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Document 52003AR0093

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz"

ABl. C 256 vom 24.10.2003, p. 64–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AR0093

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz"

Amtsblatt Nr. C 256 vom 24/10/2003 S. 0064 - 0074


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz"

(2003/C 256/11)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz - (KOM(2002) 769 endg. - 2002/0309 (COD));

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 22. Januar 2003, ihn gemäß Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags mit diesem Thema zu befassen;

gestützt auf den Beschluss seines Präsidiums vom 12. März 2002, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben und die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Erarbeitung der Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf das "Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik"(1) der Europäischen Kommission vom 12. September 2001;

gestützt auf die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Transeuropäisches Verkehrsnetz: Bericht über die Umsetzung der Leitlinien und die Prioritäten für die künftige Entwicklung 1998" (gemäß Artikel 18 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG) (KOM(98) 614 endg.) (CdR 60/1999 fin)(3);

gestützt auf seine Stellungnahme zum "Weißbuch der europäischen Verkehrspolitik" (CdR 54/2001 fin)(4);

gestützt auf seine Stellungnahme zum "Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes" (CdR 284/2001 fin)(5);

gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik verabschiedeten Stellungnahmeentwurf vom 30. April 2003 (CdR 93/2003 rev.), Berichterstatter Herr Durnwalder (Landeshauptmann von Südtirol (I-EVP));

in Erwägung nachstehender Gründe:

1) Die Verbesserung der Sicherheit der Tunnel im transeuropäischen Straßennetz stellt eine anerkannte Notwendigkeit dar. Es bedarf eines homogenen Niveaus an Mindestanforderungen, aber auch einer realistischen Abwägung von Kosten und Risiken, wobei die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen weitgehendst den Mitgliedstaaten und Regionen überlassen werden sollte.

2) Da die baulichen und anlagentechnischen Anpassungen der bestehenden Tunnels mit hohen Investitionskosten verbunden sind, ist es notwendig, einen angemessenen Zeitraum mit Bezug sowohl auf die Tunneldichte im Gebiet als auch auf die Tunnelklasse, d. h. auf die damit verbundene Gefahrenstufe, zu gewähren.

3) Die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften können zu diesem Thema einen entscheidenden Beitrag leisten, da sie häufig das Straßennetz in ihrem Gebiet direkt verwalten und eine Reihe von Sicherheitsaufgaben selbst wahrnehmen oder koordinieren.

4) Höhere Sicherheitsstandards in Tunnels sollten durch angemessene Informations- und Erziehungsmaßnahmen der Verkehrsteilnehmer ergänzt werden, um Unfällen vorzubeugen;

verabschiedete auf seiner 50. Plenartagung am 2. und 3. Juli 2003 (Sitzung vom 3. Juli) folgende Stellungnahme.

1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1. begrüßt das Bestreben der Kommission, ein neues EU-koordiniertes, organisches Maßnahmensystem für die Sicherheit von Tunnels im transeuropäischen Straßennetz zu schaffen;

1.2. gibt jedoch zu bedenken, dass jeder Tunnel ein einzigartiges Werk ist, so dass dieselben Sicherheitsmaßnahmen nicht so leicht für jede Situation anwendbar sind;

1.3. hebt die Notwendigkeit der Anwendung gleichwertiger, international konsolidierter Standards hervor, um ein möglichst hohes uniformiertes Sicherheitsniveau in der gesamten EU zu schaffen. Ihre spätere Umsetzung muss es ermöglichen, Vorschriften zu erlassen, die praxisnah und wirtschaftlich tragbar sind und der Situation der öffentlichen Haushalte Rechnung tragen;

1.4. bemängelt, dass zuwenig Informationskampagnen über die richtigen Verhaltensregeln in Tunnels (z. B. Einhaltung längerer Sicherheitsabstände als im Freien; Einhaltung eines Sicherheitsabstandes auch im Falle von angehaltenem oder ganz langsamem Verkehr; Festlegen von Verhaltensmaßnahmen im Notfall) durchgeführt werden, da Verkehrsunfälle am häufigsten auf menschliches Versagen zurückzuführen sind;

