Verspätung des Flugs.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b)

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

c)

„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (5) erteilt wurde;

d)

„Reiseunternehmen“ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;

e)

„Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

f)

„Flugschein“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;

g)

„Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;

h)

„Endziel“ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; Anschlussflüge, die trotz einer durch Nichtbeförderung verursachten Verspätung ohne weiteres erreicht werden können, bleiben unberücksichtigt;

i)

„Person mit eingeschränkter Mobilität“ eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert;

j)

„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

k)

„Freiwilliger“ eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;

l)

„Annullierung“ die Annullierung von Flügen, die nicht durchgeführt werden, obwohl sie im elektronischen Buchungssystem in den letzten sieben Tagen vor dem geplanten Abflug aufgeführt waren.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt

a)

für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)

für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2)   Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a)

über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügen, sich wie vorgegeben und zu der zuvor von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens sechzig Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b)

von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Vielfliegerprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

(4)   Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

(5)   Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Flugs annulliert wird.

Artikel 4

Nichtbeförderung

(1)   Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu der in diesem Absatz genannten Gegenleistung zu gewähren sind.

(2)   Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3)   Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 5

Annullierung

(1)   Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann nachweisen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2)   Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3)   Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4)   Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Artikel 6

Verspätung

(1)   Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a)

bei einem Flug über eine Entfernung von bis zu 1 500 km um zwei Stunden oder mehr oder

b)

bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km bis 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c)

bei allen nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten.

(2)   Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie angegebenen Zeiträume angeboten werden.

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)

250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1 500 km;

b)

400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km bis 3 500 km;

c)

600 EUR bei allen nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2)   Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a)

bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1 500 km nicht später als zwei Stunden oder

b)

bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von 1 500 bis 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c)

bei allen nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3)   Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)

der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b)

anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c)

anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen und im Rahmen der Gültigkeit des Flugscheins zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes und vorbehaltlich des Flugplans .

(2)   Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3)   Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Artikel 9

Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)

Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;

b)

Hotelunterbringung, falls

ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten oder

ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist;

c)

Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2)   Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3)   Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Artikel 10

Höherstufung und Herabstufung

(1)   Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2)   Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a)

30 % des Preises des Flugscheins bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1 500 km oder

b)

50 % des Preises des Flugscheins bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von 1 500 bis 3 500 km oder

c)

75 % des Preises des Flugscheins bei allen nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Flügen und bei Flügen in die und aus den französischen überseeischen Departements.

Artikel 11

Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

(1)   Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

(2)   Im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

Artikel 12

Weiter gehender Schadensersatz

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes.

(2)   Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Artikel 13

Regressansprüche

(1)    In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zunehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftverkehrsunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls können das Reiseunternehmen oder ein Dritter, denen gemäß dieser Verordnung Kosten entstanden sind oder die Schäden erlitten haben, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen anzulasten sind, dafür eine Erstattung oder Entschädigung verlangen.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach dem Verursacherprinzip gegenüber jedwedem Dritten durch die in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.

Artikel 14

Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte

(1)   Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“

(2)   Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben hinsichtlich der einzelstaatlichen Stelle im Sinne des Artikels 16 werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.

(3)   Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.

Artikel 15

Ausschluss der Rechtsbeschränkung

(1)   Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen — insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag — nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2)   Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grunde einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.

Artikel 16

Verstöße

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 17

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:

die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung von Flügen;

die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird;

die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7 Absatz 1.

Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge für Rechtsvorschriften beizufügen.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am... (7) in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu... am...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225.

(2)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 ( ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63 ) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(4)  ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(7)   Zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

P5_TA(2003)0330

Andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (KOM(2002) 662 — C5-0577/2002 — 2002/0274(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 662) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0577/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0216/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2002)0274

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden, wenn sie Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), entsprechen.

(2)

Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (5) enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, und legt deren Verwendungsbedingungen fest.

(3)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Sie sollte angepasst werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4)

Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (6) schreibt die Annahme eines Verzeichnisses von Zusatzstoffen vor, die zur Lagerung und Verwendung von Aromen erforderlich sind, sowie die Annahme sämtlicher besonderer Bedingungen für die Verwendung dieser Zusatzstoffe, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Gewährleistung eines fairen Handels erforderlichsein könnten.

(5)

Es ist angezeigt, diese Bestimmungen über Zusatzstoffe, die für die Lagerung und Verwendung von Aromen erforderlich sind, in die Richtlinie 95/2/EG aufzunehmen, um zur Transparenz und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beizutragen und um den Lebensmittelherstellern, vor allem kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe zu erleichtern. Hinzu kommt, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) die Aromen unter den Begriff „Lebensmittel“ fallen.

(6)

Einerseits sollte zwar die Verwendung von Zusatzstoffen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Qualität von Aromen und zur Erleichterung ihrer Lagerung und Verwendung erforderlich sind, zugelassen werden, andererseits sollte aber die Menge der in diesen Aromen enthaltenen Zusatzstoffe das zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung erforderliche Minimum nicht übersteigen. Außerdem sollte gewährleistet werden, dass den Verbrauchern korrekte, angemessene und nicht in die Irre führende Angaben über die Verwendung von Zusatzstoffen gemacht werden.

(7)

Die Verwendung eines Aromas hat in der Regel das Vorhandensein nur einer geringen Menge eines Zusatzstoffs in dem betreffenden Lebensmittel zur Folge, und dieser hat dort keine technologische Wirkung. Hat jedoch unter bestimmten Umständen der Zusatzstoff eine technologische Wirkung in dem zusammengesetzten Lebensmittel, so sollte er nicht als Zusatzstoff des Aromas, sondern als Zusatzstoff des zusammengesetzten Lebensmittels betrachtet werden, und es sollten die einschlägigen Vorschriften für den Zusatzstoff in dem betreffenden Lebensmittel gelten, einschließlich der Etikettierungsvorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (8).

(8)

Gemäß der Richtlinie 88/388/EWG sollten die Lebensmittelhersteller über die Konzentrationen aller Zusatzstoffe in Aromen informiert werden, damit sie die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einhalten können. Die genannte Richtlinie schreibt auch die mengenmäßige Angabe jedes Bestandteils vor, für den eine mengenmäßige Beschränkung in dem betreffenden Lebensmittel gilt. Eine mengenmäßige Beschränkung wird entweder numerisch oder nach dem Grundsatz „quantum satis“ ausgedrückt.

(9)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels des einheitlichen Marktes und eines hohen Maßes an Verbraucherschutz erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Verwendung von Zusatzstoffen in Aromen zu erlassen. Diese Richtlinie geht gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Entsprechend dem Antrag eines Mitgliedstaats und der Stellungnahme des mit dem Beschluss 97/579/EC der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit (9) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ sollte hydriertes Poly-1-decen, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG auf nationaler Ebene zugelassen wurde, auch auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden.

(11)

Biphenyl (E 230), Orthophenylphenol (E 231) und Natriumorthophenylphenol (E 232) sind in der Richtlinie 95/2/EG als Konservierungsmittel für Zitrusfrüchte aufgeführt. Sie fallen jedoch unter die Definition der Pflanzenschutzmittel der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (10). Daher sollten sie nicht mehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 95/2/EG fallen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass keine Regelungslücke im Hinblick auf diese Stoffe besteht. Die Zulassung dieser Stoffe zur Vermarktung als Pflanzenschutzmittel sollte möglichst rasch erfolgen.

(12)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hat am 4. April 2003 erklärt, dass der vorläufige Wert für die annehmbare tägliche Aufnahme von E 214 bis E 219 p-Hydroxybenzoesäure-Alkylestern und deren Natriumsalzen aufgehoben werden sollte, wenn keine weiteren Daten in Bezug auf Aufnahme und Toxizität vorgelegt werden.

(13)

Die Richtlinie 95/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie über Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten (11) legt Überwachungsmaßnahmen für konservierende Stoffe in und auf Zitrusfrüchten fest. Da diese Stoffe gemäß der Richtlinie 95/2/EG nicht mehr zur Verwendung in Zitrusfrüchten zugelassen sind, muss die Richtlinie 67/427/EWG aufgehoben werden.

(15)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG wurde der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ zur Annahme von Bestimmungen konsultiert, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/2/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe v erhält folgende Fassung:

„v)

‚Stabilisatoren‘ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zusatzstoffe in Lebensmitteln sind zulässig,

a)

wenn bei zusammengesetzten Lebensmitteln, die nicht in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführt sind, der Zusatzstoff in einem der Bestandteile des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist,

b)

wenn bei Lebensmitteln, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Lebensmittelzusatzstoff gemäß dieser Richtlinie in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in das Lebensmittel gelangt ist, sofern der Lebensmittelzusatzstoff keine technologische Wirkung in dem fertigen Lebensmittel ausübt, oder

c)

wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen die Verbraucher nicht in die Irre führen und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffs in einem Lebensmittel infolge der Verwendung eines Aromas in dem Lebensmittel eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff des Lebensmittels und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.“

3.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüfen vor dem 1. Juli 2004 die Bedingungen für die Verwendung der Zusatzstoffe E 214 bis E 219.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem ... (12) einen Bericht über die Fortschritte bei der erneuten Bewertung von Zusatzstoffen vor. Diese erneute Bewertung konzentriert sich insbesondere auf E 432 bis E 436 (Polysorbate), E 251 und E 252 (Nitrate) sowie E 249 und E 250 (Nitrite).

Artikel 3

Die Richtlinie 67/427/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so dass:

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, sowie die Verwendung dieser Erzeugnisse bis zum (13) ... zugelassenwird,

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sowie die Verwendung dieser Erzeugnisse bis zum (12) ... verboten wird; Erzeugnisse, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C...

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 30.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom.3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom...

(4)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

(5)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/52/EG (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 23).

(6)  ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61. Geändert durch die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission (ABl. L 42 vom 15.2.1991, S. 25).

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(8)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission (ABl. L310 vom 28.11.2001, S. 19).

(9)  ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18. Geändert durch den Beschluss 2000/443/EG (ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 13).

(10)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(11)  ABl. P 148 vom 11.7.1967, S. 1.

(12)  24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(13)  18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Bemerkung 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die unter E 407, E 407a und E 440 aufgeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.“

b)

in der Liste der Zusatzstoffe:

wird der gesamte Eintrag für E 170 durch „E 170 Calciumcarbonat“ ersetzt,

wird im Eintrag für E 466 die Bezeichnung „Cellulosegummi“ hinzugefügt und

wird im Eintrag für E 469 die Bezeichnung „Enzymatisch hydrolysierter Cellulosegummi“ hinzugefügt.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

die Bezeichnung „E 170 Calciumcarbonate“ wird im gesamten Text durch „E 170 Calciumcarbonat“ ersetzt.

b)

in der Liste der Zusatzstoffe und der Höchstmengen wird unter der Rubrik „Kakao- und Schokoladenerzeugnisse gemäß Richtlinie 2000/36/EG“ Folgendes hinzugefügt:

 

„E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren

quantum satis“

c)

in der Liste der Zusatzstoffe und der Höchstmengen wird unter der Rubrik „Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt, und nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln, vorverpackt“ Folgendes eingefügt:

 

„E 296 Apfelsäure

quantum satis (nur für geschälte Kartoffeln)“

d)

in der Liste der Zusatzstoffe und der Höchstmengen wird unter der Rubrik „Obstkompott“ Folgendes hinzugefügt:

 

„E 440 Pektin

E 509 Calciumchlorid

quantum satis (ausgenommen Apfelkompott)"“

e)

in der Liste der Zusatzstoffe und der Höchstmengen wird unter der Rubrik „Mozzarella- und Molkenkäse“ Folgendes eingefügt:

 

„E 460ii Cellulosepulver

quantum satis (nur für zerkleinerten Käse und Schnittkäse)“

f)

am Ende des Anhangs werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:

„UHT-Ziegenmilch

E 331 Natriumcitrate

4 g/l

Kastanien in Flüssigkeit

E 410 Johannisbrotkernmehl

E 412 Guarkernmehl

E 415 Xanthan

quantum satis“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

A.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

die Rubrik „Vorgebackene und abgepackte Backwaren für den Einzelhandel“ erhält folgende Fassung: „Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot“;

b)

am Ende dieses Teils werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:

„Gekochte Edelkrebsschwänze sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere

2000

 

 

 

 

 

Aromen

 

 

 

1500

 

B.

Teil C wird wie folgt geändert:

a)

folgende Zeilen werden gestrichen:

„E 230

Biphenyl, Diphenyl

Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten

70 mg/kg

E 231

E 232

Orthophenylphenol (1)

Natriumorthophenylphenol (1)

Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten

12 mg/kg

einzeln oder in Kombination,

ausgedrückt als Orthophenylphenol

b)

unter „E 1105“ wird folgendes Lebensmittel hinzugefügt:

 

 

„Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (2) und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1622/2000 (3)

zur Erinnerung

C.

Teil D wird wie folgt geändert:

a)

am Ende dieses Teils werden folgende Lebensmittel und Höchstmengen hinzugefügt:

„E 310

E 311

E 312

E 320

Propylgallat

Octylgallat

Dodecylgallat

Butylhydroxyanisol (BHA)

Ätherische Öle

1000 mg/kg (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination)

Andere Aromen als ätherische Öle

100 mg/kg (Gallate, einzeln oder in Kombination) oder 200 mg/kg (BHA)“

b)

in der Liste der Lebensmittel zu E 315 und E 316 erhält die Rubrik „Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fleischerzeugnisse“ folgende Fassung: „Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse“.

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

bei E 338 bis E 452 werden folgendes Lebensmittel und folgende Höchstmenge hinzugefügt:

 

 

„Aromen

40 g/kg“

b)

bei E 338 bis E 452 werden folgende Lebensmittel und folgende Höchstmenge gestrichen:

 

 

„Apfel- und Birnenwein

2 g/l“

c)

bei E 416 werden folgendes Lebensmittel und folgende Höchstmenge hinzugefügt:

 

 

„Aromen

50 g/kg“

d)

bei E 432 bis E 436 werden folgende Lebensmittel und folgende Höchstmengen hinzugefügt:

 

 

„Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin (4)

10 g/kg

 

Lebensmittel, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten

1 g/kg

e)

bei E 444 werden folgende Lebensmittel und folgende Höchstmengen hinzugefügt:

 

 

„aromatisierte trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15%

300 mg/l“

f)

nach der Liste der Lebensmittel und der Höchstmengen für E 535 bis E 538 wird folgender Eintrag betreffend E 551 eingefügt:

„E 551

Siliciumdioxid

Aromen

50 g/kg“

g)

bei E 900 werden folgendes Lebensmittel und folgende Höchstmenge hinzugefügt:

 

 

„Aromen

10 mg/kg“

h)

in der Liste der Lebensmittel und der Höchstmengen für E 901 bis E 904 wird der Eintrag „E 903 Carnaubawachs“ gestrichen und nach dem Eintrag „E 904 Schellack“ wird folgender Eintrag zu E 903 hinzugefügt:

„E 903

Carnaubawachs

Als Überzugmittel nur für:

 

Süßwaren (auch Schokolade)

500 mg/kg

1200 mg/kg (nur für Kaugummi)

mit Schokolade überzogene kleine feine Backwaren

200 mg/kg

Knabbererzeugnisse

200 mg/kg

Nüsse

200 mg/kg

Kaffeebohnen

200 mg/kg

Nährstoffzusätze

200 mg/kg

Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)

200 mg/kg“

i)

bei E 459 werden folgende Lebensmittel und folgende Höchstmengen hinzugefügt:

„E 459

Beta-Cyclodextrin

Eingekapselte Aromen in

 

aromatisiertem Tee und sofort löslichem aromatisiertem Getränkepulver

500 mg/l

aromatisierten Knabbererzeugnissen

1 g/kg

in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln“

j)

am Ende des Anhangs werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:

„E 907

Hydriertes Poly-1-decen

Als Überzugmittel für

 

— Zuckerwaren

2 g/kg

— Trockenfrüchte

2 g/kg

E 1505

E 1517

E 1518

E 1520

Triethylcitrat

Glycerindiacetat (Diacetin)

Glycerintriacetat (Triacetin)

1,2-Propandiol (Propylenglykol)

Aromen

3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert. Bei Getränken beträgt die Höchstmenge an E 1520 1g/l.

E 1519

Benzylalkohol

Aromen für

 

Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails

100 mg/l

Süßwaren, einschließlich Schokolade, und feine Backwaren

250 mg/kg

aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln.“

5.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

am Ende wird die folgende Zeile hinzugefügt:

„E 555

Kaliumaluminiumsilicat

In E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide (maximal 90 %, bezogen auf das Pigment)“

b)

für E 468 wird die Bezeichnung „Vernetzter Cellulosegummi“ hinzugefügt.

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

in der einführenden Anmerkung wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Säuglings- und Kleinkindernahrung und Beikost darf durch den Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren bedingtes E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat enthalten. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren vorhanden sein.“

b)

Teil 4 wird wie folgt geändert:

der Titel erhält folgende Fassung:

„LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, DIE IN DIÄTETISCHER SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE IM SINNE DER RICHTLINIE 1999/21/EG (5)

in der Tabelle wird folgende Zeile hinzugefügt:

„E 472c

Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren

7,5 g/l für Erzeugnisse, die als Pulver verkauft werden

9 g/l für Erzeugnisse, die als Flüssigkeit verkauft werden

Ab Geburt“


P5_TA(2003)0331

Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (KOM(2003) 67 — C5-0054/2003 — 2003/0033(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 67) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0054/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0223/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0033

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Juli 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Zahl der Verkehrsopfer in der Gemeinschaft zu senken, ist es notwendig, Rechtsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor Verletzungen bei Kollisionen mit den Frontflächen von Kraftfahrzeugen zu verbessern.

(2)

Zur Verbesserung der Sicherheit von ungeschützten Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Radfahrern und Motorradfahrern ist im Rahmen des künftigen Aktionsprogramms für Straßenverkehrssicherheit ein Paket aktiver und passiver Maßnahmen (Unfallverhütung und Reduzierung der Folgen von Unfällen durch Verkehrsberuhigung, Infrastrukturverbesserung) dringend erforderlich.

(3)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muss und in dem zu diesem Zweck ein Gemeinschafts-Typgenehmigungssystem für Kraftzahrzeuge in Kraft ist. Die technischen Anforderungen für die Typzulassung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Fußgängerschutz sollten harmonisiert werden, um die Annahme von unterschiedlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)

Fußgängerschutz kann durch eine Kombination aus aktiven und passiven Sicherheitsmaßnahmen erreicht werden. Die entsprechenden Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit (EEVC) vom Juni 1999 finden breite Unterstützung . Der EEVC empfiehlt für die Frontpartien bestimmter Fahrzeugklassen Leistungsanforderungen im Hinblick auf die Minderung ihres Verletzungspotenzials. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungen und Grenzwerte entsprechen den Empfehlungen des EEVC.

(5)

Die Kommission sollte prüfen, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen erweitert werden kann, und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse dieser Untersuchung einen Bericht vorlegen.

(6)

Diese Richtlinie sollte als Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets in Bezug auf Verkehrsteilnehmer, Fahrzeuge und Infrastruktur betrachtet werden, das die Gemeinschaft, die Industrie und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Austauschs bewährter Methoden in Angriff nehmen sollten, um die Sicherheit von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor dem Aufprall (aktiv), beim Aufprall (passiv) und nach dem Aufprall zu verbessern.

(7)

In Anbetracht des raschen technischen Fortschritts in diesem Bereich sollte es möglich sein, dass die Industrie alternative Konzepte des Fußgängerschutzes — passive Maßnahmen oder eine Kombination aus aktiven und passiven Maßnahmen — vorschlägt, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an tatsächlicher Wirksamkeit mindestens gleichkommen und die im Anschluss an eine von unabhängigen Sachverständigen bis 1. Juli 2004 vorzunehmende Durchführbarkeitsstudie zu bewerten sind. Die Einführung alternativer Konzepte mit mindestens tatsächlich gleichwertiger Wirksamkeit würde eine Anpassung oder eine Änderung dieser Richtlinie erfordern.

(8)

In Anbetracht der laufenden Forschung zum Fußgängerschutz und der technischen Weiterentwicklung erscheint ein gewisses Maß an Flexibilität in diesem Bereich angebracht. In dieser Richtlinie sind folglich die grundlegenden Anforderungen an den Fußgängerschutz in Form von Prüfungen festgelegt, die neue Fahrzeugtypen und neue Fahrzeuge bestehen müssen. Die technischen Vorschriften für die Durchführung dieser Prüfungen sollten Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein.

(9)

Die schnelle Entwicklung der Technologie der aktiven Sicherheit bedeutet, dass Systeme zur Vermeidung von Kollisionen und zur Reduzierung der Auswirkungen von Kollisionen einen wesentlichen Beitrag zu mehr Sicherheit leisten könnten, beispielsweise im Hinblick auf die Reduzierung der Kollisionsgeschwindigkeit sowie die Korrektur des Aufprallwinkels. Die Entwicklung solcher Technologien sollte durch diese Richtlinie gefördert werden.

(10)

Die Verbände der europäischen, der japanischen und der koreanischen Automobilindustrie haben sich verpflichtet, bei neuen Fahrzeugtypen hinsichtlich der Grenzwerte und Prüfungen ab dem Jahr 2010 die EEVC-Empfehlungen oder vereinbarte alternative Maßnahmen von mindestens gleicher Wirkung umzusetzen und ab dem Jahr 2005 eine erste Reihe von Grenzwerten und Prüfungen einzuführen. Ab dem 1. Juli 2010 soll die erste Reihe von Prüfungen auf 80 % aller Neufahrzeuge angewandt werden, ab dem 1. Juli 2011 auf 90 % aller Neufahrzeuge und ab dem 31. Dezember 2012 auf alle Neufahrzeuge.

(11)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten dazu beitragen, dass im Zuge der internationalen Harmonisierung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich, die seit dem Abschluss des UN/ECEÜbereinkommen von 1998 über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, im Gang ist, ein hohes Schutzniveau erreicht wird.

(12)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien, die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens beachtet werden müssen, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zu Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) eingeführt wurde.

(13)

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft die Gestaltung der Frontpartie von Fahrzeugen. Als „Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen und jedes von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen, das der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG und in Anhang II derselben Richtlinie entspricht.

(2)   Ziel dieser Richtlinie ist es, die Schwere der Verletzungen zu mindern, die Fußgänger und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer beim Aufprall auf die Frontflächen der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge erleiden.

Artikel 2

(1)   Ab dem1. Januar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes

für einen Fahrzeugtyp weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs untersagen,

wenn der Fahrzeugtyp oder das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs I Nummer 3.1 oder 3.2 entspricht.

(2)   Ab dem1. Oktober 2005 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes für einen Fahrzeugtyp

die EG-Typgenehmigung oder

eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung

nicht mehr erteilen, wenn er den technischen Vorschriften von Anhang I Nummer 3.1 oder 3.2 nicht entspricht, es sei denn, Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG wird geltend gemacht.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die in den wesentlichen Merkmalen ihres Aufbaus und der Konstruktion ihrer vor den A-Säulen liegenden Teile nicht wesentlich von Fahrzeugtypen abweichen, für die vor dem 1. Oktober 2005 die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung erteilt wurde und die noch nicht nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

(4)   Ab dem1. September 2010 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den Fußgängerschutz betreffen, für einen Fahrzeugtyp

die EG-Typgenehmigung oder

eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung

nicht mehr erteilen, wenn er den technischen Vorschriften von Anhang I Nummer 3.2 nicht entspricht, es sei denn, Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG wird geltend gemacht.

(5)   Ab dem31. Dezember 2012

betrachten die Mitgliedstaaten die nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge aus Gründen des Fußgängerschutzes als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

untersagen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind,

wenn sie den technischen Vorschriften von Anhang I Nummer 3.1 oder 3.2 nicht entsprechen.

(6)   Ab dem Tage, der fünf Jahre nach dem in Absatz 4 genannten Datum liegt,

betrachten die Mitgliedstaaten die nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge aus Gründen des Fußgängerschutzes als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

untersagen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind,

wenn sie den technischen Vorschriften von Anhang I Nummer 3.2 nicht entsprechen.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Artikels 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Anhang I Nummer 3.1 oder 3.2 genannten Prüfungen entsprechend den technischen Vorschriften durchgeführt werden, die die Kommission in einer gesonderten Entscheidung erlässt.

Artikel 4

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich die Typgenehmigungsbögen nach Anhang II Anlage 2 für die Fahrzeuge, die sie in dem jeweiligen Monat nach dieser Richtlinie typgenehmigt haben.

Artikel 5

(1)   Auf der Grundlage der einschlägigen Informationen, die sie von den Genehmigungsbehörden und interessierten Stellen erhalten und Studien unabhängiger Stellen entnommen hat, überwacht die Kommission die Fortschritte der Industrie beim Fußgängerschutz; sie wird bis zum1. Juli 2004 eine unabhängige Durchführbarkeitsbewertung hinsichtlich der Vorschriften von Anhang I Nummer 3.2 sowie insbesondere alternativer technischer Maßnahmen — entweder passiver Maßnahmen oder einer Kombination aus aktiven und passiven Maßnahmen — mit mindestens gleicher tatsächlicher Wirksamkeit durchführen. Basis der Durchführbarkeitsbewertung sind u.a. praktische Tests und unabhängige wissenschaftliche Studien.

(2)     Wenn es aufgrund der Durchführbarkeitsbewertung gemäß Absatz 1 für erforderlich gehalten wird, die Bestimmungen von Anhang I Nummer 3.2 dahingehend anzupassen, dass eine Kombination aus aktiven und passiven Maßnahmen einbezogen wird, die eine mindest ebenso hohe Schutzwirkung bieten wie die Maßnahmen von Anhang I Nummer 3.2, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(3)     Soweit die Anpassung dieser Richtlinie sich auf die Einführung alternativer passiver Maßnahmen mit einer mindest ebenso hohen Schutzwirkung wie die bestehenden Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2 beschränkt, kann diese Anpassung nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG vom Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt vorgenommen werden.

