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Document JOC_2002_262_E_0485_01

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland eingesetzten Assoziationsrates (KOM(2002) 387 endg. — 2002/0144(ACC))

ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 485–488 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0387

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluß des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland eingesetzten Assoziationsrates /* KOM/2002/0387 endg. - ACC 2002/0144 */

Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0485 - 0488


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland eingesetzten Assoziationsrates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. In Artikel 114 des am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits ist vorgesehen, dass der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

2. Obwohl die Einrichtung eines Konsultationsmechanismus für den Dialog zwischen den Regional- und Kommunalbehörden der beiden Vertragsparteien im Europa-Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, schlägt die Kommission vor, dass der Assoziationsrat einen Gemischten Beratenden Ausschuss einsetzt, in dem die Regional- und Kommunalbehörden der beiden Vertragsparteien vertreten sind, um das große Interesse zu unterstützen, das in dieser Hinsicht auf beiden Seiten bekundet wird, auf Seiten der Gemeinschaft vom Ausschuss der Regionen und auf Seiten der Republik Estland vom Estnischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaften.

3. Der vorgeschlagene Gemischte Beratende Ausschuss soll ein Forum für Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und den Regional- und Kommunalbehörden der Republik Estland sein, die einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten können. Ziel des Dialogs und der Zusammen arbeit ist es, auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union und die künftige Mitarbeit im Ausschuss der Regionen vorzubereiten; den Informationsaustausch über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern, insbesondere über den Stand der Regionalpolitik der Gemeinschaft und des Beitrittsprozesses; den Informationsaustausch über die praktische Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf regionaler und kommunaler Ebene zu fördern; von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Europa-Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten. Der Assoziationsrat kann den vorgeschlagenen Gemischten Beratenden Ausschuss auch hören, bevor er Beschlüsse von offensichtlich regionalem Interesse fasst. Die Anhörung des Ausschusses steht jedoch im Ermessen des Assoziationsrates.

4. Die Einsetzung des vorgeschlagenen Gemischten Beratenden Ausschusses hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft, da die estnischen Teilnehmer die ihnen entstehenden Kosten selbst tragen und die Kosten auf Seiten der Gemeinschaft aus dem Haushalt des Ausschusses der Regionen gedeckt werden.

5. Der Vorschlag für den nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zu fassenden Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat vertritt, ist dieser Begründung beigefügt. Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag anzunehmen.

2002/0144 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland eingesetzten Assoziationsrates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl [1] und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

[1] Der EGKS-Vertrag tritt am 23. Juli 2002 außer Kraft.

gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 114 des genannten Europa-Abkommens ist vorgesehen, dass der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und denen der Republik Estland können einen wichtigen Beitrag zur vollen Durchführung des Europa-Abkommens leisten.

(3) Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaften zu organisieren -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 109 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

- ENTWURF -

BESCHLUSS Nr. .../2002

des Assoziationsrates

der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom ... 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 zur Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses des Ausschusses der Regionen und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits [2], insbesondere auf Artikel 114,

[2] ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und denen der Republik Estland können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten.

(2) Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit auf der Ebene des Ausschusses der Regionen einerseits und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammen arbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu organisieren.

(3) Die mit Beschluss Nr. 1/98 angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates muss daher entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Geschäftsordnung des Assoziationsrates werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 18

Zur Unterstützung des Assoziationsrates wird ein Gemischter Beratender Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) eingesetzt, um Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und denen der Republik Estland zu fördern. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

1. die estnischen Regional- und Kommunalbehörden auf ihre Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

2. die estnischen Regional- und Kommunalbehörden auf ihre Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt der Republik Estland vorzubereiten;

3. einen Informationsaustausch über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse abzuhalten, insbesondere über den Stand der Regionalpolitik der Gemeinschaft und des Beitrittsprozesses sowie die Vorbereitung der estnischen Regional- und Kommunalbehörden auf diese Politik;

4. den multilateralen strukturierten Dialog zwischen a) den estnischen Regional- und Kommunalbehörden und b) den Regional- und Kommunalbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern, u.a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen Regional- und Kommunalbehörden der Republik Estland und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

5. einen regelmäßigen Informationsaustausch über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden der Republik Estland und der Mitgliedstaaten abzuhalten;

6. den Austausch von Erfahrung und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturpolitischen Interventionen zwischen a) den estnischen Regional- und Kommunalbehörden und b) den Regional- und Kommunalbehörden der Mitglied staaten der Gemeinschaft zu fördern, insbesondere von Know-how und Techniken für die Ausarbeitung regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und den möglichst effizienten Einsatz von Strukturfondsmitteln;

7. den estnischen Regional- und Kommunalbehörden im Wege des Informations austauschs bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf regionaler und kommunaler Ebene zu helfen;

8. von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Europa-Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

Artikel 19

Der Ausschuss setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht Vertretern des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.

Der Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder, was die Förderung des Dialogs zwischen den Regional- und Kommunalbehörden betrifft, von sich aus.

Der Ausschuss kann Empfehlungen an den Assoziationsrat aussprechen.

Durch die Auswahl der Mitglieder ist zu gewährleisten, dass der Ausschuss ein möglichst getreues Abbild der verschiedenen Ebenen der Regional- und Kommunalbehörden sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in der Republik Estland ist.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss tritt in Abständen zusammen, die er selbst in seiner Geschäftsordnung bestimmt.

Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften und einem Mitglied des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen gemeinsam geführt.

Artikel 20

Der Ausschuss der Regionen einerseits und der Estnische Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt der Ausschuss der Regionen, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Estnische und aus dem Estnischen, die vom Estnischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende:

Die Sekretäre:

Für die estnische Seite

Für die Europäische Gemeinschaft

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