1.5. weist darauf hin, dass die Frist für die Anpassung der bestehenden Tunnels nicht nur nach Maßgabe der Tunneldichte im jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern auch nach Maßgabe der Tunnelklasse der vorhandenen Tunnels gewählt werden sollte;

1.6. bekräftigt, dass das einzuführende Sicherheitssystem sowohl in Bezug auf die zu errichtende Organisation als auch in Bezug auf die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen mit hohen Investitionskosten verbunden ist, die durch ausreichende Finanzmittel abgedeckt werden müssen;

1.7. ist deshalb der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Anpassung bereits bestehender Tunnel auf Maßnahmen zur Gefahrenvorbeugung ausgerichtet werden muss;

1.8. fordert die umfassende Einbindung der örtlich zuständigen Straßenverwaltungen und Sicherheitsaufsichtsbehörden in die Planung, Umsetzung und Anwendung dieses Maßnahmensystems. Nicht nur der Tunnel, sondern die gesamte Straße ist auch in Hinsicht auf die Sicherheit als ein einheitlicher Komplex zu betrachten, so dass die Lage umfassend überlegt werden soll;

1.9. wünscht ein ähnliches System von Sicherheitsmaßnahmen für alle Tunnels des ganzen europäischen Verkehrsnetzes, da die Sicherheit nicht nur auf bestimmte Strecken beschränkt bleiben darf.

2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Artikel 4 Absatz 2

>Ursprünglicher Wortlaut>

>Geäderter Wortlaut>

Empfehlung 2

Artikel 5

>Ursprünglicher Wortlaut>

>Geäderter Wortlaut>

Empfehlung 3

Artikel 6 und 7

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt mit Bezug auf Artikel 6 und 7, dass diese weniger detailliert beschrieben werden, damit die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen den Mitgliedsstaaten bzw. Regionen aufgrund der bereits bestehenden Organisation überlassen wird.

Empfehlung 4

Artikel 11 Absatz 7

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt mit Bezug auf Artikel 11 Absatz 7, dass die vorgesehene Anpassungsfrist von bereits bestehenden Tunnels auch die jeweilige Tunnelklasse berücksichtigt, d. h. dass die Anpassung zuerst mit der ersten Klasse und nachfolgend für die anderen Klassen erfolgt.

Empfehlung 5

Artikel 13 Absatz 1

>Ursprünglicher Wortlaut>

>Geäderter Wortlaut>

Begründung

Es muss im allgemeinen Aufgabe des Betreibers (Tunnelmanagers) sein, die Risikoanalyse zu erstellen.

Empfehlung 6

Artikel 14 Titel und Absatz 1

>Ursprünglicher Wortlaut>

>Geäderter Wortlaut>

Begründung

Die Möglichkeit der Ausnahmen sollte auch für gleichwertige oder verbesserte Sicherheitsmaßnahmen offen bleiben.

Empfehlung 7

Anhang 1 Punkt 1.2.1

>Ursprünglicher Wortlaut>

In der Planungs- bzw. Auslegungsphase eines Tunnels ist eine 15-Jahres-Prognose des Verkehrsaufkommens zu erstellen. Wenn diese Prognose zeigt, dass der Verkehr 9000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen überschreiten wird, ist vorzusehen, dass zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, ein Richtungsverkehrstunnel vorhanden ist.

>Geäderter Wortlaut>

In der Planungs- bzw. Auslegungsphase eines Tunnels ist eine 15-Jahres-Prognose des Verkehrsaufkommens zu erstellen. Wenn diese Prognose zeigt, dass der Verkehr >S>9000>/S> 12000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen überschreiten wird, ist vorzusehen, dass zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, ein Richtungsverkehrstunnel vorhanden ist.

Empfehlung 8

Anhang 1 Punkt 1.4.2

>Ursprünglicher Wortlaut>

In Längsrichtung wirkende Lüftung ist in Gegenverkehrstunneln nur dort anzuwenden, wo die Fahrzeuge den Tunnel unter normalen Verkehrsbedingungen in der Richtung des Rauchs verlassen können.