(4)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April 2006 und anschließend alle zwei Jahre über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Überwachung.

Artikel 6

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die Nummern 9.[23] und 9.[23].1 eingefügt:

„9.[23]

Fußgängerschutz

9.[23].1.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des vorderen Fahrzeugteils (innen und außen), einschließlich Angaben zu aktiven Schutzeinrichtungen, sofern vorhanden.“

2.

In Anhang II werden die Nummern 9.[23] und 9.[23].1 eingefügt:

„9.[23]

Fußgängerschutz

9.[23].1.

Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des vorderen Fahrzeugteils (innen und außen), einschließlich Angaben zu aktiven Schutzeinrichtungen, sofern vorhanden.“

3.

In Anhang IV Teil I wird folgende neue Nummer [58] mit Fußnoten angefügt:

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„[58].

Fußgängerschutz

[.../.../EG]

L ..,..., S....

X (4)

 

 

X(6, 7)

 

 

 

 

 

 

4.

In Anhang XI Anlage 1 wird folgende neue Nummer [58] angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

„[58]

Fußgängerschutz

[.../.../EG]

X“

 

 

 

5.

In Anhang XI Anlage 2 wird folgende neue Nummer [58] angefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„[58]

Fußgängerschutz

[.../.../EG]“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

In Anhang XI Anlage 3 wird folgende neue Nummer [58] eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„[58]

Fußgängerschutz

[.../.../EG]“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft. die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu... am...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

ANHANG I

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1.   GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie betrifft die Gestaltung der Frontpartie von Fahrzeugen. Als Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen und jedes von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, das der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG und in Anhang II derselben Richtlinie entspricht.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie ist

2.1.

„A-Säule“ der vordere äußere Holm, der zwischen dem Unterteil der Karosserie und dem Dach verläuft und das Dach trägt.

2.2.

„Stoßfänger“ die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront. Hierzu gehören alle Bauteile, die das Fahrzeug bei leichten Frontalkollisionen mit anderen Fahrzeugen schützen sollen, sowie alle an daran befestigten Teile.

2.3.

„Fronthaubenvorderkante“ die äußere Struktur des oberen Teils der Fahrzeugfront. einschließlich der Fronthaube und der Kotflügel, der oberen und seitlichen Teile der Scheinwerferverkleidung und sonstiger Anbauteile.

2.4.

„Fronthaubenoberseite“ die obere Außenfläche der äußeren Strukturen vor der Windschutzscheibe und den A-Säulen. Sie umfasst somit u.a. die Motorhaube, die Kotflügel, die Lufthutzen, die Scheibenwischerwellen und den unteren Rand der Windschutzscheibe. „HPC (Head Performance Criterion)“ ist ein Maß für die Kopfbelastung, ausgedrückt als die beim Aufprall während einer bestimmten Zeitspanne auftretende größte Kopfbeschleunigung.

2.5.

„Windschutzscheibe“ die allen einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 77/649/EWG (1) entsprechende Verglasung der Fahrzeugfront.

2.6.

„Fahrzeugtyp“ eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die sich in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil in den wesentlichen Merkmalen

Struktur,

Hauptabmessungen,

Werkstoffe der die Außenflächen bildenden Teile,

Anordnung der Komponenten (innen und außen),

nicht so weit unterscheiden, dass die Ergebnisse der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufprallversuche ungünstig beeinflusst werden.

3.   PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1.

Es sind die nachstehend aufgeführten Prüfungen durchzuführen. Die in den Nummern 3.1.3. und 3.1.4. genannten Grenzwerte sind lediglich Richtwerte.

3.1.1.

Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger:

Eine der beiden folgenden Prüfungen ist durchzuführen:

3.1.1.1.

Unterteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0°, die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm, und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen.

3.1.1.2.

Oberteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 7,5 Kn, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 510 Nm betragen.

3.1.2.

Prüfung mit Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 3,5 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf zwei Dritteln der Fronthauben-Prüffläche 1000 und auf dem verbleibenden Drittel 2000 nicht überschreiten.

3.1.3.

Prüfung mit Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen die Fronthaubenvorderkante: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte sollte höchstens 5,0 Kn betragen, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment ist aufzuzeichnen und mit dem Richtwert 300 Nm zu vergleichen.

3.1.4.

Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen die Windschutzscheibe: Die Prüfung wird mit einem 4,8 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert ist aufzuzeichnen und mit dem Richtwert 1000 zu vergleichen.

3.2.

Es sind die nachstehend aufgeführten Prüfungen durchzuführen.

3.2.1.

Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger:

Eine der beiden folgenden Prüfungen ist durchzuführen:

3.2.1.1.

Unterteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 15,0°, die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm, und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 150 g betragen.

3.2.1.2.

Oberteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 5,0 Kn, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 300 Nm betragen.

3.2.2.

Prüfung mit Kinderkopfform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 2,5 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf der gesamten Fronthauben-Prüffläche 1000 nicht überschreiten.

3.2.3.

Prüfung mit Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen die Fronthaubenvorderkante: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 5,0 Kn, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment höchstens 300 Nm betragen.

3.2.4.

Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 4,8 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf der gesamten Fronthauben-Prüffläche 1000 nicht überschreiten.


(1)  Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG der Kommission (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20).

ANHANG II

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.

Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Fußgängerschutzes ist vom Hersteller zu stellen.

1.2.

Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 wiedergegeben.

1.3.

Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist.

2.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1.

Die EG-Typgenehmigung wird nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG und gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 derselben Richtlinie erteilt, wenn die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfungen nach den dort genannten Bestimmungen und nach den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten technischen Vorschriften durchgeführt wurden.

2.2.

Ein Muster der EG-Typgenehmigung ist in Anlage 2 wiedergegeben.

2.3.

Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

2.4.

Bei der Prüfung des Fahrzeugs auf Übereinstimmung mit dieser Richtlinie werden im Zweifelsfall die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten oder Prüfergebnisse zur Validierung der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Prüfungen herangezogen.

3.   VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNG DER TYPGENEHMIGUNG

3.1.

Bei Veränderungen am Fahrzeug, die die allgemeine Struktur der Frontfläche des Fahrzeugs betreffen und nach Ansicht der Behörde einen merklichen Einfluss auf die Prüfungsergebnisse haben können, muss die Prüfung wiederholt werden.

3.2.

Bei Veränderung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind nach Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

Anlage 1 zu Anhang II

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Anlage 2 zu Anhang II

MUSTER

(größtes Format: A4 (210 x 297 mm)

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Nachtrag

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P5_TA(2003)0332

Haushaltsverfahren 2004: Konzertierung

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsplan 2004 mit Blick auf das Konzertierungsverfahren vor der ersten Lesung im Rat (2003/2027(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere Anhang III,

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Vorentwurfs des Haushaltsplans für 2004,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2003 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2004, Einzelplan III — Kommission (2),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Fischerei (A5-0240/2003),

A.

in der Erwägung, dass es Ziel der Konzertierung zwischen Parlament und Rat vor der ersten Lesung ist, die von der Kommission in ihrem Haushaltsvorentwurf (HVE) veranschlagten Erfordernisse zu bewerten und eine Verständigung über die Höhe der Ausgaben für die Landwirtschaft, die internationalen Fischereiabkommen sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu erreichen, dass diese Konzertierung aber auch Gelegenheit bietet, eine Einigung über die Prioritäten des Parlaments, einschließlich der Pilotprojekte und der vorbereitenden Maßnahmen, sowie einen angemessenen Umfang der Zahlungen vorzubereiten,

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltsplan 2004 unerlässlich ist für die erfolgreiche Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten in das Finanzsystem der Europäischen Union und somit zu dem politischen Ziel der Einigung Europas beitragen sollte, sowie in der Erwägung, dass er wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, unternehmerische Initiative und Wettbewerbsfähigkeit fördern und dazu beitragen sollte, das Wirtschaftsklima und die Bedingungen für die Schaffung von langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum zu verbessern sowie die Bindung zwischen Bildung und unternehmerischer Initiative zu stärken,

C.

in der Erwägung, dass die Finanzielle Vorausschau durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2003 zur Anpassung der Finanziellen Vorausschau anlässlich der Erweiterung (3) überprüft und angepasst wurde, um Mittel für den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten bereitzustellen,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission den ersten HVE als einen Haushalt für 25 Mitgliedstaaten vorgelegt hat und damit dem Standpunkt des Parlaments gefolgt ist,

E.

in der Erwägung, dass sich im HVE 2004 die Mittel für Verpflichtungen auf 112,2 Milliarden EUR und die Mittel für Zahlungen auf 100,7 Milliarden EUR belaufen, was einen Anstieg der Verpflichtungen um 12,6 % und der Zahlungen um 3,3 % gegenüber dem Haushalt 2003 bedeutet, der für eine EU mit 15 Mitgliedstaaten verabschiedet wurde, sowie in der Erwägung, dass bei den nichtobligatorischen Ausgaben die Verpflichtungen um 16,8 %, die Zahlungen hingegen nur um 0,8 % steigen, während bei den obligatorischen Ausgaben die Verpflichtungen um 6,6 % und die Zahlungen um 6,5 % erhöht werden,

F.

in der Erwägung, dass die für die 15 derzeitigen Mitgliedstaaten im HVE 2004 prognostizierten Beträge 100,4 Milliarden EUR an Verpflichtungen und 95,6 Milliarden EUR an Zahlungen umfassen, was einen Anstieg der Verpflichtungen um 0,7 % und eine Kürzung der Zahlungen um 2,0 % bedeutet, die damit sogar erheblich geringer ausfallen als der von der Kommission für die jährliche technische Anpassung der Finanziellen Vorausschau für das Haushaltsjahr 2004 zugrunde gelegte Deflator von 1,7 %, sowie in der Erwägung, dass die nichtobligatorischen Ausgaben für die EU der 15 Mitgliedstaaten bei den Verpflichtungen um 0,5 % und bei den Zahlungen sogar um 5,1 % reduziert werden, während die Mittel für die obligatorischen Ausgaben bei den Verpflichtungen um 2,4 % und bei den Zahlungen um 2,3 % steigen,

G.

in der Erwägung, dass die Mittel für die Zahlungen 0,99 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der 25 Mitgliedstaaten im Vergleich zu 1,04 % des BNE für den Haushalt 2003 für die 15 Mitgliedstaaten entsprechen, was der geringste Anteil seit 1987 (0,96 % des Bruttosozialprodukts) ist,

H.

in der Erwägung, dass der maximale Steigerungssatz (MSS) für die nichtobligatorischen Ausgaben auf der Grundlage von Artikel 272 Absatz 9 des EG-Vertrags 8,0 % beträgt, wobei ein MSS von 2,7 % für die derzeitigen Mitgliedstaaten sowie von 5,3 % aufgrund des Anstiegs des BNE der Union infolge des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten 2004 kombiniert werden,

Allgemeiner Rahmen

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Einklang mit den aus dem Vertrag abgeleiteten Haushaltsprinzipien, insbesondere dem Grundsatz der Einheit nach Artikel 4 der Haushaltsordnung, der vorsieht, dass im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt werden, einen HVE für 25 Mitgliedstaaten vorgelegt hat; betont, dass es im Haushalt keine Diskriminierung geben darf zwischen den derzeitigen 15 Mitgliedstaaten und den zehn Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten werden;

2.

vertritt die Auffassung, dass die 15 derzeitigen Mitgliedstaaten von Januar bis April 2004 nur die Eigenmittel an den Haushalt der Union überweisen müssen, die einem Haushalt für 15 Mitgliedstaaten entsprechen; beabsichtigt, im Dezember 2003 mit dem Rat eine politische Einigung über einen Haushalt für 25 Mitgliedstaaten zu erzielen, der die Haushaltsprinzipien der Einheit, Jährlichkeit und Transparenz respektiert, auch wenn sein Präsident nur einen Haushaltsplan für 15 Mitgliedstaaten unterzeichnen kann, um der Rechtslage am 1. Januar 2004 Rechnung zu tragen; stellt fest, dass der Beitrittsvertrag die Vorlage eines Berichtigungshaushalts vor dem 1. Mai 2004 vorsieht, um den Haushalt an 25 Mitgliedstaaten anzupassen; besteht darauf, dass das Verfahren durch eine verbindliche Verpflichtung der beiden Teile der Haushaltsbehörde ergänzt wird, die im Haushaltsverfahren 2004 beschlossenen Zahlen für 25 Mitgliedstaaten zu respektieren;

3.

unterstreicht, dass parallel zum Haushaltsverfahren die mehrjährigen Finanzrahmen der Mehrjahresprogramme der Rubrik 3, die unter das Mitentscheidungsverfahren fallen, überprüft werden müssen, um den Erfordernissen der neuen Mitgliedstaaten ab 1. Mai 2004 Rechnung zu tragen, wie in der Erklärung zu Artikel 32 und Anhang XV des Beitrittsvertrags vom April 2003 vereinbart, und wird alle Anstrengungen unternehmen, um mit dem Rat im Rahmen der Juli-Konzertierung eine Einigung zu erzielen;

4.

begrüßt die Einführung der tätigkeitsbezogenen Budgetierung (ABB) im Eingliederungsplan des Haushalts 2004, die mit dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung in Einklang steht; bedauert, dass die Kommission nicht für jeden Politikbereich die Humanressourcen erfasst hat und dass die in den HVE eingesetzten Verwaltungsausgaben nicht die tatsächlichen Kosten der einzelnen Politikbereiche widerspiegeln; beabsichtigt, auf der Grundlage der ABB die Kosten der einzelnen Politikbereiche gemäß seinen politischen Prioritäten zu bewerten;

5.

wird das Verhältnis zwischen administrativen und operationellen Ausgaben prüfen und bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass die Verwaltungsausgaben (ehemalige BA-Linien) möglichst begrenzt werden müssen, um den Umfang der operationellen Ausgaben im Haushalt aufrechtzuerhalten, ohne allerdings den Umfang der noch abzuwickelnden Verpflichtungen (RAL) außer Acht zu lassen;

6.

gedenkt, den Umfang der Zahlungen weiter zu prüfen, da ein erhebliches Ungleichgewicht besteht zwischen den Erhöhungen bei Verpflichtungen und Zahlungen für die EU der 25 Mitgliedstaaten, während die Zahlungen für die nichtobligatorischen Ausgaben für die EU der 15 Mitgliedstaaten gegenüber dem Haushalt 2003 um 2,9 Milliarden EUR gekürzt werden;

7.

stellt fest, dass sich die im HVE 2004 belassene Marge für Zahlungsermächtigungen auf 10,9 Milliarden EUR beläuft;

Landwirtschaft

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtmittel der Rubrik 1 für die EU der 25 Mitgliedstaaten (47,9 Milliarden EUR) gegenüber dem Haushalt 2003 um 6,9 % zunehmen, was einer Erhöhung um 39,1 % oder 1,8 Milliarden EUR für Rubrik 1b (Ländliche Entwicklung) und um nur 3,1 % (1,3 Milliarden EUR) für Rubrik 1a (Gemeinsame Agrarpolitik ohne ländliche Entwicklung) entspricht, weil sich die direkten Einkommensbeihilfen erst 2005 auf den Haushalt auswirken werden;

9.

stellt fest, dass die Marge für Rubrik 1a im HVE 2004 1,4 Milliarden EUR beträgt, während in Rubrik 1b keine Marge verbleibt, und dass der prognostizierte Agrarhaushalt auf einem Euro-Wechselkurs von 1 zu 1,07 gegenüber dem US-Dollar beruht;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der obligatorische Anteil der Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik am Gesamthaushalt von 40,2 % im Haushalt 2003 auf 36,8 % im HVE 2004 für die EU-25 zurückgeht und dass der Anteil der nichtobligatorischen Ausgaben von 4,7 % in 2003 auf 5,8 % in 2004 steigt;

11.

wünscht eine Klarstellung hinsichtlich der Berücksichtigung des Kommissionsvorschlags für die Halbzeitüberprüfung im HVE, da der Rat noch keinen Beschluss gefasst hat, und fordert die Kommission auf, die Haushaltsauswirkungen in ihrem Berichtigungsschreiben im Einzelnen darzulegen und möglicherweise anzupassen und dabei dem Standpunkt des Parlaments Rechnung zu tragen;

12.

begrüßt die beträchtliche Erhöhung der Mittel für Gesundheits- und Verbraucherschutz um 31 % in Rubrik 1a (Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzenschutz, Artikel 17 04 01 bis 17 04 05, ehemals Kapitel B1-33), womit es möglich sein sollte, ausreichende Mittel für die Entwicklung besserer Impfstoffe und Testverfahren sowie für gesundheitliche Kontrollen an den Grenzen der erweiterten Union bereitzustellen;

13.

erwägt, einen Sonderposten für Versicherungen für Landwirte in Zusammenhang mit Katastrophen und Notsituationen wie Maul- und Klauenseuche, Schweine- und Geflügelpest sowie weiteren ähnlichen Krankheiten zu schaffen;

14.

erwägt, zusätzliche Mittel für die Weiterentwicklung und den Einsatz von Umweltindikatoren und für die Förderung von Qualitätsregeln für die Landwirtschaft bereitzustellen;

15.

ist besorgt über die im HVE 2004 vorgenommenen Kürzungen bei den Fördermaßnahmen um 8,3 % (05 08 05 01) und in Bezug auf das Audit der Agrarausgaben um 6,4 % (Kapitel 05 07);

16.

betont, dass die Gesamterhöhung der Mittel für die ländliche Entwicklung (gemäß ABB, Kapitel 05 04: Rubrik 1b und EAGFL, Abteilung Ausrichtung in Rubrik 2) um 29 % eine der Forderungen aus den Leitlinien des Parlaments für 2004 widerspiegelt; nimmt zur Kenntnis, dass die Erhöhung für Rubrik 1b im Wesentlichen auf die Auswirkungen der Erweiterung zurückzuführen ist, während sich die Anhebung für die EU der 15 Mitgliedstaaten für dieses Kapitel auf 8,8 % beläuft;

Fischerei

17.

stellt fest, dass die Kommission im Rahmen des ABB-Eingliederungsplans einen Politikbereich geschaffen hat, der alle Ausgaben für die EU-Fischereipolitik umfasst (Politikbereich 11: Fischerei), wie Fischereimärkte (Rubrik 1a), Strukturinterventionen für die Fischerei (Rubrik 2), Maßnahmen betreffend Kontrolle, Bestandserhaltung, Datensammlung, Forschung (Rubrik 3), Internationale Fischereiabkommen und -organisationen (Rubrik 4) sowie — wie für jeden Politikbereich — Verwaltungsausgaben in Rubrik 5 (internes und externes Personal, Managementassistenz und Gebäude) sowie Verwaltungsausgaben der Rubriken 2, 3 und 4;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission für den Politikbereich Fischerei 2004 Verpflichtungen in Höhe von 972,1 Millionen EUR und Zahlungen in Höhe von 983,3 Millionen EUR prognostiziert, was einer Erhöhung der Verpflichtungen um 46,9 Millionen EUR (5,1 %) und einer Kürzung der Zahlungen um 15,2 Millionen EUR (1,5 %) entspricht, während für die neuen Mitgliedstaaten für den Politikbereich Fischerei Verpflichtungen in Höhe von 73 Millionen EUR und Zahlungen in Höhe von 34,7 Millionen EUR zweckbestimmt werden;

19.

beabsichtigt, die erheblichen Kürzungen der Kommission für die Fischereipolitik in Rubrik 3, insbesondere betreffend die Forschung, und im Rahmen der Strukturfonds weiter zu prüfen; ist der Ansicht, dass die Überwachung und Kontrolle der Nutzung der Quoten verbessert werden müssen und dass eine bessere Zusammenarbeit bei den Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang vorrangig ist;

20.

gedenkt, den Bedarf an Zahlungsermächtigungen für den „Abwrack-Fonds“ (Artikel 11 06 10) zu prüfen, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat noch nicht zugestimmt hat, den Abwrack- Fonds aus dem Haushalt 2003 zu finanzieren; fordert den Rat dringend auf, seinen Standpunkt zur Finanzierung der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik festzulegen;

21.

stellt fest, dass die Mittel für die Internationalen Fischereiabkommen (Artikel 11 03 01) geringfügig um 1,6 Millionen EUR (0,9 %) bei den Verpflichtungen und um 1,9 Millionen EUR (1,0 %) bei den Zahlungen angehoben wurden; weist darauf hin, dass ausführlichere Informationen über die andauernden Verhandlungen über die Erneuerungen der Abkommen und Protokolle vor der ersten Lesung des Parlaments erforderlich sind, um die notwendigen Mittel zuzuweisen; ersucht den Rat, einvernehmlich mit ihm innerhalb dieses Artikels zu unterscheiden zwischen dem Teil, der mit der Förderung der Fischereiindustrie in Drittländern zusammenhängt (den so genannten gezielten Maßnahmen), und dem finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft im Tausch gegen Fangrechte, um die Transparenz und die Kontrolle der Ausführung des EU-Haushalts zu verbessern;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in den HVE 2004 keine Mittel für neue Fischereiabkommen eingesetzt hat, da über diese noch verhandelt wird, ohne dass es eindeutige Anzeichen für ihren Abschluss im Jahr 2003 oder 2004 gibt;

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

23.

verweist auf die im Haushaltsverfahren 2003 geschlossene Vereinbarung hinsichtlich der Information und Konsultation des Parlaments zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), einschließlich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP); bedauert, dass der Rat diese Vereinbarung bezüglich der Information und Konsultation des Parlaments hinsichtlich der finanziellen Aspekte der ESVP-Maßnahme in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien („Mission Concordia“) nicht respektiert hat; fordert den Rat daher dringend auf, diese Informationen zu übermitteln und künftig die Vereinbarung einzuhalten;

24.

nimmt Kenntnis vom Vorschlag im HVE, die Mittel für die GASP gegenüber dem Haushalt 2003 bei den Verpflichtungen um weitere 4 Millionen EUR (8,4 %) zu erhöhen,

25.

erwartet eine weitere Rechtfertigung für die Notwendigkeit einer Erhöhung der GASP-Ausgaben 2004 nach der Erhöhung um 17,5 Millionen EUR (58,3 %) im Haushalt 2003 auf der Grundlage eines politischen Dialogs und unverzüglicher und detaillierter Informationen über Finanzierung und Umsetzung, um angesichts der Finanzierungsrestriktionen für externe Maßnahmen den tatsächlichen Bedarf für gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP zu ermitteln; wird in der Zwischenzeit keine endgültige Entscheidung über die GASP-Ausgaben 2004 treffen;

26.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die EU-Polizeimission (EUPM) in Bosnien-Herzegowina trotz ihres späten Beginns offensichtlich effizient vonstatten geht; weist allerdings auf Verspätungen bei der Bereitstellung von wesentlichen Ausrüstungsgütern hin;

Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

27.

stellt fest, dass eine Vertiefung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten einer erweiterten Union, wie sie zur Zeit diskutiert wird (erweitertes Europa/Initiative Neue Nachbarn), zusätzliche Haushaltsmittel erfordern wird; weist darauf hin, dass in den Programmen TACIS, CARDS und MEDA und möglicherweise auch im neuen Nachbarschaftsinstrument eine angemessene Mittelausstattung gewährleistet bleiben muss; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, Mittel aus dem Kapitel für externe Maßnahmen, gegebenen- und erforderlichenfalls durch Mittel aus dem überarbeiteten Kapitel über die Heranführungsstrategie ergänzt, zu verwenden;

28.

fordert weitere Erläuterungen zu der Ankündigung der Kommission zu den finanziellen Mitteln für Südosteuropa für die Jahre 2004-2006, die anlässlich der vierten Parlamentarischen Konferenz zum Stabilitätspakt im Europäischen Parlament am 21. und 22. Mai 2003 erfolgte;

29.

unterstreicht angesichts der vorgesehenen Kürzungen seine Unterstützung für Maßnahmen der Konfliktprävention und -bewältigung, sowie für die Aktionen bezüglich Antipersonenminen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

30.

stellt fest, dass die von der Kommission in Rubrik 3 für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten belassene Marge in Höhe von 82,5 Millionen EUR nicht wesentlich höher ist als die in den vergangenen Jahren belassene Marge für eine EU mit 15 Mitgliedstaaten; betont, dass die Aufstockung der Mittel für andere Aktionen, einschließlich der Mehrjahresprogramme, die unter das Mitentscheidungsverfahren fallen, genügend Raum für neue Programme, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen lassen sollte;

31.

bestätigt die Notwendigkeit, die Fortführung bestehender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen auf der Grundlage ihrer Durchführung zu prüfen; weist Rat und Kommission in dieser Verfahrensphase auf seine Absicht hin, die Einführung neuer Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft in Rubrik 1a betreffend Versicherungen für Landwirte, den Einsatz von Umweltindikatoren und Qualitätsregeln für die Lebensmittelherstellung zu prüfen; fordert den Rat auf, hierzu Stellung zu nehmen; wird die Einführung neuer Maßnahmen in anderen Politikbereichen in seiner ersten Lesung prüfen;

32.

vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der kürzlich erfolgten Anpassung der Finanziellen Vorausschau und des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten der für die Pilotprojekte und die vorbereitenden Maßnahmen vorgesehene jährliche Betrag erhöht werden sollte;

Strukturmaßnahmen

33.

ist besorgt darüber, dass die Zahlungsermächtigungen für die Strukturfonds für die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten gegenüber dem Haushalt 2003 um 4,2 Milliarden EUR oder 13,9 % gekürzt werden; unterstreicht, dass ihr Umfang unter Berücksichtigung nicht nur der Prognosen der Mitgliedstaaten, sondern auch des Ausmaßes der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der Zahlungen des laufenden Haushaltsjahres ermittelt werden muss und dass diesbezüglich der Abschluss der Programme des vorangegangenen Programmplanungszeitraums 1994-1999 keinerlei Kürzung der Mittel rechtfertigt; stellt fest, dass sich die Zahlungsermächtigungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds für die neuen Mitgliedstaaten auf 1,8 Milliarden EUR gegenüber Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 6,7 Milliarden EUR belaufen;

