Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004XC0122(06)

    Mitteilung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in unter anderem Polen in die Gemeinschaft: Änderung des Namens eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt und von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde

    ABl. C 16 vom 22.1.2004, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52004XC0122(06)

    Mitteilung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in unter anderem Polen in die Gemeinschaft: Änderung des Namens eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt und von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde

    Amtsblatt Nr. C 016 vom 22/01/2004 S. 0030 - 0030


    Mitteilung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in unter anderem Polen in die Gemeinschaft: Änderung des Namens eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt und von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde

    (2004/C 16/07)

    Für die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in unter anderem Polen gelten endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2001 des Rates(2), eingeführt wurden.

    Mit dem Beschluss Nr. 1999/71/EG der Kommission(3), geändert durch den Beschluss Nr. 2001/707/EG der Kommission(4), wurde ein Verpflichtungsangebot des polnischen Unternehmens Alpex-Karlino SA angenommen, für dessen Ausfuhren von Hartplatten in die Gemeinschaft mit der vorgenannten Verordnung ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 22,4 % eingeführt worden war.

    Das Unternehmen teilte der Kommission mit, dass es seinen Namen in Pyty-Karlino SA geändert habe. Das Unternehmen ersuchte die Kommission um Bestätigung, dass nach der Namensänderung sowohl der dem Unternehmen unter seinem vorherigen Namen Alpex-Karlino SA gewährte unternehmensspezifische Zollsatz als auch die von dem Unternehmen unter seinem vorherigen Namen Alpex-Karlino SA angebotene Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden Warentypen weiterhin gelten.

    Die Kommission prüfte die übermittelten Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Namensänderung die Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf und der Ausfuhr von Hartplatten nicht beeinflusst. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Namensänderung die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates und den Beschluss Nr. 1999/71/EG der Kommission in keiner Weise berührt. Da sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben, ist die Bezugnahme auf Alpex-Karlino SA in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates und in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1999/71/EG der Kommission in Zukunft als Bezugnahme auf Pyty-Karlino SA zu verstehen.

    Die ursprünglich dem Unternehmen Alpex-Karlino SA zugewiesenen Taric-Zusatzcodes 8479 und 8511 werden durch den Pyty-Karlino SA (ehem. Alpex-Karlino SA) zugewiesenen Taric-Zusatzcode A 501 ersetzt.

    (1) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 16.

    (2) ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 71.

    (4) ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 65.

    Top