>Geäderter Wortlaut>

In Längsrichtung wirkende Lüftung ist in Gegenverkehrstunneln nur dort anzuwenden, >S>wo die Fahrzeuge den Tunnel unter normalen Verkehrsbedingungen in der Richtung des Rauchs verlassen können >/S>wo spezielle Berechnungen den Nachweis erbracht haben, dass die Verrauchung mit den geplanten Längslüftungsanlagen zumindest über die Phase der Entfluchtung und Rettung beherrschbar ist.

Empfehlung 9

Anhang 1 Punkt 1.6

>Ursprünglicher Wortlaut>

Der Abstand zwischen den Ausweichbuchten darf 1000 m nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde kann kürzere Abstände vorschreiben, wenn dies in einer Risikoanalyse für notwendig befunden wurde.

>Geäderter Wortlaut>

Der Abstand zwischen den Ausweichbuchten darf 1000 m nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde kann kürzere Abstände vorschreiben, wenn dies in einer Risikoanalyse für notwendig befunden wurde. Bei Vorhandensein eines Standstreifens im Tunnel kann auf die Ausweichbuchten verzichtet werden.

Empfehlung 10

Anhang 1 Punkt 1.7.7

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die Ausbreitung von Rauch oder Gasen von einer Tunnelröhre in die andere ist durch geeignete Mittel wie Türen oder Überdruckschwellen zu verhindern.

>Geäderter Wortlaut>

Die Ausbreitung von Feuer >S>Rauch >/S>oder Gasen von einer Tunnelröhre in die andere muss istdurch geeignete Mittel wie Türen oder Überdruckschwellen verhindert werden.>S>zu verhindern.>/S>

Empfehlung 11

Anhang 1 Punkt 1.8

>Ursprünglicher Wortlaut>

Längsgefälle von mehr als 5 % sollen wegen des damit verbundenen erhöhten Gefahrenpotenzials nicht zugelassen werden.

>Geäderter Wortlaut>

Längsgefälle von mehr als >S>5 %>/S>6 % sollen wegen des damit verbundenen erhöhten Gefahrenpotentials nicht zugelassen werden, außer wenn aufgrund der geografischen Gegebenheiten keine andere Lösung möglich ist.

Empfehlung 12

Anhang 1 Punkt 1.11.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die Tunnel sollen wie folgt ausgerüstet sein:

- Anzeige der Fluchtwege durch beleuchtete Zeichen mindestens alle 100 m und durch Hinweisschilder alle 25 m, 1.1-1.5 m über dem Niveau der Fluchtwege, und durch beleuchtete Zeichen und Hinweisschilder über Rettungsnischen und Feuerlöschgeräten;

- systematisch angebrachte Feuerlöscher in den Tunneln, mindestens alle 150 m, und an den Tunneleingängen, außerdem mindestens alle 150 m Wasseranschlüsse für die Feuerwehr;

- Rundfunk-Sendeanlagen mit Sonderfrequenzen für Ereignisdienste. Tunnelmanager und Ereignisdienste sollen in der Lage sein, Rundfunksendungen für dringende Mitteilungen zu unterbrechen;

- in Tunneln von über 1000 m Länge Video-Beobachtungssysteme mit automatischer Störungsmeldung;

>Geäderter Wortlaut>

Die Tunnel sollen wie folgt ausgerüstet sein:

- Anzeige der Fluchtwege durch beleuchtete Zeichen mindestens alle 100 m und durch Hinweisschilder alle >S>25>/S> 50 m, >S>1.1 - 1.5>/S>2 m über dem Niveau der Fluchtwege, und durch beleuchtete Zeichen und Hinweisschilder über Rettungsnischen und Feuerlöschgeräten;

- Beleuchtete Bodenmarkierungen mit Kleinspannung zwischen Fahrbahn und Gehsteig;

- Verkehrsampeln zur Unterbrechung der Zufahrt in den Tunnel, nicht nur an den Portalen sondern auch in einem gewissen Abstand vor den Portalen;

- Automatische Störungsmeldung durch (verschiedene Möglichkeiten):

