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Dokumentas JOC_2002_262_E_0489_01

Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002—2006 (KOM(2002) 413 endg. — 2001/0202(COD))

ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 489—491 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0413

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002-2006 (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0413 endg. - COD 2001/0202 */

Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0489 - 0491


Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002-2006 (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2001/0202 (COD)

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002-2006

1. Gegenstand des Vorschlags

Durch den vorgeschlagenen Beschluss sollen die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (EG-Programm) zur Durchführung des 6. Rahmenprogramms festgelegt werden. Diese Regeln entsprechen dem Anliegen, die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln den Besonderheiten des neuen Rahmenprogramms anzupassen, die Vorschriften zu vereinfachen und zu straffen und die Verständlichkeit zu verbessern.

Die Vorschriften über das geistige Eigentum wurden erheblich vereinfacht, so dass sie einen reibungslosen Ablauf auch jener Projekte gewährleisten, die eine größere Anzahl von Teilnehmern aufweisen und in denen die Zusammensetzung der Partnerschaften sich ändern kann.

2. Hintergrund

- Am 9. September 2001 verabschiedete die Kommission ihren Vorschlag (EG) [KOM(2001) 500 endg.].

- Am 10. Januar 2002 verabschiedete die Kommission ihren geänderten Vorschlag (EG) [KOM(2001) 822 endg. 2001/0202 (COD)], nachdem am 10. Dezember 2001 eine politische Einigung im Rat über die Instrumente des 6. Rahmenprogramms erzielt worden war.

- Am 3. Juli 2002 verabschiedete das Parlament 32 Abänderungen in erster Lesung, nachdem es im Hinblick darauf mehrmals mit den beiden anderen Organen informell Verbindung aufgenommen hatte.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.1 Allgemeine Beurteilung

Alle Änderungen des Europäischen Parlaments stehen im Einklang mit dem Kommissions vorschlag und bedeuten für die Durchführung des 6. Rahmenprogramms eine zweckdienliche Klarstellung. Die Kommission akzeptiert daher alle.

3.2 Prüfung der Abänderungen

- Form des Rechtsakts [Titel] :

Das Parlament befürwortet die Form einer Verordnung, soweit der Rechtsakt potenziell auf alle Angehörigen der Wissenschaftsgemeinschaft Anwendung findet und damit allgemeine Geltung hat. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

- Mindestteilnehmerzahl [Artikel 5]:

Das Parlament schlägt für alle Instrumente, ausgenommen Maßnahmen zur gezielten Unterstützung oder zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität, als Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen vor, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässig sind, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Kandidatenstaaten sein müssen. Nach Ansicht der Kommission fördert eine solche Mindestzahl den übernationalen Charakter der indirekten Maßnahmen und trägt dazu bei, dass Fachkompetenz in dem erforderlichen Umfang zusammengeführt wird.

- Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern [Artikel 6]:

Was die Beteiligung von Rechtspersonen aus Industriedrittländern betrifft, so wird vorgeschlagen, ihre Beteiligung vom Abschluss einer Vereinbarung auf Gegenseitigkeit - eventuell in Form eines wissenschaftlich-technologischen Abkommens - abhängig zu machen. Nach Ansicht der Kommission stellen die Änderungen einen Kompromiss dar, der exakt widerspiegelt, welche Bedeutung das Parlament diesen Aspekten beimisst.

- Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen [Artikel 9]:

Das Parlament befürwortet die Möglichkeit, die Vorschläge in zwei Schritten zu prüfen, und sieht vor, dass die Interessensbekundungen, zu denen die Kommission auch auffordern kann, um die genauen Ziele und Anforderungen in einem bestimmten Bereich festzulegen und zu beurteilen, keinerlei Auswirkung auf die anschließende Entscheidung der Kommission haben. Die Kommission hält eine Prüfung in zwei Schritten und eine Klarstellung in Bezug auf die Aufforderungen zur Interessensbekundung ebenfalls für nützlich.

