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Document JOC_2002_262_E_0425_01

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 (KOM(2002) 368 endg.)

ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 425–428 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0368

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 /* KOM/2002/0368 endg. */

Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0425 - 0428


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Angola ist am 02.05.2002 ausgelaufen. Bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls im Anhang des Fischereiabkommens stattfinden, haben beide Parteien beschlossen, das auslaufende Protokoll um drei Monate zu verlängern. Die beiden Vertragsparteien haben diese Verlängerung, mit der die technischen und finanziellen Bedingungen der Fangtätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern Angolas für den Zeitraum vom 3.5.2002 bis zum 2.8.2002 festgelegt werden, am 26.4.2002 paraphiert.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den Entwurf der Verlängerung bis zu ihrem endgültigen Inkrafttreten durch einen Beschluss anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über diese Verlängerung ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C .... vom ....., S.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Angola haben Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas beigefügten Protokolls in das Abkommen eingefügt werden sollen.

(2) Die beiden Vertragsparteien haben im Laufe dieser Verhandlungen beschlossen, das derzeitige Protokoll durch ein am 26. April 2002 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels um drei Monate zu verlängern, bis die Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls abgeschlossen sind.

(3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit Angolas eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden, vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 37.

(5) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnet das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte Abkommen gilt für die Europäische Gemeinschaft vorläufig ab 3. Mai 2002.

Artikel 3

Die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten werden pro rata temporis wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002

A. Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrte Herren,

ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über ein neues Protokoll zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Angola und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

1. Die während der vorangegangenen zwei Jahre angewandte Regelung wird vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht pro rata temporis dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag. Die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2002 geleistet.

2. Während des Übergangszeitraums werden im Rahmen der Grenzen nach Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls Lizenzen gegen Zahlung von Gebühren oder Vorschüssen erteilt, deren zeitanteilige Höhe den in Anhang A Ziffer 2 des Protokolls genannten Beträgen entspricht. Die in Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls festgesetzten Fangmengen für Garnelenfänger gelten während des Übergangszeitraums pro rata temporis.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und die Zustimmung der Regierung der Republik Angola zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

B. Schreiben der Regierung der Republik Angola

Sehr geehrte Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über ein neues Protokoll zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Angola und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

1. Die während der vorangegangenen zwei Jahre angewandte Regelung wird vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht pro rata temporis dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag. Die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2002 geleistet.

2. Während des Übergangszeitraums werden im Rahmen der Grenzen nach Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls Lizenzen gegen Zahlung von Gebühren oder Vorschüssen erteilt, deren zeitanteilige Höhe den in Anhang A Ziffer 2 des Protokolls genannten Beträgen entspricht. Die in Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls festgesetzten Fangmengen für Garnelenfänger gelten während des Übergangszeitraums pro rata temporis.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und die Zustimmung der Regierung der Republik Angola zu seinem Inhalt mitteilen würden."

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Angola der vorgeschlagenen Regelung zustimmt und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

Für die Regierung der Republik Angola

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