- Überschreiten der Alarmschwelle für CO-Konzentration

- Überschreiten der Alarmschwelle für Trübheit

- Brandmeldekabel

- händisches Betätigen der Nottaste

- systematisch angebrachte Feuerlöscher in den Tunneln, mindestens alle >S>150>/S>200 m, und an den Tunneleingängen, außerdem mindestens alle 150 m Wasseranschlüsse für die Feuerwehr;

- Rundfunk-Sendeanlagen mit Sonderfrequenzen für Ereignisdienste. Tunnelmanager und Ereignisdienste sollen in der Lage sein, Rundfunksendungen für dringende Mitteilungen zu unterbrechen;

- in Tunneln von über >S>1000>/S> 5000 m Länge Video-Beobachtungssysteme mit automatischer Störungsmeldung;

Empfehlung 13

Anhang 1 Punkt 1.11.2

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt mit Bezug auf Anhang 1 Punkt 1.11.2, dass Rettungsflächen für Einsatzfahrzeuge und Hubschrauber bei den Tunnelportalen für Tunnels der I., II. und III. Klasse vorgesehen werden.

Empfehlung 14

Anhang 1 Punkt 1.13

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob bestimmte Tunnel (z. B. mit hohem Verkehrsaufkommen und/oder besonderem Sicherheitsbedarf) eigene Leitstände benötigen. Je nach den Umständen kann bei laufender Übermittlung von Betriebsdaten und Videosignalen die Überwachung mehrerer Tunnel in einer gemeinsamen Betriebszentrale zusammengefasst werden.

>Geäderter Wortlaut>

Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob bestimmte Tunnel (z. B. mit hohem Verkehrsaufkommen und/oder besonderem Sicherheitsbedarf) eigene Leitstände benötigen. Je nach den Umständen kann bei laufender Übermittlung von Betriebsdaten >S>und Videosignalen>/S> die Überwachung mehrerer Tunnel in einer gemeinsamen Betriebszentrale zusammengefasst werden.

Empfehlung 15

Anhang 1 Punkt 1.14

>Ursprünglicher Wortlaut>

Bei Tunneln, in denen der Gefahrgütertransport zugelassen ist, soll es möglich sein, brennbare Flüssigkeiten durch im Tunnelprofil vorhandene und entsprechend ausgelegte Abflusskanäle abzuleiten.

>Geäderter Wortlaut>

Bei Tunneln, in denen der Gefahrgütertransport zugelassen ist, soll es möglich sein, brennbare Flüssigkeiten durch im Tunnelprofil vorhandene und entsprechend ausgelegte Abflusskanäle abzuleiten, die zusätzlich mit Siphonsperren (hydraulische Puffer) ausgestattet sind, die im Brandfall die Ausbreitung des Feuers unterbinden.

Empfehlung 16

Anhang 1 Punkt 2.2

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt mit Bezug auf Anhang 1 Punkt 2.2, dass der Sicherheitsbeauftragte bei Tunneln mit mehr als 1 km Länge sowohl einen Alarmplan erstellt als auch diesen im Laufe von regelmäßigen (alle 5 Jahre) Übungen mit den Einsatzkräften testet und wo notwendig ausbessert;

Empfehlung 17

Anhang 1 Punkt 2.5.1

>Ursprünglicher Wortlaut>

Für alle Tunnel muss eine einheitliche Leitstelle bestehen, die jederzeit volle Kontrolle ausübt. Dies gilt besonders für Tunnel mit Ein- und Ausgängen in verschiedenen Mitgliedstaaten.

>Geäderter Wortlaut>

Für alle Tunnel der Klasse I und II muss >S>einheitliche Leitstelle>/S> eine Anlaufstelle bestehen, >S>die jederzeit volle Kontrolle ausübt>/S> wo alle Störmeldungen auflaufen. Dies gilt besonders für Tunnel mit Ein- und Aus>S>gängen>/S>fahrten in verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Empfehlung 18

Anhang 1 Punkt 3.2

>Ursprünglicher Wortlaut>

Bei Lastkraftwagen mit Zusatztanks, d. h. mit Kraftstoffbehältern, die auf dem Anhänger montiert sind oder sonstigen, nicht ständig mit der Kraftstoffzuleitung zum Fahrzeugmotor verbundenen Tanks hat die Tunnelleitung zu prüfen, dass diese Behälter bei der Einfahrt in der Tunnel leer sind. Diese Bestimmung gilt nicht für tragbare Kanister.

