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Document JOC_2002_262_E_0406_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich (KOM(2002) 363 endg. — 2002/0145(ACC))

    ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 406–420 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0363

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich /* KOM/2002/0363 endg. - ACC 2002/0145 */

    Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0406 - 0420


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Der Rat hat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Agrarzugeständnisse im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas aufzunehmen.

    2. Grundlage der Verhandlungen mit Polen, die im Gesamtkontext des Beitritts prozesses geführt wurden, ist Artikel 20 Absatz 5 des Europa-Abkommens. Danach prüfen die Gemeinschaft und Polen im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft und der Bestimmungen über die Agrarpolitik dieses assoziierten Landes für jedes Erzeugnis die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer geregelter gegenseitiger Zugeständnisse.

    3. Gemäß dem Mandat des Rates sollen die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und denen der assoziierten Länder führen. Auf dieser Grundlage haben die Parteien Verhandlungen aufgenommen, die am 26. September 2000 abgeschlossen wurden.

    4. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Kommission und der Republik Polen über zusätzliche Zugeständnisse im Agrarbereich sieht eine sofortige und voll ständige Liberalisierung der Einfuhren einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie der Ausfuhren dieser Erzeugnisse von der Gemeinschaft in die Republik Polen vor. Der Anwendungsbereich der Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten ist außerdem im Vergleich zu den gegenwärtig gewährten gegenseitigen Zugeständnissen erweitert worden. Als Folge des neuen Abkommens werden etwa zwei Drittel des bilateralen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeug nissen zollfrei sein.

    5. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Polen vereinbarten Anpassungen sollen in ein neues Zusatzprotokoll aufgenommen werden. Dies geschieht mit dem vorliegenden "Protokoll über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich". In dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens waren zum ersten Mal Verbesserungen der Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse des Europa-Abkommens vorgesehen [1].

    [1] ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 1.

    6. Damit die neuen Zugeständnisse zum 1. Januar 2001 in Kraft treten können, ist in Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 [2] des Rates vom 22. Dezember 2000 eine zügige Umsetzung der Anpassungen auf autonomer und befristeter Basis vorgesehen. Die Republik Polen hat ebenfalls autonom und befristet alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um gleichzeitig die Verpflichtungen Polens aus den Ergebnissen der Verhandlungen umzusetzen.

    [2] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

    7. Das vorliegende Protokoll soll die vorgenannten autonomen und befristeten Regelungen am Tag seines Inkrafttretens ersetzen.

    8. Es sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der landwirtschaftlichen Verarbeitungs erzeugnisse im Protokoll der Tagung des Rates in einer Erklärung vorgesehen ist, dass die Kommission während der Verhandlungen die Ausfuhrinteressen der EU in diesem Bereich angemessen berücksichtigen wird. Zur Zeit laufen die Verhand lungen über die Verbesserung des bilateralen Handels. Das Verhandlungsergebnis wird durch Beschlusses des Assoziationsrats gemäß dem Verfahren des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen festgestellt.

    2002/0145 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits [4], nachstehend "Europa-Abkommen mit Polen" genannt, sieht gewisse Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Produkte mit Ursprung in Polen vor. Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens legt fest, dass die Gemeinschaft und Polen die Möglichkeit für die Gewährung weiterer gegenseitiger Zugeständnisse untersuchen werden. Die Kommission wurde ermächtigt, Verhandlungen für weitere gegenseitige Zugeständnisse auf dem Gebiet der Landwirtschaft im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas aufzunehmen.

    [4] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

    (2) Das Ergebnis dieser Verhandlungen zwischen der Kommission und Polen über zusätzliche Zugeständnisse wird in ein neues Zusatzprotokoll aufgenommen, nach stehend "Agrarprotokoll" genannt. Dieses Agrarprotokoll sollte genehmigt werden, um die weitere Liberalisierung des Handels in landwirtschaftlichen Erzeugnissen formell durch ein internationales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen fest zustellen.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte land wirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 [5], hat die Gemeinschaft im Vorgriff auf die Annahme des Agrarprotokolls autonome und befristete Maßnahmen getroffen, um eine zügige und gleichzeitige Umsetzung des Protokolls durch eine Ersetzung der Anhänge VIIIa, VIIIb, Xa, Xb und Xc des Europa-Abkommens mit Polen zu gewährleisten.

