Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003XP1001(01)

    Geschäftsordnung der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union

    ABl. C 235 vom 1.10.2003, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XP1001(01)

    Geschäftsordnung der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. C 235 vom 01/10/2003 S. 0001 - 0004
    Amtsblatt Nr. 270 vom 04/11/2004 S. 0001 - 0006


    Geschäftsordnung der Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union

    (2003/C 235/01)

    Die vorliegende Geschäftsordnung ist dazu bestimmt, die Arbeiten der am 16. und 17. November 1989 in Paris gegründeten Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union, im folgenden als COSAC bezeichnet, zu erleichtern und verbessern.

    Sie kann auch auf die Sitzungen anderer parlamentarischer Ausschüsse angewandt werden, die von dem Parlament des die EU-Präsidentschaft ausübenden Mitgliedstaats einberufen werden.

    Auf der Grundlage der XXVII. Sitzung der COSAC vom 16.-18. Oktober 2002 in Kopenhagen wurde auf der außerordentlichen XXVIII. Sitzung der COSAC vom 27. Januar 2003 in Brüssel beschlossen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten der EU zu verstärken, die Geschäftsordnung um neue Vorschriften für die Abstimmungen zu ergänzen und Leitlinien für eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Regierungen in Gemeinschaftsangelegenheiten zu erlassen (Kopenhagener Parlamentarische Leitlinien).

    Die Mitglieder der COSAC beabsichtigen, nach ihren eigenen parlamentarischen Gepflogenheiten auf die Umsetzung der Kopenhagener Parlamentarischen Leitlinien hinzuwirken(1). Die Leitlinien sind in einer getrennten Erklärung niedergelegt.

    Diese Geschäftsordnung, die auf der XXIX. COSAC vom 5.-6. Mai 2003 in Athen angenommen wurde, ersetzt die Geschäftsordnung, die am 11./12. Oktober 1999 in Helsinki verabschiedet wurde.

    1. AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER COSAC

    Die COSAC ermöglicht einen regelmäßigen Meinungsaustausch, unbeschadet der Zuständigkeiten der parlamentarischen Organe der Europäischen Union.

    Das im Amsterdamer Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte enthaltene Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union ermächtigt die COSAC, jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag für die Organe der EU zu leisten sowie die Gesetzgebungstätigkeiten, Vorschläge und Initiativen der Union zu prüfen.

    Die Beiträge der COSAC binden in keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente und präjudizieren in keiner Weise deren Standpunkt.

    2. HÄUFIGKEIT UND ZEITPUNKTE DER SITZUNGEN

    2.1 Ordentliche Sitzungen

    Während jeder Präsidentschaft im Rat der Europäischen Union wird unter Berücksichtigung der verschiedenen parlamentarischen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten, der Wahlperioden und der gesetzlichen Feiertage in den Mitgliedstaaten eine ordentliche Sitzung der COSAC abgehalten. Der Termin der nächsten Sitzung wird spätestens bis zum Zeitpunkt der vorangehenden Sitzung festgelegt und angekündigt.

    2.2 Außerordentliche Sitzungen

    Außerordentliche Sitzungen der COSAC werden abgehalten, wenn dies eine absolute Mehrheit der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der einzelstaatlichen Parlamente und des zuständigen Organs des Europäischen Parlaments für erforderlich erachtet.

    2.3 Sitzungen der Vorsitzenden

    Im Einvernehmen mit der Vorsitz-Troika findet vor den Sitzungen der COSAC eine vorbereitende Sitzung der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten und des Vertreters des Europäischen Parlaments statt. Jede Delegation besteht aus zwei Mitgliedern des jeweiligen Parlaments.

    2.4 Außerordentliche Sitzungen der Vorsitzenden

    Außerordentliche Sitzungen der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten und des zuständigen Organs des Europäischen Parlaments finden auf Vorschlag des Vorsitzes und nach Anhörung der Vorsitz-Troika oder wenn dies eine absolute Mehrheit der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der einzelstaatlichen Parlamente und des zuständigen Organs des Europäischen Parlaments für erforderlich erachtet, statt.

    2.5 Die Vorsitz-Troika der COSAC

    Die Vorsitz-Troika der COSAC besteht aus dem Vorsitz, dem vorausgehenden und dem nächsten Vorsitz sowie dem Europäischen Parlament. Jede Delegation besteht aus zwei Mitgliedern des jeweiligen Parlaments.

    2.6 Arbeitsgruppen

    Zur Erörterung eines bestimmten, mit den Aktivitäten der Europäischen Union im Zusammenhang stehenden Themas kann die COSAC beschließen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Eine solche Arbeitsgruppe soll auch dann eingesetzt werden, wenn dies eine absolute Mehrheit der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der einzelstaatlichen Parlamente und des zuständigen Organs des Europäischen Parlaments für erforderlich erachtet. Der Vorsitzende des Ausschusses für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten des Parlaments des Mitgliedstaates, der die Präsidentschaft im Rat innehat, fungiert als Vorsitzender der Arbeitsgruppe. Das Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaates, der die Präsidentschaft im Rat innehat, stellt das Sekretariat der Arbeitsgruppe.