34.

fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Anwendung der n+2-Regel sowie ihrer tatsächlichen Effekte vorzulegen, einschließlich einer Analyse der voraussichtlich freiwerdenden Mittel und der daraus resultierenden Konsequenzen über das gesamte Jahr hinweg;

35.

fordert die Kommission auf, es über die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds-Zahlungen 2004 zu unterrichten, damit es den angemessenen Umfang der Zahlungen beurteilen kann;

Kleine und mittlere Unternehmen

36.

betont, wie wichtig es ist, KMU auch auf EU-Ebene zu fördern; bedauert, dass trotz der Priorität, die der Förderung unternehmerischer Initiative beigemessen wird, und der Herausforderungen der Erweiterung die Verpflichtungsermächtigungen im HVE 2004 für mehrere spezifische Haushaltslinien für KMU entweder auf dem Niveau von 2003 bleiben (z.B. Verbesserung des finanziellen Umfelds der KMU — Artikel 01 04 05) oder sogar gesenkt werden (so wird z.B. Kapitel 02 02 Förderung von unternehmerischer Initiative gegenüber dem Haushalt 2003 um 21,7 % gekürzt); beabsichtigt, zusätzliche Mittel bereitzustellen, um im erweiterten Europa eine ehrgeizige Politik zu Gunsten der KMU zu entwickeln; ist der Auffassung, dass die soziale Dimension sowie die Beschäftigung und die Berufsausbildung stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten;

Beihilfen

37.

nimmt die Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 274) zur Kenntnis, die die verschiedenen Rechtsgrundlagen für die aus dem ehemaligen Kapitel A-30 finanzierten Aktivitäten, die nunmehr infolge des ABB-Eingliederungsplans einer Rechtsgrundlage bedürfen, enthält; fordert den Rat dringend auf, eng mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten, um die Rechtsgrundlage vor dem Ende des Haushaltsverfahrens 2004 zu verabschieden; weist darauf hin, dass es seine Präferenz für eine Rahmenverordnung geäußert hat, um Rigidität aufgrund spezifischer Anforderungen wegen verschiedener Rechtsgrundlagen, je nachdem welcher Vertragsartikel anwendbar ist, zu vermeiden; weist die Kommission darauf hin, dass die rechtlichen Aspekte die in Artikel 107 der Haushaltsordnung festgeschriebenen Grundsätze betreffend die Umsetzung seiner Prioritäten nicht unterminieren sollten; wird dafür Sorge tragen, dass infolge der geänderten Beihilferegelung keine seiner politischen Prioritäten übergangen wird; plant, alle Vorschläge zusammen zu prüfen, um einen kohärenten legislativen Rahmen für alle Aktivitäten des ehemaligen Kapitales A-30 im Einklang mit der neuen Haushaltsordnung sicherzustellen;

Agenturen

38.

stellt fest, dass der im HVE 2004 für die Agenturen bereitgestellte Mittelumfang 212 Millionen EUR in Rubrik 3 ausmacht, was auf die erhebliche Anhebung der Mittel für die neu geschaffenen Agenturen nach Annahme ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage, die Einrichtung von zwei neuen Agenturen und schließlich auf den erweiterungsbedingten Bedarf für sie alle zurückzuführen ist; ist der Auffassung, dass insbesondere angesichts der zunehmenden Tendenz zur Dezentralisierung der EU-Tätigkeiten die strikten Bedingungen, die für die Institutionen gelten, auch bei den Agenturen Anwendung finden sollten; weist darauf hin, dass gemäß der im Kontext der Revision der Gründungsverordnungen der Agenturen vereinbarten gemeinsamen Erklärung die zuständigen Gremien möglichst rasch die Regelung der Frage des endgültigen Standorts der Agenturen in Angriff nehmen sollten;

*

* *

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den EU-Agenturen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(2)  P5_TA(2003)0079.

(3)  ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25.

P5_TA(2003)0333

Ausführung des Haushalts 2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsplan 2003: Ausführungsprofil, Mittelübertragungen und Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne (2003/2026(BUD))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 272 und 274 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0233/2003),

A.

in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 272 des Vertrags als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aufstellt,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 274 des Vertrags den von der Haushaltsbehörde festgestellten Haushaltsplan in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel ausführt,

C.

in der Erwägung, dass es im Kontext der Haushaltsverfahren 2001 und 2002 bereits seine Kontrolle der Haushaltsausführung im Laufe des Haushaltsjahres verstärkt hat,

D.

in der Erwägung, dass auf interinstitutioneller Ebene neue Werkzeuge und Instrumente zur Verbesserung dieses Follow-up geschaffen worden sind, z.B. wöchentliche Ausführungstabellen und der Ausführungsplan, der das vorgesehene Ausführungsprofil für verschiedene Programme enthält,

E.

in der Erwägung, dass die seit 2000 laufende allgemeine Verwaltungsreform bei der Kommission größere Auswirkungen auf die Ausführung des Haushalts haben kann und Änderungen einschließt wie die Einführung des tätigkeitsbezogenen Managements (ABM) und der tätigkeitsbezogenen Budgetierung (ABB), die Dezentralisierung der externen Delegationen und eine bessere Abstimmung von Aufgaben und Ressourcen, die der Kommission zur Verfügung stehen,

F.

in der Erwägung, dass sowohl qualitative als auch quantitative Analysen der Ausführung wichtige Instrumente sind, um sicherzustellen, dass die Mittel (Geld des Steuerzahlers) effektiv eingesetzt werden, um festgelegte Ziele zu verwirklichen, und eine Verknüpfung mit dem Haushalt des nachfolgenden Haushaltsjahres im Hinblick auf die Zuteilung knapper Ressourcen herzustellen,

G.

in der Erwägung, dass nach Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung die Möglichkeit besteht, in den Haushalt Mittel ohne Rechtsgrundlagen für Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen einzusetzen,

H.

in der Erwägung, dass die neue Haushaltsordnung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist,

RAL und Ausführungsplan

1.

stellt fest, dass der Gesamtbetrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) zum 30. April 2003 auf 126,1 Milliarden EUR angestiegen war, während dieser Betrag zum gleichen Datum im Jahre 2002 bei 110,7 Milliarden EUR lag; nimmt zur Kenntnis, dass sich dabei folgende Aufschlüsselung ergibt:

(in Millionen EUR)

Rubrik

RAL 30. April 2002

RAL 30. April 2003

Differenz

%

Strukturfonds (2)

82 898

93 906

11 008

+ 13 %

Interne Politikbereiche (3)

8 838

10 761

1 923

+ 22 %

Externe Aktionen (4)

12 370

12 916

546

+ 4 %

Heranführung (7)

6 562

8 496

1 934

+ 29 %

GESAMTBETRAG

110 668

126 079

15 411

+ 14 %

2.

ist besorgt über diesen allgemeinen Anstieg, auch wenn mit der abschließenden Stellungnahme gewartet werden muss, bis neue Informationen über den außergewöhnlichen Teil dieser RAL verfügbar sind;

3.

verweist auf die Zusage der Kommission, zusammen mit dem HVE für 2004 einen Aktionsplan vorzulegen, in dem alle potenziell außergewöhnlichen Altlasten geprüft werden, und einen Zeitplan für ihre Beseitigung bis Ende 2003; verweist ferner darauf, dass diese Dokumente nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Informationen über die Posten, die unter die N+2-Regel fallen, enthalten und die zu ergreifenden Maßnahmen angeben sollen;

4.

verweist darauf, dass im Ausführungsplan für 2003 die politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments, wie sie in dem für 2003 festgestellten Haushaltsplan dargelegt worden sind, berücksichtigt werden und ihren Niederschlag finden sollten;

5.

glaubt, dass es ein Problem bei der allgemeinen Debatte über die RAL (außerhalb des Kreises der Haushaltsexperten) gibt, da die Gesamtbeträge sehr häufig mit dem „außergewöhnlichen“ Teil verwechselt werden, sogar innerhalb der Organe selbst, von der allgemeinen Öffentlichkeit ganz zu schweigen; ist der Auffassung, dass der außergewöhnliche Teil der RAL sichtbarer dargestellt werden muss und dass er in einem ersten Schritt getrennt und regelmäßig in von der Kommission vorgelegten Dokumenten erscheinen sollte; ist der Auffassung, dass auf mittlere Sicht eine neue Terminologie und neue Wege der Präsentation gefunden werden sollten, um das Thema zugänglicher zu machen;

6.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Ausführungsplan für 2003 detaillierter aufgeschlüsselt sein wird, wie dies in der Gemeinsamen Erklärung vom 25. November 2002 zu den potenziell außergewöhnlichen Altlasten (4) vereinbart wurde, was die Überwachung spezifischer Programme statt aggregierter Haushaltslinien ermöglichen wird; bedauert, dass der Ausführungsplan nicht — wie vereinbart — mit dem HVE 2004 verfügbar war, und fordert die Kommission dringend auf, ihn ohne Verzögerung vorzulegen;

7.

fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die Mittelbindungen zu geben, die seit 1999 nicht ausgeführt, gestrichen oder aufgehoben worden bzw. verfallen sind (die sich jedoch auf Mittelbindungen aus der vorhergehenden Planungsperiode beziehen können), um zu bestimmen, welcher prozentuale Anteil des Haushalts nicht nur verzögert, sondern wirklich nicht ausgegeben wurde;

Vorbereitung auf die Erweiterung

8.

begrüßt die Tatsache, dass die Auswahlverfahren für die 500 erweiterungsbedingten Stellen, die für 2003 zugeteilt wurden, planmäßig verlaufen und dass die Bediensteten wie geplant eingestellt werden sollen;

9.

verweist darauf, dass der Kommission auch 2001 (400 Stellen) und 2002 (317 Stellen) zusätzliche Humanressourcen zugewiesen wurden, und fordert die Kommission auf, die Aufschlüsselung zur Vergabe dieser Stellen vorzulegen; wird besonders aufmerksam darüber wachen, ob die Prioritäten des Parlaments bei der Zuteilung dieser Stellen berücksichtigt worden sind;

10.

fordert die Kommission auf, die künftigen Pläne für die GD Erweiterung zu klären, insbesondere was die Personalressourcen (unter Berücksichtigung eines künftigen Bedarfs für Bulgarien, Rumänien, Kroatien etc.) im Anschluss an diese Erweiterung und die Frage betrifft, in welchem Umfang und wohin Ressourcen umgeschichtet werden könnten;

Überschuss 2002

11.

bedauert, dass sich der Überschuss für 2002, der von der Kommission im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2003 vorgelegt werden soll, auf 7,4 Milliarden EUR beläuft;

12.

erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, bei den Vorschlägen für Mittelübertragungen im Haushalt sowohl die politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments als auch die Ausführungsraten zu berücksichtigen, um eine effizientere Haushaltspolitik zur Anwendung zu bringen;

13.

verweist darauf, dass dieser Betrag sich aus etwa 9 Milliarden EUR an nicht ausgeführten Mitteln für EU-Programme im Jahre 2002, Mindereinnahmen in Höhe von 1,3 Milliarden EUR im Vergleich zu den geschätzten Einnahmen und einem Minderbetrag von 0,3 Milliarden EUR aufgrund von Wechselkursschwankungen zusammensetzt;

14.

hält den Überschuss 2002 für einen Schritt nach vorne, wenn man berücksichtigt, dass der Überschuss für 2001, der letztes Jahr an die Mitgliedstaaten zurückfloss, mit 15 Milliarden EUR mehr als das Doppelte ausmachte; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass ein Betrag von 9 Milliarden EUR an nicht ausgeführten Mitteln unvertretbar hoch ist, und weist insbesondere auf die Strukturfonds, die internen Politikbereiche und die Heranführungshilfe hin, wo die Ausführung weiterhin hinter den Erwartungen zurückbleibt;

Auswirkung der neuen Haushaltsordnung

15.

nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass die Gesamtausführung in den ersten vier Monaten des Jahres 2003 niedriger ist als für den gleichen Zeitraum im Jahre 2002 und dass die Kommission als Erklärung vorgebracht hat, die Schuld sei bei Verzögerungen aufgrund neuer Verfahren (Haushaltsordnung) zu suchen;

16.

wirft die Frage auf, ob für die Kommissionsdienststellen angemessene Ausbildungsmaßnahmen und Informationen bereitgestellt wurden, die diesem Trend hätten vorbeugen können;

17.

ist sehr besorgt darüber, dass eine unangemessene Unterrichtung der Partnerländer bei den externen Programmen und der Anweisungsbefugten in den externen Delegationen eine negative Wirkung auf die Ausführung haben und den Effizienzgewinnen zuwiderlaufen könnte, die vom Reformprozess und der Dezentralisierung erwartet werden; befürchtet, dass ein Mangel an fristgerechten Informationen für die Partnerländer beträchtliche Beträge bei laufenden Programmen, insbesondere in Verbindung mit Artikel 77 der Haushaltsordnung, gefährden könnte;

18.

fordert die Kommission auf, alle zweckdienlichen Schritte zur Korrektur dieser Situation zu ergreifen, damit die neuen Vorschriften zu einer besseren Ausführung beitragen statt sie zu verlangsamen;

Verschiedene Rubriken

19.

stellt mit großer Sorge fest, dass das Niveau der Ausführung bei den Verpflichtungen für die Rubriken 3 und 4 zum 25. April 2003 beträchtlich niedriger ist als zum gleichen Termin des Jahres 2002; stellt mit Genugtuung fest, dass bei Rubrik 7 die entgegengesetzte Situation besteht;

Millionen EUR (Verpflichtungsermächtigungen)

Rubrik

Ausführung zum 30. April 2003

%

Ausführung zum 30. April 2002

%

Differenz

Strukturmaßnahmen (2)

31 022,8

91 %

30 462,2

90 %

560,6

Interne Politikbereiche (3)

688,9

10 %

2 403,1

24 %

- 1 714,2

Externe Politikbereiche (4)

1 071,1

21 %

1 477,2

28 %

- 406,1

Heranführungshilfe (7)

472,3

14 %

277,3

8 %

195

Landwirtschaft und Fischerei

20.

kritisiert weiterhin das derzeitige System der Ausfuhrbeihilfen für die Beförderung lebender Tiere und bekundet seine Unzufriedenheit darüber, dass der Rat die Änderung des Eingliederungsplans für die betreffenden Haushaltslinien, die das System zumindest transparenter gemacht hätte, nicht akzeptiert hat; beabsichtigt, diese vorgeschlagene Änderung in künftige Haushaltspläne aufzunehmen;

21.

stellt fest, dass nach dem jüngsten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Ausgaben des EAGFL/Abteilung Garantie — Frühwarnbericht (Nr. 4/2003) (5) — die Mittelausführung unter Teilrubrik 1a (Marktstützung) im April 2003 dem Indikator entsprochen hat; ist erfreut darüber, dass die Ausführung bei Teilrubrik 1b (ländliche Entwicklung) um 216 Millionen EUR über dem Indikator lag;

22.

stellt fest, dass der Rat seinen Standpunkt zur Finanzierung der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik nicht festgelegt und insbesondere noch nicht zugestimmt hat, den Abwrack-Fonds aus dem Haushalt 2003 zu finanzieren; erklärt seine Bereitschaft, die Mittel für das Abwracken von Fischereifahrzeugen im Kontext der globalen Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans vor den Mittelübertragungsverfahren am Jahresende bereitzustellen, sobald die Mitgliedstaaten ihre Anträge übermittelt haben;

Strukturmaßnahmen

23.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Ausführungsrate bei den Zahlungen in den ersten Monaten des Jahres verschlechtert hat und zum 30. April 2003 bei 10 % (3,77 Milliarden EUR) im Vergleich zu 14 % (4,28 Milliarden EUR) zum gleichen Datum des Jahres 2002 liegt; ist besorgt über den Anstieg an noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf einen Gesamtbetrag von 93,9 Milliarden EUR zum 30. April 2003, was einem Anstieg um 11 Milliarden EUR gegenüber dem gleichen Datum des Jahres 2002 entspricht;

24.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (6) („N+2-Regel“) effektiv umzusetzen und sich eines nachgiebigen Vorgehens bei der Anwendung der N+2-Regel zu enthalten; ermahnt die Kommission, für die Zukunft eine vollständige Anwendung der Vorschrift sowie eine detaillierte und regelmäßige (jedes Quartal stattfindende) Information über das Risiko der Aufhebung von Mittelbindungen zu gewährleisten und eine Bewertung der entsprechenden Auswirkung beizufügen;

25.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang ferner auf, zu erläutern, wie sie Artikel 77 der Haushaltsordnung anwenden will und in welcher Hinsicht sich diese Vorschrift von den Regeln N+2 und N+3 unterscheidet;

26.

begrüßt den von der Kommission auf der interministeriellen Sitzung vom 7. Oktober 2002 eingeleiteten Vereinfachungsprozess; fordert sie auf, diesen Prozess auf der Grundlage eines eindeutigen Zeitplans zur Gewährleistung einer besseren Ausführung weiterzuführen; glaubt, dass zum Ersten ehrgeizigere Vorschläge im Rahmen der geltenden Verordnung unerlässlich sind, und vertritt zum Zweiten die Auffassung, dass mit Blick auf die künftige Verordnung bereits jetzt mit den Vorbereitungen zur Überarbeitung der Regeln begonnen werden muss, so dass das im nächsten Jahr gewählte neue Parlament ab seiner Konstituierung mit der Arbeit an dieser Verordnung beginnen kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in dieser Hinsicht alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen auszuschöpfen;

Interne Politikbereiche

27.

stellt mit großer Sorge fest, dass die Ausführung der Verpflichtungen unter Rubrik 3 zum 30. April 2003 auf 10 % (688,9 Millionen EUR) zurückgegangen ist, im Vergleich zu 24 % (2 403 Millionen EUR) zum gleichen Datum im Jahre 2002;

28.

stellt fest, dass sich die Ausführung bei den Zahlungen für die ersten vier Monate auf 16 % beläuft, im Vergleich zu einer Rate von 15 % im letzten Jahr;

29.

unterstreicht, dass eine wichtige Ursache für diesen rückläufigen Trend in der bisher geringen Ausführung von Titel B6 (Forschung und technologische Entwicklung), dem weitaus größten Teil von Rubrik 3, zu suchen ist und dass dort die Ausführungsrate bei den Verpflichtungen (Ende April) von 29 % im Jahre 2002 auf 8 % im Jahre 2003 zurückgegangen ist;

30.

bekundet große Sorge über die rückläufige Entwicklung bei den Titeln B3-1 (Bildung und Jugend), B3-3 (Information und Kommunikation) und B3-4 (Soziale Dimension und Beschäftigung), wo die Ausführung der Verpflichtungen in den ersten vier Monaten im Vergleich zu 2002 um fast die Hälfte zurückgegangen ist;

31.

stellt jedoch fest, dass die Ausführung der Zahlungen bei den genannten Titeln erheblich besser voranschreitet als im letzten Jahr;

32.

begrüßt die von der Kommission gelieferten Informationen über die Ausführung der Haushaltslinien, die für die Unternehmenspolitik bestimmt sind, insbesondere die Einleitung bestimmter, vom Europäischen Parlament geforderter Initiativen zugunsten des Handwerks sowie der kleinen Unternehmen und der Kleinstunternehmen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33.

begrüßt, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen — wie in der Gemeinsamen Erklärung vom 25. November 2002 zum Abwicklungsprofil für den Haushaltsplan 2003 (7) vereinbart — in den Ausführungsplan für 2003 einbezogen werden; beabsichtigt, die Ausführung der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen aufmerksam zu verfolgen;

34.

ist besorgt über die Ausführungsrate Ende April 2003, die in der Mehrheit der Fälle sehr niedrig war; verweist auf den positiven Dialog mit der Kommission über die „Durchführbarkeit“ von Projekten; weist außerdem darauf hin, dass nach der ersten Lesung bestimmte Änderungen vorgenommen wurden, um eine bessere Ausführung sicherzustellen;

35.

fordert die Kommission auf,

unter Rückgriff auf ein „Frühwarnverfahren“ und auf der Grundlage des Ausführungsplans selbst die Initiative zu ergreifen und etwaige Probleme bei der Ausführung zur Sprache zu bringen, die die Ausgabenziele gefährden könnten, und diese dem Parlament mitzuteilen;

eine schriftliche Bewertung der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen, ehe Beschlüsse darüber gefasst werden, ob sie in künftige Rechtsgrundlagen einbezogen oder aufgegeben werden sollen;

zu bestätigen, welcher Dienststelle die Verantwortung für die einzelnen Pilotprojekte/vorbereitenden Maßnahmen übertragen worden ist, und Informationen über den Stand der Vorbereitungen/Durchführung — Ausschreibungen, Auswahlverfahren etc. — zu liefern;

36.

begrüßt die konstruktiven Antworten der Kommission zu den Pilotprojekten für KMU, u.a. der Haushaltslinie B5-514 (Erweiterungsprogramme für KMU); stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass noch zu klären ist, wie eine Koordinierung und Synergien (Vermeidung von Verdopplung) mit den bestehenden externen Programmen (CARDS, MEDA, PHARE und TACIS) erreicht werden können und wie eine wirkliche grenzüberschreitende Sichtbarkeit gewährleistet werden kann; ersucht die Kommission um die Klärung der Frage, ob die Kofinanzierung aus diesen externen Programmen nur ein Problem des internen Managements darstellt oder rechtliche/haushaltspezifische Probleme der Ausführung schafft und — im letztgenannten Fall — was unternommen werden kann, um dennoch ein gutes Maß an Koordinierung und grenzüberschreitender Sichtbarkeit zu gewährleisten;

Externe Politikbereiche

37.

ist zutiefst besorgt darüber, dass für eine beträchtliche Zahl von sowohl geografischen als auch sektoralen Kooperationsprogrammen die Ausführung in den ersten vier Monaten des Jahres 2003 erheblich niedriger ist als für den gleichen Zeitraum im Jahre 2002;

38.

hält die Lage für besonders besorgniserregend bei:

den Programmen für Asien und Lateinamerika, wo die Ausführungsrate bei den Verpflichtungen zum 30. April 2003 2 % bzw. 3 % im Vergleich zu 28 % bzw. 40 % im letzten Jahr betrug; fordert die Kommission deshalb auf, eine wirksame Ausführung sicherzustellen, die die Kontinuität der Vorhaben in beiden Regionen sicherstellt;

der Ausführungsrate bei der GASP, die sich zum 30. April 2003 auf 4 % im Vergleich zu 56 % im letzten Jahr belief, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass zusätzliche Mittel für notwendig erachtet und von der Haushaltsbehörde schließlich für den Haushaltsplan 2003 bewilligt wurden;

39.

macht auf das Problem des Rechtsstatus für die GASP-Operationen — auch im Hinblick auf die Haushaltsausführung — aufmerksam; hält es für unvertretbar, dass Ausschreibungen und Verträge, bei denen EU-Haushaltsmittel eingesetzt werden, dergestalt vergeben werden, dass einzelne Delegationsleiter als GASP-Partei auftreten; fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob eine besondere Vorschrift in die Haushaltsordnung aufgenommen werden muss, um dieses Problem zu lösen;

40.

begrüßt die rasche Einigung über die Mobilisierung von 79 Millionen EUR aus der Soforthilfereserve als wichtigstes Element des gemeinschaftlichen Hilfspakets im Umfang von 100 Millionen EUR für den Irak; unterstreicht, dass die Lage im Irak und die möglichen Auswirkungen auf den Haushalt für 2003 ein Element der Ungewissheit darstellen, das auf keinen Fall zu Lasten der bestehenden Politikbereiche in Rubrik 4 angegangen werden sollte;

41.

erinnert an seinen Standpunkt, dass die Haushaltsbehörde — unter Rückgriff auf die geeignetsten Mittel, die im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung verfügbar sind — tätig werden sollte, um die Haushaltslinien im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und der humanitären Hilfe zu verstärken, wenn dies als erforderlich erachtet wird, wobei vorher von der Kommission eine Bewertung und ein Vorschlag vorgelegt werden sollten; weist darauf hin, dass dies vor dem Hintergrund der Kürzung erfolgen würde, die als Teil des abschließenden Pakets für Rubrik 4 in der Konzertierungssitzung vom 25. November 2002 bei diesen Haushaltslinien vorgenommen wurde;

42.

kritisiert den Umstand, dass die Kommission einen Mittelbetrag in Höhe von 6,48 Millionen EUR in Abgang stellen musste, der von 2002 übertragen worden war, weil der Ausführungstermin 31. März verfehlt wurde; ist besonders enttäuscht darüber, dass dieser Termin bei einer Reihe von Vorhaben — einschließlich eines Betrags von 2,7 Millionen EUR für entwurzelte Menschen in Kolumbien — um einen einzigen Tag verfehlt wurde; fordert den Ausschuss für Haushaltskontrolle auf, die Frage zu prüfen, wie die Kommission die Mittelübertragungen handhabte und warum der Termin in einer Reihe von Fällen versäumt wurde;

43.

begrüßt die Tatsache, dass sich die Ausführung der Verpflichtungen bei Kapitel B7-54 (Westlicher Balkan) in den ersten vier Monaten des Jahres im Vergleich zu 2002 verbessert hat (22 % im Vergleich zu 6 %), ist jedoch gleichzeitig besorgt darüber, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen rückläufig ist (8 % im Vergleich zu 19 %);

44.

nimmt den zweiten Jahresbericht über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa (KOM(2003) 139) zur Kenntnis und ist äußerst besorgt angesichts der Einschätzung, dass das Reformtempo langsam ist und dass die interne Kapazität der Länder, die Führung im Reformprozess und die Leitung bei den Programmen zu übernehmen, begrenzt ist; unterstreicht deshalb die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten und der Stärkung der Institutionen als Teil des CARDS-Programms;

45.

vertritt angesichts der gegenwärtigen Lage die Auffassung, dass an einem bestimmten Maß der Konditionalität festgehalten werden sollte, um die Auszahlung von EU-Mitteln an ausreichende Fortschritte und eine wirkliche Mitwirkung der Balkanländer selbst zu knüpfen;

46.

fordert die Kommission auf, eine Reflexion/Debatte über die Haushaltaspekte der Situation auf dem Balkan nach CARDS einzuleiten, wobei zu bedenken ist, dass eine „Rückführung“ von CARDS bereits begonnen hat und künftig andere Formen der Unterstützung — einschließlich von Prozessen der Assoziierung mit der Europäischen Union — geleistet werden;

47.

begrüßt die Absicht der Kommission, ihr gegenwärtiges Programm der direkten Haushaltsstützung für die Palästinensische Autonomiebehörde durch gezieltere Unterstützungsmaßnahmen für den Privatsektor und die sozialen Dienste sowie eine Unterstützung für spezifische Vorhaben zu ersetzen; fordert seine Arbeitsgruppe „Direkte Haushaltsstützung für Palästina“ auf, diese neue Strategie eingehender zu untersuchen und die Auswirkungen für den Haushalt 2003 zu bewerten;

Verwaltung

48.

ist erfreut darüber, dass das Frontloading im Haushaltsverfahren 2003 zwischen den und innerhalb der Institutionen die Vorbereitungen auf die Erweiterung sicherstellte; ist jedoch der Auffassung, dass nur dann auf das Frontloading von Verwaltungsausgaben zurückgegriffen werden sollte, wenn keine anderen Optionen verfügbar sind und wenn dies nicht zu einer übermäßigen administrativen und verfahrensmäßigen Belastung oder zu rechtlichen Problemen im Hinblick auf den Grundsatz der Jährlichkeit führt;

49.

begrüßt den Umstand, dass dank des Frontloading unter Rubrik 5 im Jahre 2003 eine ausreichende Marge statt eines Fehlbetrags von 66 Millionen EUR vorhanden ist, wie dies bei der Vorlage des HVE für 2003 der Fall war;

50.

ist der Auffassung, dass die optimale Verwendung von Mitteln nicht durch eine übermäßige Starrheit des Haushaltssystems oder durch administrative Probleme zwischen den Organen verhindert werden sollte, und ist weiterhin der Auffassung, dass Vorschläge zur Verringerung der Starrheit des Haushaltsplans notwendig sind; ist der Auffassung, dass es aufgrund der Inflexibilität des gegenwärtigen Systems unter Umständen notwendig ist, auch in Zukunft auf das Frontloading zurückzugreifen;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 54 vom 28.2.2003.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(4)  P5_TA(2002)0624.

