EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003XR1024(01)

Entschliessung zu den "Empfehlungen des Konvents"

ABl. C 256 vom 24.10.2003, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XR1024(01)

Entschliessung zu den "Empfehlungen des Konvents"

Amtsblatt Nr. C 256 vom 24/10/2003 S. 0062 - 0063


Entschliessung des Ausschusses der Regionen zu den "Empfehlungen des Konvents"

(2003/C 256/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

A. gestützt auf den Entwurf für einen Vertrag über eine Verfassung für Europa (CONV 820/03), den der Vorsitzende des Europäischen Konvents auf dem Europäischen Rat von Thessaloniki am 20. Juni 2003 vorgelegt hat;

B. gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 und insbesondere auf die Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union;

C. gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003;

D. aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 5. Juni 2003, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Entschließung zu diesem Thema zu erarbeiten;

verabschiedete auf seiner 50. Plenartagung am 2. und 3. Juli 2003 (Sitzung vom 3. Juli) folgende Entschließung.

1. Die Methode des Konvents

Der Ausschuss der Regionen

1.1. unterstreicht den Erfolg der offenen Methode des Konvents, die die Verabschiedung eines einzigen Textes ohne Optionen ermöglicht. Diese Methode hat sich als effizienter zur Vorbereitung der Regierungskonferenz erwiesen und stellt für die Mandatsträger einer bürgernahen Demokratie einen erheblichen Beitrag zum demokratischen Leben der Union dar; der Ausschuss bekräftigt jedoch, dass die Legitimität des Konvents beträchtlich erhöht worden wäre, hätte der AdR den Status eines Mitglieds gehabt;

1.2. begrüsst den Vorschlag, diese Methode künftig im Verfahren zur Revision des Vertrags über die Verfassung für Europa zu verankern, und ersucht die Regierungskonferenz, die vollwertige Teilnahme von Vertretern des Ausschusses der Regionen vorzusehen;

1.3. geht davon aus, dass der den Staats- und Regierungschefs vom Konvent vorgelegte Entwurf die Grundlage für den künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa darstellt, dem die Regierungskonferenz seine endgültige Form geben muss.

2. Die Errungenschaften des Konvents

Der Ausschuss der Regionen

2.1. begrüsst den Konsens zu Gunsten einer Verfassung für die europäischen Bürger, die einen historischen Schritt im europäischen Integrationsprozess darstellt;

2.2. begrüsst die beträchtlichen Fortschritte der Konventsmitglieder bei dem Bemühen, eine bessere Festlegung und Verteilung der Kompetenzen in der Union zu gewährleisten, eine Vereinfachung ihrer Instrumente sicherzustellen sowie die demokratische Legitimation, Transparenz und Effizienz ihrer Institutionen zu erhöhen;

2.3. betrachtet diese neuen Verfassungsbestimmungen folglich als Errungenschaften, die von der Regierungskonferenz bekräftigt werden müssen;

2.4. teilt die positive Einstellung der Mehrheit der europäischen Bürger zu einer europäischen Verfassung, weist jedoch auf das Erfordernis hin, Aufklärungskampagnen zu ihrem Inhalt und ihrer Tragweite zu starten; fordert, über seine lokalen und regionalen Mandatsträger in diese Kampagne einbezogen zu werden.

3. Die lokale und regionale Dimension in der Union

Der Ausschuss der Regionen

3.1. begrüsst die verfassungsrechtliche Anerkennung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Union im Entwurf für einen Vertrag über eine Verfassung für Europa, insbesondere durch:

- die den Grundwerten und -rechten zugemessene Bedeutung,

- die Achtung der lokalen und regionalen Selbstverwaltung,

- die Anerkennung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,

- die Aufnahme des territorialen Zusammenhalts als Ziel der Union,

- die Anerkennung der Bedeutung einer bürgernahen Demokratie in der Union,

- die neue Definition des Subsidiaritätsprinzips,

- die Einbindung des Ausschusses der Regionen in die nachträgliche Kontrolle im Rahmen der Anwendung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips,

- das Klagerecht vor dem Gerichtshof, das dem Ausschuss der Regionen zur Wahrung seiner Rechte gewährt wird,

- die Verlängerung des Mandats seiner Mitglieder von vier auf fünf Jahre;

3.2. begrüsst nachdrücklich die Vorschläge zur institutionellen und politischen Stärkung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission und fordert, dass der AdR im gleichen Sinne der Konsolidierung der repräsentativen Demokratie in der Union unter Titel IV, Kapitel II als Organ anerkannt wird, was das institutionelle Gefüge der Union in keiner Weise beeinträchtigen würde;

3.3. verlangt, aufgrund seiner demokratischen Legitimität innerhalb der Union ausdrücklich bei der Gestaltung der repräsentativen Demokratie anerkannt zu werden;

3.4. dringt auf die Stärkung seiner gegenwärtigen beratenden Funktion durch eine horizontale Bestimmung, die vorsieht, dass der AdR in den Bereichen geteilter Zuständigkeit zu Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie im Bereich der Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen zu konsultieren ist;

3.5. fordert, dass folgende Vorschläge der AdR-Vertreter im Konvent berücksichtigt werden:

- die Zuerkennung des Organstatus an den Ausschuss der Regionen sowie von Kompetenzen über seine derzeitige beratende Funktion hinaus,

- die Einbindung des Ausschusses der Regionen in den Mechanismus der Vorabkontrolle im Rahmen der Anwendung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips,

- die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit,

- die Ausweitung seiner Beteiligung auf alle Bereiche, deren Durchführung den regionalen bzw. kommunalen Verwaltungen obliegt;

3.6. ersucht die Mitglieder der Regierungskonferenz folglich darum, diese Vorschläge noch einmal wohlwollender zu prüfen, und die Mitglieder des Konvents, die Änderungsanträge der Ausschussvertreter zu Teil III und IV des Entwurfs für einen Vertrag über eine Verfassung für Europa zu berücksichtigen; betont insbesondere, dass die Arbeiten des Konvents gezeigt haben, dass ein sehr großes Einvernehmen über die Notwendigkeit besteht, eine Rechtsgrundlage für die grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit zu schaffen, die in der europäischen Integration von Anfang an eine entscheidende Rolle für die schrittweise Schaffung eines gemeinschaftlichen Raums ohne Grenzen gespielt hat;

3.7. fordert die Staats- und Regierungschefs AUF, auch den AdR in die Arbeiten der Regierungskonferenz einzubeziehen;

3.8. regt an, dass die Mitgliedstaaten in ihre Delegationen für die Regierungskonferenz Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufnehmen;

3.9. zollt dem Engagement seiner Vertreter und ihrem aktiven Beitrag zu den Arbeiten des Europäischen Konvents als Sprachrohr der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas Anerkennung;

3.10. ersucht seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Vorsitz des Konvents zu übermitteln.

Brüssel, den 3. Juli 2003.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Albert Bore

Top