    2.7 Planung der Sitzungen

    Die COSAC stellt einen fortlaufenden, langfristigen Sitzungskalender auf.

    3. ORT DER SITZUNGEN

    Die Sitzungen finden in dem Mitgliedstaat statt, der die Präsidentschaft innehat. Außerordentliche Sitzungen, Sitzungen der Vorsitzenden und der Arbeitsgruppen können jedoch an einem anderen Ort stattfinden.

    4. ZUSAMMENSETZUNG

    4.1 Ordentliche und außerordentliche Sitzungen

    Jedes nationale Parlament wird durch höchstens sechs Mitglieder seines(seiner) Ausschusses(Ausschüsse) für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten vertreten. Das Europäische Parlament wird durch sechs Mitglieder vertreten. Jedes Parlament bestimmt die Zusammensetzung seiner eigenen Delegation.

    4.2 Beobachter der Parlamente der Beitrittskandidatenländer

    Drei Beobachter der Parlamente jedes Beitrittskandidatenlandes werden zu den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen eingeladen.

    4.3 Andere Beobachter, Sachverständige und besondere Gäste

    Der Vorsitz lädt Beobachter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein und kann Beobachter der Botschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, nach Konsultation der Vorsitz-Troika, Sachverständige und besondere Gäste einladen.

    4.4 Öffentlichkeit der Sitzungen

    Die Sitzungen der COSAC sind, sofern nichts anderes beschlossen wird, öffentlich.

    5. EINBERUFUNG

    Ordentliche Sitzungen sowie Sitzungen der Vorsitzenden und der Arbeitsgruppen werden vom Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaates einberufen, der die Präsidentschaft innehat.

    Außerordentliche Sitzungen werden vom Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaates einberufen, in dem die Sitzung stattfindet.

    6. BEZEICHNUNG DER SITZUNGEN

    Die Bezeichnung der ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen lautet: "Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten (der einzelstaatlichen Parlamente der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments) - COSAC", mit der fortlaufenden Nummer der Sitzung vor dieser Bezeichnung und dem Sitzungszeitpunkt und -ort nach der Bezeichnung.

    7. TAGESORDNUNG

    7.1 Vor der letzten ordentlichen Sitzung jedes Jahres schlagen die Delegationen die Themen vor, die im folgenden Jahr erörtert werden sollen. Dieser Punkt wird am Ende der Sitzung diskutiert. Die Vorsitz-Troika schlägt zu Beginn jeder Präsidentschaft unter Zugrundelegung der Bestimmungen in Teil II des Protokolls des Amsterdamer Vertrages über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union ein oder mehrere Themen aus dem Arbeitsprogramm des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission oder aus Vorschlägen vor, die während der oben genannten Sitzung vorgebracht wurden.

    7.1.A Die Hauptthemen eines jeden Tagesordnungsentwurfs ergeben sich aus der Rolle der COSAC als ein Gremium für den Austausch von Informationen, insbesondere über die praktischen Aspekte der parlamentarischen Kontrolle.

    7.2 Der Vorsitzende des Ausschusses für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten des Gastgeber-Parlaments arbeitet nach Konsultation der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten und des Vertreters des Europäischen Parlaments einen Tagesordnungsentwurf aus. Die nationalen Delegationen können dem Vorsitz Vorschläge bezüglich besonderer Tagesordnungspunkte unterbreiten.

    7.3 Die endgültige Tagesordnung wird von der Sitzung selbst beschlossen.

    8. VORBEREITUNG DER SITZUNGEN

    8.1 Die nationalen Delegationen können dem Sekretariat des Gastgeber-Parlaments Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten zusenden.

    8.2 Die nationale Delegation des Mitgliedstaates, der die Präsidentschaft innehat, kann Diskussionsunterlagen für die Konferenz ausarbeiten.

    9. SPRACHEN

    9.1 Jede Delegation sorgt für die Übersetzung aller von ihr vorgelegten Unterlagen ins Englische oder Französische.

    9.2 Die teilnehmenden Parlamente erhalten die Konferenzunterlagen in Französisch oder Englisch. Jedes Parlament sorgt für die Übersetzung in die Landessprache.

    9.3 Bei den Sitzungen wird simultan in die Amtssprachen der Union gedolmetscht.

    9.4 Die Beiträge der COSAC werden in einer Urschrift in französischer und in englischer Sprache erstellt; jeder dieser Texte ist gleichermaßen verbindlich.

    10. COSAC-BEITRAEGE

    10.1 Die COSAC kann gemäß dem Protokoll zum Amsterdamer Vertrag über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union Beiträge für die Organe der Europäischen Union leisten.

