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Document JOC_2002_262_E_0511_01
Proposal for a Council Regulation on the conclusion of the Protocol setting out, for the period from 1 June 2002 to 31 May 2005, the fishing opportunities and the financial contribution provided for by the Agreement between the European Economic Community and the Government of the Democratic Republic of São Tomé and Príncipe on fishing off the coast of São Tomé and Príncipe (COM(2002) 398 final — 2002/0162(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 (KOM(2002) 398 endg. — 2002/0162(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 (KOM(2002) 398 endg. — 2002/0162(CNS))
ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 511–522
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 /* KOM/2002/0398 endg. - CNS 2002/0162 */
Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0511 - 0522
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und SãoTomé und Príncipe ist am 31.5.2002 ausgelanfeu. Die beiden Vertragsparteien haben am 14.2.2002 ein neues Protokoll paraphiert, in dem die technischen und finanziellen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 1.6.2002 bis 31.5.2005 in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischen dürfen. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss dieses neuen Protokolls per Verordnung anzunehmen. Ein Entwurf eines Ratsbeschlusses über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. 2002/0162 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe [3] haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des letzten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen. [3] ABl. v...S... (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 14. Februar 2002 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 paraphiert. (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das genannte Protokoll zu genehmigen. (4) Es ist wichtig, den Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie ihre Pflichten zur Meldung der Fänge festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik SãoTomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von SãoTomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - Thunfischwadenfänger/Froster: // Frankreich:18 Spanien: 18 - Thunfischfänger mit Angeln: // Portugal: 2 - Oberflächen-Langleinenfischer: // Spanien: 20 Portugal: 5 - Versuchstiefseefischerei auf Taschenkrebs (nur vom 1.6.2002 bis 31.5.2003) // Spanien: 2 Schiffe mit weniger als 250 BRT Portugal: 1 Schiff mit weniger als 250 BRT Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, teilen der Kommission die in der Fischereizone von SãoTomé und Príncipe gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 [4] mit. [4] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8 Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOME UND PRÍNCIPE ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE VON SÃO TOME UND PRÍNCIPE FÜR DIE ZEIT VOM 1. JUNI 2002 BIS ZUM 31. MAI 2005 Artikel 1 Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juni 2002 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt: - Thunfischwadenfänger/Froster: // 36 Schiffe, - Thunfischfänger mit Angeln: // 2 Schiffe, - Oberflächen-Langleinenfischer: // 25 Schiffe Für die Tiefseefischerei auf Taschenkrebs ist ab dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein Versuchszeitraum von 12 Monaten vorgesehen (1. Juni 2002 - 31. Mai 2003). Während dieser 12 Monate ist es 3 Schiffen mit weniger als 250 Bruttoregistertonnen (BRT) gestattet, gleichzeitig in der AWZ von Sâo Tomé und Príncipe zu fischen. Artikel 2 Die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt festgesetzt: 925 000 EUR im ersten Jahr, davon 555 000 EUR finanzieller Ausgleich und 370 000 EUR für die in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Maßnahmen. Außerdem finanziert die Europäische Gemeinschaft im ersten Jahr eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR; 637 500 EUR im zweiten Jahr, davon 382 500 EUR finanzieller Ausgleich und 255 000 EUR für die in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Maßnahmen; 637 500 EUR im dritten Jahr, davon 382 500 EUR finanzieller Ausgleich und 255 000 EUR für die in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Maßnahmen. Beim Thunfischfang deckt die finanzielle Gegenleistung ein Fanggewicht von 8500 Tonnen jährlich in den Gewässern von São Tomé und Príncipe ab. Übersteigen die Thunfischfänge der Gemeinschaftsschiffe in der AWZ von São Tomé und Príncipe diese Menge jährlich, so erhöht sich der oben genannte Betrag um 75 EUR je zusätzlicher Tonne. Der