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Document C2002/289/03

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs): Verein für Konsumenteninformation gegen Karl Heinz Henkel (Brüsseler Übereinkommen — Artikel 5 Nummer 3 — Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung — Vorbeugende Verbandsklage — Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen)

ABl. C 289 vom 23.11.2002, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)