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Document 52004XC0122(05)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 16 vom 22.1.2004, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004XC0122(05)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 016 vom 22/01/2004 S. 0028 - 0029


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2004/C 16/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XS 46/03

Mitgliedstaat: Italien

Region: Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Finanzierung der Kosten von Beratungsleistungen, technischer Hilfe und spezifischer Schulung des Personals zur Anpassung der Arbeitsabläufe an Qualitätsgrundsätze und -normen

Rechtsgrundlage: Art. 4 della legge regionale del Veneto n. 3 del 28.1.1997, in Bollettino ufficiale della Regione Veneto n. 9 del 1997

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 4423500 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der Kosten der externen Beratungsleistungen, wobei der höchstzulässige Zuschuss für jede einzelne Initiative 15000 EUR beträgt

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe kann ab folgendem Zeitpunkt bewilligt werden: 5. Dezember 2002

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Frist für die Gewährung der Beihilfe: 31. Dezember 2002. Vorläufig geplanter Zeitpunkt für die letzte Auszahlung: 31. Dezember 2004

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe soll die breit angelegte Umsetzung von betrieblichen Qualitätssicherungssystemen in KMU mit Geschäftssitz in der Region Venetien gefördert werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche, ausgenommen:

- Tätigkeiten in Verbindung mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Anhang I EG-Vertrag

- exportbezogene Tätigkeiten;

- Bergbau und Stahlindustrie;

- Kunstfaserindustrie;

- Kfz-Industrie;

- Verkehr (mit Ausnahme der ISTAT-Codes 602, 6021, 6022, 6023, 6024, 6025, 631, 6311, 6312, 632, 6321);

- Schiffbau;

- Fischerei;

- Handel, Tourismus und Dienstleistungen nach Maßgabe des Gesetzes der Region Venetien Nr. 16 vom 10. April 1998 (Amtsblatt der Region B.U.R. Nr. 33/1998) betreffend "Interventi regionali a favore della qualità e dell'innovazione nei settori del commercio, del turismo e dei servizi" (Regionale Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Förderung der Innovation in Handel, Tourismus und Dienstleistungen)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Veneto Giunta regionale Palazzo Balbi

Dorsoduro 3901

I - 30100 Venezia

Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Beihilferegelung ist nicht anwendbar auf Investitionen, die 1,5 Mio. EUR überschreiten.

Die Beihilferegelung gilt nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen, und auch nicht für Tätigkeiten, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

Beihilfefähig sind nur die ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Beihilfeantrags getätigten Ausgaben.

Die Bewilligung der Beihilfe erfolgt erst nach einer technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Prüfung der folgenden Aspekte:

- Neuheit und Neuartigkeit der zu erwerbenden Kenntnisse;

- Nutzen dieser Kenntnisse für Produkt- und Prozessinnovationen mit Blick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Entwicklung;

- Plausibilität und Relevanz der für die Projektdurchführung angegebenen Kosten;

- Zuverlässigkeit der vom antragstellenden Unternehmen angegebenen wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts.

Bei den externen Beratungsleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören. Eine weitere Bedingung für die Bewilligung der Beihilfe ist die Finanzierung der Investition durch eine Bank, die die Kreditwürdigkeit und die Entwicklungschancen des Unternehmens prüft

Beihilfe Nr.: XS 97/01

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sizilien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionsbeihilfen für KMU des Handelsbereichs

Rechtsgrundlage: Art. 60 della L.R. 23.12.2000 n. 32 e art. 113 della L.R. 3.5.2001 n. 6

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5 Mrd. ITL (Haushaltsjahr 2001)

Beihilfehöchstintensität: 35 % NSÄ + 15 % BSÄ

Bewilligungszeitpunkt: nach Abschluss der Vereinbarung mit dem im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ermittelten Rechtssubjekt

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 2006

Zweck der Beihilfe: Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zu Krediten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Handel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Assessorato regionale Cooperazione, commercio, artigianato e pesca Via degli Emiri n. 43 Palermo

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe besteht aus:

a) zinsgünstigen Finanzierungen;

b) Gebührenermäßigungen bei Leasinggeschäften;

c) Zinsvergünstigungen bei Darlehen von Kreditinstituten;

d) Kapitalverbilligungen bei den unter Buchstabe a), b) und c) erwähnten Investitionen

Beihilfe Nr.: XS 99/01

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sizilien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionshilfen für KMU aus dem Handwerksbereich

Rechtsgrundlage: Art. 48 L.R. 23.12.2000 n. 32 con modificazioni ed integrazioni apportate dall'art. 111, commi 1 e 2 della L.R. 3.5.2001 n. 6

Beihilfehöchstintensität: 35 % NSÄ + 15 % BSÄ für kleine und mittlere Unternehmen

Bewilligungszeitpunkt: nach Abschluss der Vereinbarung mit dem im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ermittelten Rechtssubjekt

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 2006

Zweck der Beihilfe: Unterstützung der KMU des Handwerksbereichs beim Bau neuer Labors oder bei der Umgestaltung oder Erweiterung bereits bestehender Labors

Betroffene Wirtschaftssektoren: Unternehmen des Handwerksbereichs, die nicht in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten, Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und/oder Aquakulturerzeugnissen, Verkehr, Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Herstellung von Synthetikfasern und Automobilindustrie tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Assessorato regionale Cooperazione, commercio, artigianato e pesca Via degli Emiri n. 43 Palermo

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:

Alternativ: Kapitalverbilligungen, zinsgünstige Darlehen, zins- oder gebührenermäßigte Leistungen bei der Kreditaufnahme.

Gemischt: Kapitalverbilligungen bei zinsgünstiger Finanzierung, Kapitalverbilligungen mit Zinsvergünstigung und Gebührenermäßigungen

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