>Geäderter Wortlaut>

>S>Bei Lastkraftwagen mit Zusatztanks, d. h. mit Kraftstoffbehältern, die auf dem Anhänger montiert sind oder sonstigen, nicht ständig mit der Kraftstoffzuleitung zum Fahrzeugmotor verbundenen Tanks hat die Tunnelleitung zu prüfen, dass diese Behälter bei der Einfahrt in der Tunnel leer sind. Diese Bestimmung gilt nicht für tragbare Kanister.>/S>

Begründung

Dieser Punkt erscheint überfluessig und sollte gestrichen werden.

Empfehlung 19

Anhang 1 Punkt 4.2.1

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die Tunnel sollen so ausgerüstet sein, dass die an Bord der Fahrzeuge vorhandenen Kommunikationseinrichtungen (Autoradio, Navigations- und Positionssysteme sowie Mobiltelefone) im Tunnel weiter funktionieren.

>Geäderter Wortlaut>

Die Tunnel sollen so ausgerüstet sein, dass die an Bord der Fahrzeuge vorhandenen Kommunikationseinrichtungen (Autoradio, >S>Navigations- und Positionssysteme>/S> sowie Mobiltelefone) im Tunnel weiter funktionieren.

Begründung

Der Betrieb von Navigations- und Positionssystemen in Tunneln erscheint nicht wesentlich.

Empfehlung 20

Anhang 1 Punkt 4.2.2

>Ursprünglicher Wortlaut>

Wenn Wenn ein Straßennutzer aus einem Tunnel mit seinem Mobiltelefon die Notrufnummer 112 anruft, soll die Information sofort dem Tunnelbetreiber und den Ereignisdiensten zugehen.

>Geäderter Wortlaut>

Wenn ein Straßennutzer aus einem Tunnel mit seinem Mobiltelefon die vorgesehene Notrufnummer >S>112 >/S>anruft, soll die Information sofort >S>dem Tunnelbetreiber und den Ereignisdiensten>/S> zu der von der Aufsichtbehörde bestimmten Anlaufstelle zugehen.

Empfehlung 21

Anhang 2 Punkt 1., 2. Absatz

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die für ein Tunnelprojekt verantwortliche Person hat während der Bauplanung den Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen. Nach Erhalt einer positiven Stellungnahme des Sicherheitsbeauftragten unterbreitet der Tunnelmanager den Bauplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.

>Geäderter Wortlaut>

Die für ein Tunnelprojekt verantwortliche Person hat während der Bauplanung den Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen. Nach Erhalt einer positiven Stellungnahme des Sicherheitsbeauftragten unterbreitet >S>der Tunnelmanager >/S>die für das Projekt verantwortliche Person den Bauplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.

Empfehlung 22

Anhang 2, Punkt 2, 1. und 3. Absatz

>Ursprünglicher Wortlaut>

- Der Tunnelmanager unterhält jederzeit eine vollständige Sicherheitsdokumentation für jeden der unter seine Zuständigkeit fallenden Tunnel. ...

- Die Sicherheitsdokumentation .....

- Für einen in der Planung befindlichen Tunnel umfasst die Sicherheitsdokumentation:

- eine Beschreibung des geplanten Bauwerks und seiner Zufahrten, zusammen mit den für das Verständnis des Bauplans und der erwarteten Betriebsregelungen erforderlichen Plänen;

- ....

>Geäderter Wortlaut>

- Der Tunnelmanager oder die für das Projekt verantwortliche Person unterhält jederzeit eine vollständige Sicherheitsdokumentation für jeden der unter seine Zuständigkeit fallenden Tunnel. ...

- Die Sicherheitsdokumentation ...

- Für einen in der Planung befindlichen Tunnel umfasst die Sicherheitsdokumentation:

- eine Beschreibung des geplanten Bauwerks und seiner Zufahrten, zusammen mit den für das Verständnis des Bauplans und der >S>erwarteten>/S> vorgesehenen Betriebsregelungen erforderlichen Plänen;

- ...