jährliche finanzielle Ausgleich ist bis spätesten 31. Dezember 2002 sowie 31. Mai 2003 und 31. Mai 2004 zahlbar. Seine Verwendung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe. Die Ausgleichszahlungen werden an das Schatzamt von São Tomé und Príncipe überwiesen. Artikel 3 Die beiden Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens, um auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenannten Versuchsfischerei sowie der besten wissenschaftlichen Gutachten gegebenenfalls den Umfang der den Schiffen für die Seefischerei auf Taschenkrebs eingeräumten Fangmöglichkeiten und die entsprechende finanzielle Gegenleistung ab dem zweiten Anwendungsjahr dauerhaft in das Protokoll aufzunehmen. Diese Konsultation muss vor Ablauf des ersten Anwendungsjahres stattfinden. Artikel 4 1) Von der finanziellen Gegenleistung werden im ersten Jahr mit einem Gesamtbetrag von 370 000 EUR in nachstehender Aufschlüsselung die folgenden Maßnahmen finanziert: a) Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von São Tomé und Príncipe: 50 000 EUR, b) Verstärkung der Regelung zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei: 50 000 EUR, c) institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 50 000 EUR, d) Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 40 000 EUR, e) Beitrag der Republik São Tomé und Príncipe zu internationalen Fischereiorganisationen sowie Teilnahme von Delegierten aus São Tomé und Príncipe an internationalen Fischereitagungen: 35 000 EUR, f) Unterstützung der handwerklichen Fischerei: 145 000 EUR. 2. Von der finanziellen Gegenleistung werden im zweiten und dritten Jahre mit einem Gesamtbetrag von 255 000 EUR in nachstehender Aufschlüsselung die folgenden Maßnahmen finanziert: a) Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von São Tomé und Príncipe: 40 000 EUR; b) Verstärkung der Regelung zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei: 40 000 EUR; c) institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 40 000 EUR; d) Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 30 000 EUR; e) Beitrag der Republik São Tomé und Príncipe zu internationalen Fischereiorganisationen sowie Teilnahme von Delegierten aus São Tomé und Príncipe an internationalen Fischereitagungen: 35 000 EUR; f) Unterstützung der handwerklichen Fischerei:70 000 EUR. Über die Maßnahmen sowie die hierauf verwendeten jährlichen Beträge entscheidet das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe und setzt die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis. Die Jahresbeträge mit Ausnahme der unter den Buchstaben d) und e) genannten Beträge werden auf der Grundlage der Jahresplanung ihrer Verwendung spätestens am 31. Dezember 2002 sowie am 31. Mai 2003 und 2004 auf ein vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto überwiesen, über das im Rahmen eines mit dem Schatzamt auszuhandelnden Protokolls verfügt werden kann. Die unter den Buchstaben d) und e) genannten Beträge werden nach Maßgabe ihrer Verwendung ausgezahlt. Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe übermittelt der für São Tomé und Príncipe zuständigen Delegation der Europäischen Kommission spätestens drei Monate nach dem Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls einen detaillierten Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen zu verlangen und die Zahlungen nach Konsultation mit den Behörden von São Tomé und Príncipe im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens gegebenenfalls nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Artikel 5 Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 4 genannten Zahlungen nicht vor, so kann dies die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls zur Folge haben. Artikel 6 Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung anberaumt, um den Zustand der Taschenkrebsbestände im Rahmen des gemischten Ausschusses regelmäßig zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Bestandslage können die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Fangmöglichkeiten sowie die globale finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2, nach dem beide im Rahmen des gemischten Ausschusses zusammen gekommenen Vertragsparteien zugestimmt haben, entsprechend angepasst werden. Artikel 7 Sollten neu eintretende Umstände die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe unmöglich machen, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach vorherigen Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses, die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald in Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist. Artikel 8 Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt. Artikel 9 Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt ab 1. Juni 2002. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOME UND PRÍNCIPE 1. LIZENZANTRAEGE UND LIZENZERTEILUNG Für die Beantragung und die Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 4 des Abkommens gilt folgendes Verfahren: Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission beim Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte. Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck von der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ausgegebenen Formularen nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) einzureichen. Die Lizenzen werden den Reedern oder ihren Vertretern über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission binnen 20 Tagen nach Einreichung des Antrags durch die Behörden von São Tomé und Príncipe erteilt. Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Kommission kann jedoch die Lizenz für ein Fahrzeug im Falle nachgewiesener höherer Gewalt durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Fahrzeug ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs übersendet die ungültig gewordene Lizenz über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben: - das Ausstellungsdatum, - den Hinweis, dass diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes ersetzt und letztere nicht länger gültig ist. In diesem Fall ist keine neue Pauschalgebühr gemäß Ziffern 2 und 4 zu entrichten. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Darüber hinaus wird das Schiff nach Eingang des von der Europäischen Kommission an die Behörden von São Tomé und Príncipe übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Kontrollbehörden von São Tomé und Príncipe zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie ist an Bord mitzuführen. 2. BESTIMMUNGEN FÜR THUNFISCHWADENFÄNGER, THUNFISCH FÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Die Lizenzgebühren gemäß Artikel 4 des Abkommens sind auf 25 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne festgesetzt. Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren mit, besonders die zu verwendenden Bankkonten und Währungen. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf ein von Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto, über das im Rahmen eines mit dem Schatzamt auszuhandelnden Protokolls verfügt werden kann, eine Pauschalzahlung von 3 750 EUR pro Jahr und Thunfischwadenfänger, 625 EUR pro Jahr und Thunfischfänger mit Angeln, 1 375 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer überwiesen worden ist. Dies entspricht den Gebühren für: - 150 Tonnen jährlich von Thunfischwadenfängern gefangenen Thunfisch, - 25 Tonnen jährlich von Thunfischfängern mit Angeln gefangenen Thunfisch, - 55 Tonnen von Oberflächen-Langleinenfischern gefangenen Fisch. 3. FANGMELDUNGEN UND GEBÜHRENABRECHNUNG FÜR DIE REEDER VON THUNFISCHWADENFÄNGER, THUNFISCHFÄNGERN MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHERN Die Schiffe sind gehalten, ein Fischereilogbuch entsprechend dem in Anlage 2 beigefügten Muster der ICCAT für jede Fischereikampagne in den Gewässern von São Tomé und Príncipe zu führen, das auch auszufuellen ist, wenn keine Fänge getätigt werden. In das im vorstehenden Unterabsatz genannte Logbuch ist für die Zeiten, in denen das betroffene Schiff sich außerhalb der Gewässer von São Tomé und Príncipe befand, die Angabe "Außerhalb AWZ von São Tomé und Príncipe" einzutragen. Die leserlich ausgefuellten und von den Kapitänen oder ihren Vertretern unterzeichneten Blätter müssen binnen 45 Tagen nach Abschluss des Fischfangs in der AWZ von São Tomé und Príncipe über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe sowie zur Datenverarbeitung baldmöglichst an das Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), das spanische Ozeanographische Institut (IEO) und das portugiesische Institut für Meeresforschung (IPIMAR) geschickt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behält sich das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der verlangten Formalitäten auszusetzen und die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anzuwenden. In diesem Fall wird die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission vor dem 31. Juli jeden Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. Auf der Grundlage dieser Angaben erstellt die Kommission die Endabrechnung der für die Jahresfischereikampagne fälligen Gebühren und übermittelt diese dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe. Die Reeder erhalten die Endabrechnung der Europäischen Kommission spätestens am 30. September und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Die Reeder nehmen diese Zahlung auf ein vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto vor, über das im Rahmen eines mit dem Schatzamt auszuhandelnden Protokolls verfügt werden kann. Erreicht der für die tatsächlichen Fangtätigkeiten fällige Betrag nicht die Höhe der geleisteten Vorauszahlung, so wird die Differenz den Reedern nicht erstattet. 4. BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE DER TIEFSEEFISCHEREI AUF TASCHENKREBS a) Die Lizenzen für die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs haben eine Geltungsdauer von 3 Monaten. Sie können verlängert werden. b) Die Gebühren für die Dreimonatslizenzen werden auf 42 EUR/BRT je Fischereifahrzeug festgesetzt. 5. FANGMELDUNGEN UND GEBÜHRENABRECHNUNG FÜR DIE SCHIFFE DER TIEFSEEFISCHEREI AUF TASCHENKREBS Die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der AWZ von São Tomé und Príncipe berechtigt sind, müssen dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission ihre Fangdaten anhand des als Anlage 3 beigefügten Musters melden. Diese Meldungen werden monatlich zu sammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln. 6. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG Jedes Schiff der Gemeinschaft, das in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, gestattet und erleichtert jedem Beamten von São Tomé und Príncipe, der beauftragt ist, die Fangtätigkeiten zu kontrollieren und zu überwachen, das Anbordkommen und die Erfuellung seiner Aufgaben. Der Aufenthalt dieses Beamten an Bord darf die erforderliche Zeit zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit nicht übersteigen. 7. BEOBACHTER Auf Antrag der Behörden von São Tomé und Príncipe nehmen Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord. Die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs nehmen systematisch eine Beobachter an Bord. Diese Beobachter werden wie Offiziere behandelt. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden von São Tomé und Príncipe festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord - beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe, - überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang, - nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor, - erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte, - überprüft die Fangangaben zur Fischereizone von São Tomé und Príncipe im Logbuch. Während seines Aufenthalts an Bord - trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern, - geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes, - erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Für die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs schließt dieser Bericht eine vorläufige Abrechnung für die in der AWZ getätigten und in das Logbuch eingetragenen Fangmengen ein. Diese vorläufige Abrechnung muss vor Aushändigung der Lizenz für den nächsten Zeitraum vorgelegt werden. Der Reeder oder sein Konsignatar und die Behörden von São Tomé und Príncipe legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest; diese dürfen die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern. Der Reeder zahlt an die Regierung von São Tomé und Príncipe über seinen Konsignatar als Beitrag zu den Beobachterkosten einen Betrag von 10 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfischwadenfängers, eines Oberflächen-Langleinenfischers oder eines Schiffes der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen von São Tomé und Príncipe übernehmen bzw. absetzen kann. Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe. 8. FANGGEBIETE Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sind berechtigt, in den Gewässern jenseits eines Streifens von 12 Seemeilen, gerechnet von der Küste der einzelnen Inseln, Fischfang zu betreiben. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs sind berechtigt, in den Gewässern jenseits der Isobathe 650 Fischfang zu betreiben. Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 4 wiedergegeben sind, ist unterschiedslos untersagt. 9. EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE UND AUSFAHRT Die Schiffe teilen der Küstenfunkstation und dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einzufahren oder diese Zone zu verlassen (per Telefon: +239-12-22091, per Fax: +239-12-22828 oder e-mail: dpescas1@cstome.net). Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die geschätzten Fänge mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe getätigt worden sind. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und bei fehlendem Faxgerät über Funk. Ein Schiff, das beim Fischfang ertappt wird, ohne das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe hiervon vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, wird wie ein Schiff ohne Lizenz behandelt. Die Fax- und Telefonnummern sowie die e-mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz noch einmal mitgeteilt. Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Mitteilungen bzw. der Aufzeichnung der Funkmeldungen auf, bis die Endabrechnung der Gebühren gemäß Ziffer 3 von beiden Parteien gebilligt worden ist. 10. BEIFÄNGE Die Thunfischwadenfänger stellen etwaige Beifänge nach Möglichkeit der Fischereidirektion von São Tomé und Príncipe zur Verfügung, die sich um Übernahme und Anlandung kümmert. 11. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN Auf Antrag der Behörden von São Tomé und Príncipe beschäftigt die Flotte der Thunfischwadenfänger für die Dauer der Fischereikampagne 6 Seeleute aus São Tomé und Príncipe, jedoch nicht mehr als einen Seemann je Schiff. Die Beschäftigungsbedingungen und die Heuer werden zwischen den Reedern und den Vertretern der Seeleute frei ausgehandelt. Werden auf allen Thunfischwadenfängern insgesamt keine 6 Seeleute angemustert, so sind die Reeder verpflichtet, für die nicht angemusterten Seeleute eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von beiden Parteien festgesetzt wird und die sich auf die gesamte Dauer der Fischereikampagne bezieht. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seefischern von São Tomé und Príncipe verwendet und ist auf das vom Ministerium für Fischerei bezeichnete Konto zu überweisen. 12. NORMEN Die internationalen Normen für den Thunfischfang, die von der ICCAT empfohlen werden, sind einzuhalten. 13. DIENSTLEISTUNGEN Die Gemeinschaftsschiffe bemühen sich, die erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen soweit wie möglich in São Tomé und Príncipe in Anspruch zu nehmen. 14. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG a) Meldung Das Ministerium für Fischerei unterrichtet die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines im Rahmen des Fischereiabkommens tätigen Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über verhängte Sanktionen unterrichtet. b) Regelung Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden: - im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der gesetzlich in São Tomé und Príncipe vorgesehen Spanne; - gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von São Tomé und Príncipe, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist. c) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn - die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde; - bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde. 15. VERFAHREN IM FALLE VERHÄNGTER SANKTIONEN Die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Europäischen Kommission wird über jede Sanktion unterrichtet, die gegen ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhängt wird, das im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, und erhält einen kurzen Bericht über die Umstände und Gründe, die diese Sanktion nach sich gezogen haben. Anlage 1 DEMOKRATISCHE REPUBLIK SÃO TOME UND PRÍNCIPE MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI ANTRAG AUF FANGLIZENZ NR. ... Name des Antragstellers ........................................................................ Name und Anschrift des Reeders ................................................................ Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters in São Tomé und Príncipe ........................................................................................................ Name des Schiffes ................................................................................... Schiffstyp ........................................................................................... Registrierland ........................................................................................ Registrierhafen und Registriernummer .......................................................... Äußere Kennzeichen des Schiffes ............................................................... Funkzeichen und -frequenz ........................................................................ Länge des Schiffes ................................................................................ Breite des Schiffes ................................................................................ Motorbauart und -leistung ....................................................................... Ladekapazität ...................................................................................... Mindestbesatzung ................................................................................... Art der Fischerei .................................................................................. Zielarten ......................................................................................................... ....................................................................................................... Beantragte Geltungsdauer : Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Er erklärt, dass er die auf dem Gebiet der Seefischerei geltenden Vorschriften der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe sowie die einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften kennt, billigt und einhalten wird. Datum .................................. DER ANTRAGSTELLER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anlage 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft Tätigkeit(en): Internationale Fischereiübereinkommen Bezeichnung der Massnahme: Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Fischereiabkommen EG/Demokratische Republik São Tomé und Príncipe 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) B78000 : « Internationale Fischereiübereinkommen » 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 2,250 Mio. EUR (VE/ZE) 2.2 Geltungsdauer: 2002-2005 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: 2,250 Mio. EUR a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau | | sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen ODER | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: - N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen. in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz Abkommen São Tomé und Príncipe (ABl. L 54 vom 25.2.1984, S.1). 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1 Ziele Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe läuft am 31. Mai 2002 aus. Wie in besagtem Abkommen über die Fischerei vor der Küste von São Tomé vorgesehen, haben die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die in das Abkommen über die Fischerei vor der Küste von São Tomé eingefügt werden sollen. Ziel dieser Erneuerung ist es, den Gemeinschaftsreedern die Fortsetzung ihrer Fangtätigkeiten (insbesondere Thunfisch) in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe zu ermöglichen sowie neue Fangmöglichkeiten zu nutzen, insbesondere die Tiefseefischerei auf Taschenkrebs, nach den Vorgaben im Protokoll, das von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem Verhandlungsführer von São Tomé und Príncipe am Ende der Verhandlungen paraphiert wurde, die vom 11. bis 14. Februar 2002 in São Tomé stattfanden. 5.1.2 Maßnahmen in Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Die Bewertung des ersten Protokolls, das demnächst ausläuft (1999/2002), wurde von den zuständigen Referaten der GD Fischerei der Kommission vorgenommen. Dieses Protokoll 1999/2002 räumt Fangmöglichkeiten für 36 Thunfischwadenfänger, 33 Oberflächen-Langleinenfischer und 7 Thunfischfänger mit Angeln ein. Die durchschnittliche Ausnutzung in Form beantragter Lizenzen war bei den Thunfischwadenfängern gut (80%), bei den Langleinern nicht besonders zufrieden stellend (35%) und bei den Angelfischern null. Die Ausnutzung in Form der erzielten Fangmengen war verhältnismäßig schwach : 2 274 Tonnen im Jahr 1999 und 1 839 Tonnen im Jahr 2000 (die Zahlen für 2001 liegen noch nicht vor). Das vorliegende Abkommen ist fester Bestandteil des Netzes von Thunfischabkommen für den Atlantik, das es der Gemeinschaftsflotte gestattet, den wandernden Beständen zu folgen. Deshalb muss bei der Bewertung der Fangzahlen im Rahmen des Abkommens mit São Tomé auch berücksichtigt werden, dass die AWZ von São Tomé und Príncipe für die Durchfahrt der EU-Flotte unumgänglich ist, um in den Gewässern der Nachbarländer zu fischen. Außerdem ist zu bedenken, dass Thunfisch eine äußerst weitwandernde Art ist, so dass die tatsächlich in einem bestimmten Gebiet erzielten Fänge von einem Jahr zum anderen deutlich schwanken können. Die Fangmengen der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern von São Tomé und Príncipe lassen sich daher nicht vorhersagen. Der gefangene Thunfisch wird zur Verarbeitung nach Europa (Spanien, Italien, Frankreich und Portugal) sowie an die Konservenfabriken bestimmter westafrikanischer Länder verschickt (Senegal, Côte d'Ivoire und Ghana), die einen Großteil ihrer Produktion wiederum auf den Gemeinschaftsmarkt ausführen. 