    [5] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

    (4) Es sind geeignete Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von den Präferenz regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 zu denen des Agrarprotokolls zu erlassen.

    (5) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 sollten die Anhänge A(a) und A(b) dieser Verordnung durch die entsprechenden Anhänge des Protokolls ersetzt werden und die entsprechenden Ordnungszahlen der Kontingente beibehalten werden. Außerdem muss gewährleistet werden, dass die Bestimmungen für die Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 vorgesehenen Zuge ständnisse auch auf die im Agrarprotokoll vorgesehenen Zugeständnisse angewendet werden.

    (6) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [6] erlassen werden -

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Text des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Beschluss nach dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Verfahren.

    Artikel 3

    1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates [7] eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von einem weiteren, durch andere Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    [7] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 2.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

    Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

    3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 4

    1. Anhang A(a) und A(b) der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 werden durch Anhang A(a) und A(b) des diesem Beschluss beigefügten Protokolls ersetzt.

    Die Ordnungszahlen in Spalte 1 des Anhangs A(b) dieser Verordnung gelten auch weiterhin für die selben Erzeugnisse wie in Anhang A(b) des Protokolls.

    2. Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates gelten sinngemäß für die Zugeständnisse in dem diesem Beschluss als Anhang beigefügten Protokoll.

    3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des diesem Beschluss als Anhang beigefügten Protokolls.

    Artikel 5

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    PROTOKOLL

    ZUR ANPASSUNG DER HANDELSASPEKTE DES EUROPA-ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK POLEN ANDERERSEITS AUFGRUND DER ERGEBNISSE DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN ÜBER NEUE GEGENSEITIGE ZUGESTÄNDNISSE IM AGRARBEREICH

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    im Folgenden "die Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK POLEN

    andererseits

    IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (nachstehend "das Europa-Abkommen" genannt) am 16. Dezem ber 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Februar 1994 in Kraft getreten ist [8],

    [8] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

    IN DER ERWAEGUNG, dass in dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [9] zum ersten Mal Verbesserungen der Präferenzregelung für landwirt schaftliche Erzeugnisse des Europa-Abkommens vorgesehen waren,

    [9] ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 3.

    IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und Polen gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Europa-Abkommens im Assoziationsrat für jede Ware die Möglichkeit für die gegenseitige Einräumung weiterer geregelter gegenseitiger Zugeständnisse im Agrarbereich prüfen. Auf dieser Grundlage wurden zwischen den Parteien Verhandlungen aufgenommen und abge schlossen,

    IN DER ERWAEGUNG, dass

    - einerseits der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 [10] beschlossen hat, vom 1. Januar 2001 an die sich aus den Verhandlungen über den Abschluss des vorliegenden Protokolls ergebenden Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft vorübergehend anzuwenden und

    [10] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

    - andererseits die Regierung der Republik Polen Rechtsvorschriften erlassen hat, um ebenfalls vom 1. Januar 2001 an die entsprechenden ungarischen Zugeständnisse anzuwenden,

    IN DER ERWAEGUNG, dass die vorgenannten Zugeständnisse am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls durch die darin festgelegten Zugeständnisse ersetzt werden -

    HABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einvernehmen die Anpassungen der Handels aspekte des Europa-Abkommens im Agrarbereich festzulegen und zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN:

    DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft gemäß Anhang A(a) und A(b) und die Verein barungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Polen gemäß Anhang B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzen die Vereinbarungen, die in Anhang VIII und IX des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits - in der durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [11] geänderten Fassung - festgelegten sind.

    [11] ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 3.