Empfehlung 23

Anhang 2, Punkt 3, 3. Absatz

>Ursprünglicher Wortlaut>

Für diesen Zweck hat der Tunnelmanager eine vollständige Sicherheitsdokumentation zu erstellen. Diese Dokumentation soll enthalten:

>Geäderter Wortlaut>

Für diesen Zweck hat der Tunnelmanager oder die für das Projekt verantwortliche Person eine vollständige Sicherheitsdokumentation zu erstellen. Diese Dokumentation soll enthalten:

Empfehlung 24

Anhang 2, Punkt 3, 4. Absatz

>Ursprünglicher Wortlaut>

Der Tunnelmanager übermittelt diese Sicherheitsdokumentation dem Sicherheitsbeauftragten, der zur Frage der Eröffnung des Tunnels für den allgemeinen Verkehr Stellung nimmt.

>Geäderter Wortlaut>

Der Tunnelmanager oder die für das Projekt verantwortliche Person übermittelt diese Sicherheitsdokumentation dem Sicherheitsbeauftragten, der zur Frage der Eröffnung des Tunnels für den allgemeinen Verkehr Stellung nimmt.

Empfehlung 25

Anhang 2, Punkt 3, 5. Absatz

>Ursprünglicher Wortlaut>

Nach Erhalt einer positiven Stellungnahme des Sicherheitsbeauftragten leitet der Tunnelmanager die Sicherheitsdokumentation an die Aufsichtsbehörde weiter, die beschließen kann, die zuständigen technischen Kontrollgremien einzuschalten. Nach Erhalt der Stellungnahme dieser Kontrollgremien entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob sie die Eröffnung des Tunnels für den allgemeinen Verkehr genehmigt, mit einschränkenden Auflagen genehmigt oder nicht genehmigt, und teilt dies dem Tunnelmanager mit. Kopien dieser Entscheidung werden den Ereignisdiensten zugesandt.

>Geäderter Wortlaut>

Nach Erhalt einer positiven Stellungnahme des Sicherheitsbeauftragten leitet der Tunnelmanager oder die für das Projekt verantwortliche Person die Sicherheitsdokumentation an die Aufsichtsbehörde weiter, die beschließen kann, die zuständigen technischen Kontrollgremien einzuschalten. Nach Erhalt der Stellungnahme dieser Kontrollgremien entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob sie die Eröffnung des Tunnels für den allgemeinen Verkehr genehmigt, mit einschränkenden Auflagen genehmigt oder nicht genehmigt, und teilt dies dem Tunnelmanager oder die für das Projekt verantwortliche Person mit. Kopien dieser Entscheidung werden den Ereignisdiensten zugesandt.

Empfehlung 26

Anhang 2 Punkt 5

>Ursprünglicher Wortlaut>

Wenigstens einmal jährlich veranstaltet der Tunnelmanager in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten periodische Übungen für das Tunnelpersonal und die Ereignisdienste. Diese Übungen sollten

....

>Geäderter Wortlaut>

Wenigstens >S>einmal jährlich>/S> alle 5 Jahre sowie bei der Inbetriebnahme und nachdem die Sicherheitsdokumentation aufgrund von Änderungen erneuert worden ist, veranstaltet der Tunnelmanager in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten periodische Übungen für das Tunnelpersonal und die Ereignisdienste. Diese Übungen sollten

....

Empfehlung 27

Anhang 3

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt mit Bezug auf Anhang 3, dass die Verkehrszeichen generell leicht erfassbar und selbsterklärend sein sollen; sie müssen jedenfalls europaweit einheitlich vereinbart sein und sollten den Tunnel nicht überhäufen.

Brüssel, den 3. Juli 2003.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Albert Bore

(1) Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001: "Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft", KOM(2001) 370.

(2) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG, ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1.

(3) ABl. C 293 vom 13.10.1999, S. 9.

(4) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 8.

(5) AB1. C 278 vom 14.11.2002, S. 7.

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