5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung Der Bericht über die ex post Bewertung der Fischereiabkommen vom September 1999 (IFREMER) hat zu bestimmten Schlussfolgerungen geführt, die bei den Verhandlungen mit São Tomé berücksichtigt wurden. So sind zum Beispiel die Vorauszahlungen der Reeder hoch und die Verfahren zur Überwachung der gezielten Maßnahmen, die 40% der finanziellen Gesamtbeteiligung ausmachen, wurden verbessert. 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Das am 14. Februar 2002 paraphierte Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für 36 Thunfischwadenfänger, 25 Oberflächen-Langleinenfischer, 2 Thunfischfänger mit Angeln, eine Referenzmenge von 8 500 Tonnen und die Einführung einer neuen Versuchsfischerei auf Taschenkrebs (3 Schiffe mit weniger als 250 BRT über 12 Monate) vor. Aufgrund des neuen, nicht unbeträchtlichen Kapitels zur experimentellen Fischerei wurden gegenüber dem letzten Protokoll die Fangmöglichkeiten im neuen Protokoll angehoben. Die EG zahlt im Rahmen des neuen Protokolls (2002/2005) eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt EUR 2 250 000 über drei Jahre, gegenüber EUR 1 912 500 für drei Jahre im letzten Protokoll (1999/2002). Von diesem Betrag werden 40%, d.h. EUR 880 000, auf die Finanzierung gezielter Maßnahmen zur Förderung des Fischereisektors von São Tomé verwendet (Finanzierung wissenschaftlicher und technischer Programme; Fischereiüberwachung und Kontrollen; Finanzierung von Stipendien und Praktika; usw.). Diese Beträge werden den Behörden von São Tomé auf der Grundlage einer jährlichen Ausgabenplanung in Jahrestranchen zur Verfügung gestellt: 1. Jahr: // 370 000 EUR 2. Jahr: // 255 000 EUR 3. Jahr: // 255 000 EUR Der finanzielle Ausgleich (60%, d.h. EUR 1 370 000) wird in folgenden Raten auf ein Konto beim Schatzamt überwiesen: 1. Jahr: // 555 000 EUR + 50.000 EUR (Studie) 2. Jahr: // 382 500 EUR 3. Jahr: // 382 500 EUR Die erste Tranche muss vor dem 31. Dezember 2002 gezahlt werden. Mehrere Faktoren rechtfertigen die Anhebung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung: 1. Interesse der Mitgliedstaaten: seit dem Scheitern der Verhandlungen mit Marokko werden die anderen Fischereiabkommen stärker genutzt und das Interesse der Mitgliedstaaten an neuen Fangmöglichkeiten im Rahmen dieser und anderer Abkommen hat deutlich zugenommen. Tatsächlich stammen die meisten Schiffe, die diesen neuen Fischereizweig nutzen werden, ursprünglich aus der Fischerei im Rahmen des Abkommens mit Marokko. 2. Thunfischfang: ein Merkmal des Thunfischfangs, das direkt mit den weiten Wanderungen dieser Art zusammenhängt, sind die möglichen großen Schwankungen der Fangmengen von einem Jahr zum nächsten. Die Fänge der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern eines Drittlandes können daher nicht vorhergesagt werden. Deshalb überweist die Gemeinschaft wie bei allen anderen Thunfischabkommen einen Pauschalbetrag, der normalerweise direkt zu einer erwarteten Fangmenge in Bezug gesetzt wird(Referenzmenge), die auf der Grundlage der in den Vorjahren festgestellten durchschnittlichen Fangerträge ermittelt wird. Im Falle São Tomés sind die festgestellten Fangmengen nicht zufriedenstellend gewesen, und es wurden noch andere Aspekte berücksichtigt, wie z.B. die strategische Bedeutung dieses Abkommens für die atlantische Thunfischflotte, die im Golf von Guinea tätig ist. Übersteigen die Fänge die Referenzmenge, so zahlt die Gemeinschaft einen entsprechenden zusätzlichen Betrag. Wird die erwartete Menge allerdings nicht erreicht, so behält das Drittland die ursprünglich gezahlte Summe ein. Die Einheitskosten für jede Tonne gefangenen Thunfisch belaufen sich auf EUR 75, die die Gemeinschaft für die gesamte Referenzmenge zahlt, und EUR 25, die von den Reedern gezahlt werden. Der Handelswert von Thunfisch beträgt je nach Art EUR 500 bis EUR 1 500 je Tonne. 3. Taschenkrebsfang: der durchschnittliche Preis für die neuen Möglichkeiten der Versuchsgrundfischerei fällt mit 383 EUR/BRT recht vorteilhaft aus. Denn diesem Betrag muss der Handelswert von Taschenkrebs mit 5000 EUR je Tonne gegenübergestellt werden. Außerdem gestattet die Feststellung der Fangmöglichkeiten "pro Monat im Jahresdurchschnitt" eine große Flexibilität bei der Nutzung der Bestände. 4. Verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei: wichtig für die Fortsetzung der Gemeinschaftsfischerei ist auch die Tatsache, dass die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe beschlossen hat, 40% der finanziellen Gegenleistung für die Finanzierung von gezielten Maßnahmen zur Förderung des Fischereisektors von São Tomé und Príncipe aufzuwenden (Forschung, Überwachung usw.). 