(5)  SEK(2003) 542.

(6)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7)  P5_TA(2002)0624.

P5_TA(2003)0334

Kinderhandel und Kindersoldaten

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, die 1989 angenommen wurde, 1990 in Kraft trat und von allen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern ratifiziert wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2002, in denen er den Bericht der Arbeitsgruppe Menschenrechte (COHOM) über die Umsetzung des Follow-up zu den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 25. Juni 2001 billigte,

in Kenntnis der Resolution 1379 des UN-Sicherheitsrats vom 20. November 2001 und der Resolution 1460 des UN-Sicherheitsrats vom 30. Januar 2003 über Kinder und bewaffnete Konflikte,

unter Hinweis auf die neuen internationalen Standards und Instrumente zur Förderung des Schutzes von Kindern, beispielsweise die Konvention über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle, den Vertrag von Ottawa über das Verbot von Antipersonenminen, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie die ILO-Konvention 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit,

unter Hinweis auf die UN-Millenniumserklärung (2000) und die Millennium-Entwicklungsziele, denen sich alle UN-Mitgliedstaaten verschrieben haben,

unter Hinweis auf das Weltbildungsforum in Dakar und das Schlussdokument mit den Titel Bildung für alle: unseren gemeinsamen Verpflichtungen nachkommen (2000),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Thema, insbesondere die vom 17. Dezember 1998 zu Kindersoldaten (1), vom 28. Januar 1999 zum Schutz der Familie und des Kindes (2), vom 18. November 1999 zum 10. Jahrestag der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (3), vom 6. Juli 2000 zur Entführung von Kindern durch die Lord's Resistance Army (LRA) (4), vom 17. Mai 2001 zum Kinderhandel in Afrika (5), vom 6. September 2001 zu der Grundbildung in den Entwicklungsländern im Kontext der Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen im September 2001 (6) und vom 11. April 2002 zu der Position der Europäischen Union auf der UN-Sondertagung zum Thema Kinder (7),

unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, insbesondere die vom 1. April 1999 (8) und vom 23. März 2000 (9) zu Kindersoldaten und vom 21. März 2002 (10) zu Fragen der Gesundheit,

A.

in Anbetracht der Zunahme des Kinderhandels und der Anheuerung von Kindern in Kampfeinheiten sowie der Tatsache, dass einige Gruppen von Kindern besonders gefährdet sind, insbesondere Kinder, die keine Schule besuchen, Mädchen, ethnische Minderheiten, Straßenkinder und AIDSWaisen,

B.

in der Erwägung, dass weltweit mehr als 1,2 Mio Kinder jährlich Opfer von Kinderhandel sind, d.h. zehnmal mehr als in der Zeit des intensivsten Sklavenhandels mit den USA,

C.

in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen Armut und Kinderhandel besteht und dass die Bekämpfung der Armut ein vordringliches Element ist, wenn der Kinderhandel unterbunden werden soll,

D.

in der Erwägung, dass dieses Übel in Westafrika die schlimmsten Ausmaße annimmt, wo laut Unicef-Angaben jährlich 200 000 Kinder betroffen sind,

E.

in der Erwägung, dass Kinderhandel die Anheuerung, Beförderung, Verlegung, Unterbringung oder Aufnahme eines Kindes mit dem Ziel seiner sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft, der Zwangsarbeit oder Sklaverei bezeichnet,

F.

in der Erwägung, dass mehr als 300 000 Jungen und Mädchen unter 18 Jahren derzeit in mehr als 30 Ländern, darunter Nord-Uganda, Liberia, Demokratische Republik Kongo, Burundi, Angola, Irak, Afghanistan und Tschetschenien, in Kampfeinheiten der Regierungstruppen und/oder der bewaffneten Opposition rekrutiert sind,

G.

in der Erwägung, dass dieses Problem eine zunehmende weltweite Beachtung findet, was insbesondere deutlich wurde anlässlich der Sondersitzung der UN-Vollversammlung über Kinder und in deren Abschlussdokument „Eine kindergerechte Welt“ (10. Mai 2002), durch das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie am 18. Januar 2002 und des Fakultativprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes über Kinder in bewaffneten Konflikten am 12. Februar 2002,

H.

in der Erwägung, dass einige der schlimmsten Fälle von Missbrauch von Kindersoldaten in der Region der Großen Seen stattfinden, wo mehr als 20 000 Kinder von der Lord's Resistance Army in Nord-Uganda entführt und zum Kämpfen gezwungen wurden und wo etwa 17 000 Kinder in der Ituri-Region im Ostkongo kämpfen,

I.

angesichts der „Erklärung von Libreville“, die im Jahre 2002 von 21 afrikanischen Staaten angenommen wurde und zeigt, dass sich die vom Kinderhandel am meisten betroffenen Länder des Problems bewusst geworden und entschlossen sind, es gemeinsam zu bekämpfen,

J.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Europäischen Union bei weitem nicht ausreichen und nicht mehr zu den Prioritäten im Haushalt zählen, und dass die Zahl der in diesem Bereich finanzierten Projekte abnimmt (zehn im Jahre 1999 und zwei im Jahre 2002),

1.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die internationalen Rechtsinstrumente, die den Schutz der Kinder gewährleisten, unverzüglich zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, insbesondere das UNÜbereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle, den Vertrag von Ottawa zur Ächtung von Antipersonenminen, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, die ILO-Konvention Nr. 182, das Zusatzprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität betreffend Verhütung, Ahndung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf, in ihrem politischen Dialog mit Drittländern, insbesondere mit den AKP-Partnern im Rahmen des Cotonou-Abkommens, auf die allgemeine Ratifizierung dieser Instrumente — und die Durchführung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes — hinzuwirken; fordert, dass in alle von der Europäischen Union noch auszuhandelnden Partnerschaftsabkommen die Situation der Kinder explizit als Teil der politischen Vereinbarung aufgenommen wird, wie dies mit der Entwicklung demokratischer Institutionen praktiziert wird;

3.

fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Bekämpfung der Armut auszuarbeiten, um den Kinderhandel zu unterbinden;

4.

unterstreicht, dass die Bekämpfung des Kinderhandels und des Einsatzes von Kindersoldaten für die Europäische Union eine politische Priorität darstellen muss, die in den Haushaltsbeschlüssen in Form der Bereitstellung angemessener Mittel in einer eigens zu schaffenden Haushaltslinie zum Ausdruck kommen muss, um die diesbezügliche Aktion der Europäischen Union wirksamer und sichtbarer zu machen, ebenso im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds, vor allem bei den regionalen Finanzierungsprogrammen;

5.

fordert die Kommission und den Rat auf, ihrer Verpflichtung zur Integration der Rechte des Kindes in die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit nachzukommen, indem sie einen doppelten Lösungsansatz verfolgen, nämlich einerseits das Mainstreaming und andererseits gezielte Aktionen zur Wahrung der Rechte von Kindern; fordert sie ferner auf, unverzüglich strategische Durchführungsleitlinien herauszugeben und das Europäische Parlament über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte zu informieren;

6.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass alle Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union mit der Konvention über die Rechte des Kindes voll und ganz vereinbar sind und dass alle einschlägigen Vorschläge für EU-Richtlinien, -Politiken und -Programme einer Impaktstudie unterzogen werden, um ihre möglichen Auswirkungen auf Kinder zu beurteilen;

7.

ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungshilfe auf die Bereitstellung eines kostenlosen, qualitativ hochwertigen und für alle Kinder zugänglichen Basisunterrichts auszurichten; fordert, dass die Kinder in den Schulen und Kommunen mit Unterstützung der Europäischen Union auf die Gefahren von Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder aufmerksam gemacht werden;

8.

fordert die Kommission und den Rat auf, mit den internationalen und regionalen Organisationen, u.a. der Afrikanischen Union, eine umfassende Partnerschaft einzugehen, um den Kinderhandel und die Sklaverei mit Kindern sowie den Einsatz von Kindern in Kampftruppen wirksam zu bekämpfen;

9.

fordert, dass auf der Grundlage dieser Partnerschaft die Schaffung von kostenlosen Personenstandsregistern in allen betroffenen Ländern in Erwägung gezogen wird, was den Schutz der Kinder vor der Gefahr des Verkaufs, des Handels, der Zwangsrekrutierung auf dem Arbeitsmarkt oder in den Streitkräften gewährleisten, den Zugang der Kinder zur Gesundheitsfürsorge, den sozialen Leistungen und zur Schule erleichtern und insbesondere im Hinblick auf die Abhaltung von Wahlen ein Instrument der Transparenz und Demokratie darstellen würde;

10.

begrüßt die Mobilisierung und Konzertierung der westafrikanischen Staaten im Rahmen der „Erklärung von Libreville“ und fordert sie auf, in diesem Geiste eine enge regionale Zusammenarbeit einzuleiten, um eine regionale Übereinkunft über die Bekämpfung des illegalen Handels zu erzielen, die ein Regionalprotokoll für die Rückkehr, Rückführung und Wiedereingliederung der betroffenen Kinder durch eine Zusammenarbeit mit den „Herkunfts“-, „Ziel“- und „Transit“-Ländern, örtlichen Nichtregierungsorganisationen und multilateralen Organisationen wie Unicef und ILO vorsehen muss;

11.

bekräftigt, dass es einem stärkeren Engagement der Europäischen Union für die Bildung und den Schulbesuch der Kinder als wirksamstem Mittel zur Bekämpfung des Kinderhandels und des Einsatzes von Kindersoldaten hohe Bedeutung beimisst, und empfiehlt in diesem Sinne vor allem, dass den Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten der gefährdetsten Gruppen wie Mädchen, Waisen oder AIDS-infizierten Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass in den Fällen, in denen mit Drittländern allgemeine Präferenzsysteme (APS) vereinbart worden sind, die Situation der Kinder in einem besonderen Kapitel behandelt wird, um die Einhaltung der entsprechenden Vereinbarungen beurteilen zu können;

12.

fordert die Kommission auf, eine gemeinsame EU-Politik mit Blick auf den Kinderhandel zu entwickeln, die den Schwerpunkt auf die Schaffung von Rechtsgrundlagen und auf die Durchführung von Rechtsvorschriften, vorbeugende Maßnahmen, strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der Täter sowie auf den Schutz und die Unterstützung der Opfer legt;

13.

fordert die Kommission und den Rat auf, jeweils einen hochrangigen Vertreter für die Rechte der Kinder einzusetzen, um eine umfassende Koordinierung, die Überwachung der Ergebnisse und die besondere Berücksichtigung der Rechte der Kinder zu gewährleisten, und in allen Politikbereichen der Europäischen Union die Belange der Kinder in stärkerem Umfang zu berücksichtigen; schlägt den Regierungen der afrikanischen Länder vor, ebenfalls ein solches hochrangiges Amt zu schaffen;

14.

ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Kinderhandel zu treffen, vor allem in Form von kurzfristigen Aufenthaltsgenehmigungen, und den Opfern jegliche erforderliche Unterstützung zu gewähren;

15.

ersucht die Kommission zu prüfen, wie die Verfahren des Zugangs für die im Bereich Entwicklung und Menschenrechte tätigen lokalen NRO zu den europäischen Zuschüssen innerhalb eines Rahmens der Transparenz und der Rechenschaftspflicht vereinfacht werden können;

16.

fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die vom Rat am 8. Mai 2003 gebilligte Brüsseler Erklärung zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels als Teil einer umfassenden europäischen Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels voll umzusetzen; begrüßt, dass die Kommission im Begriff ist, eine EU-Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ einzusetzen, und dringt darauf, dass diese sich vorrangig und effizient um die Entwicklung von Lösungsansätzen für alle Aspekte dieser kriminellen Tätigkeit bemüht;

17.

wiederholt seine Forderung nach Erlass internationaler Haftbefehle gegen die Drahtzieher und Beteiligten an diesen auf Kinderhandel spezialisierten Netzen;

18.

ruft in der Frage des Kinderhandels zu einer umfassenderen Zusammenarbeit zwischen seinen entsprechenden Fachausschüssen auf, um dieses Problem in all seinen Aspekten bewerten und praktikable Empfehlungen zu seiner wirksamen Bekämpfung unterbreiten zu können;

19.

ersucht die Kommission, Präventionsprogramme auszuarbeiten oder zu unterstützen, die insbesondere Informationskampagnen für Verantwortliche in politischen oder religiösen Gemeinden, für alle Personen, die für Kinder und mit Kindern arbeiten, sowie für die Kinder selbst beinhalten;

20.

ersucht die Kommission, Aktivitäten und Hilfsprogramme zu unterstützen und zu fördern, die von NROs, die in der psychischen und physischen Betreuung der Kindersoldaten sowie der gesellschaftlichen und schulischen Reintegration ehemaliger Kindersoldaten tätig sind, entwickelt und durchgeführt werden;

21.

fordert den Rat auf, damit zu beginnen, eine gemeinsame Strategie zu dem Problem Kinder und bewaffnete Konflikte auszuarbeiten — wie sie vom Rat am 10. Dezember 2002 grundsätzlich gebilligt wurde — und fordert den Rat ferner auf, es offiziell zu konsultieren, wenn er diese gemeinsame Strategie ausarbeitet, und es regelmäßig über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte zu informieren;

22.

verurteilt entschieden Regierungen und bewaffnete Oppositionsanhänger, die weiterhin Kindersoldaten rekrutieren oder an Rebellenbewegungen, die Kindersoldaten rekrutieren, Waffen liefern und Militärhilfe leisten, insbesondere in der Region der Großen Seen, und fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten als gravierende Verletzung der wesentlichen Bestandteile des Cotonou-Abkommens zu betrachten;

23.

ersucht die Delegationen der Kommission, im Rahmen des Dekonzentrationsprozesses den Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der Kinder in den von ihnen für jedes Land erstellten Länderstrategiepapieren ein eigenes Kapitel zu widmen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Organen der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 297.

(2)  ABl. C 128 vom 7.5.1999, S. 79.

(3)  ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 241.

(4)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 401.

(5)  ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 383.

(6)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 360.

(7)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 691.

(8)  ABl. C 271 vom 24.9.1999, S. 46.

(9)  ABl. C 263 vom 13.9.2000, S. 42.

(10)  ABl. C 231 vom 27.9.2002, S. 55 und 57.

P5_TA(2003)0335

Tschetschenien

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tschetschenien

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erkenntnisse seiner Ad-hoc-Delegation, die vom 15. bis 17. Juni 2003 nach Tschetschenien reiste,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland, das am 1. Dezember 1997 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die gemeinsame Strategie der Europäischen Union für Russland, die vom Juni 1999 datiert und auf vier Jahre ausgelegt ist,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. April 2002 (1) und 16. Januar 2003 (2) zu Tschetschenien,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2002 zum Ergebnis des Gipfeltreffens EURussland vom 11. November 2002 (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104),

unter Hinweis auf die sechste Tagung des Kooperationsrates der Europäischen Union und Russlands vom 15. April 2003,

unter Hinweis auf die Dreihundertjahrfeiern in St. Petersburg und die Vertretung der Europäischen Union,

A.

in der Erwägung, dass die Republik Tschetschenien seit mehr als einem Jahrzehnt unter bewaffneten Konflikten, Unsicherheit und Instabilität in allen Lebensbereichen leidet,

B.

in der Erwägung, dass am 23. März 2003 in der Republik Tschetschenien eine Volksabstimmung stattfand, die als ein Schritt zur Stabilisierung der Situation betrachtet werden sollte, die jedoch durch weit verbreitete Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt war und nicht zur Befriedigung der tschetschenischen Gesellschaft beitrug,

C.

in der Erwägung, dass die tschetschenische Bevölkerung unabhängig von ihrem ethnischen Hintergrund unter den täglichen Konsequenzen dieses Konflikts leidet,

D.

in der Erwägung, dass wie in allen bewaffneten Konflikten die gefährdeten Gruppen der Bevölkerung am meisten leiden und die langfristigen Konsequenzen erdulden werden,

E.

in der Erwägung, dass die Lebensbedingungen in Tschetschenien und insbesondere in Grosny desaströs, Wasserversorgung, Kanalisation und Stromnetz schwer beschädigt, die Beschäftigungsmöglichkeiten offensichtlich gleich Null sind und die Sicherheitsstandards natürlich sehr niedrig sind,

F.

sehr besorgt über die Notlage von mehr als 110.000 tschetschenischen Flüchtlingen, die in Lagern in angrenzenden Republiken untergebracht sind,

G.

in der Erwägung, dass humanitäre Organisationen bei ihrer Arbeit behindert werden, da der Zugang nach Tschetschenien schwierig ist und es an Unterstützung von russischer Seite fehlt, insbesondere in Bezug auf Genehmigungen zur Einfuhr der notwendigen technischen und sicherheitsspezifischen Ausrüstungsgüter,

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sowie weitere internationale Geber wiederholt ihre Unterstützung angeboten haben, um die humanitäre Situation zu verbessern,

I.

in der Erwägung, dass die ursprünglichen Mandate der OSZE in Tschetschenien von 1995 mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen, Katastrophenhilfe, Flüchtlingshilfe, Konfliktregelung und Unterstützungsmechanismen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung umfassten,

J.

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine echte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Russland sich auf das Engagement für gemeinsame Werte stützen muss und dass die derzeitige verheerende Menschenrechtssituation in Tschetschenien ein Hindernis auf dem Weg zu ihrer umfassenden Verwirklichung ist,

1.

unterstützt die Schlussfolgerungen seiner Ad-hoc-Delegation für Tschetschenien;

2.

begrüßt die Einladung der Ad-hoc-Delegation nach Tschetschenien seitens der russischen Duma und dankt der russischen Regierung für die Organisation dieser Reise; wertet dies positiv als Zeichen der Offenheit;

3.

ist überzeugt, dass die Europäische Union diese ferne Region des Kontinents nicht vernachlässigen sollte, da die Werte, die die Europäische Union hochhält, auch dort auf dem Spiel stehen;

4.

vertritt die Auffassung, dass dieser Krieg mehrere Ursachen hat: den Kampf für Unabhängigkeit, die Verschärfung der rechtsstaatlichen Situation mit nachfolgender zunehmender Kriminalität, das Entstehen eines „gescheiterten Staates“, undurchsichtige wirtschaftliche Aktivitäten, Terrorismus und gewaltsame Unterdrückung;

5.

stellt fest, dass alle politischen, diplomatischen, sicherheitsspezifischen und zivilen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Vertrauen der Bevölkerung zurückzugewinnen; ist der Überzeugung, dass es keine militärische Konfliktlösung geben kann;

6.

stellt fest, dass die Regierung der Russischen Föderation seit einigen Monaten zu einer politischen Lösung tendiert, und ersucht beide Seiten, diese Gelegenheit insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Dezember 2003 und März 2004 umfassend zu nutzen; fordert alle Parteien auf, auf einen Waffenstillstand hinzuwirken;

7.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Beginn der Arbeit an einem Autonomie-Abkommen seitens tschetschenischer Vertreter und Vertretern der russischen Regierung am 30. Juni, womit Tschetschenien größtmögliche Autonomie erhalten, gleichzeitig aber vollwertiges Mitglied der Russischen Föderation bleiben soll;

8.

fordert die russische Regierung auf, die „Angriffsregeln“ vor Ort zu reformieren und dabei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Beziehungen zu den tschetschenischen Bürgern zu verbessern;

9.

fordert die Russische Föderation auf, so viele führende tschetschenische Persönlichkeiten wie möglich in einen Friedensprozess einzubeziehen, der zur Gründung einer autonomen Republik als Teil der Russischen Föderation führen könnte, in der die Rechtsstaatlichkeit respektiert wird;

10.

weist darauf hin, dass nach dem ersten Tschetschenien-Krieg weder eine vollständige Aussöhnung noch ein Wiederaufbau stattfanden, was Feindseligkeiten zwischen Tschetschenen und Russen provozierte und die ideale Grundlage für ein breites Spektrum krimineller Aktivitäten lieferte; fordert die russische Zentralregierung daher dringend auf, die Bemühungen zum Wiederaufbau von Grosny und anderen Teilen Tschetscheniens fortzusetzen und zu verstärken, um die grundlegenden Voraussetzungen für eine politische und soziale Aussöhnung zu schaffen; verweist darauf, dass es im Rahmen seiner Reise erste Anzeichen für einen Wiederaufbau in Grosny feststellen konnte;

11.

fordert Kommission und Rat auf, ihre Vermittlung anzubieten und alle sonstigen diplomatischen Aktivitäten im Hinblick auf eine Beendigung der Gewalttätigkeiten zu unterstützen;

12.

verurteilt alle terroristischen Anschläge in Tschetschenien und vertritt die Auffassung, dass die vollständige Ausmerzung des Terrorismus in dieser Provinz ebenfalls Bestandteil der internationalen Terrorismusbekämpfung ist;

13.

bekräftigt seine Besorgnis über die und seine entschiedene Verurteilung der anhaltenden und wiederholten massiven Verstöße gegen humanitäres Recht und Menschenrechte, die die russischen Streitkräfte gegen die Zivilbevölkerung verüben und die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, die ebenso wie die Übergriffe, Verstöße und Entführungen seitens paramilitärischer und Guerillagruppen untersucht und strafrechtlich verfolgt werden müssen;

14.

fordert die Russische Föderation dringend auf, der Erneuerung des vollständigen OSZE-Mandats zuzustimmen, das nicht darauf beschränkt werden sollte, einzig und allein die humanitäre Hilfe in der Region zu koordinieren, sondern auch alle früheren Aufgaben der OSZE-Missionen umfassen sollte;

15.

fordert die russische Regierung auf, den Zugang der internationalen humanitären Organisationen wie ECHO und UNICEF, des Personals des Europarates, der OSZE, der UNO, der nichtstaatlichen Organisationen sowie insbesondere der humanitären medizinischen Hilfsorganisationen zur Region zu erleichtern, indem die Sicherheit gewährleistet und Genehmigungen für die Einfuhr der erforderlichen technischen und sicherheitsspezifischen Ausrüstungsgüter erteilt werden;

16.

fordert die russischen Behörden auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren, um Arjan Erkel, den im August 2002 entführten Leiter der Mission der Ärzte ohne Grenzen in Dagestan, zu finden und zu befreien;

17.

betont, dass die Rückkehr von Binnenvertriebenen ein Ziel sein sollte, dass diese Rückkehr allerdings freiwillig sein und auf einer tatsächlichen Verbesserung der Lebensbedingungen in Tschetschenien, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, basieren muss;

18.

weist darauf hin, dass der Wiederaufbau Tschetscheniens die Verwirklichung eines langfristigen Friedens in der Region und den Beginn einer vollständigen Aussöhnung voraussetzt, wofür die vorrangige Verantwortung zwar bei Russland liegt, die Europäische Union jedoch bereit ist, die russische Regierung und die tschetschenischen Behörden in diesem Prozess zu unterstützen;

19.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, weitere Mittel für humanitäre Hilfe an Tschetschenien-Flüchtlinge bereitzustellen;

20.

betrachtet die Volksabstimmung als ersten Schritt zur Normalisierung in der Region, fordert aber einen andauernden politischen Prozess, der alle Teile der tschetschenischen Gesellschaft einbezieht, um Ende des Jahres wirklich demokratische und uneingeschränkt repräsentative Wahlen organisieren zu können;

21.

fordert die Kommission auf, bereits jetzt ein mögliches Programm für den Wiederaufbau in Tschetschenien vorzubereiten, wobei insbesondere Bildungsprogramme betreffend Berufsausbildung und Unterstützung weiterführender Schulen für die Rehabilitation einer ganzen Generation von Jugendlichen dringend notwendig sein werden, die durch ein Jahrzehnt des bewaffneten Konflikts stark gefährdet ist;

22.

ersucht den Rat, eine langfristige Wahlbeobachtung zu organisieren, um die Vorbereitung fairer und freier Wahlen zu unterstützen;

23.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Tschetschenien-Frage bei ihren Treffen mit Vertretern der Russischen Föderation anzusprechen, um dafür zu sorgen, dass diese Region weiterhin internationale Aufmerksamkeit und Anteilnahme findet;

24.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die russische Führung an die universellen Werte zu erinnern, die Russland als Mitglied des Europarates und der UNO anerkannt hat; fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation auf, davon abzusehen, sich um die Vermeidung von gegenseitiger Kritik auf dieser Ebene zu bemühen;

25.

fordert den Rat auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament eine Konferenz zu Tschetschenien vorzubereiten, zu der die russischen Behörden, Vertreter aller Teile der tschetschenischen Gesellschaft, die OSZE und der Europarat eingeladen werden sollen;

26.

bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen Sonderbeauftragten für den Kaukasus zu ernennen, um das Profil der Europäischen Union in der Region zu stärken und wirksamer zu einer Regelung der andauernden Probleme beizutragen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Russlands zu übermitteln.