    10.2 Jede nationale Delegation kann vorschlagen, dass ein Beitrag von der COSAC verabschiedet wird. Ein Beitragsentwurf wird auf Vorschlag des Vorsitzes nach Konsultation der Vorsitz-Troika oder sofern dies eine absolute Mehrheit der Vorsitzenden der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten der einzelstaatlichen Parlamente und des zuständigen Organs des Europäischen Parlaments für erforderlich erachtet oder sofern dies bei einer Sitzung der COSAC beschlossen wird, erstellt.

    10.3 Der Entwurf eines Beitrags wird den Delegationen rechtzeitig vor der entsprechenden Sitzung der COSAC übermittelt, damit ihnen ausreichend Zeit für die Prüfung und Anmerkungen gegeben wird.

    10.4 Der endgültige Entwurf eines Beitrags wird bei der vorbereitenden Sitzung der Vorsitzenden vor der entsprechenden Sitzung der COSAC erstellt. Er enthält die Bemerkungen und Äußerungen aller Delegationen einschließlich möglicher Erklärungen zur Abstimmung.

    10.5 Im Allgemeinen versucht die COSAC, die Beiträge im Wege eines breiten Konsenses zu verabschieden. Ist dies nicht möglich, so werden die Beiträge mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen muss gleichzeitig mindestens der Hälfte aller Stimmen entsprechen.

    10.6 Jede Delegation hat zwei Stimmen.

    10.7 Nach seiner Verabschiedung wird der Beitrag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    11. DIE ROLLE DES VORSITZES DER SITZUNG

    11.1 Der Ausschuss für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten des Mitgliedstaates, der die Präsidentschaft im Rat der Europäischen Union innehat, führt während der Präsidentschaft den Vorsitz bei der COSAC.

    11.2 Das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments bereitet die Sitzungsunterlagen vor.

    11.3 Der Vorsitzende des Ausschusses für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten des Gastgeber-Parlaments eröffnet die Debatte.

    11.4 Der Vorsitzende des Ausschusses für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten des Gastgeber-Parlaments schlägt einen Zeitplan für die Sitzung und die Länge der Redebeiträge vor, die vier Minuten betragen soll, sofern die Sitzung nichts anderes beschließt.

    11.5 Das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments erstellt ein Kurzprotokoll der Sitzung.

    11.6 Der Vorsitzende des Ausschusses für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten des Gastgeber-Parlaments legt die Schlussfolgerungen der Debatte vor, die von der Vorsitz-Troika ausgearbeitet worden sind.

    11.7 Das Sekretariat des Parlaments, das den Vorsitz innehat, stellt während der Dauer seines Vorsitzes das Sekretariat für die Tätigkeiten der COSAC. Die Sekretariate der einzelstaatlichen Parlamente und des Europäischen Parlaments unterstützen es dabei.

    12. SCHLUSSFOLGERUNGEN DER DEBATTE

    Sofern die Sitzung beschließt, ein Kommuniqué herauszugeben, wird von der Vorsitz-Troika ein Entwurf ausgearbeitet, dem die möglicherweise verabschiedeten Beiträge beigefügt werden.

    13. ADRESSATEN DER KOMMUNIQUÉS

    Das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments übermittelt die Kommuniqués den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

    14. REVISION DER GESCHÄFTSORDNUNG

    14.1 Vorschläge für eine Revision der Geschäftsordnung sind spätestens einen Monat vor der COSAC-Sitzung in schriftlicher Form von einer oder mehreren Delegationen eines oder mehrerer Parlamente an alle einzelstaatlichen Parlamente der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zu senden.

    14.2 Vorschläge für eine Revision der Geschäftsordnung sollen auf die Tagesordnung der ersten COSAC-Sitzung nach der Vorlage des Vorschlags gesetzt werden.

    14.3 Die Verabschiedung des Vorschlags erfordert die einstimmige Zustimmung der an der Sitzung teilnehmenden Delegationen. Enthaltungen von Delegationen verhindern die Verabschiedung des Vorschlags nicht.

    14.4 Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Delegationen gegeben.

    14.5 Jede Delegation hat eine Stimme.

    15. INKRAFTTRETEN

    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird in einer Urschrift in französischer und in englischer Sprache erstellt; jeder dieser Texte ist gleichermaßen verbindlich.

    Der Text der vorliegenden Geschäftsordnung wird zur Authentifizierung in dänischer, deutscher, finnischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache erstellt. Die Übersetzungen sollen zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten, die diese Sprachen nutzen, und dem Europäischen Parlament abgestimmt werden. Im Falle von Fragen bezüglich der Auslegung dieser Geschäftsordnung sind nur die englische und französische Version verbindlich.

    (1) Gemäß dem Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union obliegt es den einzelnen Parlamenten, über den Grad der Umsetzung der Kopenhagener Parlamentarischen Leitlinien zu entscheiden.

    ANLAGE

    Erklärung des Europäischen Parlaments zu Punkt 10.5 der Geschäftsordnung

    Das Europäische Parlament kann sich bei der Abstimmung über einen Beitrag, der sich auch an es selbst richtet, der Stimme enthalten.

    Top