    Artikel 2

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Republik Polen nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Artikel 3 genannten Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, niederländischer, englischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, italienischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und polnischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Im Namen der Republik Polen

    Anhänge mit Erläuterung der neuen präferenziellen Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und Polen

    ANHANG A(a) Die Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für nachstehend aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Polen gelten, werden abgeschafft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12.10.1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1.

    ANHANG A(b)

    Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:

    (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (2) Besteht ein MFN-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MFN-Mindest zollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

    (3) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet. Wenn Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen können, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz es Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

    (4) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet.

    (5) Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Marktgleichgewicht aufrecht zuerhalten.

    (6) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

    (7) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

    (8) In Trockenei-Äquivalent (100 kg Flüssigei = 25,7 kg Trockenei).

    (9) Die Ermäßigung gilt nur für den Ad-valorem-Teil des Zolls.

    (10) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

    (11) Koeffizient für die Umrechnung in frisches Fleisch = 2,14, sofern Fleischgehalt >60%

    (12) Zusätzlich zur Senkung des Ad-valorem-Anteils werden hiermit fünf zusätzliche Stufen (10%, 12%, 14%, 16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten.

    (13) Zusätzlich zur Senkung des Ad-valorem-Anteils werden hiermit drei zusätzliche Stufen (10%, 12% und 14%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten.

    (14) Für diese KN-Codes sollten folgende Zugeständnisse - anwendbar auf Äpfel, die sowohl in als auch außerhalb des Zollkontingent eingeführt wurden - angewendet werden:

    - Für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Februar werden hiermit fünf zusätzliche Stufen (10%, 12%, 14%, 16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

    - für die Zeit vom 15. Februar bis 31. März werden hiermit drei zusätzliche Stufen (14%, 16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

    - für die Zeit vom 1. April bis 15. Juli werden hiermit zwei zusätzliche Stufen (16% und 18%) eingeführt, die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombinierten Nomenklatur gelten;

    - für die Zeit vom 16. Juli bis 31. Dezember werden hiermit fünf zusätzliche Stufen (10%, 12%, 14%, 16% und 18%), die vor der Anwendung des vollen spezifischen Zolls gemäß der Kombi nierten Nomenklatur gelten.

    (15) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschafts bestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) sowie die nachfolgenden Änderungen).

    ANLAGE ZU ANHANG A (b)

    Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

    1. Für Einfuhren der in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft zur Verarbeitung gelten folgende Bedingungen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindest einfuhrpreis entspricht.

    3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die polnischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

    4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Polens überprüft der Assoziations ausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindest einfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

    5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

    Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

    ANHANG B(a) Die Einfuhrzölle, die in Polen für nachstehend aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Gemäß dem polnischen Zolltarifsystem - Anhang zur Verordnung des Ministerrates vom 20. Dezember 2000 (Dz.U. Nr. 119 Punkt 1253, 28. Dezember 2000).

    ANHANG B(b)

    Für die Einfuhr der folgenden Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Polen werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Polnischen Kombinierten Nomenklatur (PKN) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der PKN-Code maßgeblich.

    (2) Färsen mit einem Gewicht von mehr als 220 kg.

    (3) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

    (4) Geltender Zollsatz. Wird der MFN-Wertzollsatz für diese Ware gesenkt, so wird der in Spalte 3 aufgeführte Präferenzwertzollsatz im gleichen Verhältnis gesenkt. Wird der geltende MFN-Mindestzollsatz/spezifische Zollsatz unter den Präferenzmindestzollsatz/spezifischen Präferenzzollsatz gesenkt, so wird dieser auf dasselbe Niveau gesenkt.

    (5) Erzeugnisse, bei denen die EU keine Ausfuhrerstattung gewährt.

    (6) Dieses Zugeständnis bei Schweinefleisch wird nach der Aufhebung des zur Zeit aus veterinärmedizinischen Gründen geltenden Einfuhrverbots der Gemeinschaft für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse aus Polen umgesetzt.

    (7) Im Rahmen des polnischen WTO-Zollkontingents.

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