(1)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 585.

(2)  P5_TA(2003)0025.

(3)  P5_TA(2002)0563.

P5_TA(2003)0336

Vorbereitung der WTO-Ministerkonferenz in Cancún

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Vorbereitung der Fünften WTO-Ministerkonferenz (Cancún, Mexiko, 10.-14. September 2003)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. November 1999 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Konzept der Europäischen Union für die WTO-Jahrtausendrunde (1), vom 15. Dezember 1999 zu dem Dritten Ministertreffen der Welthandelsorganisation in Seattle (2) und vom 13. März 2001 mit den Empfehlungen des Parlaments an die Kommission zu den WTO-Verhandlungen im Rahmen der „Built-in“-Agenda (3),

in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha angenommenen Erklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2001 zur vierten WTO-Ministerkonferenz (4),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. März 2003 zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt (5), vom 12. Februar 2003 zu den WTO-Verhandlungen im Bereich des Agrarhandels (6), vom 4. Juli 2002 zu der Mitteilung der Kommission „Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen und sozialere Ausrichtung der Politik im Kontext der Globalisierung“ (7) und vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (8),

1.

unterstreicht, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen der Doha-Entwicklungsrunde auch weiterhin ein wichtiger Faktor für die Förderung des weltweiten Wirtschaftswachstums, die Stärkung des Multilateralismus und die „Global Governance“ sind; bekräftigt sein Engagement für das Ziel einer Reform des Welthandelssystems im Interesse von Fairness, Demokratie, nachhaltiger Entwicklung und Bekämpfung der Armut; unterstützt das allgemeine Verhandlungskonzept gemäß dem Mandat des Rates für die dritte WTO-Ministerkonferenz in Seattle und fordert alle WTO-Mitglieder auf, in Cancún die notwendigen wesentlichen Beschlüsse zu fassen, um innerhalb der vereinbarten Fristen das Gesamtpaket zu erreichen;

2.

fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, dass sichergestellt wird, dass die Verhandlungen vor und während der Konferenz in Cancún umfassend und transparent sind und mit einem Höchstmaß an Fairness und Respekt für alle Parteien erfolgen;

Entwicklung

3.

ist der Auffassung, dass die Entwicklungsrunde von Doha einen echten Test der Fähigkeit der WTO bedeutet, die Ungleichgewichte im Welthandelssystem zu korrigieren, eine gerechtere Verteilung der Handelsgewinne zu gewährleisten und die nachhaltige Entwicklung zu unterstützen; hält es diesbezüglich für wesentlich, dass die Industrieländer den Entwicklungsländern in Bezug auf die schrittweise Abschaffung aller Exportsubventionen für Agrarerzeugnisse, in den Bereichen Zugang zum Industrie- und Agrarmarkt sowie Umsetzungsfragen einschließlich einer ehrgeizigen und wirksamen besonderen und differenzierten Behandlung substanzielle Angebote unterbreiten und so den schwächsten Entwicklungsländern wirksame Präferenzen eingeräumt werden und ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Binnenmarkt zu schützen und ihre Ernährungssicherheit zu gewährleisten, bis sie ein zufriedenstellendes Entwicklungsniveau erreicht haben;

4.

erinnert daran, dass die WTO-Verhandlungen im Hinblick auf die Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner und die Entwicklung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder geführt werden müssen und dass sie an diesem hohen Ziel gemessen werden müssen;

5.

ist weiterhin besorgt darüber, dass viele Entwicklungsländer nicht vollständig in den Genuss der Vorteile aus der vorangegangenen Runde gekommen sind und häufig nicht in der Lage sind, die erforderlichen Ressourcen aufzubringen, um an den WTO-Verhandlungen uneingeschränkt teilzunehmen und ihre Rechte innerhalb der WTO zu verteidigen;

6.

unterstützt in Anbetracht seines Engagements für die Doha-Entwicklungsagenda die Forderung der afrikanischen Länder nach einem ausgeglichenen und fairen Verhandlungsergebnis, das auch angemessene Maßnahmen in Richtung einer Anwendung des Grundsatzes des freien und fairen Handels insbesondere auf den Bereich Basiserzeugnisse umfassen sollte;

7.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union das Bündnis mit den Entwicklungsländern stärken und deren Recht auf nicht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhende Beziehungen zur Europäischen Union im Rahmen regionaler Abkommen, die für die Entwicklung dieser Länder wesentlich sind, wie das Partnerschaftsabkommen AKP-EU, verteidigen muss;

8.

betont die Notwendigkeit, den Kapazitätsaufbau durch angemessene technische Hilfe zu verstärken, die nicht nur auf die Verbesserung der Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen in den Empfängerländern abzielt, sondern auch — und vor allem — darauf ausgerichtet ist, diesen Ländern dabei zu helfen, ihre kommerziellen Kapazitäten und Exportkapazitäten zu entwickeln, ihre Produktionsgrundlagen zu diversifizieren und Zolleinnahmen durch andere steuerliche Ressourcen zu ersetzen;

9.

verweist mit Nachdruck darauf, dass die Frage des Zugangs zu Arzneimitteln dringlich einer Lösung bedarf, die die Möglichkeit der WTO-Mitgliedstaaten, die öffentliche Gesundheit in ihren Ländern zu schützen, nicht einschränkt; erinnert daran, dass die Einführung neuer Beschränkungen, die entweder die Kategorien von Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Kategorien von Ländern einschränken würden, auf die der Mechanismus der Zwangslizenzen für die Einfuhr Anwendung findet, ähnlich wie jeder andere Schritt zur Quantifizierung und Schlichtung im Hinblick auf die Frage, ob die Produktionskapazitäten vor Ort ausreichend sind, gegen den Geist der Erklärung verstoßen würden; betont, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden sollten, um zu verhindern, dass billige Arzneimittel zurück nach Europa exportiert werden;

10.

verweist auf seine Verurteilung der Blockadehaltung der Vereinigten Staaten in Bezug auf einen Text für eine Vereinbarung über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und die Arzneimittel, der von allen anderen WTO-Mitgliedern akzeptiert wurde und ihren in Doha eingegangenen Verpflichtungen entspricht; verurteilt den von den Vereinigten Staaten in jüngster Zeit auf verschiedene Entwicklungsländer ausgeübten Druck, damit sie auf ihr Recht auf Einfuhr von Generika verzichten;

Marktzugang für Agrarprodukte

11.

ist davon überzeugt, dass die Exportsubventionen und die internen Stützungsmaßnahmen von allen WTO-Mitgliedstaaten wesentlich gekürzt werden müssen und zwar im Hinblick auf ihre endgültige Abschaffung, bis auf die internen Stützungsmaßnahmen, die nichts mit Handelsbelangen zu tun haben; fordert die Industrieländer, insbesondere die USA, im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik auf, es der Europäischen Union hinsichtlich der von ihr übernommenen Verpflichtungen gleich zu tun;

12.

fordert die verstärkte Anerkennung der nicht handelsbezogenen Aspekte der Agrarpolitik durch die Stärkung nicht handelsverzerrender Agrarstützungsmaßnahmen im Rahmen der „green box“, um zu gewährleisten, dass gezielte und transparente Stützungsmaßnahmen zur Förderung der Umwelt, der ländlichen Entwicklung, der Beschäftigung sowie der artgerechten Tierhaltung von den Kürzungsverpflichtungen ausgenommen werden, und fordert die Klarstellung der Einstufung in „green, blue“ und „amber boxes“;

13.

betont, dass ein erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen über den Marktzugang für landwirtschaftliche Produkte einer der wichtigsten Bestandteile des Gesamtpakets ist; fordert alle Hauptakteure, einschließlich der USA und der Cairns-Gruppe, nachdrücklich auf, mehr Flexibilität zu zeigen; ist der Auffassung, dass alle Industrieländer eine erhebliche und rasche Reduzierung der landwirtschaftlichen Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen für Agrareinfuhren aus den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern akzeptieren müssen und den Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern die erforderliche Flexibilität im Hinblick auf Zusagen hinsichtlich des Marktzugangs und inländischer Stützung im Interesse ihres auf die eigene Bedarfsdeckung ausgerichteten Agrarsektors und ihrer Entwicklungs- und Ernährungssicherheitsbedürfnisse einräumen müssen; begrüßt den Vorschlag, eine so genannte „food security box“ einzuführen;

14.

ist besorgt angesichts des Preisverfalls bei Erzeugnissen, die für die Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind, wie z. B. Kaffee; ist der Auffassung, dass die Europäische Union das Recht auf Schaffung von Garantiepreismechanismen für solche Erzeugnisse verteidigen muss;

15.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union und alle Industrieländer weitere Anstrengungen unternehmen sollten, um das Einkommen der ärmsten Entwicklungsländer zu erhöhen, indem sie die Diversifizierung der Produktion und den Ausbau der Exporte von lokal verarbeiteten hochwertigen Erzeugnissen auf ihre Märkte unterstützen;

Vorsorgeprinzip

16.

betont die Notwendigkeit, innerhalb des GATT die Bedeutung des Begriffs „Vorsorgeprinzip“ klarzustellen, um Missverständnisse und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden; schlägt die Begriffsbestimmung vor, die auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio vereinbart wurde, und fordert die Anerkennung dieser Definition innerhalb der WTO; ist der Ansicht, dass es nicht zusätzlichen Spielraum für protektionistische Maßnahmen, sondern mehr Klarheit darüber geben sollte, was mit WTO-Vorschriften im Einklang steht und was nicht;

Zugang zu den Industriemärkten

17.

betont die Notwendigkeit von Übereinkünften betreffend die Modalitäten für den Marktzugang für Industriegüter, die die ehrgeizigen Ziele des Mandats von Doha widerspiegeln; ist der Auffassung, dass Spitzenzölle, hohe Zölle und Zollprogression verringert oder abgeschafft werden sollten, wobei Zollsenkungen alle Sektoren erfassen sollten, ohne dass bestimmte Sektoren geschützt werden; fordert die WTO-Mitgliedstaaten auf, das in Doha vereinbarte Konzept, keine Gegenseitigkeit anzuwenden, zu respektieren;

18.

betont, dass die Industrie auch weiterhin hinter nationalen Grenzen auf weit reichende Handelsbarrieren trifft, womit der erweiterte Marktzugang zunichte gemacht wird; fordert eine klare Unterscheidung zwischen legitimen Regulierungsmaßnahmen und der Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung nicht gerechtfertigter Handelsbarrieren; schlägt vor, ein WTO-Register einzurichten, in dem alle Importbestimmungen von WTO-Mitgliedstaaten verzeichnet sind, und die Verpflichtung zu schaffen, der WTO Änderungen mitzuteilen, um so die Ausfuhrtätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen zu erleichtern;

19.

erinnert daran, dass die Europäische Union ihre Zölle auf Textilien und Kleidung bereits erheblich gesenkt hat; fordert alle WTO-Mitgliedstaaten auf, die Bedingungen für den Marktzugang in diesem Sektor durch Harmonisierung der Zölle und Abschaffung aller nicht zollbezogenen Barrieren zu verbessern; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu entwickeln und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um den am wenigsten entwickelten Ländern dabei zu helfen, die Handelspräferenzen zu nutzen;

TRIPS

20.

betont die Bedeutung, die im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens der innerhalb des gebilligten Zeitplans zu erreichenden Umsetzung von Bestimmungen betreffend Warenzeichen für Erzeuger und Verbraucher zukommt; fordert die Durchsetzung dieser Bestimmungen und verlangt, dass der Frage von Mustern und Modellen sowie der internationalen Ausschöpfung des Warenzeichens und der Maßnahmen gegen Fälschungen und Piraterie besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

21.

ist der Ansicht, dass eine Anwendung der geografischen Angaben zum Schutz qualitativ hochwertiger Lebensmittel aus den EU-Regionen erheblich zur ländlichen Entwicklung beitragen wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die Einführung eines Notifizierungs- und Registrierungssystems für solche Produkte zusätzlich zu dem für Wein und Spirituosen zu drängen;

22.

verweist darauf, dass insbesondere der letztgenannte Vorschlag von den Entwicklungsländern stark unterstützt wird, die beobachten müssen, wie traditionell mit ihren Erzeugnissen verbundene Namen von westlichen Herstellern unerlaubt plagiiert werden; begrüßt ferner, dass die Europäische Union die Initiative ergriffen und nützliche Vorschläge zur Klärung der Beziehung zwischen TRIPS und dem Übereinkommen über biologische Vielfalt, traditionellem Wissen und Brauchtum und Stärkung der Rechte der Landwirte ausgearbeitet hat, und bedauert, dass die Diskussionen über alle diese Themen anscheinend in eine Sackgasse geraten sind;

23.

bedauert, dass wenig daraufhin deutet, dass Maßnahmen zu einer umfassenderen Prüfung der Auswirkungen von TRIPS auf die Entwicklungsländer getroffen werden, dass dies aber der Hauptpunkt der in Gang befindlichen Überprüfung der Umsetzung von TRIPS gemäß Artikel 71.1 sein sollte; dringt darauf, dass diesem allgemeineren Thema in Cancún im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha eine zentralere Bedeutung eingeräumt werden muss, wenn sie wirklich eine Entwicklungsrunde sein soll;

Singapur-Fragen

24.

erkennt die wirtschaftlichen Interessen der EU-Akteure sowie den potenziellen Entwicklungsnutzen von multilateralen Übereinkommen in solchen Bereichen wie Wettbewerb, Investition, Handelserleichterungen und öffentliches Beschaffungswesen an und unterstützt die formelle Aufnahme von Verhandlungen über die so genannten Singapur-Fragen auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung aller WTO-Mitglieder;

25.

vertritt jedoch die Auffassung, dass die legitimen Bedenken der Entwicklungsländer hinsichtlich der Komplexität und des Umfangs der Verhandlungen in diesen Bereichen dringend angesprochen werden müssen, wenn dieser Nutzen realisiert werden soll; ist der Auffassung, dass dazu die Versicherung gehören sollte, dass Entwicklungsländer vernünftige Beschränkungen und Qualifikationen aufstellen können, wenn ihre nationalen wirtschaftlichen Interessen offensichtlich in Gefahr sind; ist der Auffassung, dass umfangreiche technische Hilfe garantiert werden muss, damit die Verhandlungsteilnehmer aus den Entwicklungsländern umfassend und effektiv an den Verhandlungen teilnehmen können;

Regeln

26.

betont, dass ein zufrieden stellendes Ergebnis im Bereich handelspolitische Schutzinstrumente eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungsrunde ist, und erwartet sowohl von den Industrieländern als auch von den Entwicklungsländern einen Ansatz, der stärker an den Regeln ausgerichtet ist; ist der Auffassung, dass Verfahrensregeln, Regeln zur Transparenz und Regeln bezüglich der Umgehung verbessert und schnellere Mechanismen zur Einsetzung der Panels aufgestellt werden sollten;

27.

fordert mehr Transparenz bezüglich der allgemeinen Beihilfen, indem die Meldepflichten durchgesetzt und Bereiche wie versteckte Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung, staatlich kontrollierte Einrichtungen und Beihilfen für einheimische Waren mit eingeschlossen werden;

28.

betont im Hinblick auf die Fischereibeihilfen die Bedeutung der Wiederherstellung einer nachhaltigen Fischerei; vertritt die Auffassung, dass daher Beihilfen zur Linderung der sozialen Auswirkungen von Kapazitätsverringerungen oder zur Unterstützung bei der Verringerung von Kapazitäten gestattet werden sollten; ist der Auffassung, dass Beihilfen, die zur Produktion oder zur Kapazitätssteigerung ermutigen, verboten werden sollten;

Umwelt

29.

ist der Auffassung, dass dies unter anderem in Bestimmungen münden müsste, mit denen die dauerhafte Umweltverträglichkeit gewährleistet wird: volle Einbeziehung des Vorsorgeprinzips in die WTO-Regeln, Abschirmung der multilateralen Umweltübereinkommen (MEA) vor ungerechtfertigten Anfechtungen innerhalb der WTO, engere Beziehungen zwischen WTO und internationalen Umweltgremien, vor allem UNEP, Stärkung der MEA sowie ihrer eigenen Streitbeilegungsmechanismen, weitere Reflexionen über die Art und Weise, wie WTO-Regeln auf die Produktionsverfahren und -methoden angewandt werden und darüber, inwieweit die Beweislast in Angelegenheiten der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit Sache des einführenden Landes ist;

30.

ist der Auffassung, dass die WTO-Regeln und -Beschlüsse die Ziele und Wirksamkeit der MEA unterstützen müssen und sie nicht störend beeinflussen dürfen; hält den Verhandlungsspielraum gemäß Ziffer 31(i) der Ministererklärung von Doha für zu eng und zu genau vorgeschrieben; würde daher eine unabhängige Initiative unterstützen, um das Verhältnis WTO-MEA zu erörtern;

GATS

31.

stellt zwar fest, dass die Verhandlungen über die ersten Angebote im Rahmen der Verhandlungen über das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Gange sind und nicht Gegenstand von Beschlüssen in Cancún sein sollen, fordert aber dennoch eine inhaltliche Einigung, um die umfassende Bewertung des Handels mit Dienstleistungen einzuleiten, die in Artikel XIX des GATS-Übereinkommens vorgesehen ist, aber noch nicht aktiviert wurde;

32.

bekräftigt die Grundsätze, die in seiner oben genannten Entschließung vom 12. März 2003 enthalten sind; begrüßt, dass die Europäische Union in den Bereichen Gesundheit, Bildung und audiovisuelle Medien keine Angebote unterbreitet, und fordert die Kommission auf, diese Position während der gesamten GATS-Verhandlungen beizubehalten und sicherzustellen, dass dieses Recht nicht ausgehöhlt werden kann; betont jedoch, dass dies nicht als Präzedenzfall für den Ausschluss weiterer Sektoren aus dem GATS dienen sollte;

Grundlegende arbeitsrechtliche Normen

33.

verweist darauf, dass in Doha die von den Ministern in Singapur eingegangenen Verpflichtungen betreffend die Arbeitsrechte bekräftigt wurden; hält jedoch weitere Fortschritte für unbedingt erforderlich; fordert daher die Ministerkonferenz in Cancún auf, das Engagement der WTO-Mitglieder für grundlegende arbeitsrechtliche Normen zu zeigen und sich auf die Aufnahme von grundlegenden arbeitsrechtlichen Normen in die Überprüfung der WTO-Handelspolitik zu einigen;

34.

fordert die Kommission auf, vor und nach der Konferenz von Cancún erneut Anstrengungen zu unternehmen um zu gewährleisten, dass das Handelssystem die grundlegenden Arbeitsnormen unterstützt, insbesondere durch nachdrückliche Forderung nach Durchführung folgender Schritte:

ein erstes Treffen von Handels- und Arbeitsministern mit den Sozialpartnern sollte durchgeführt werden;

um eine umfassende Prüfung der Beziehung zwischen Handel und grundlegenden Arbeitsnormen vornehmen zu können, sollte die WTO unter uneingeschränkter und gleichwertiger Mitwirkung der ILO eine formelle Struktur zur Erörterung von Handels- und grundlegenden Arbeitsnormen errichten;

der allgemeine WTO-Rat sollte sich verpflichten, den Empfehlungen der ILO-Weltkommission für die sozialen Dimensionen der Globalisierung ernsthafte Beachtung zu schenken sobald diese Empfehlungen veröffentlicht werden;

mit einer Erklärung der WTO sollte klargestellt werden, dass die Abschwächung weltweit anerkannter grundlegender Arbeitsnormen mit dem Ziel, die Ausfuhren zu steigern, wie dies in exportorientierten Zonen der Fall ist, einen handelsverzerrenden Exportanreiz darstellt, der gemäß den WTO-Regeln nicht zulässig ist;

Einigung im Bereich Streitbeilegung

35.

schlägt vor, ein ständiges Panel einzurichten, den Rückgriff auf Kompensierungsmaßnahmen in Fällen zu erleichtern, in denen die Beschlüsse des Streitbeilegungsgremiums nicht eingehalten werden, Transparenz und Offenheit zu verstärken, ohne die notwendige Vertraulichkeit aufs Spiel zu setzen, sowie den Zugang zum Streitbeilegungssystem für Entwicklungsländer billiger und einfacher zu gestalten;

Demokratie und „Global Governance“

36.

ist ferner der Ansicht, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit von der Fähigkeit der WTO abhängt, zu beweisen, dass das Handelssystem dem Wunsch der Bürger nach Fortschritten im Umwelt- und Sozialbereich, bei den Menschenrechten, der Nahrungsmittelsicherheit, nach guten öffentlichen Dienstleistungen, grundlegenden Arbeitsnormen und einem breiten Spektrum von nicht handelsbezogenen öffentlichen Gütern dient und ihn nicht anderen Interessen unterordnet;

37.

ist der Auffassung, dass solche Themen nur im Zuge einer breiteren Reform der Global Governance angemessen behandelt werden können, indem eine ausgewogenere und besser artikulierte Beziehung zwischen der WTO und anderen internationalen Organisationen wie der Weltbank, dem IWF, der ILO und den MEA-Sekretariaten hergestellt wird; fordert die Kommission auf, in Cancún darauf zu dringen, dass die Fragen der Demokratie, Transparenz und Offenheit wieder entschlossen auf die Verhandlungsagenda der WTO gerückt werden;

38.

fordert die Ministerkonferenz auf, die demokratische Rechenschaftspflicht und Offenheit der WTO sowohl auf der Ebene der WTO-Mitgliedstaaten als auch durch die Schaffung einer parlamentarischen Versammlung der WTO zu stärken;

39.

bekräftigt seine Forderung nach einer in Handelsfragen kompetenten parlamentarischen Versammlung der WTO mit beratender Funktion, bestehend aus Vertretern der Parlamente der WTO-Mitgliedstaaten; fordert die Parlamentarier, die auf der Fünften Ministerkonferenz zusammentreffen werden, auf, die in Seattle eingeleitete und seither durch gemeinsame Bemühungen der Parlamente der WTO-Mitgliedstaaten fortgesetzte Arbeit weiterzuführen;

40.

fordert die WTO-Mitglieder sowie die WTO selbst auf, ihre Parlamentarier bei der Mitwirkung am Ausbau der parlamentarischen Dimension der WTO ausreichend zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darauf zu dringen, dass dieser Vorschlag in die Ministererklärung aufgenommen wird;

Interne institutionelle Aspekte

41.

fordert die Kommission auf, es vor und während der Ministerkonferenz in Cancún und im Verlauf der Verhandlungen umfassend zu informieren und mit ihm regelmäßig auf der Grundlage der vom Parlament angenommenen Entschließungen die wesentlichen Elemente der Verhandlungsstrategie der Europäischen Union zu erörtern; erinnert an das ihm beim Abschluss der Uruguay-Runde zugestandene Recht, die Ergebnisse der neuen Runde nach dem Zustimmungsverfahren zu billigen;

42.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der vom Europäischen Konvent ausgearbeitete Verfassungsentwurf dem Europäischen Parlament die Befugnis der Zustimmung bei allen internationalen Handelsabkommen einräumt, bedauert allerdings, dass keine offizielle Funktion des Parlaments bei der Eröffnung der Verhandlungen vorgeschlagen wird; fordert die Regierungskonferenz auf, die Befugnis der Zustimmung zu bestätigen und in die Verfassung aufzunehmen, dass das Parlament an der Festlegung von Verhandlungsmandaten für internationale Handelsabkommen zu beteiligen ist;

*

* *

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 213.

(2)  ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 121.

(3)  ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 96.

(4)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 321.

(5)  P5_TA(2003)0087.

(6)  P5_TA(2003)0053.

(7)  P5_TA(2002)0374.

(8)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.