5. AKP-Staaten: in den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven für Fischereiabkommen mit AKP-Staaten ist vorgesehen, dass den Interessen der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung zu tragen ist. 5.3 Durchführungsmodalitäten Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und der für São Tomé und Príncipe zuständigen Delegation wahrnehmen wird. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) 6.1.1 Finanzielle Interventionen VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Der Bedarf an personellen und Verwaltungsmitteln muss aus den Mitteln gedeckt werden, die der für die Durchführung der Maßnahme zuständigen GD zur Verfügung gestellt werden. 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) // EUR 1.259.892 II. Dauer der Maßnahme // 3 Jahre III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (IxII) // EUR 3.779.676 Es ist nicht möglich, die Auswirkungen eines bestimmten Protokolls auf die Arbeitsbelastung des für dieses Dossier zuständigen Referats der GD Fischerei in Zahlen auszudrücken. Die Erneuerung von Protokollen im Rahmen bestehender Fischereiabkommen ist eine der Aufgaben dieses Referats, ist jedoch als solche ohne spezifische Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben. Auch wenn das Protokoll nicht geschlossen (paraphiert) worden wäre, hätte dies eine Menge Arbeit sowie beträchtliche Ausgaben für Reisen und Sitzungen mit sich gebracht. 8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 8.1 Begleitung Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen als auch in Bezug auf die Fangmengen ständig bewertet. Der finanzielle Ausgleich und die Beträge für die gezielten Maßnahmen werden jährlich auf ein von den Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen. Die Beträge zur Finanzierung der gezielten Maßnahmen werden den Behörden von São Tomé auf der Grundlage der jährlichen Aufgabenausstellung (siehe Artikel 4 des Protokolls) in Jahrestranchen zur Verfügung gestellt. Die Beträge zur Finanzierung von Stipendien, Ausbildungspraktika und Teilnahmen an internationalen Fischerei organisationen und internationalen Fischereikonferenzen werden je nach Inanspruch nahme überwiesen. Es wird auf Artikel 7 des Protokolls hingewiesen, wonach die EG die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen kann, wenn neu eintretende Umstände die Ausübung des Fischfangs unmöglich machen. Binnen 3 Monaten nach jedem Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls muss der Kommission ein detaillierter Bericht über die Durchführung der Maßnahmen sowie die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission hat das Recht, zusätzliche Auskünfte anzufordern und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der geplanten Maßnahmen zu überprüfen. Bei Bedarf können die EG und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe in allen Fragen, die die Umsetzung dieses Protokolls betreffen, im Rahmen eines gemischten Ausschusses zusammentreten, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Protokolls zu gewährleisten. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Außerdem wird vor einer etwaigen Erneuerung im Jahr 2005 das Protokoll einer Gesamtbewertung für den Zeitraum 2002 - 2005 anhand von Indikatoren unterzogen, die die Ergebnisse (Fangmengen, Wert der Fänge) und die Auswirkungen messen (Anzahl geschaffener und erhaltener Arbeitsplätze, Verhältnis Kosten des Protokolls und Wert der Fänge). Auf die gezielten Maßnahmen wird nachfolgend eingegangen. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Da die Gemeinschaft den finanziellen Ausgleich als direkte Gegenleistung für die gebotenen Fangmöglichkeiten erbringt, kann das Drittland die Mittel nach eigenem Ermessen verwenden. Allerdings besteht die Pflicht, der Kommission nach Maßgabe des Protokolls über die Verwendung bestimmter Mittel Bericht zu erstatten. So muss für sämtliche Maßnahmen nach Artikel 4 des Protokolls ein Jahresbericht über deren Durchführung und die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, zu den Ergebnissen zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der Aktionen zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission ferner die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, damit die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können. Das Protokoll verlangt von den Gemeinschaftsschiffen außerdem Fangmeldungen (die an die Kommission und die Behörden von São Tomé und Príncipe übermittelt werden müssen), die als Grundlage für die Endabrechnung der im Rahmen des Protokolls getätigten Fänge und die entsprechenden Gebühren dienen.