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Document 32003D0528(01)

Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 8. April 2003 zur Wiederernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

ABl. C 126 vom 28.5.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2002; Ersetzt durch 32003D0607(01)

32003D0528(01)

Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 8. April 2003 zur Wiederernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Amtsblatt Nr. C 126 vom 28/05/2003 S. 0001 - 0002


Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

vom 8. April 2003

zur Wiederernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2003/C 126/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates(3) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 1999 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(4),

gestützt auf den Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. April 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) setzt sich nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfuellen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses endete am 31. Juli 2002.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 sind die Mitglieder des Überwachungsausschusses nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt geblieben.

(4) Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(5) Es ist angezeigt, die Mitglieder des Überwachungsausschusses wiederzuernennen.

(6) Die genannten Verordnungen sehen jeweils in Artikel 11 Absatz 2 vor, dass die Mitglieder des Überwachungsausschusses vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden.

(7) Entsprechend dem Grundsatz der Kontinuität sollte die zweite Amtszeit am Tag nach Ablauf der ersten Amtszeit beginnen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) für eine weitere Amtszeit von drei Jahren werden ernannt:

- Herr Edmondo BRUTI-LIBERATI

- Herr Alfredo José DE SOUSA

- Frau Mireille DELMAS-MARTY

- Herr Raymond KENDALL

- Herr Harald NOACK

Artikel 2

Dieser Beschluss wird den betreffenden Personen durch die Kommission zur Kenntnis gebracht.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am 1. August 2002 wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(3) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(4) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 1.

(5) ABl. C 120 vom 24.4.2001, S. 1.

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