P5_TA(2003)0337

EZB-Jahresbericht 2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht 2002 der Europäischen Zentralbank (I5-0012/2003 — C5-0238/2003 — 2003/2102(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2002 der Europäischen Zentralbank (I5-0012/2003 — C5-0238/2003),

unter Hinweis auf Artikel 113 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 15 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Stufe der WWU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2002 zu dem Jahresbericht 2001 der Europäischen Zentralbank (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zur Lage der Europäischen Wirtschaft — vorbereitender Bericht im Hinblick auf die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. März 2003 zu der Empfehlung der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (6163/2003 — C5-0038/2003 — 2003/0803(CNS)) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zu der Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) (5),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofes vom 12. September 2002 über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2001, zusammen mit der Antwort der Europäischen Zentralbank (6),

unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Betrugsbekämpfungs-Ausschusses der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum März 2002 bis Januar 2003 (7),

unter Hinweis auf die Wirtschaftsvorausschätzungen der Kommission vom Frühjahr 2003,

gestützt auf Artikel 40 und Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0237/2003),

A.

in der Erwägung, dass die Aufgabe der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß den Verträgen darin besteht, die Preisstabilität zu wahren, ohne dabei die allgemeine Wirtschaftspolitik der Europäischen Union zu beeinträchtigen,

B.

in der Erwägung, dass das Wirtschaftsjahr 2002 von einem unsicheren wirtschaftlichen und politischen Gesamtklima gekennzeichnet war und sich das Gespenst einer weltweiten Rezession am Horizont abzuzeichnen beginnt,

C.

in der Erwägung, dass im Jahre 2002 Euro-Münzen und -banknoten im Eurogebiet letztere unter der Verantwortung der EZB physisch eingeführt wurden und die Auswirkungen dieser Umstellung auf die durchschnittliche Inflation auf 0,2 % geschätzt wurden,

D.

in der Erwägung, dass der Beschluss, die Europäische Union um 10 neue Länder zu erweitern, die WWU sowie Struktur- und Arbeitsweise der EZB vor große Herausforderungen stellen wird, die in dem neuen Verfassungsvertrag angegangen werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass die wesentlichen Wirtschaftsindikatoren für das Euro-Gebiet im Jahre 2002 folgendes Bild ergaben: 2,2 % durchschnittliche Inflation (2,4 % im Jahre 2001), wobei das Ziel der EZB bei 2 % lag; 7 % durchschnittliches M3-Wirtschaftswachstum (5,5 % im Jahre 2001), wobei der Referenzwert der EZB bei 4,5 % lag; 0,8 % reales BIP-Wachstum (1,4 % im Jahre 2001); 2,2 % durchschnittliches Haushaltsdefizit im Verhältnis zum BIP (1,6 % im Jahre 2001); geschätzte 6,5 % realer effektiver Wechselkurs des Euro,

F.

in der Erwägung, dass der EZB-Rat nach Artikel 10 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank seine Beschlüsse im Wege der Abstimmung mit einfacher Mehrheit fasst,

G.

in der Erwägung, dass das Wirtschaftsjahr 2002 von folgenden Faktoren gekennzeichnet war: starkes Geldmengenwachstum mit der Folge übermäßiger Liquidität; hohe Unsicherheit auf den Finanzmärkten; niedrige durchschnittliche Inflationsraten aufgrund eines starken Euro, doch Fortbestand erheblicher Inflationsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, wobei einige von ihnen anhaltend hohe Inflationsraten zu verzeichnen hatten; moderates Kreditwachstum und starker Anstieg der Reallöhne; in der Erwägung, dass die EZB ihren wichtigsten Refinanzierungssatz Ende 2002 um 0,5 % und 2003 um 0,25 % und 0,5 % gesenkt hat, was zum derzeitigen Zinssatz von 2 % geführt hat,

H.

in der Erwägung, dass die jüngsten Frühjahrsvoraussagen der Kommission von einer Inflation in Höhe von bis zu 2,1 % im Jahre 2003 und 1,7 % im Jahre 2004 und von einem realen BIPWachstum von 1 % für 2003 und 2,3 % für 2004 ausgehen,

Beurteilung der wesentlichen Entwicklungen 2002

1.

beglückwünscht erneut die EZB für die erfolgreiche Einführung von Euro-Banknoten und -münzen, bedauert jedoch einzelne damit verbundene inflationäre Auswirkungen insbesondere im Dienstleistungsbereich und fordert eine Untersuchung aller entsprechenden Fehlentwicklungen sowie die Suche nach Wegen zur Vermeidung derartiger Probleme für künftige Mitglieder des Euro-Gebietes; ist jedoch der Ansicht, dass der physische Euro dazu beitragen wird, die Preise mittelfristig niedrig zu halten; stellt mit Befriedigung fest, dass der Währungswechsel zu einem Rückgang der Fälschung von Banknoten geführt hat, bekundet jedoch seine Besorgnis in Bezug auf die jüngsten Fälle von gefälschten 200-Euro-Banknoten; bekundet seine Zweifel bezüglich der Ausgabe einer 500-Euro-Banknote und der Verknüpfung mit Geldwäsche; fordert eine von der Kommission und der EZB vorzusehende Einsetzung einer Arbeitsgruppe über die Verwendung des Euro im Hinblick auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Einführung einer 1-Euro- Banknote; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben sollten, 1-Cent-Münzen, die in manchen Gebieten vom Verbraucher und der Geschäftswelt offenbar nur widerwillig angenommen werden, auszugeben oder nicht;

2.

ist der Auffassung, dass die EZB richtig auf wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen reagiert hat, dass sie aber die Geschwindigkeit, mit der die Märkte auf ihre währungspolitischen Entscheidungen reagieren oder sich über diese hinwegsetzen, aufmerksam beobachten sollte;

3.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten im Jahre 2002 den Stabilitäts- und Wachstumspakt gebrochen haben, wodurch die Gefahr einer Aushöhlung der Glaubwürdigkeit des Euro-Gebietes und damit der Effizienz der Währungspolitik besteht; fordert, dass die Kommission den Stabilitäts- und Wachstumspakt auch weiterhin intelligent und flexibel anwendet;

4.

begrüßt die Wertsteigerung des Euro gegenüber dem US-Dollar im Laufe des Jahres 2002, warnt jedoch davor, dass eine weitere Stärkung zu einer Gefährdung der Exporte führen könnte; fordert die EZB auf, eine umfassende Untersuchung der Ursachen für die Entwicklung des Euro-Wertes seit 1999 zu erstellen, da bislang noch keine glaubwürdige und wissenschaftlich fundierte Erklärung vorgelegt worden ist;

5.

unterstreicht die Notwendigkeit, den unabhängigen Status der EZB und das System der Europäischen Zentralbanken nicht in Frage zu stellen;

Herausforderungen für 2003 und später

6.

fordert die EZB auf, auch 2003 an ihrer Preisüberwachung festzuhalten, dabei aber auch die Bedeutung einer EZB-Strategie für ein nachhaltiges Wachstum und mehr Beschäftigung im Euro-Gebiet im Auge zu behalten;

7.

beglückwünscht die EZB für das bisher Geleistete; betont die Bedeutung von Preisstabilität für ein nachhaltiges Wachstum und weist erneut auf die langfristige Beziehung zwischen Geldwachstum und Preisentwicklungen hin; begrüßt die Beurteilung ihrer währungspolitischen Strategie auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen und der entsprechenden Schlussfolgerungen; geht davon aus, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse die Angemessenheit der währungspolitischen Strategie für die kommenden Jahre stärken werden;

8.

unterstützt die von der EZB wiederholt vorgebrachte Aufforderung an die Mitgliedstaaten, das Tempo der Strukturreformen zu beschleunigen, da durch sie die Waren- und Arbeitsmärkte flexibler werden, wodurch wiederum ein inflationsneutrales Wachstum begünstigt wird; fordert die EZB auf, in ihren Veröffentlichungen nachdrücklich auf die diesbezüglich verbleibenden Schwachpunkte hinzuweisen;

9.

betont, dass die EZB geopolitische Unsicherheiten aufmerksam beobachten muss; fordert eine Durchführbarkeitsstudie, um zu bewerten, ob eine Fakturierung von Grunderzeugnissen und Energieversorgung in Euro zwecks Vermeidung einer doppelten Unsicherheit bei den Wechselkursen und bei den Preisen für den Euroraum vorteilhaft ist; falls ja, sollten Maßnahmen getroffen werden, um dies zu fördern;

10.

fordert die EZB auf, häufiger wirtschaftliche Ausblicke vorzulegen und ihre Statistikinstrumente anzupassen, um den Strukturwandel in der Weltwirtschaft in den vergangenen zehn Jahren zu berücksichtigen;

11.

unterstützt auch weiterhin die EZB bei ihrer Beobachtung der schwachen Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik durch die Mitgliedstaten und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Währungspolitik;

12.

begrüßt den Umstand, dass das erste makroökonomische Strukturmodell für den Euroraum unter der Bezeichnung AWM („area-wide model“) angewendet worden ist und fordert ein höheres Maß an Offenheit bezüglich der Verwendung dieses Modells sowie in Bezug auf weitere Entwicklungen bei seiner Anwendung;

13.

unterstützt die Einführung des Euro durch die künftigen neuen Mitgliedstaaten, betont jedoch, dass diese Einführung eine erfolgreiche Beteiligung an den Wechselkursmechanismen und eine strikte Einhaltung der Konvergenzkriterien erfordert; betont die Bedeutung der Unabhängigkeit der Zentralbanken in den zukünftigen Mitgliedstaaten, den westlichen Balkanländern, der Türkei, in Russland und im südlichen Mittelmeerraum, da diese Länder in zunehmendem Maße von der Währungspolitik der EZB und dem Wert des Euro abhängen; fordert die EZB auf, dieses Thema in ihren Jahresbericht einzubeziehen;

14.

bedauert die kürzlich verabschiedete Reform des Abstimmungssystems der EZB; fordert die Kommission und alle interessierten Mitgliedstaaten stattdessen auf, der Regierungskonferenz neue Vorschläge zu unterbreiten, die ein besseres Gleichgewicht zwischen Ausgewogenheit und Effizienz widerspiegeln; verurteilt die völlige Missachtung des Beschlusses des Parlaments zur Ablehnung der EZBEmpfehlung durch den Rat; fordert den Europäischen Konvent dringend auf, den EZB-Rat von sechs auf neun Mitglieder auszuweiten und die laufenden Beschlüsse, d.h. die Zinssatzbeschlüsse, an diesen erweiterten Rat zu delegieren, um die Abstimmungsverfahren zu vereinfachen sowie die Transparenz und die Vorhersehbarkeit der Beschlüsse über die Geldpolitik zu steigern;

15.

fordert den EZB-Rat auf, seine Beschlüsse gemäß Artikel 10 des Protokolls durch Abstimmung zu fassen, da dies bei Bedarf die Antwort der EZB auf inflationäre oder deflationäre wirtschaftliche Entwicklungen beschleunigen kann, und wiederholt seine seit langem vertretene Auffassung, dass die EZB zusammenfassende Protokolle aller Sitzungen des EZB-Rats veröffentlichen muss; schlägt diesbezüglich vor, dass eine derartige Zusammenfassung die Standpunkte der zustimmenden und der ablehnenden Parteien einschließlich des Stimmergebnisses und der abweichenden Meinungen beinhalten sollte;

16.

wiederholt seine Forderung nach einer am Beispiel des sogenannten „beige book“ der US-Bundesbank ausgerichteten jährlichen Veröffentlichung von Trends nicht nur nach Ländern, sondern auch nach Regionen und nach grenzüberschreitenden Übersichten, wodurch die EZB die Möglichkeit erhielte, die Diskussion von Produktivitätstrends sowie von Preis- und Lohnerwartungen zu beeinflussen;

17.

fordert die EZB auf, regelmäßig offizielle Berichte über die Finanzstabilität vorzulegen und anstehende oder mögliche ernsthafte Bedrohungen dieser Stabilität zu beurteilen;

18.

fordert die EZB auf, ihren Standpunkt zur Finanzaufsicht in Europa und der Möglichkeit einer einzigen entsprechenden Behörde darzulegen; vertritt die Auffassung, dass eine duale aufsichtsrechtliche Regelung mit einer angemessenen Ausgewogenheit zwischen Heimatland-Aufsicht und Gastland-Aufsicht erzielt werden sollte, wobei kleinere auf den nationalen Markt ausgerichtete Finanzinstitutionen weiterhin auf nationaler Ebene und große paneuropäische Unternehmen direkt von der EZB überwacht werden sollten;

19.

unterstützt eine verstärkte internationale Rolle und Vertretung des Euroraums und seiner Währung in den internationalen Finanzinstitutionen;

20.

bedauert die anhaltend hohen Kosten der grenzüberschreitenden Einzelhandelszahlungen in Euro und fordert die EZB auf, sich für die umfassende Umsetzung der entsprechenden Verordnung einzusetzen; unterstützt die Schaffung eines einzigen europäischen Zahlungsraumes als Ersatz für die derzeitigen 12 verschiedenen nationalen Systeme;

21.

vertritt die Auffassung, dass die EZB ihre Haushaltsmittel — vor allem unter Würdigung der Herausforderung des Währungswechsels — ordnungsgemäß und effizient verwaltet hat und unterstützt die Schlussfolgerungen des Berichts des Rechnungshofs 2001;

22.

wiederholt seinen Wunsch nach stärkerer Mitwirkung an der Ernennung der Mitglieder des EZBDirektoriums und fordert, dass die Befugnis, die entsprechenden Ernennungen zu bestätigen, in den neuen Vertrag aufgenommen wird; ist ferner der Auffassung, dass bezüglich dieser Ernennungen das Kriterium der Diversität beachtet werden muss;

*

* *

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vorsitzenden des Europäischen Konvents und der EZB zu übermitteln.


(1)  ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 177.

(2)  P5_TA(2002)0358.

(3)  P5_TA(2003)0089.

(4)  P5_TA(2003)0094.

(5)  P5_TA(2003)0222.

(6)  ABl. C 259 vom 25.10.2002, S. 1.

(7)  Veröffentlicht im Mai 2003.

P5_TA(2003)0338

Euroraum

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der internationalen Rolle des Euroraums und die erste Bewertung der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen (KOM(2002) 332 — 2002/2259(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Das Euro-Gebiet innerhalb der Weltwirtschaft — Entwicklungen in den ersten drei Jahren“ (KOM(2002) 332),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen — Bilanz des ersten Jahres“ (1),

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Ilda Figueiredo zu den Auswirkungen der Einführung des Euro (B5-0640/2002),

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Franz Turchi zur Einführung von 1- und 2-Euro-Scheinen (B5-0016/2003),

in Kenntnis des Berichts der Europäischen Zentralbank vom Dezember 2002 über die internationale Rolle des Euro („Review of the international role of the euro“) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2001 zur Unterstützung der Wirtschaftsakteure bei der Umstellung auf den Euro (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zur Lage der europäischen Wirtschaft — vorbereitender Bericht im Hinblick auf die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (4),

in Kenntnis des Schlussberichts der vom Europäischen Konvent eingesetzten Arbeitsgruppe VI — Ordnungspolitik vom 21. Oktober 2002 (5),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0169/2003),

A.

in der Erwägung, dass die Einführung des Euro und die damit einhergehende Steigerung des Wohlstands und Stärkung der europäischen Identität als großer Erfolg der europäischen Integration zu werten ist und die Vorteile der neuen Währung ihre Nachteile eindeutig überwiegen,

B.

in der Erwägung, dass sich der Euroraum nur langsam von dem Konjunktureinbruch erholt und die Wachstumsaussichten in einem geopolitisch unsicheren Klima weiterhin gedämpft sind,

C.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Euroraums auf einem soliden institutionellen Rahmen basiert, der eine unabhängige Währungsbehörde umfasst, die eine Politik der Preisstabilität und Koordinierung der makroökonomischen Politiken durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgt, wobei jedoch die zunehmende Interdependenz zwischen dem Euroraum und den globalen Herausforderungen, denen sich seine Wirtschaft gegenübersieht, die Mängel der derzeitigen Koordinierungsmechanismen deutlich machen,

D.

in der Erwägung, dass die derzeitige internationale Vertretung des Euroraums und seine Vertretung in internationalen politischen Entscheidungsgremien unzureichend sind, wenn man bedenkt, dass der Euroraum die zweitgrößte Wirtschaftszone der Welt ist,

E.

in der Erwägung, dass der Euroraum durch die vollständige Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen und die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik durch die Mitgliedstaaten für Anleger erheblich an Attraktivität gewinnen wird und diese Wirkung auf mittlere Sicht noch verstärkt wird, wenn die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten und — was zu hoffen ist— den Euro einführen,

F.

in der Erwägung, dass für das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die neue Währung zum einen maßgeblich war, dass die EZB ihr Stabilitätsziel weitgehend erreicht hat und zum anderen dass die physische Einführung des Euro-Bargelds im Jahr 2002 erfolgreich verlief,

G.

in der Erwägung, dass die Euro-Umstellung zu einer begrenzten Preisanhebung bei Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs genutzt wurde, die jedoch geringer ausgefallen ist als dies von den Verbrauchern psychologisch empfunden wurde und zu der gleichzeitig auch noch andere Umstände beigetragen haben; in der Erwägung, dass von Seiten der Verbraucher noch weitere Klagen laut wurden, die namentlich den besonders starken Preisanstieg bei einigen Artikeln des Grundbedarfs, die Ausgabe von Euro-Cent-Münzen und die Notwendigkeit kleinerer Banknoten betreffen,

Die internationale Rolle des Euroraums

1.

fordert eine stärkere Vertretung des Euroraums in internationalen politischen Entscheidungsgremien, die durch die Bedeutung des Euroraums in der Welt, den ersten Platz, den er als Geber von Entwicklungshilfe einnimmt, und die Beteiligung der Europäischen Union an internationalen Finanz- und Wirtschaftsinitiativen gerechtfertigt ist;

2.

fordert die Auswahl eines einzigen Vertreters des Euroraums, der sicherstellt, dass die Euro-Gruppe effizient zusammenarbeiten kann, um die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitiken besser zu koordinieren; fordert einen Vorschlag darüber, wie diese institutionelle Rolle am besten festgelegt werden sollte, wobei eine Möglichkeit darin besteht, sie in der Person des Vizepräsidenten der Kommission zu vereinen, der gleichzeitig das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission sein müsste und dem die Befugnis übertragen wird, als Vertreter des Euroraums zu handeln; vertritt die Auffassung, dass eine entsprechende Bestimmung in den künftigen Verfassungsvertrag aufgenommen werden sollte;

3.

vertritt die Auffassung, dass diese Vertretung ein weitreichendes Mandat besitzen sollte, in allen wichtigen multilateralen Finanz- und Wirtschaftsforen, insbesondere in der G7-Gruppe der Finanzminister, im IWF und in der Weltbank, im Namen der Länder des Euroraums zu sprechen und zu handeln; fordert diese Institutionen auf, diesen Vertreter schließlich mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen auszustatten; vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall die Interessen der bereits vertretenen Mitgliedstaaten des Euroraums mit einer einzigen Stimme besser gewahrt werden könnten;

4.

unterstreicht die Bedeutung eines ständigen Dialogs über die Wechselkurse zwischen den Vertretern des Wirtschafts- und Währungsraums in multilateralen Foren; ist der Auffassung, dass der „einzige Vertreter“ glaubwürdig als notwendiges Bindeglied zwischen den Positionen des Rates und den multilateralen wirtschaftspolitischen Leitlinien auftreten könnte, während er gleichzeitig die Volkswirtschaften des Euroraums in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Haltung der Länder des Euroraums im Europäischen Finanzausschuss mit einer Stimme vertritt;

5.

vertritt die Auffassung, dass die EZB trotz ihrer in Bezug auf die internationale Verwendung des Euro verfolgten Politik der Neutralität die Entwicklungen in diesem Bereich genau beobachten und die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollte, sobald die Finanz- und Währungsstabilität des Euroraums gefährdet ist; vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Augenmerk auf die offizielle Verwendung des Euro durch den öffentlichen Sektor und den Finanzsektor in Ländern, die nicht dem Euroraum angehören, gerichtet werden sollte;

6.

fordert eine Durchführbarkeitsanalyse, um festzustellen, ob die Fakturierung von Waren- und Energielieferungen in Euro — zur Vermeidung der doppelten Preis-/Wechselkursvolatilität — für den Euroraum von Vorteil ist, und fordert, falls dies der Fall sein sollte, die Ergreifung von Maßnahmen, die dies fördern; fordert daher auch aktive Maßnahmen, um die Fakturierung in Euro im internationalen Handel zu fördern, was für Exporteure wie auch Importeure im Euroraum von Vorteil wäre, da geschäftliche Transaktionen sicherer und die Verwaltungsverfahren einfacher würden;

7.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Verwendung von Euro-Bargeld als Parallelwährung in einigen Drittländern und Regionen zu beobachten; hält dies für erforderlich, da die Verwendung von Euro-Bargeld außerhalb des Euroraums den Wert der Währung beeinflussen und bezüglich des Geldmengenwachstums falsche statistische Signale liefern könnte;

8.

fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, ihre den Euroraum betreffenden Verpflichtungen einzuhalten und ihre Anstrengungen zur Reform ihrer Volkswirtschaften und zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien fortzusetzen;

Die Wirtschaft des Euroraums

9.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, ihre Wirtschaftspolitiken in zunehmendem Maße als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln, wie dies im gegenwärtigen Vertrag festgelegt ist, und sich klar zu machen, dass in einem erweiterten Euroraum stärkeres Schwergewicht auf die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und eine konsequente Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik gelegt werden muss; begrüßt den von der Kommission eingeleiteten Rationalisierungsprozess mit dem Ziel einer Konsolidierung und zeitlichen Synchronisierung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, über den Konjunkturzyklus hinweg einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Haushaltsüberschuss aufrechtzuerhalten und, solange dieses Ziel nicht erreicht ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine jährliche Verbesserung der konjunkturbereinigten Haushaltsposition um mindestens 0,5% des BIP sicherzustellen; fordert eine flexible Bewertung der Haushaltspositionen in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. November 2002 an den Rat und das Europäische Parlament über die Stärkung der haushaltspolitischen Koordinierung (KOM(2002) 668) festgelegt hat;

11.

fordert die Einhaltung früherer auf Frühjahrstagungen des Rates eingegangener Verpflichtungen, um die Notwendigkeit einer Erreichung der Wettbewerbsziele der Lissabon-Strategie zu unterstreichen; fordert die Förderung einer Unternehmerkultur, die der Bedeutung Rechnung trägt, die den KMU als Beschäftigungsmotor für die Wirtschaft im Euroraum zukommt; fordert verstärkte private und öffentliche Investitionen zur Steigerung der Produktivität durch die rasche Übernahme technologischer Entwicklungen, insbesondere in Bereichen wie Humankapital und F&E; ist der Auffassung, dass damit gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden, die es der EZB ermöglichen, schneller auf Schocks zu reagieren;

12.

fordert eine Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitskräfte, insbesondere durch die Umsetzung des Aktionsplans zu Qualifikationen und Mobilität, die Förderung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen und der Übertragung von Sozialversicherungs- und Rentenansprüchen, durch die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für die grenzüberschreitende Gewährung von Berufsrenten, den Abbau von Bürokratie, die Beseitigung von Mobilitätshindernissen und die Förderung des lebenslangen Lernens und der Weiterbildung am Arbeitsplatz, insbesondere der Sprachkenntnisse;

13.

erwartet, dass die allgemeine Überprüfung der Politiken der EZB im fünften Jahr ihres Bestehens einen erfolgreichen Ausgleich zwischen den Belangen bezüglich ihrer Strategie der ersten Säule herbeiführen und dadurch die Durchführung der Geldpolitik effizienter machen wird; vertritt die Auffassung, dass die Liberalisierung der Märkte und die Strukturreformen nur dann den Inflationsdruck verringern werden, wenn sie von anderen Maßnahmen flankiert werden; fordert eine Debatte über die Gründe für die großen Inflationsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums;

14.

fordert die vollständige Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen und des Risikokapital-Aktionsplans; stellt fest, dass die Kosten für grenzüberschreitende Bankgeschäfte im Euroraum trotz der getroffenen Maßnahmen noch immer unterschiedlich hoch sind und die Bürger dadurch ein verzerrtes Bild vom Binnenmarkt erhalten;

15.

zeigt sich besorgt über die Entwicklung der Zahlung von Bankdienstleistungen und -kommissionen im Euroraum und über die Anwendung der Regelung über grenzüberschreitende Zahlungen; fordert die Kommission auf, eine ausführliche Bewertung der Entwicklung der Bankkommissionen und -gebühren zur Prüfung der Frage vorzunehmen, ob übermäßige Anhebungen insbesondere bei internen Zahlungen oder eine rechtswidrige Berechnung von Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen festzustellen sind;

Erste Bewertung der Einführung der Banknoten und Münzen

16.

beglückwünscht die Mitgliedstaaten zu der erfolgreichen physischen Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen; äußert sich jedoch enttäuscht über den durch die Umstellung verursachten Inflationsdruck und die für die Verbraucher im Euroraum insbesondere im Dienstleistungssektor aufgetretenen Probleme; fordert eine Untersuchung dieser Missstände durch unabhängige Studien und entsprechende gerichtliche Schritte, falls ein Missbrauch nachgewiesen werden kann; fordert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um diesen Problemen für künftige Mitglieder des Euroraums vorzubeugen;

17.

vertritt die Auffassung, dass für Barabhebungen an Geldausgabeautomaten mehr kleine Banknoten (5 und 10 Euro) benötigt werden; äußert Bedenken hinsichtlich der Ausgabe der 500-Euro-Banknote und ihrer Verbindung zur Geldwäsche; fordert, dass sich eine von der Kommission und der EZB eingesetzte Arbeitsgruppe für die Verwendung des Euro mit der Notwendigkeit einer 1-Euro-Banknote befasst; vertritt die Auffassung, dass den Mitgliedstaaten weiterhin die Entscheidung darüber überlassen bleiben sollte, ob sie 1-Cent-Münzen ausgeben, die anscheinend in einigen Regionen sowohl von Verbrauchern als auch von Einzelhändlern als lästig empfunden werden; fordert schließlich die möglichst umgehende schrittweise Abschaffung der doppelten Preisauszeichnung, damit sich der Bürger schneller an den Euro gewöhnt;

*

* *

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 36 vom 15.2.2003, S. 2.

(2)  ISSN 1725-2210.

(3)  ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 162.