- Bewertungs- und Auswahlkriterien für Forschungsmaßnahmen [Artikel 10]:

Das Parlament möchte einige fakultative Kriterien einführen, wie den Hinweis auf die Rolle der Frau in der Forschung, die Synergie mit der Ausbildung und die gesellschaftlichen Auswirkungen. Die Kommission kann die Hinzufügung weiterer Kriterien akzeptieren, solange sie nicht verbindlich sind.

Zudem schlägt das Parlament vor, die Forderung der Anonymität bei der Bewertung fallen zu lassen, da es in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keinen Hinweis gibt, der das Gegenteil besagt. Betont wird dagegen die Vertraulichkeit des Bewertungs verfahrens. Nach Auffassung der Kommission stellt die Änderung angesichts der Grundsätze, die dem Bewertungs verfahren zugrunde liegen, einen akzeptablen Kompromiss dar.

- Unterzeichnung des Vertrags und der Konsortialvereinbarung [Artikel 12]:

Abgesehen von dem Hinweis auf die neue Regelung für das Inkrafttreten eines Vertrags durch Unterzeichnung seitens der Kommission und des Koordinators möchte das Parlament die Teilnehmer verpflichten, eine Konsortialvereinbarung zu schließen, sofern in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist. Das Parlament sieht auch die Angabe der wichtigsten Bestandteile einer Konsortialvereinbarung vor. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Änderung ihren Wunsch nach einem flexiblen und vereinfachten Ansatz widerspiegelt.

- Gesamtschuldnerische Haftung [Artikel 13]:

Das Parlament übernimmt die Grundsätze der gesamtschuldnerischen Haftung der Teilnehmer, die in der diesbezüglichen Verbalnote der Kommission an den Rat angegeben sind, indem es eine finanzielle Haftung der Teilnehmer im Verhältnis zu ihrer Beteiligung, höchstens aber bis zu dem ihnen gewährten Zuschuss vorsieht. Das Parlament hat jedoch jeden ausdrücklichen Hinweis auf die Solidarhaftung der Teilnehmer gestrichen. Nach Ansicht der Kommission bedeutet die Änderung eine nützliche Klarstellung in Bezug auf die der gesamtschuldnerischen Haftung.

-Zuschuss [Artikel 14 ]:

Bezüglich der Exzellenznetze stellt das Parlament klar, wie der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft berechnet wird, nämlich je nach Integrationsgrad und Zahl der von den Teilnehmern eingeplanten Forscher und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Forschungs gebiets und des jeweiligen gemeinsamen Maßnahmen programms.

Ferner wünscht das Parlament eine Begrenzung der Verwaltungskosten für eine indirekte Maßnahme auf 7 % des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft.

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Änderungen die Finanzierungs modalitäten der indirekten Maßnahmen verdeutlichen.

- Vorschriften über das geistige Eigentum [insbesondere Artikel 18, 20 und 21] :

Das Parlament wünscht den Hinweis, dass die Rechte und Pflichten der Kommission und der Teilnehmer grundsätzlich nicht übertragen werden, wenn die Kommission zweckdienliche Informationen über Kenntnisse, die bei indirekten Maßnahmen erworben wurden, auf Antrag an Mitglied staaten oder assoziierte Staaten zu öffentlich-politischen Zwecken und unter der Voraussetzung weitergibt, dass die betreffenden Teilnehmer dem aus berechtigten Gründen nicht widersprechen.

Zudem möchte das Parlament in die Bestimmungen den Hinweis auf die Konsortial vereinbarung und die Frist aufnehmen, innerhalb deren die Kommission und die Teilnehmer der Weitergabe von Kenntnissen widersprechen können.

Das Parlament sieht weiterhin vor, dass ein Teilnehmer die Ergebnisse von Kollektiv- oder Kooperations forschungsmaßnahmen (KMU), deren Eigentümer er nicht ist, veröffentlichen kann, sofern die Kommission und die Teilnehmer dem nicht widersprechen.

Nach Ansicht der Kommission stehen die vorgeschlagenen Änderungen im Einklang mit dem Bemühen um Flexibilität und Vereinfachung bei den Vorschriften über das geistige Eigentum.

4. Fazit

Aufgrund von Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission dementsprechend ihren Vorschlag.

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