(4)  P5_TA(2003)0089.

(5)  CONV 357/2002.

P5_TA(2003)0339

Kambodscha

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kambodscha

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha, insbesondere die Entschließung vom 13. März 2003 (1),

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kambodscha vom 1. November 1999,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die Europäische Union (KOM(2000) 191),

unter Hinweis auf das EG-Strategiepapier 2000-2003 zu Kambodscha,

in Kenntnis des Berichts des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Menschenrechte in Kambodscha,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu einem Kambodscha-Sondergerichtshof,

unter Hinweis darauf, dass die UN-Generalversammlung am 13. Mai 2003 den Plan zur Einsetzung eines Sondergerichtshofs für die Kriegsverbrechen in Kambodscha gebilligt hat, der gegen die Urheber der während der Herrschaft der Roten Khmer von 1975 bis 1979 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhandeln soll und nach den Wahlen vom 27. Juli vom Parlament Kambodschas bestätigt werden soll,

in Kenntnis der gemeinsamen Leitlinie des Nationalen Wahlausschusses Kambodschas und des kambodschanischen Innenministers vom 27. Mai 2003,

A.

in der Erwägung, dass sich rund zwanzig Parteien an den allgemeinen Wahlen am 27. Juli 2003 beteiligen werden, die einen weiteren wichtigen Schritt im Prozess der Demokratisierung des Landes darstellen,

B.

in Würdigung all der Rechtsregeln und Normen, die der Nationale Wahlausschuss für die Wahlen am 27. Juli 2003 aufgestellt hat und die bei kohärenter Umsetzung durch die Staatsorgane die Abhaltung freier demokratischer Wahlen ermöglichen werden,

C.

unter Hinweis auf die Gewalthandlungen, die die letzten Wahlen belastet haben,

D.

alarmiert über die fortgesetzten Gewalthandlungen gegen Menschen, die in Parteien tätig sind, und bestürzt über die Ermordung von zwei Oppositionsangehörigen in der ersten Juni-Woche,

E.

betroffen darüber, dass Dorfführer, Kommunalbeamte und sonstige örtlich politisch aktive Personen, die die Kambodschanische Volkspartei vor Ort vertreten, Ausweise von Wählern eingesammelt und Daumenabdrücke genommen haben,

F.

unter Hinweis darauf, dass das Amt des Hohen Menschenrechtskommissars in Kambodscha eine Lage feststellt, die erheblich weniger bedenklich sei als in der Vergangenheit und dass die Organisation ANFREL (Asiatisches Netz für freie Wahlen) ein deutliches Abnehmen der Gewalthandlungen im Vergleich zu früheren Wahlen meldet,

G.

unter Hinweis darauf, dass die Allmacht der Kambodschanischen Volkspartei die Unparteilichkeit der Institutionen in Frage stellt,

H.

unter Hinweis darauf, dass die meisten Wahlrechtsverletzungen mutmaßlich durch Dorfführer und Kommunalbeamte begangen worden sind,

I.

unter Hinweis darauf, dass diejenigen, die mutmaßlich wahlrechtliche Bestimmungen verletzen, behördlich verfolgt werden dürfen, dass aber niemand entsprechenden Strafmaßnahmen unterworfen worden ist und dass solche Verletzungen ein wesentliches Merkmal des Wahlprozesses geworden sind,

J.

in der Erwägung, dass im Jahr 2002 Menschenrechtsaktivisten, oppositionelle Journalisten und Vertreter unabhängiger Medien Einschüchterungen ausgesetzt waren oder festgenommen oder umgebracht wurden und dass die Täter bisher nicht vor Gericht gestellt wurden,

K.

in der Erwägung, dass die elektronischen Medien auch weiterhin von Personen und Unternehmen beherrscht werden, die Anhänger der Kambodschanischen Volkspartei von Premierminister Hun Sen sind,

L.

unter Hinweis darauf, dass neue Wahlrechtsbestimmungen die Versammlungsmöglichkeiten der Parteien einschränken, während die Wähler in Kambodscha noch immer keinen Zugang zu den Informationen haben, die sie für eine sinnvolle Entscheidung an der Wahlurne brauchen, was eine direkte Folge davon ist, dass sich die Regierung beständig weigert, die Medien für Parteien zu öffnen, die nicht mit der herrschenden Kambodschanischen Volkspartei verbündet sind,

M.

in der Erwägung, dass gute Staatsführung, die Unterstützung der Stärkung des Rechtsstaats und die Achtung der Menschenrechte wesentliche Elemente des EG-Strategiedokuments für Kambodscha und des nationalen Richtprogramms 2002/2004 sind,

N.

in der Erwägung, dass die Stärkung der nationalen Einheit unbedingt eine greifbare Planung für die Verfahren gegen die früheren Führer der Roten Khmer voraussetzt,

O.

in der Erwägung, dass Kambodscha die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert und das Abkommen mit den Vereinten Nationen über die Verfolgung von in der Zeit des „demokratischen Kambodscha“ begangenen Verbrechen unterzeichnet hat,

P.

in der Erwägung, dass durch die Einigung über den Sondergerichtshof, der die gemischte Zuständigkeit einer Mehrheit von kambodschanischen Richtern, unterstützt durch internationale Richter, zur Grundlage hat, hohe Erwartungen in die kambodschanische Justiz gesetzt werden, was die Einhaltung internationaler Strafverfolgungsmaßstäbe angeht,

Q.

besorgt über den Beschluss der Regierung vom Januar 2003, christlichen Gruppen die Verbreitung religiöser Schriften in der Öffentlichkeit zu verbieten, und unter Hinweis darauf, dass buddhistischen Mönchen bei der Eintragung in die Wählerlisten Schwierigkeiten bereitet werden,

R.

unter Hinweis auf die Ausweisung von mindestens 28 ausländischen Islamlehrern aus Kambodscha,

S.

unter Hinweis darauf, dass Montagnard-Flüchtlinge aus Vietnam weiterhin grundsätzlich nach Vietnam zurückgeschickt werden, wo ihnen schlechte Behandlung und ungerechte Verfahren drohen,

1.

missbilligt die fortgesetzten Gewalthandlungen und Einschüchterungen von Wählern im Vorfeld der allgemeinen Wahlen und fordert die Königliche Regierung Kambodschas auf, freie und gerechte Wahlen ohne Einschüchterung und Verfolgung zu gewährleisten;

2.

fordert die kambodschanischen Behörden auf, die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit in der Zeit während der Wahlen und danach uneingeschränkt zu achten;

3.

fordert die Polizei, die Staatsanwälte und die Regierungsbehörden in Kambodscha auf, alle verdächtigen Personen, auch Staatsbeamte und Dorfführer, die die Wahlrechtsbestimmungen verletzen, zu verfolgen und sie darüber hinaus von weiteren Verletzungen abzuschrecken;

4.

fordert die kambodschanische Regierung auf sicherzustellen, dass der Wahlkampf und die Wahlen in einer friedlichen Atmosphäre stattfinden;

5.

fordert die öffentlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten auf, allen Parteien, die sich an den Wahlen beteiligen, gerecht und ausgewogen Zugang zu den Medien zu gewähren;

6.

verlangt, dass der Nationale Wahlausschuss sich während des dreißigtägigen Wahlkampfs genau an seine Vorschriften hält, was als wesentliches Element für die Glaubwürdigkeit des Wahlvorgangs und des Wahlergebnisses zu gelten hat;

7.

fordert die kambodschanischen Behörden auf, für die genaue Befolgung des Verhaltenskodex für die Angehörigen der Streitkräfte und der nationalen Polizei, den der Nationale Wahlausschuss erlassen hat, und der Direktive der Regierung, in der auf das Neutralitätsgebot für Beamte verwiesen wird, zu sorgen;

8.

fordert die kambodschanische Regierung auf, mit den einheimischen und den internationalen Wahlbeobachtern uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und deren Sicherheit zu gewährleisten; fordert die EU-Wahlbeobachter auf, umfassend und detailliert über die Ergebnisse der Mission zu berichten und mögliche Verbesserungen zu empfehlen;

9.

fordert den Nationalen Wahlausschuss insbesondere auf, uneingeschränkt eine neutrale Rolle wahrzunehmen und starken Druck auszuüben, um jede Art von Diskriminierung zu unterbinden und zu bestrafen;

10.

fordert die Regierung Kambodschas auf, den Innenminister und den Nationalen Wahlausschuss damit zu beauftragen, in allen Fällen politischer Gewalt und sonstiger Wahlrechtsverletzungen unverzüglich gemäß Artikel 124 des Gesetzes über die Wahl der Nationalversammlung und gemäß dem kambodschanischen Strafrecht zu ermitteln, solche Fälle strafrechtlich zu verfolgen und ihnen ein Ende zu bereiten;

11.

fordert die kambodschanischen Behörden auf, die gemeinsame Direktive des Nationalen Wahlausschusses und des Innenministers vom 27. Mai 2003, die willkürlich und unnötigerweise Beschränkungen für Parteiversammlungen schafft, unverzüglich aufzuheben;

12.

fordert den UN-Generalsekretär und die Regierung Kambodschas auf, dafür zu sorgen, dass das Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und Kambodscha über die Verfolgung von in der Zeit des „demokratischen Kambodscha“ begangenen Verbrechen möglichst bald durchgesetzt wird,

13.

fordert das künftige Parlament Kambodschas auf, dafür zu sorgen, dass bei dem künftigen Strafgerichtshof, vor dem führende Mitglieder der Roten Khmer stehen werden, das international anerkannte Recht auf ein faires Verfahren gewahrt wird und dass dieses Vorhaben zur nationalen Aussöhnung nicht an den erheblichen Mängeln der kambodschanischen Justiz scheitert;

14.

fordert die kambodschanische Regierung auf, die freie Meinungs- und die Religionsfreiheit zu achten und den Erlass vom 14. Januar 2003 zur Verhinderung von Konflikten zwischen einzelnen Religionsgruppen außer Kraft zu setzen;

15.

betont, dass vor, während und nach dem Wahlkampf alle Parteien die gesetzlichen Bestimmungen über ihre Tätigkeiten einhalten und von Gewalthandlungen, rassistischer Rhetorik und Stimmenkauf absehen müssen;

16.

fordert die Regierung Kambodschas auf, unverzüglich und mit äußerster Dringlichkeit der Ausweisung von Montagnard-Asylsuchenden ein Ende zu setzen;

17.

weist die Regierung Kambodschas darauf hin, dass freie und gerechte Wahlen sowie die uneingeschränkte Achtung der Rechte der Opposition wesentliche Voraussetzungen für die Beibehaltung der EUKooperation mit Kambodscha sind;

18.

bedauert, dass sich trotz beträchtlicher europäischer Hilfsaufwendungen für Kambodscha die Lebensbedingungen im Land verschlechtert haben;

19.

fordert die Kommission auf, ihre Hilfe auf die Zivilgesellschaft und örtliche Nichtregierungsorganisationen zu konzentrieren und die Hilfsgüter über den Staat oder staatliche Stellen zu leiten und ihre Gewährung von der Achtung des Pluralismus und der Menschenrechte abhängig zu machen;

20.

fordert die Vertreter der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Phnom Penh auf, auf Folgendem zu beharren:

Garantien für freie, faire und demokratische Wahlen,

ein unparteiischer Ausschuss innerhalb des Nationalen Wahlausschusses, der dafür zuständig ist, Beschwerden anzuhören und zu klären,

eine klare Anweisung, die örtliche Wahlausschüsse zu befolgen haben, bevor sie Beschwerden, die von politischen Parteien oder Wahlbeobachtern vorgelegt worden sind, abweisen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament von Kambodscha zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0103.

P5_TA(2003)0340

Laos

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Inhaftierung europäischer Journalisten, ihres amerikanischen Dolmetschers sowie ihrer laotischen Begleiter

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Februar 2001 zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Laos (1) und vom 15. November 2001 zu den willkürlichen Verhaftungen und zur politischen Lage in Laos (2),

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Laos vom 29. April 1997,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 zu Laos,

unter Hinweis auf das EG-Strategiepapier 2002-2006 zu Laos,

A.

angesichts der Festnahme der europäischen Journalisten Vincent Reynaud und Thierry Falise sowie ihres amerikanischen Dolmetschers Naw Karl Mua und ihrer laotischen Begleiter, die seit dem 4. Juni 2003 inhaftiert sind,

B.

in der Erwägung, dass die Gruppe an einer Reportage über die Hmong gearbeitet hat, eine Minderheit, die während des Vietnamkriegs mit den Vereinigten Staaten verbündet war, seit langem Widerstand leistet und die Unabhängigkeit von der laotischen Regierung anstrebt,

C.

in der Erwägung, dass Botschaftsangehörigen mehr als zehn Tage lang nicht erlaubt wurde, die Journalisten und den Dolmetscher zu besuchen, die während über einer Woche an einem geheimen Ort gefangengehalten wurden,

D.

zutiefst besorgt über den körperlichen und psychischen Zustand der inhaftierten Journalisten, des Dolmetschers sowie der vier laotischen Staatsangehörigen, deren Name und Ort der Inhaftierung nicht mitgeteilt wurden,

E.

in der Erwägung, dass sie am 30. Juni 2003 wegen Behinderung eines Amtsträgers bei der Ausübung seiner Pflichten zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wobei ihr Recht auf Verteidigung nicht gewahrt wurde,

F.

zutiefst besorgt über die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation und die soziale Lage in Laos unter dem Regime der alleinherrschenden Partei, der Laotischen Revolutionären Volkspartei (LRVP), sowie über das bedauernswerte Schicksal der laotischen Bevölkerung, deren bürgerliche und politische Rechte nicht respektiert werden,

G.

erfreut über die Absicht der Kommission, die notwendigen Schritte einzuleiten, um zu einer Vereinbarung über Ad-hoc-Maßnahmen zu gelangen, die ergriffen werden müssen, wenn sich die Lage der politischen und Menschenrechte im Land so zuspitzen sollte, dass die dauerhafte Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Laos in Frage gestellt ist,

1.

fordert die unverzügliche Freilassung der europäischen Journalisten und ihrer Begleiter;

2.

fordert den Rat und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Freilassung der zu Unrecht inhaftierten Journalisten zu erreichen;

3.

fordert die laotische Regierung auf, den Verstößen gegen die bürgerlichen, politischen und Menschenrechte des laotischen Volkes unverzüglich ein Ende zu setzen und sofort tiefgreifende Reformen im Geiste der Toleranz und der nationalen Versöhnung einzuleiten, die die Freiheiten und Grundrechte aller laotischen Bürger garantieren;

4.

fordert die laotische Regierung auf, die für die Demokratisierung des Landes erforderlichen Veränderungen vorzunehmen und der politischen Opposition zu erlauben, sich zu artikulieren;

5.

fordert die laotische Regierung auf, die Presse- und die Meinungsfreiheit zu respektieren und es unabhängigen Journalisten zu gestatten, frei in dem Land tätig zu sein;

6.

ermahnt die in Vientiane tätigen Ständigen Vertreter der Europäischen Union, sich für Demokratie sowie für die Verbesserung der Menschenrechtssituation in Laos einzusetzen;

7.

fordert die laotische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Verfassung von Laos, die allgemeine Religionsfreiheit gewährleistet, eingehalten wird;

8.

fordert die laotische Regierung auf, jeglicher Politik der Verfolgung und Unterdrückung der Hmong, der anderen in Laos lebenden Minderheiten sowie der christlichen Bevölkerungsgruppen unverzüglich ein Ende zu setzen;

9.

fordert die laotische Regierung auf, allen Kampfverbänden der Hmong Zugang zu den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen zu gewähren und ihnen die dringend notwendige medizinische Betreuung, ausreichend Nahrungsmittel und weitere elementare Dienstleistungen zuteil werden zu lassen, entsprechend den Verpflichtungen, die Laos auf Grund des internationalen humanitären Rechts obliegen;

10.

fordert die laotische Regierung auf, dem Roten Kreuz Zugang zu den politischen Gefangenen zu gestatten, damit es sich von deren körperlicher Unversehrtheit überzeugen kann;

11.

ist der Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, ob die ständige Zusammenarbeit mit der laotischen Regierung fortgesetzt werden kann, und fordert die Kommission auf, ihm diesbezüglich Bericht zu erstatten;

12.

fordert, dass das Problem der inhaftierten Journalisten beim nächsten ASEAN-Treffen behandelt wird, falls die Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht freigelassen worden sein sollten;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung von Laos sowie von allen Mitgliedstaaten der ASEAN zu übermitteln.


(1)  ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 281.

(2)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 577.

P5_TA(2003)0341

Uganda

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechtsverletzungen in Norduganda

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen unter besonderer Berücksichtigung der Entführung von Kindern und der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten in Norduganda,

unter Hinweis insbesondere auf seine Entschließung vom 6. Juli 2000 zur Entführung von Kindern durch die Lord's Resistance Army (1) und den Bericht der Sondierungsmission der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Sudan vom Juni-Juli 2001,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die früheren Friedensinitiativen in Norduganda durch die Friedensinitiative der religiösen Führer der Acholi (ARLPI) und andere,

unter Hinweis auf Zahl der Entführungen von Kindern durch die LRA, um sie zu Kämpfern oder sexuellen Sklaven zu machen, die auf 26 000 geschätzt wird, wovon 5 000 in den letzten zwölf Monaten entführt worden sind und 10 000 immer noch von den Rebellen gefangen gehalten werden,

A.

in der Erwägung, dass die von Joseph Kony angeführte Lord's Resistance Army ihre Wurzeln in den frühen Neunziger Jahren hat, nachdem es eine Reihe von bewaffneten Aufständen in Norduganda gab, und dass sie zu einem langfristigen Aufstand mit einer komplexen politischen Agenda wurde, der mit Brutalität gegen die Zivilbevölkerung geführt wird,

B.

zutiefst betroffen von den katastrophalen Folgen dieses Konflikts, der zur Entführung von mehr als 20 000 Kindern geführt hat und den Menschen, insbesondere den Zivilisten, sehr viel Leid gebracht hat sowie schwere Menschenrechtsverletzungen verursacht hat, zu massiven Vertreibungen der Bevölkerung geführt und den Zusammenbruch der Wirtschafts- und Sozialstrukturen nach sich gezogen hat,

C.

in der Erwägung, dass sich der ursprünglich auf die nördlichen Bezirke von Gulu, Kitgum und Pader beschränkte Konflikt nunmehr weiter nach Süden ausgedehnt hat und in einem größeren geografischen Gebiet wütet, einschließlich der Bezirke von Lira, Apac und Katakwi, wodurch eine beispiellose Anzahl von Menschen vertrieben wurde,

D.

in Anbetracht der Tatsache, dass die Gewalt dazu geführt hat, dass schätzungsweise 800 000 Menschen ihr Heim verlassen mussten und jetzt in Vertriebenenlagern leben, und das Zehntausende von Kindern jede Nacht in städtischen Zentren schlafen müssen, um Schutz zu suchen;

E.

in der Erwägung, dass die LRA zum großen Teil für die schweren Menschenrechtsverletzungen in Norduganda verantwortlich ist, selbst wenn dieser Aufstand auch eine regionale Dimension hat, weil die LRA jahrelang den Stützpunkt für ihre Operationen gewählt und militärische sowie logistische Unterstützung von der Regierung dieses Landes erhalten hat,

F.

in Kenntnis der Mutmaßungen, dass sich Joseph Kony noch im Südsudan verborgen hält, und dass die LRA nach einem Bericht der religiösen Führer der Acholi neuen militärischen Nachschub von Teilen der sudanesische Streitkräfte noch im März 2003 erhalten hat,

G.

in Kenntnis der Tatsache, dass auch die ugandische Armee Kindersoldaten ab dem Alter von 12 Jahren rekrutiert,

H.

in Kenntnis der Tatsache, dass die ugandische Regierung mehrere Versuche unternommen hat, diesen Konflikten militärisch zu beenden — in jüngster Zeit durch die „Operation Eiserne Faust“ im März 2002 nach einem Abkommen zwischen den Regierungen von Sudan und Uganda —, was zu einer sich verschlimmernden humanitären Krise geführt hat, und dass die Zivilbevölkerung in Norduganda immer noch weitgehend schutzlos ist und es praktisch keine Friedensverhandlungen gibt;

I.

in der Erwägung, dass der andauernde Konflikt auf Kosten der Etats für Bildung und Gesundheit zu einer Aufstockung des Wehretats um 23 % in diesem Jahr geführt hat, sowie zur Beibehaltung des Antiterrorgesetzes, das die Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränkt,

J.

unter Hinweis auf die dringende Notwendigkeit einer internationalen Reaktion auf die sich verschlimmernde humanitäre Lage in Norduganda, wo Lebensmittel und Medikamente trotz der uneingeschränkten Solidarität der Missionare mit jedem, der Hilfe und Schutz braucht, nicht in ausreichender Maß verfügbar sind,

K.

in Kenntnis der Tatsache, dass ECHO ein Projekt zur Wiedereingliederung von überlebenden Kindersoldaten mit 460 000 EUR unterstützt,

L.

in der Erwägung, dass die Werte der Gesundheitsindikatoren in Norduganda zu den schlechtesten auf dem afrikanischen Kontinent zählen, und dass sich die humanitäre und sanitäre Krise in diesem Teil des Landes verschlimmert und mit einem Anstieg der Fälle von Malaria und Infektionen der Atemwege und des Verdauungstrakts einhergeht,

M.

in Kenntnis der Tatsache, dass ECHO seine Mittel für Uganda im Jahr 2003 auf fast 4 Millionen EUR verdoppelt hat,

N.

erschüttert über die Tatsache, dass in den letzten Wochen neun katholische Missionen angegriffen wurden, wobei eine niedergebrannt wurde, und entsetzt über den jüngsten Befehl des LRA-Führers an seine Männer, „katholische Missionen zu zerstören, Priester und Missionare kaltblütig zu töten und Nonnen grün und blau zu schlagen“,

1.

verurteilt auf Schärfste die schweren Menschenrechtsverletzungen, die weiterhin durch beide Konfliktparteien im Norduganda verübt werden, und fordert eine sofortige Beendigung der Gräueltaten wie Versklavung, Folter, Vergewaltigung, Massaker und sonstiger Gewaltakte sowie das konstruktive Engagement der Parteien in den derzeitigen Friedensinitiativen;

2.

verurteilt nachdrücklich insbesondere das Verhalten der LRA wegen ihrer anhaltenden Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Norduganda und der anhaltenden Entführungen von Kindern, um sie zu Soldaten zu machen oder sexuell auszubeuten; fordert beide Seiten auf, den Missbrauch und die Benutzung von Kindern für Kriegszwecke und zur sexuellen Ausbeutung zu beenden;

3.

verurteilt weiterhin die steigende Zahl von Angriffen gegen katholische Missionen sowie den jüngsten Befehl des LRA-Führers, katholische Missionen zu zerstören und alle Priester und Missionare zu töten;

4.

ermuntert die Regierung und die Streitkräfte von Uganda, unverzüglich Schritte zu unternehmen, um den Schutz aller Zivilisten und Mitarbeiter humanitärer Organisationen vor Entführungen und anderen Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, sowie ein sicheres Umfeld zu schaffen, in dem humanitäre Einrichtungen lebenserhaltende Hilfe leisten können;

5.

fordert die ugandische Regierung auf, verantwortlich zu regieren und für politischen Pluralismus zu sorgen, um dem bewaffneten Kampf jede Grundlage zu entziehen; fordert von ihr außerdem, die Übergriffe ihrer Streitkräfte zu ahnden, insbesondere diejenigen, die in jüngster Zeit von der Kampfeinheit gegen Verbrechen (Violent Crime Crack Unit/VCCU) gegen Zivilisten verübt wurden;

6.

fordert die ugandische Regierung auf, ihre Bemühungen mit Blick auf die Veröffentlichung und Umsetzung des Amnestiegesetzes fortzusetzen;

7.

nimmt die Zusage des Sudan zur Kenntnis, der LRA keine Unterstützung mehr zu gewähren, und fordert ihn auf, diese Zusage einzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie auf seinem Staatsgebiet beachtet wird;

8.

fordert die Afrikanische Union auf, alle Möglichkeiten zu prüfen, zum Schutz der Zivilbevölkerung in Norduganda beizutragen, auch indem sie Maßnahmen gegen afrikanische Staaten ergreift, die der LRA Waffen liefern;

9.

fordert von der internationalen Gemeinschaft und insbesondere von ECHO eine rasche Reaktion, um die drohende humanitäre Krise abzuwenden, und zwar durch gesteigerte Notfallhilfe für Vertriebene, insbesondere Hilfe durch Nahrungsmittel und Medikamente, sowie durch Hilfsprogramme für befreite Gefangene, um ihre erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen;

10.

fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, die Möglichkeiten für eine Intervention der internationalen Gemeinschaft zum Schutz der Zivilbevölkerung in Norduganda zu prüfen, einschließlich des eventuellen Rückgriffs auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, sobald ihr Generalsekretär, Kofi Annan, einen Antrag stellt;

11.

fordert den Rat der Europäischen Union auf, die Möglichkeiten einer europäischen Intervention im Rahmen der GASP zu prüfen, um für die Sicherheit derjenigen Menschen zu sorgen, die für eine von ECHO verteilte humanitäre Hilfe in Frage kommen;

12.

ruft darüber hinaus die Europäische Union auf, die Ernennung eines Sonderbeauftragten zur Unterstützung der derzeitigen Friedensbemühungen, wie der Friedensinitiative der religiösen Führer der Acholi (ARLPI), und zur strengen Überwachung der von dem bewaffneten Konflikt in dieser Region betroffenen Kinder in Betracht zu ziehen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Afrikanischen Union sowie den Regierungen Ugandas und des Sudan zu übermitteln.


(1)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 401.

P5_TA(2003)0342

Frauen in ländlichen Gebieten

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Frauen in den ländlichen Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2002/2241(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und 141 Absatz 4 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 35 Buchstabe a des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24./25. März 1999 (Agenda 2000),

in Kenntnis der Aktionsplattform, die anlässlich der Vierten UN-Weltfrauenkonferenz in Peking am 15. September 1995 angenommen wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft vom 27. Mai 2002 (8959/02),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des 3. Weltkongresses über Frauen im ländlichen Raum vom 2. bis 4. Oktober 2002 in Madrid,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (3),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (4),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (5),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (6),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 (7) mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (8) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,

in Kenntnis der Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit — auch in der Landwirtschaft — ausüben, sowie über den Mutterschutz (9),

in Kenntnis der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (10),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Umsetzung der vorgenannten Richtlinie 86/613/ EWG (KOM(1994) 163),

in Kenntnis der Leitlinien für die Bewertung von Leader+-Programmen der Europäischen Kommission (Januar 2002) (11),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2002 an den Rat und das Europäische Parlament zur Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2002) 394),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat für die Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Förderregeln für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen (KOM(2003) 23),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (KOM(2003) 23),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (12),

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1996 betreffend die Einbeziehung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in die Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (13),

in Kenntnis der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (14),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments 3 zur Einbeziehung der Politik zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in die Programme und Vorhaben der Europäischen Strukturfonds der Kommission vom März 2000,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu den Zielen der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Strukturfonds (15),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. November 2002 zur Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (17),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zu 25 Jahren Anwendung der Gemeinschaftsregelung zugunsten der Landwirtschaft in den Gebirgsregionen (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2002 zur Zwischenbilanz der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) im Rahmen der Agenda 2000 (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2002 zur ländlichen Entwicklung im Rahmen der Agenda 2000: Vorläufige Bilanz in der Europäischen Union und den Beitrittsländern (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2001 zur Lage und zu den Perspektiven der Junglandwirte in der Europäischen Union (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2000 zu dem Entwurf einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER+) (23),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. November 2000 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (24) und seine Entschließung vom 3. Juli 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern — Arbeitsprogramm für 2001 (25) und unter Hinweis darauf, dass das Gender-Mainstreaming-Prinzip auch im Agrarbereich konsequent Anwendung finden muss,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen (26),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0230/2003),

A.

in der Erwägung, dass der Rat Landwirtschaft vom 27. Mai 2002 festgestellt hat, dass die Chancengleichheit von Männern und Frauen in den ländlichen Regionen ein unabdingbares Element der gemeinschaftlichen Agrarpolitik darstellt,

B.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Chancengleichheit für Frauen im Agrar- und im Fischereibereich und in ländlichen Gebieten bei den Vorschlägen für die Reform der GAP und der GFP nicht ernsthaft berücksichtigt wurde, weder im Bereich der Regelung für die Beihilfen noch bezüglich der Förderung der ländlichen Entwicklung,

C.

in der Erwägung, dass die Vorgaben der Agenda 2000 in Bezug auf die Stärkung der zweiten Säule (ländliche Entwicklung) angesichts der Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik noch wichtiger geworden sind und dass der Beitrag der weiblichen Agrarbevölkerung in diesem Zusammenhang als außerordentlich wichtig für die Förderung des europäischen Agrarmodells und der generellen Entwicklungspolitik der Europäischen Union betrachtet wird,

D.

in der Erwägung, dass Chancengleichheit der Frauen auf dem Land eine notwendige Voraussetzung darstellt, um das in den ländlichen Gebieten Europas vorhandene Potenzial für eine nachhaltige Entwicklung umfassend zu entfalten, ferner in der Erwägung, dass der Aufschwung und die Multifunktionalität der GAP, die Diversifizierung der Landwirtschaft und Fortschritte in der ländlichen Entwicklung unmittelbar von den Arbeitsbereichen der Frauen abhängen,

E.

in der Erwägung, dass die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen das Hauptziel im Rahmen der Verordnung über die Strukturfonds und insbesondere den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) darstellt,

F.

in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Regionen durch die Initiative Leader+ mit Hilfe von Strategien gefördert werden, die auf die Verbesserung der Chancen für Beschäftigung und eigene berufliche Tätigkeiten abzielen, und dass die Halbzeitbewertung dieses Programms Ende 2003 stattfinden wird,

G.

in der Erwägung, dass die vorgenannte Richtlinie 86/613/EWG rein rechtlich gesehen in den Mitgliedstaaten zwar umgesetzt wird, dass jedoch die praktischen Ergebnisse im Vergleich zu den eigentlichen Zielen der Richtlinie nicht zufriedenstellend sind, sowie in der Erwägung, dass die Richtlinie recht unpräzise formuliert ist und es in Bezug auf die Sozialversicherung dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlässt, ob die mitarbeitenden Ehefrauen eigene Ansprüche erwerben können oder ob sie diese Ansprüche über ihren Ehepartner erwerben müssen,

H.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union zwar 37 % der in der Landwirtschaft tätigen Personen Frauen sind, die einen bedeutenden Beitrag zur Gesamterzeugung und zur ländlichen Entwicklung leisten und ein wichtiges Bindeglied zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch darstellen, dass jedoch a) die weibliche landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung altert, b) 50 % der Landwirtinnen den Status der „mitarbeitenden Ehefrau“ hat, was sich äußerst nachteilig auf die Entlohnung, die Sozialversicherung, die gesundheitliche Versorgung, die Rentenansprüche sowie die berufliche Weiterentwicklung auswirkt, c) nur ein sehr geringer Anteil von Landwirtinnen selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb leitet, d) sich die Aus- und Weiterbildung der Landwirtinnen nach wie vor auf einem sehr niedrigen Niveau bewegt, e) die Beteiligung von Frauen an landwirtschaftlichen Genossenschaften und Organisationen nicht zufriedenstellend ist, f) Analphabetismus und Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen vor allem Frauen betreffen (in einigen Regionen liegt der Anteil doppelt so hoch wie bei den Männern),

I.

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für Männer und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (27),

J.

in der Erwägung, dass die Zahl der Landwirtinnen mit dem Beitritt der neuen Länder erheblich steigen wird, da der Anteil der weiblichen landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung dort recht hoch ist,

1.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates „Landwirtschaft“ vom 27. Mai 2002, bei dem es um die Einbeziehung einer geschlechterspezifischen Perspektive sowie um die konsequente Anwendung des Gender-Mainstreaming-Prinzips und insbesondere um die Festlegung der konkreten Prioritäten und Ziele ging, die umgesetzt werden müssen, damit die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowohl in der Agrarpolitik als auch in der Politik der ländlichen Entwicklung gewährleistet ist;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung von Landwirtinnen durchzuführen, insbesondere auf der Grundlage der Vorgaben des letzten Rates Landwirtschaft, auf dem es um die Einbeziehung einer geschlechterspezifischen Perspektive sowie um die konsequente Anwendung des Gender-Mainstreaming-Prinzips und vor allem um die Berücksichtigung dieser Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule, der Entwicklung des ländlichen Raums, ging; fordert, dass die Mitgliedstaaten die Kommission bis Ende des Jahres 2004 über die erzielten Fortschritte unterrichten;

3.

betont, dass die Beseitigung der Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit sowohl in den Verordnungen über die Tätigkeit der Strukturfonds als auch in den Programmen bzw. Initiativen zur ländlichen Entwicklung zu den wesentlichen Zielen gehören, dass die Landwirtinnen und die im Fischereisektor tätigen Frauen in den ländlichen Gebieten in der Realität jedoch nur in sehr geringem Maße an der Planung sowie an der Nutzung der damit einhergehenden Möglichkeiten beteiligt sind; ersucht die Kommission, sicherzustellen, dass die Stärkung der Rolle der Landwirtinnen und der im Fischereisektor tätigen Frauen in den ländlichen Gebieten in den Verfahren für die Genehmigung der entsprechenden Strukturfondsprojekte gebührend beachtet wird;

4.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Zahl der in den Betrieben beschäftigten Personen bei allen Programmen und Finanzierungen berücksichtigen sollten, damit die Logik der Begrenzung und der Aufteilung der im Rahmen der zweiten Säule gewährten Beihilfen zum Tragen kommen kann; ersucht daher die Mitgliedstaaten, die derzeitige Berechnungsmethode, bei der lediglich die Betriebe und nicht die Erwerbstätigen berücksichtigt werden, was sich zum Nachteil aller mitarbeitenden Ehefrauen auswirkt, zu ändern;

5.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik vor der Umsetzung der neuen Programme eine korrekte Analyse der möglichen Auswirkungen der künftigen Programme auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen vorzunehmen, damit die Frauen im Rahmen der Strategie der ländlichen Entwicklung mehr Gewicht erhalten, wobei auf eine ausgewogene Mittelverteilung im Sinne des „gender mainstreaming“ und auf die Befriedigung der Bedürfnisse der Frauen im ländlichen Raum zu achten ist, und vorrangig dafür zu sorgen, dass die durch die Modulation der Direktbeihilfen freiwerdenden Mittel solchen Programmen zugute kommen, die Maßnahmen für die am meisten bedürftigen sozialen Gruppen umfassen, die gleichzeitig die größten Entwicklungschancen besitzen wie beispielsweise Frauen in ländlichen Gebieten der derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten;

6.

ermutigt die Kommission, im Rahmen des Ausbaus der Programme und Maßnahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Entwicklung des ländlichen Raums, Folgendes zu fördern:

Maßnahmen zur Schaffung bzw. zum Ausbau sozialer Infrastrukturen zugunsten von Landwirtinnen sowie überhaupt der Einwohner ländlicher Regionen, vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Ausbildung sowie Kultur,

integrierte Maßnahmen zur Entwicklung des Unternehmergeistes, der Innovation, der Berufsbildung, einschließlich des Erwerbs von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe, im Agrotourismus, im ökologischen Landbau, in den neuen Technologien (insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Internet), den neuen Energieträgern, in der Tätigkeit von Kooperativen, der Bekämpfung des Analphabetismus sowie im lebenslangen Lernen;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, in die aktuellen Vorschläge zur Reform der GAP wirksame Maßnahmen aufzunehmen, die die Chancengleichheit von Frauen auf dem Land verbessern und ihnen Entwicklungsperspektiven eröffnen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich die Halbzeitbewertung der GAP nur dann positiv auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen auswirken wird, wenn ihre Ziele grundlegend geändert werden, so dass den Familienbetrieben sowie der Unterstützung der kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetriebe besondere Bedeutung beigemessen wird;

8.

ersucht die Kommission angesichts der begrenzten Auswirkungen der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Programme und Initiativen auf die Chancengleichheit auf dem Land, im künftigen Programm für die Strukturfonds und die Entwicklung des ländlichen Raums (2007-2012) ein dem Projekt „Frauen“ gewidmetes spezielles Programm vorzusehen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der Tatsache, dass die Arbeitslosigkeit in ländlichen Regionen vor allem ein Problem der Frauen ist, im Rahmen der Tätigkeit der Strukturfonds Arbeitsplätze für qualifizierte Beschäftigte sowie den Unternehmergeist der Frauen und die Genossenschaftskultur zu fördern; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zuverlässige und zertifizierte Systeme für die Ausbildung von Landwirtinnen in landwirtschaftlichen sowie allgemeinbildenden Ausbildungsbereichen schaffen bzw. bereits bestehende Systeme fördern und das lebenslange Lernen unterstützen müssen;

10.

ermutigt die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der lokalen Selbstverwaltung Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen von Frauen in ländlichen Regionen sowie zur Schaffung eines geeigneten Netzes für Agrardienstleistungen (Postdienste, Bibliotheken) zu ergreifen, um die soziale Ausgrenzung in den ländlichen Gebieten schrittweise zu beseitigen und Anreize für die ausgewogenere Beteiligung von Frauen am Arbeitsleben und an der Agrarproduktion zu schaffen; ist der Auffassung, dass dies durch die Schaffung bzw. den Ausbau von Infrastrukturen für den öffentlichen Verkehr und Schulen sowie durch (permanente oder saisonale) Strukturen zur Betreuung von Kindern, alten Menschen und Behinderten sowie Dienstleistungen zur gesundheitlichen Betreuung sowie allgemein zur Familienplanung geschehen könnte;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften politische Maßnahmen zur Gewährung von Krediten für die Landwirtschaft zu fördern, die Synergien zwischen öffentlichen und privaten Mitteln schaffen, um den Zugang zu Mikrokrediten und zinsgünstigen Darlehen, die unternehmerische Initiativen von Frauen erleichtern, zu ermöglichen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Indikatoren zu entwickeln, die es den Mitgliedsländern ermöglichen, vergleichbare Daten zu erheben, um im Rahmen der Halbzeitbewertung der Programme Leader+, die bis Ende 2003 vorzunehmen ist, auch Angaben zur quantitativen und qualitativen Beteiligung von Landwirtinnen an diesen Programmen sowie zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Leben der Frauen vorzulegen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Initiative Leader+, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten der lokalen Aktionsgruppen (LAG), einerseits die Einbeziehung geschlechtsspezifischer Perspektiven als vorrangiges Ziel zu setzen und andererseits eine Mindestbeteiligung von Frauen als Partner an den lokalen Aktionsgruppen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang die finanzielle Förderung und die Beratung von Frauen im Hinblick auf ihre Beteiligung an den Programmen zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung gefördert werden muss, sowohl für selbständig Tätige als auch für Frauen, die in Genossenschaften organisiert sind;

14.

bedauert, dass die eher zurückhaltende Formulierung im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, einschließlich landwirtschaftlicher oder fischereilicher Tätigkeiten, in der Richtlinie 86/613/EWG dazu geführt hat, dass nur begrenzte Fortschritte bei der Anerkennung der Arbeit und beim ausreichenden Schutz von mitarbeitenden Ehefrauen selbständig Erwerbstätiger bzw. in der Fischerei oder in der Landwirtschaft Tätiger in den Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren;

15.

bedauert, das die Kommission keinerlei konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Lage der mitarbeitenden Ehefrauen selbständig Erwerbstätiger ergriffen hat, in denen u.a. gefordert wurde:

Registrationspflicht für mitarbeitende Ehepartner, so dass sie nicht mehr unsichtbare Arbeit leisten;

die Pflicht der Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mitarbeitende Ehepartner Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle, im Ruhestand, für Mutterschutz und Vertretungsdienste sowie bei Arbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen können;

16.

fordert die Kommission auf, eine solche Reform in Angriff zu nehmen, indem sie eine geänderte Richtlinie vorlegt und vor allem Artikel 6 der vorgenannten Richtlinie stärkt, damit mitarbeitende Landwirtinnen gegen alle Risiken abgesichert sind, insbesondere im Hinblick auf den Sozialschutz, die gesundheitliche Versorgung, die Altersrente, Beihilfen für Mütter sowie Vertretungsdienste und Leistungen im Fall von Invalidität und Arbeitsunfähigkeit, damit der Beruf der Landwirtin mit Hilfe einer europäischen Regelung für Ehefrauen, die gleichberechtigt am landwirtschaftlichen Betrieb teilhaben, den ihm zustehenden Stellenwert erhält, wobei diese Regelung eine elementare soziale Basis darstellt und grundlegende soziale Rechte beinhaltet; ist der Auffassung, dass die Richtlinie für die Mitgliedstaaten in jeder Hinsicht verbindlicher sein muss, da dies die einzige Möglichkeit ist, mitarbeitende Ehefrauen in landwirtschaftlichen Betrieben abzusichern und ihnen einen beruflichen Status zu verleihen, der es ihnen ermöglicht, eigene Ansprüche auf Sozialleistungen, d. h. nicht nur über ihren Ehemann, zu erwerben; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der gegenwärtigen Situation in den derzeitigen und den neuen Mitgliedstaaten sowie bis Ende 2004 eine geänderte Richtlinie vorzulegen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Tätigkeit von mitarbeitenden Ehefrauen in landwirtschaftlichen Betrieben anerkannt wird, damit die von ihnen geleistete Arbeit über die Entrichtung von für einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb tragbaren Beiträgen auch zu Ansprüchen im Bereich der Sozialversicherung und in Bezug auf die Rente führt;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dabei insbesondere die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit von Männern und Frauen, einschließlich der Einbeziehung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleichwertiger Arbeit, im Agrarsektor zu gewährleisten;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ausgewogene Vertretung von Landwirtinnen (auf lokaler und europäischer Ebene) im Rahmen der verschiedenen Entscheidungsgremien sowohl im beruflichen Bereich als auch auf staatlicher Ebene (landwirtschaftliche Berufsverbände, sektorale Organisationen, landwirtschaftliche Genossenschaften, nichtstaatliche Organisationen der Landfrauen, Landwirtschaftskammern, Gewerkschaften, Landwirtschaftsministerien u. a.) zu fördern und mit den Organen der lokalen Selbstverwaltung zusammenzuarbeiten, um das kulturelle und soziale Leben der Frauen auf dem Land zu fördern (Schaffung von Vereinen — Förderung von Initiativen);

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beruf auch über die Anrechnung der Berufserfahrung und die Anerkennung der verschiedenen in den Betrieben praktisch genutzten Kompetenzen aufzuwerten; ist der Ansicht, dass durch die Anerkennung einer allgemeinen Ausbildung und einer landwirtschaftlichen Ausbildung als wirklich gleichwertig die Ausbildungswege für Landwirtinnen, vor allem solche, die den Beruf erst spät nach der Ausübung anderer Berufe ergreifen, erleichtert werden könnten; ist deshalb der Auffassung, dass die durch die Ausübung einer landwirtschaftlichen beruflichen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen durch die zuständigen Behörden angerechnet werden können;

21.

fordert die Kommission auf, innerhalb der GD Landwirtschaft ein Referat einzusetzen, das für alle Maßnahmen in den Bereichen Gleichstellung und Landwirtschaft zuständig ist und dessen Hauptaufgabe darin besteht, das Gender-Mainstreaming-Instrumentarium in alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen einzubeziehen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, der vor allem im ländlichen Raum weit verbreiteten Gewalt im häuslichen Bereich durch ergänzende Maßnahmen zu dem bestehenden DAPHNEProgramm wirksam entgegenzutreten;

23.

fordert die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten auf, darüber hinaus eine gründliche Untersuchung der Lage der Landwirtinnen und allgemein der Frauen in ländlichen Regionen vorzunehmen, damit die erforderlichen Maßnahmen sowie die entsprechenden Rechtsvorschriften und Entwicklungsstrategien, die ihren wirklichen Bedürfnissen entsprechen, geplant werden können; fordert sie ferner auf, systematisch Daten, quantitative und qualitative Indikatoren sowie Statistiken zum Thema Landwirtinnen zu erfassen und zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, dies zu koordinieren und einen Rahmen für die entsprechenden Untersuchungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass sie dem Parlament bis Ende 2004 vorgelegt werden;

24.

begrüßt die wichtige Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Leader in den Bereichen Information, Datenerfassung und -auswertung in ländlichen Regionen; fordert die Kommission auf, die Aufnahme der Tätigkeit der Beobachtungsstelle für Leader+ zu beschleunigen; fordert die systematische Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten, quantitativen und qualitativen Indikatoren und Statistiken zum Thema Frauen in ländlichen Gebieten mit der Unterstützung von Eurostat;

a)

Schließung der derzeit in der Agrarstatistik auf der Ebene der Differenzierung zwischen Männern und Frauen bestehenden gravierenden Lücken und Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung der bei der Sammlung von Daten und Indikatoren entstehenden diskriminierenden Verzerrungen;

b)

Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Statistiken, Indikatoren und Informationen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Demographie, Familie, Mehrfachbeschäftigung, Einkommen, Bildung und berufliche Bildung, Gesundheit, Politik, Gewalt, soziale Ausgrenzung) sowie gemeinschaftliche Maßnahmen und Programme und deren Auswirkungen auf die ländliche Entwicklung

c)

Erfassung und Weitergabe bewährter Methoden und Normen (benchmarks) im Hinblick auf die Einbeziehung und Beteiligung von Landwirtinnen bei Fragen der lokalen Entwicklung sowie der Landwirtschaft und der Gesellschaft,

d)

Erarbeitung von Berichten über die Umsetzung und den Verlauf der Initiative Leader+ sowie Verfolgung und Bewertung von deren Auswirkungen auf das Leben der Frauen in ländlichen Gebieten;

25.

fordert die Kommission auf, anlässlich der Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik die Besonderheiten der Beitrittsstaaten zu berücksichtigen (große strukturelle Unterschiede zu den derzeitigen EU-Mitgliedstaaten); fordert, dass das Programm Leader+ angesichts der Lage der Frauen in der Landwirtschaft der neuen Mitgliedstaaten und des Beitrags, den sie zum Prozess der ländlichen Entwicklung leisten können, erweitert und an die neuen Gegebenheiten angepasst wird;

26.

fordert seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(7)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 26.

(8)  ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(10)  ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40.

(11)  Doc Star VI/43503/02-REV.I.

(12)  ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5.

(13)  ABl. C 386 vom 20.12.1996, S. 1.

(14)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(15)  P5_TA(2003)0093.

(16)  P5_TA(2003)0256.

(17)  P5_TA(2002)0532.

(18)  P5_TA(2003)0257.

(19)  ABl. C 72 vom 21.3.2002, S. 354.

(20)  P5_TA(2002)0274.

(21)  P5_TA(2002)0275.

(22)  ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 153.

(23)  ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 52.

(24)  ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 153.

(25)  ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 43.

(26)  ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.

(27)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.

P5_TA(2003)0343

Sicherheit von Reisebussen

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sicherheit von Reisebussen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. Januar 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (1),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 über die Einführung eines digitalen Fahrtenschreibers (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2003 zum Weißbuch der Kommission „Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über ein Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe (KOM(2003) 311),

A.

in der Erwägung, dass den Statistiken zufolge mehr als 42 000 Menschen jedes Jahr auf den Straßen der Europäischen Union ums Leben kommen,

B.

in der Erwägung, dass eine umfassende Strategie für die Sicherheit im Straßenverkehr mit klaren, zahlenmäßig festgelegten Zielvorgaben erforderlich ist, um dieses erhebliche Problem der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit anzugehen; in der Erwägung, dass die Verringerung der Zahl der Unfälle, die auf Grund von Beeinträchtigungen der Fähigkeiten der Fahrer, insbesondere durch Übermüdung der Fahrer, entstehen, einen wesentlichen Bestandteil dieser Maßnahmen darstellt,

C.

in der Erwägung, dass die tragischen Busunfälle, die sich am 8. Mai 2003 in Siofok in Ungarn und am 18. Mai 2003 in der Nähe von Lyon in Frankreich ereignet haben, bei denen 33 bzw. 28 Touristen getötet wurden, sowie andere Unfälle in jüngster Zeit zeigen, dass der menschliche Faktor erhebliche Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission eine generelle Revision der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenkzeiten) (4) vorgeschlagen hat, in deren Rahmen sie durch eine neue Verordnung ersetzt werden soll; in der Erwägung, dass das Parlament — vorbehaltlich substanzieller Änderungen — bereit war, diese Maßnahme zu billigen und seine erste Lesung am 14. Januar 2003 abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass der Rat zu dieser Frage noch keinen Gemeinsamen Standpunkt angenommen hat,

E.

in der Erwägung, dass die Verwendung digitaler Fahrtenschreiber die Überwachung und Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer verbessern wird,

F.

in dem Bedauern, dass der Einbau von Sicherheitsgurten noch nicht in allen neuen Reisebussen vorgeschrieben ist und dass das obligatorische Anlegen der Sicherheitsgurte in entsprechend ausgestatteten Reisebussen in der gesamten Europäischen Union noch nicht die Regel ist,

G.

in der Erwägung, dass für Bereiche wie Bahnübergänge an Hauptstraßen sowie, allgemeiner, im Hinblick auf angemessene Straßenbedingungen und angemessene Gestaltung von Straßen keine Leitlinien der Gemeinschaft existieren,

1.

spricht den Opfern dieser Unfälle sein tiefes Mitgefühl aus und betont, dass schnellstmöglich effiziente Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit sich solche tragischen Unfälle in Zukunft nicht wiederholen;

2.

fordert, dass der Rat bei der Annahme seines Gemeinsamen Standpunkts über die Lenkzeitverordnung den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung uneingeschränkt berücksichtigt;

3.

fordert den Rat auf, im Rahmen des Entwurfs der Lenkzeitverordnung der Forderung des Parlaments im Hinblick auf die Einführung einer Mindestanzahl an Straßenkontrollen in den Mitgliedstaaten (2 % der Gesamtzahl der Arbeitstage) zu entsprechen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (5) in nationales Recht zu beschleunigen, da derartige Maßnahmen von enormer Bedeutung für die Straßenverkehrssicherheit sind;

5.

fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen Legislativvorschlag über die Gurtpflicht für Fahrgäste in Reisebussen sowie generell über eine angemessene Bauweise von Reisebussen vorzulegen;

6.

fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (6), der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (7) sowie der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (8) zu unterbreiten, um den Einbau von Sicherheitsgurten in neue Reisebusse vorzuschreiben;

7.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (9) zu beschleunigen, durch die die Gurtanlegepflicht für sitzende Fahrgäste in neuen, entsprechend ausgestatteten Reisebussen eingeführt wird;

8.

betont, dass der aktuelle Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (10), der erheblich zu einer Verbesserung des Fahrverhaltens von Berufsbusfahrern in der gesamten Europäischen Union beitragen dürfte, korrekt umgesetzt werden muss;

9.

fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen wie Bahnübergänge an Hauptstraßen sowie allgemein im Hinblick auf angemessene Straßenbedingungen und angemessene Gestaltung von Straßen zu erleichtern;

10.

begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur europäischen Straßenverkehrssicherheit und fordert die Kommission auf, die Forderung zu unterstützen, besonderes Gewicht auf intensivere und beschleunigte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Reisebussen zu legen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0008.

(2)  ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.

(3)  P5_TA(2003)0054.

(4)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(5)  ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8.

(6)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95.

(7)  ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1.

(8)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.

(9)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63.

(10)  ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 258.


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